Beschluss
4 L 89/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:0217.4L89.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Bei der gemäß § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Belange des begünstigten Adressaten eines Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung und der Interessen des Dritten ist nicht auf die objektive Rechtslage, sondern auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des anfechtenden Dritten abzustellen (hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung).(Rn.26)
2. Zur (Un) Zulässigkeit einer sog. "Emittentenkonkurrenzklage".(Rn.32)
3. Der Betreiber einer Windkraftanlage kann nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere Windkraftanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern.(Rn.34)
4. Der sog. Windabschattungseffekt stellt keine schädliche Umwelteinwirkung dar.(Rn.35)
5. Grundsätzlich muss der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage selbst für deren Standsicherheit einstehen. Allerdings kann er in gewissem Umfang darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein Nachrüsten seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten.(Rn.42)
Tenor
Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der gemäß § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Belange des begünstigten Adressaten eines Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung und der Interessen des Dritten ist nicht auf die objektive Rechtslage, sondern auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des anfechtenden Dritten abzustellen (hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung).(Rn.26) 2. Zur (Un) Zulässigkeit einer sog. "Emittentenkonkurrenzklage".(Rn.32) 3. Der Betreiber einer Windkraftanlage kann nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere Windkraftanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern.(Rn.34) 4. Der sog. Windabschattungseffekt stellt keine schädliche Umwelteinwirkung dar.(Rn.35) 5. Grundsätzlich muss der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage selbst für deren Standsicherheit einstehen. Allerdings kann er in gewissem Umfang darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein Nachrüsten seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten.(Rn.42) Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihm vom Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, gegen die die Beigeladenen Widerspruch eingelegt haben. Mit Bescheid vom 29. August 2013 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller im vereinfachten Verfahren eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen vom Typ ENERCON E-101 mit einer Nennleistung von 3.000 Kilowatt und einer Gesamthöhe über Grund von 185,90 Meter (Nabenhöhe 135,40 m, Rotordurchmesser 101 m) in der Gemarkung Kindenheim auf den Grundstücken Flur-Nrn. ..1.. und ..2... Der Bescheid umfasst auch eine Baugenehmigung für den vollständigen Rückbau zweier Altanlagen vom Typ Tacke TW 600e auf den Grundstücken Flur-Nrn. ..4.. und ..2... Dagegen legten die Beigeladenen, die auf dem Grundstück Flur-Nr. ..3.. aufgrund einer im Jahre 2002 erteilten Genehmigung ebenfalls eine Windenergieanlage betreiben (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 70,4 m) und denen der Bescheid vom 29. August 2013 nicht bekannt gegeben worden war, am 29. Januar 2014 Widerspruch ein. Das Grundstück Flur-Nr. ..3.. liegt etwa 250 m nördlich des Grundstücks Flur-Nr. ..1.. und über 900 m westlich des Grundstücks Flur-Nr. ..2... Der Abstand zwischen der Windenergieanlage der Beigeladenen auf dem Grundstück Flur-Nr. ..3.. und der genehmigten Windkraftanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. ..1.. beträgt 340 m. Alle genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 29. August 2013 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „A“ der Ortsgemeinde Kindenheim, der das gesamte Gebiet als „sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Gebiet für Windenergieanlagen“ festsetzt. Der Antragsteller hat am 3. Februar 2014 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013. Zur Begründung führt er aus, eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die Genehmigung sei nicht erkennbar. Da der eingelegte Widerspruch der Beigeladenen offensichtlich keinen Erfolg haben werde, begründe bereits der vorliegende Antrag ein aus der dem Antragsteller erteilten Genehmigung ergebendes überwiegendes privates Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges. Zu berücksichtigen sei auch, dass er als Genehmigungsinhaber bereits erhebliche Kosten zur Verwirklichung des Vorhabens aufgewendet habe und ihm deshalb nicht zugemutet werden könne, auf unabsehbare Zeit an der Errichtung und dem Betrieb der genehmigten Anlagen gehindert zu werden. Er habe ein besonderes berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Errichtung der Anlagen, um erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis hin zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz zu vermeiden. Von besonderer Bedeutung sei hierbei auch, dass der Nachteil einer Absenkung der Vergütung nach dem Gesetz über erneuerbare Energien bei nicht rechtzeitiger Inbetriebnahme der Anlage ihn dauerhaft treffe und für die gesamte Lebensdauer der Windenergieanlagen zu einem erheblichen finanziellen Nachteil für ihn führe. Vorliegend bestehe das öffentliche Interesse an der Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen und deren konkreten Bedeutung für den Klimaschutz. Daneben bestehe ein öffentliches Interesse an der Förderung der Windenergie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften und dem Umstand, dass die Standorte der Anlagen in einem Bereich lägen, der im regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 als „Vorranggebiet Windenergienutzung" ausgewiesen sei. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 anzuordnen. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er führt aus, er stelle sich dem Antrag nicht entgegen. Es sei nicht zu erkennen, in welcher Art und Weise die Beigeladenen durch die auf dem Grundstück Flur-Nr. ..2.. genehmigte Windkraftanlage, die rund 1 km von der Anlage der Beigeladenen entfernt errichtet werden solle, in ihren Rechten verletzt sein sollten. Bei beiden genehmigten Anlagen seien unter Annahme des Faktors 0,25 H die baurechtlichen Abstandsflächen eingehalten worden. Eine Gefährdung der Standsicherheit der Anlage der Beigeladenen, die in Nebenwindrichtung stehe, sei nicht zu befürchten. Da die Anlagen nicht in Hauptwindrichtung zueinander stünden und ein Abstand in Höhe des 3-fachen Rotordurchmessers der genehmigten Anlage zu der Anlage der Beigeladenen gewahrt sei, ergebe sich für die Genehmigungsbehörde keine Veranlassung, ein Turbulenzgutachten zu fordern. Es sei auch nicht die Aufgabe der Genehmigungsbehörde, die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen bei ihrer Entscheidung zu bedenken oder zu beachten. Bei der Genehmigungsbehörde liege kein Antrag der Beigeladenen auf Repowering ihrer Anlage vor. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie tragen vor, die dem Antragsteller erteilte Genehmigung lasse für ein Repowering auf dem Grundstück der Beigeladenen keinen Raum, da dann die entsprechenden Abstandsflächen nicht eingehalten seien. Es könne nicht danach gehen, wer zuerst den Antrag auf Erhöhung bzw. Errichtung einer größeren Windkraftanlage stelle. Vielmehr sei auch im Rahmen der durchzuführenden Genehmigung auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen. Der Antragsgegner hätte deshalb prüfen müssen, ob bei Erteilung der beantragten Genehmigung durch den Antragsteller auf dem Grundstück der Beigeladenen die existierende Windkraftanlage nicht mehr erhöht oder ersetzt werden könnte. Im Rahmen der erteilten Genehmigung habe der Antragsgegner zu Unrecht keinerlei Standsicherheitsberechnungen gefordert, zumal die nunmehr dem Antragsteller erteilte Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen im Hinblick auf deren Turbulenzintensität im Verhältnis zu der Windkraftanlage auf ihrem Grundstück zwingend hätte berechnet werden müssen. Denn durch die weitaus höhere Turbulenzintensität der genehmigten Anlage gegenüber ihrer bestehenden Anlage könnte deren Standsicherheit beeinflusst werden. Wegen der sich ergebenden stärkeren Turbulenzintensität, die mit Sicherheit den Faktor 0,2 überschreite, bestehe nicht nur ein Problem bzw. die Gefahr der gefährdeten Standsicherheit der Windkraftanlage auf ihrem Grundstück, sondern auch ein erhöhter Wartungsaufwand, da die dann auftretenden Kräfte in weitaus höherem Maße das Material beanspruchten und demgemäß zum einen eine intensivere Wartung und zum anderen ein früherer Verschleiß des Materials der Windkraftanlage auf ihrem Grundstück zu erwarten sei. Auch die entstehende Windverwirbelung gegenüber dem ursprünglich vorhandenen Zustand durch das unverhältnismäßig höhere Windrad, das dem Antragsteller genehmigt worden sei, beeinflusse maßgeblich und dauerhaft die Situation des Windrades auf ihrem Grundstück. Des Weiteren würden sich durch die Errichtung der hier streitgegenständlichen Windkraftanlage die Windverhältnisse wesentlich verändern. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Windkraftanlage auf ihrem Grundstück hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass der seinerzeit gültige Flächennutzungsplan sich nachträglich nicht zu ihren Lasten verändert bzw. durch einen Bebauungsplan ersetzt werde, der den sich aus der Genehmigung zu entnehmenden Unzulänglichkeiten des Flächennutzungsplanes Rechnung trage und diese zu heilen versuche. Darüber hinaus setze sich die erteilte Baugenehmigung nicht mit der Frage auseinander, ob durch entstehende Windabschattungseffekte das Gebot der planungsrechtlichen Rücksichtnahme zu ihren Lasten verletzt werde. Sie müssten nicht damit rechnen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft eine Windkraftanlage solcher Dimension und eines solchen Ausmaßes errichtet werde wie vorliegend genehmigt. Beide Windkraftanlagen des Antragstellers hätten negative Auswirkungen auf ihren eigenen Standort. Schließlich sei die Berechnung der Abstandsflächen in der Genehmigung unzutreffend. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die erteilte Genehmigung ohne weiteren Kommentar und ohne weitere Prüfung nur eine Tiefe der Abstandsfläche bis 0,25 H ihrer Berechnung zugrunde lege. II. Das Begehren des Antragstellers ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 ist zulässig. 1.1. Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt hat. Der Widerspruch der Beigeladenen gegen den genannten Bescheid hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung, denn es ist unter Zugrundelegung ihres Vorbringens nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Genehmigung vom 29. August 2013 gegen subjektive Rechte der Beigeladenen verstößt. Diese machen u.a. geltend, dass ein Repowering ihrer Windenergieanlage auf dem Grundstück FlurNr. ..3.. nicht möglich sei, weil die Standorte zu nah beieinander lägen, die Abstandsflächen nicht eingehalten würden und infolge von Windturbulenzen die Standsicherheit ihrer eigenen Anlage gefährdet sein könnte. 1.2. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts nicht zuvor den nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO möglichen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 beim Antragsgegner gestellt. Ein solcher ist jedoch auch nicht erforderlich (Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1093). 2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Da der Widerspruch der Beigeladenen gegen die dem Antragsteller erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. August 2013 aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen. 2.1. Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Allerdings zeigt die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ansatz nach den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Bescheidung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten (Gersdorf in: Posser/Wolff BeckOK VwGO, 2. Auflage 2014, § 80a Rn. 67). Daher ist auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung erforderlich. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist der Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung, der dem Adressaten des Bescheids eine Begünstigung zuteil werden lässt, einen Dritten dagegen belastet. Bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abzustellen (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80a Rn. 26). Im Hauptsacheverfahren wäre hier die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung vom 29. August 2013 allein daran zu messen, ob die Beigeladenen durch den von ihnen angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/12.OVG -, juris zur baurechtlichen Nachbarklage). Zwar wird die Frage, ob das Vollzugsinteresse des Begünstigten auch dann überwiegt, wenn der Verwaltungsakt gegen nicht nachbarschützende Vorschriften verstößt und „nur“ objektiv rechtswidrig ist, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. So wird teilweise die Ansicht vertreten, das Gericht dürfe in den Fällen, in denen bei objektiver Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Verletzung von Rechten des anfechtenden Dritten nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nicht anordnen, weil es auch auf dieser Stufe des Verfahrens das objektive Recht zu beachten und zu bewahren habe (so z.B. Külpmann in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, a.a.O., Rn. 1098; OVG Saarland, BRS 40 Nr. 170; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 80a Rn. 28 und 63). Nach anderer Auffassung ist demgegenüber in erster Linie auf die überschaubaren Erfolgsaussichten des von dem Dritten eingelegten, mit der Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgestatteten Rechtsbehelf abzustellen, nicht jedoch darauf, ob sich die Genehmigung aufgrund summarischer Prüfung als objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig erweist. Stellte man auf die objektive Rechtslage ab, würde im vorläufigen Rechtschutzverfahren ein anderer Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung der Hauptsache zugrunde gelegt als im Hauptsacheverfahren selbst (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, DÖV 2009, 92; Puttler in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 a Rn. 26; Bostedt in: HK-Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 80a Rn. 20). Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Meinung an. Bei dem hier vorliegenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung besteht ein Dreiecksverhältnis: Von den Rechtswirkungen der Genehmigung werden die erlassende Behörde, der begünstigte Genehmigungsinhaber und die von der Genehmigung betroffenen Nachbarn erfasst. Mit der begehrten Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in diesen Fällen mithin regelmäßig in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück (OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2012, 1362). Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, in Verfahren mit Drittbeteiligung über den Prüfungsrahmen, wie er von dem anfechtenden Dritten nach Maßgabe des von ihm als verletzt gerügten Rechts bestimmt wird, hinauszugehen, denn Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt gerade keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch; auch aus den Grundrechten ergibt sich Derartiges nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, DÖV 2009, 92). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2012, 1362 m.w.N.). 2.2. Die nach diesen Grundsätzen im Rahmen des summarischen Verfahrens zu treffende Entscheidung des Gerichts führt hier dazu, dass dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 stattzugeben ist, weil die von den Beigeladenen dagegen eingelegten Widersprüche voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Ein Nachbar, der eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz anficht, kann mit seinem Rechtsbehelf nur dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Dies kann hier zugunsten der Beigeladenen nicht festgestellt werden. Weder verstößt die Genehmigung vom 29. August 2013 gegen die immissionsschutzrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – (2.2.1.) noch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (2.2.2.) noch gegen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 8 und 13 Landesbauordnung – LBauO – (2.2.3.). 2.2.1. Bei den Anlagen des Antragstellers handelt es sich um Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m §§ 1, 2 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV – und Nr. 1.6.2 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach §§ 4 ff., 19 BImSchG durchzuführen ist. Sie haben damit u. a. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gestellten Anforderungen zu erfüllen, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren bzw. erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Drittschützend sind für den Nachbarn in diesem Zusammenhang die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit ihren Konkretisierungen (Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 133). Die Kammer gelangt jedoch zu der Überzeugung, dass von den Anlagen des Antragstellers so, wie sie am 29. August 2013 genehmigt worden sind, keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Windkraftanlage der Beigeladenen ausgehen. 2.2.1.1. Soweit diese behauptet haben, die dem Antragsteller erteilte Genehmigung lasse für ein Repowering auf ihrem Grundstück Flur-Nr. ..3.. keinen Raum mehr, können sie damit nicht gehört werden. Denn die allgemeinen Interessen von Konkurrenten, die nicht auch in ihrer Stellung als Nachbarn betroffen sind, werden nicht geschützt (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2003, 492; Jarass, a.a.O., § 6 Rn. 70). Es fehlt an einer unmittelbaren Betroffenheit, wenn aufgrund einer einem Dritten erteilten Genehmigung der Freiraum für eigene weitere Emissionen reduziert wird und damit Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs beschränkt werden. Derartige Chancen und Erwartungen genießen keinen rechtlichen Schutz (OVG Niedersachsen, BRS 79 Nr. 176) und können nicht zum Gegenstand einer sog. „Emittentenkonkurrenzklage“ gemacht werden. 2.2.1.2. Die Beigeladenen können auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, es könne nicht danach gehen, wer zuerst den Antrag auf Erhöhung bzw. Errichtung einer größeren Windkraftanlage stelle. Zum einen verfügen die Beigeladenen nicht einmal über konkrete Repoweringvorstellungen und haben deshalb auch noch keinen Antrag auf Repowering gestellt, so dass eine „echte Konkurrenzsituation“ derzeit nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2001, 82). Zum anderen enthalten das Bundesimmissionsschutzgesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen keine ausdrückliche Regelung über den Vorrang beim Zusammentreffen konkurrierender Anträge. In echten Konkurrenzsituationen muss die Genehmigungsbehörde den Grundsatz der sachgerechten Auswahl beachten, der sich aus dem Rechtsstaatsgebot in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – und dem aus dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Willkürverbot herleiten lässt. In dessen Rahmen kann insbesondere die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes ein sachgerechtes Kriterium zur willkürfreien Behandlung der Anträge sein, wenn auch nicht das einzig mögliche Kriterium, sofern noch andere sachgerechte (ebenfalls willkürfreie) Gesichtspunkte in Betracht kommen (vgl. BVerwG, BauR 2003, 205; VG Mainz, Beschluss vom 23. November 2012 – 3 L 1610/12.MZ –; VG Neustadt, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 5 L 912/13.NW –). Da vorliegend kein Antrag der Beigeladenen auf Repowering ihrer Windenergieanlage auf dem Grundstück FlurNr. ..3.. vorliegt, kann die Genehmigung vom 29. August 2013 hier nicht gegen den Grundsatz der sachgerechten Auswahl verstoßen. Der Antragsgegner musste daher im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nicht prüfen, ob bei Erteilung der vom Antragsteller beantragten Genehmigung auf dem Grundstück der Beigeladenen die existierende Windkraftanlage nicht mehr ersetzt werden könnte. 2.2.1.3. Die Beigeladenen haben auch nicht schlüssig dargetan, dass sich durch das Hinzutreten der beiden neuen Windkraftanlagen des Antragstellers die Windverhältnisse so wesentlich verändern und zu einer weitaus höheren Turbulenzintensität führen werden, dass dies eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer eigenen Windenergieanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. ..3.. zur Folge hätte. Zwar wirken die von den Rotoren der geplanten Windkraftanlagen des Antragstellers erzeugten Turbulenzen (möglicherweise) auf die Windenergieanlage der Beigeladenen ein und erhöhen die Belastungen, denen diese Anlage im Dauerbetrieb ausgesetzt ist. Bei dieser Einwirkung handelt es sich jedoch nicht um schädliche Umwelteinwirkungen nach der hierfür in § 3 Abs. 1 BImSchG gegebenen Definition, nämlich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Hiernach ist nicht jegliche Immission relevant, sondern es sind es nur solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer erheblich sind. Die Erheblichkeit wird in einer situationsbezogenen Abwägung mit dem Ziel des Ausgleichs widerstreitender Interessen festgestellt (vgl. BVerwG, NJW 1989, 1291; Schulte/Michalk in: Giesberts/Reinhardt, Beck-OK Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG Rn. 43). Dabei sind im Verhältnis benachbarter Grundstücke bzw. Anlagen zueinander grundsätzlich nur solche Immissionen erheblich, welche auch ein ziviles Abwehrrecht nach § 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – begründen (BVerwG, NVwZ 1996, 1001; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 48). Nach diesen Grundsätzen geht die Rechtsprechung (s. insbesondere OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2000, 1064 und BauR 2003, 1712) davon aus, dass der Betreiber einer Windkraftanlage nicht darauf vertrauen kann, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt, sondern von vornherein damit rechnen muss, dass weitere Windkraftanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern. Dies gilt vorliegend auch für den Standort der Windparks der Beigeladenen und des Antragstellers, da diese innerhalb eines im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 ausgewiesenen Vorranggebiets für Windenergie liegen. Wie unter Punkt 2.2.3.2. noch im Einzelnen dargelegt wird, gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Standsicherheit der Windenergieanlage der Beigeladenen durch die hinzutretenden Anlagen des Antragstellers beeinträchtigt wird; ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist unter diesem Gesichtspunkt daher nicht ersichtlich. 2.2.1.4. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 BImSchG löst die Genehmigung vom 29. August 2013 auch nicht im Hinblick auf die von den Beigeladenen gerügten Windabschattungseffekte aus. Das bloße Vorenthalten bzw. der Entzug von Wind, also der sog. Windabschattungseffekt, wie er etwa durch ein vorgelagertes Gebäude auf einem Nachbargrundstück als aerodynamisches Hindernis im Windkanal bewirkt werden kann, stellt schon keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Unter Einwirkungen im Sinne des Gesetzes sind nur positive - physische oder chemische - Einwirkungen mittels unwägbarer, sinnlich wahrnehmbarer Stoffe auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter zu verstehen. Daran fehlt es jedoch bei einer sog. negativen Einwirkung wie dem Entzug von Licht, Luft oder - wie hier - Wind in Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen als allein in Frage kommendes Schutzobjekt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, BRS 63 Nr. 150; BGH, NJW 1991, 1671). 2.2.2. Die Beigeladenen können sich auch nicht auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme berufen. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. August 2013 andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen und somit auch die Baugenehmigung einschließt (vgl. § 13 BImSchG), ist auch das Rücksichtnahmegebot zu prüfen. Dieses soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. In bestimmten (Ausnahme-)Fällen kommt ihm eine drittschützende Wirkung zu; es vermittelt Nachbarschutz, soweit in "qualifizierter und zugleich individualisierter" Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist“ (BVerwGE 52, 122, 126). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Soweit es um die Beurteilung der Zumutbarkeit von - hier behaupteten - Immissionen geht, wird die Unzumutbarkeit im Sinne des Rücksichtnahmegebotes durch den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG näher konkretisiert. Wie oben unter Punkt 2.2.1.3. und 2.2.1.4. bereits ausgeführt, gehen von den beiden genehmigten Windenergieanlagen des Antragstellers jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Grundstück Flur-Nr. ..3.. aus. 2.2.3. Die Genehmigung vom 29. August 2013 verstößt offensichtlich auch nicht drittschützende Normen des Bauordnungsrechts. Diese sind hier zu prüfen, denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehört es auch zu den Genehmigungsvoraussetzungen, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Hierzu gehören auch die Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Vorliegend können sich die Beigeladenen aber weder auf einen Verstoß gegen § 8 LBauO (2.2.3.1.) noch auf § 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO (2.2.3.2.) berufen. 2.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO, dem nachbarschützenden Charakter zukommt (ausführlich dazu s. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, 3. Auflage 2012, § 8 Rn. 164 ff.) sind vor baulichen Anlagen Abstandsflächen freizuhalten. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt gemäß § 8 Abs. 6 LBauO grundsätzlich 0,4 H, mindestens aber 3 m. Für Windkraftanlagen hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO festgelegt, dass in nicht bebauten Gebieten eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann. Vorliegend hält die Windenergieanlage des Antragstellers auf dem Grundstück Flur-Nr. ..1.. – die weitere Windkraftanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. ..2.. steht über 900 m westlich des Grundstücks Flur-Nr. ..3.. und bedarf daher von vornherein keiner näheren Betrachtung – die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen ein. In der Nebenbestimmung Nr. 1 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 sind die genauen Standortkoordinaten angegeben (zur Notwendigkeit solcher Angaben im Hinblick auf den Nachweis, dass die Errichtung der Windenergieanlage Nachbarrechte nicht verletzt s. OVG Rheinland-Pfalz, DVBl 2012, 373). Unter Berücksichtigung dieser Daten und unter Beachtung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 – 1 A 11186/08. OVG –, NVwZ-RR 2011, 759 ergibt sich unter Annahme des Faktors 0,25 eine Abstandsfläche von 39,76 m (s. die Berechnung auf Blatt 69 der Verwaltungsakte 139-13) sowie unter Annahme des Faktors 0,4 eine Abstandsfläche von 63,61 m. Da das Grundstück Flur-Nr. ..3.. rund 250 m nördlich des Grundstücks Flur-Nr. ..1.. liegt – dazwischen befindet sich noch das ca. 250 m lange Grundstück Flur-Nr. 2635 – , kommt es folglich nicht darauf an, ob der Antragsgegner – wie von den Beigeladenen behauptet – „ohne weitere Prüfung“ nur eine Tiefe der Abstandsfläche bis 0,25 H seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. 2.2.3.2. Ferner verstößt die Genehmigung vom 29. August 2013 offensichtlich auch nicht gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO. Danach dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Die genannte Vorschrift begründet auch subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn (s. auch Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 13 Rn. 29). Die Beigeladenen wenden diesbezüglich ein, dass die von den genehmigten Windenergieanlagen des Antragstellers verursachten Turbulenzen aufgrund des zu geringen Abstandes zu der benachbarten Windenergieanlage der Beigeladenen derart stark auf diese Anlagen einwirken würden, dass deren Standsicherheit gefährdet werde. Dafür gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Grundsätzlich muss der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LBauO selbst für die Standsicherheit seiner Anlage einstehen. Allerdings kann er in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein „Nachrüsten“ seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2000, 1064). Dem trägt § 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO Rechnung. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, muss hier auch seinerseits darauf achten, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen erwirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss. Es besteht folglich ein Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten des Bauherrn bestehender baulicher Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits. Dies gilt auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der sich mehrere Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark ansiedeln. Das Verbot, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen zu gefährden, greift nicht erst ein, wenn eine – hier nicht erkennbare – Einsturzgefahr besteht. Zur Standsicherheit gehört vielmehr auch der Schutz vor geringeren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, Grundwasserveränderungen und dergleichen (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. September 2008 - 5 L 127/08 -, juris m.w.N.). Hierzu gehören auch Einwirkungen durch Luftturbulenzen. Welche Maßstäbe konkret anzuwenden sind, um eine dem Bauherrn nicht mehr zuzurechnende Gefährdung der Standsicherheit seiner eigenen Anlage zu begründen, wird wesentlich dadurch beeinflusst, welche Veränderungen der Windverhältnisse er schon beim Bau einer solchen Anlage in Rechnung stellen musste. So kann der Betreiber einer in einem Windpark anzusiedelnden Windenergieanlage – wie bereits unter Punkt 2.2.1.3. ausgeführt – nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass ihm durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert wird. Hiervon ausgehend ist für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen von „Konkurrenzanlagen“ die Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark üblicherweise rechnen können und müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2000, 1064). Für die Frage, ab welchem Abstand die Verantwortung für die Standsicherheit bereits vorhandener Anlagen von dem Betreiber dieser Anlagen auf den Betreiber hinzukommender Anlagen übergeht, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris als Orientierungshilfe auf den Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002 abgestellt. Dort heißt es, es sei davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten seien und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern – bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen – im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen sei. Hieraus werde für die Genehmigungspraxis die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Abstand zwischen drei und fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen müsse, dass die Standsicherheit - insbesondere auch bereits vorhandener Anlagen - nicht beeinträchtige. Diese Praxis entspricht insofern der Rechtslage im Land Rheinland-Pfalz, als auch hier eine besondere Untersuchung der Frage gefordert wird, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen eine höhere Turbulenzintensität vorliegt als die, die der Auslegung der benachbarten Anlagen zugrunde liegt. Auf diese besondere Prüfung kann auch in Rheinland-Pfalz nur verzichtet werden, wenn der Abstand zu den benachbarten Windenergieanlagen jedenfalls mehr als fünf Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung beträgt. Dies ergibt sich aus der Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung – des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin (Heft 8 der Schriftenreihe B des Deutschen Instituts für Bautechnik), die vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Mai 2012 (MinBl. 2012, Seite 310) nach § 3 Abs. 3 LBauO als technische Baubestimmung eingeführt worden (derzeit Nr. 2.7.9 der Liste der Technischen Baubestimmungen nebst Anlagen 2.4/7 und 2.7/12) und als solche gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LBauO zu beachten ist (s. auch Seite 23 der Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz in dem Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2013). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer den in Nordrhein-Westfalen angewandten Maßstab auch angesichts der rheinland-pfälzischen Rechtslage für sachgerecht und macht ihn sich – ebenso wie der Antragsgegner – zu eigen (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. September 2008 - 5 L 127/08 -, juris). Die auf dem Grundstück Flur-Nr. ..1.. genehmigte Anlage soll in einem Abstand von ca. 340 m – die genauen Standortkoordinaten ergeben sich aus der Nr. 1 der Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 – zu der Anlage der Beigeladenen errichtet werden. Da die beiden Anlagen nicht in Hauptwindrichtung zueinander stehen – Hauptwindrichtung in diesem Gebiet sind Südwest und West, während die Windenergieanlage der Beigeladenen nordwestlich der geplanten Anlage auf dem Grundstück Flur-Nr. ..1.. steht – und die neu genehmigte Anlage des Antragstellers vom Typ ENERCON E-101 auf dem Grundstück Flur-Nr. ..1.. einen Rotordurchmesser von 101 m hat, ist ein Abstand von mehr als dem dreifachen Rotordurchmesser (3,36) gewahrt. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Nachweispflicht für die Standsicherheit der Anlage der Beigeladenen bei diesen verbleibt. Die Anlage auf dem Grundstück Flur-Nr. ..2.. liegt sogar mehr als der achtfache Rotordurchmesser von der Windkraftanlage der Beigeladenen entfernt; auch hier kann von einer Gefährdung der Standsicherheit der Anlage der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung im Windpark A vom TÜV Nord vom 2. Dezember 2013. Dieser hat aus Anlass der geplanten Errichtung der beiden Windenergieanlagen des Antragstellers die Standsicherheit der am Standort A bestehenden, geplanten oder bereits im Bau befindlichen Windkraftanlagen untersucht. In der Zusammenfassung heißt es, die Planung sei daraufhin bewertet worden, ob bei den gewählten Abstände zwischen den Windkraftanlagen die Auslegungswerte der effektiven Turbulenzintensität an den betrachteten Anlagen eingehalten würden. Das eingesetzte Verfahren liefere unter den verwendeten Randbedingungen ein konservatives Ergebnis für die effektive Turbulenzintensität. Die Standsicherheit der Windkraftanlage hinsichtlich der Auslegungswerte der effektiven Turbulenzintensität sei daher ohne weiteren Sicherheitszuschlag gewährleistet, wenn die Ergebnisse den jeweiligen Auslegungswert nicht überschreiten würden. Danach könne festgestellt werden, dass u.a. die Standsicherheit der am Standort A betrachteten Windenergieanlage 5 - hierbei handelt es sich um die Anlage der Beigeladenen - hinsichtlich der Auslegungswerte der effektiven Turbulenzintensität gewährleistet sei. Zwar haben die Beigeladenen Einwände gegen das Gutachten des TÜV Nord erhoben. Insbesondere haben sie geltend gemacht, das Gutachten basiere lediglich auf vom Auftraggeber übermittelten Daten, ohne dass diese von Sachverständigen überprüft worden seien. In der Tat hat der TÜV Nord in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2013 ausschließlich die vom Auftraggeber übermittelten Daten zur Windparkkonfiguration zugrunde gelegt (s. die Angaben auf den Seiten 7 und 15 des Gutachtens). Da aber zum einen das konservative Ergebnis des TÜV Nord mit der oben dargestellten Rechtsprechung in Einklang steht und zum anderen die Beigeladenen nichts vorgelegt haben, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte, sieht die Kammer in dem nur summarischen Verfahren keine Veranlassung, die Nachweispflicht für die Standsicherheit der Anlage der Beigeladenen dem Antragsteller aufzubürden. 2.3. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die von den Beigeladenen gegen die Genehmigung vom 29. August 2013 eingelegten Widersprüche werden nach dem oben Gesagten voraussichtlich erfolglos bleiben. Deshalb überwiegen nach Auffassung der Kammer die öffentlichen und privaten Interessen des Antragstellers daran, die beiden Windenergieanlagen bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu errichten, das Interesse der Beigeladenen an einem Aufschub. Für die Errichtung der beiden Windkraftanlagen streiten zunächst gewichtige öffentliche Belange. Nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima hat die Bundesregierung getragen von einer großen parlamentarischen Mehrheit einen zügigen Ausstieg Deutschlands aus der Nutzung der Kernenergie beschlossen. Kernkraftwerke, aber auch die umweltschädlichen konventionellen Kraftwerke, sollen zunehmend ersetzt werden durch erneuerbare Energien, so insbesondere auch durch den schnellen Ausbau der Windenergienutzung. Geteilt wird diese Absicht auch vom Land Rheinland-Pfalz, dessen Regierung den Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch bis 2030 von unter 20 % auf 100% steigern will. Die Stromerzeugung aus Windkraft soll bis zum Jahr 2020 gegenüber 2011 verfünffacht werden. In der am 11. Mai 2013 in Kraft getretenen Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) ist deshalb festgelegt, dass mindestens 2 % der Landesfläche und darin mindestens 2 % der Fläche des Waldes für die Windenergienutzung bereitgestellt werden sollen. Dies alles zeigt, dass dem schnellen Ausbau der Windenergienutzung - auch in Waldgebieten - ein großes öffentliches Interesse beigemessen wird. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass bei Gewichtung dieses Interesses die vorgesehenen Ziele durch eine Verzögerung der Errichtung der beiden Windenergieanlagen des Antragstellers nur in geringem Umfang beeinträchtigt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 1 B 10185/13.OVG -). Gleichwohl gebührt hier mit Blick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen, vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug des Vorhabens verschont zu bleiben. Damit einher geht auch im Hinblick auf die Absenkung der Vergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien – EEG – ein großes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der zügigen Errichtung der fraglichen zwei Windenergieanlagen und ihrer Inbetriebnahme noch im Jahr 2014 (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 4 L 17/14.NW –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG –. Das Begehren des Antragstellers ist auf die Verwirklichung des eigenen Vorhabens gerichtet. Es ist daher sachgerecht, den Streitwert an dem Errichtungsinteresse des Antragstellers auszurichten, für das nach Nr. 19.1.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage Seite 58) im Klageverfahren 10 % der für Windenergieanlagen anfallenden Herstellungskosten angesetzt wird. Das sind hier 480.000 € Da außerdem nicht die Genehmigung nicht selbst erstritten werden soll, sondern „lediglich“ die Anordnung der sofortigen Vollziehung der bereits erteilten Genehmigung, hält es die Kammer für sachgerecht, diesen Ansatz um die Hälfte zu reduzieren und dann erneut wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung ein weiteres Mal um dasselbe Maß herabzusetzen (vgl. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013).