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Beschluss

7 B 949/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nutzung einer genehmigten Windenergieanlage kann zulässig sein, wenn konkrete Beeinträchtigungen der Standsicherheit geltend gemacht werden. • Bei Abwägung drängt das Interesse des Betreibers, die dem Normalfall entsprechende Anlage in Betrieb zu nehmen, regelmäßig dem Interesse des Nachbarn auf Schutz der Betriebsfestigkeit der eigenen Anlage vor, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften besteht. • Maßgeblich für die Beurteilung ist, mit welchen Abständen von benachbarten Anlagen Betreiber in Windparks üblicherweise rechnen müssen; als Orientierung dienen DIBt-Richtlinien und der Windenergie-Erlass (z. B. 3–5 bzw. 8 Rotordurchmesser). • Eine durch Gutachten angenommene leichte Erhöhung der Turbulenzintensität über 0,2 begründet noch nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Unterlassung, es sei denn, es liegen besondere Umstände oder konkrete, substantiierte Nachweise erheblicher Beeinträchtigungen vor. • Ein etwaiger Abwehranspruch nach § 22 BImSchG bietet keinen weitergehenden Schutz gegen Turbulenzen als die bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§§15, 18 BauO NRW).
Entscheidungsgründe
Abwägung beim einstweiligen Rechtsschutz gegen Betriebsaufnahme benachbarter Windenergieanlage • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nutzung einer genehmigten Windenergieanlage kann zulässig sein, wenn konkrete Beeinträchtigungen der Standsicherheit geltend gemacht werden. • Bei Abwägung drängt das Interesse des Betreibers, die dem Normalfall entsprechende Anlage in Betrieb zu nehmen, regelmäßig dem Interesse des Nachbarn auf Schutz der Betriebsfestigkeit der eigenen Anlage vor, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften besteht. • Maßgeblich für die Beurteilung ist, mit welchen Abständen von benachbarten Anlagen Betreiber in Windparks üblicherweise rechnen müssen; als Orientierung dienen DIBt-Richtlinien und der Windenergie-Erlass (z. B. 3–5 bzw. 8 Rotordurchmesser). • Eine durch Gutachten angenommene leichte Erhöhung der Turbulenzintensität über 0,2 begründet noch nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Unterlassung, es sei denn, es liegen besondere Umstände oder konkrete, substantiierte Nachweise erheblicher Beeinträchtigungen vor. • Ein etwaiger Abwehranspruch nach § 22 BImSchG bietet keinen weitergehenden Schutz gegen Turbulenzen als die bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§§15, 18 BauO NRW). Der Antragsteller betreibt eine Windenergieanlage in einem Windpark. Der Beigeladene erhielt für eine weitere Anlage am Standort eine Baugenehmigung vom 10.08.2001. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Genehmigung gerichteten Klage anzuordnen; er befürchtet durch Windturbulenzen eine Gefährdung der Standsicherheit und Verkürzung der Lebensdauer seiner Anlage. Der Beigeladene möchte die genehmigte Anlage unverzüglich betreiben. Ein Windtest-Gutachten des Antragstellers prognostiziert bei Hinzutreten der streitigen Anlage eine Erhöhung der Turbulenzintensität von etwa 0,24 (mit Sicherheitsspielraum bis 0,257). Der Abstand der Anlagen entspricht dem fünffachen Rotordurchmesser, was nach Windenergie-Erlass im Normalfall als unbedenklich gilt. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob durch die neue Anlage bauordnungsrechtliche Schutzvorschriften (insbesondere §§15, 18 BauO NRW) verletzt werden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nach §§80a, 80 Abs.5 VwGO in Verbindung mit §123 VwGO zulässig, da konkrete Gefährdungsgefahren der Standsicherheit durch Betriebswirkung geltend gemacht wurden. • Interessenabwägung: Das Interesse des Beigeladenen an sofortiger Nutzung der genehmigten Anlage überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an vorläufigem Schutz, weil keiner der vorgelegten Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung bauordnungsrechtlicher Schutzvorschriften ergibt. • Rechtliche Maßstäbe: Schutzansprüche können sich aus §§15 Abs.1 S.2, 18 Abs.3 BauO NRW sowie ggf. §22 BImSchG ergeben; maßgeblich ist die Zurechenbarkeit von Gefährdungen und die übliche Erwartungshaltung in Windparks hinsichtlich Abständen zwischen Anlagen. • Orientierungsmaßstab: DIBt-Richtlinien und der Windenergie-Erlass geben praktikable Abstandsmaßstäbe (z. B. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Kammer sieht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die streitige Anlage die Standsicherheit der Anlage des Antragstellers derart beeinträchtigt, dass einstweiliger Rechtsschutz geboten wäre. Das vorgelegte Gutachten zeigt zwar eine leichte Erhöhung der Turbulenzintensität, liefert jedoch keinen konkreten Nachweis erheblicher oder nicht nur wirtschaftlicher Beeinträchtigungen während der Dauer des Verfahrens. Demgegenüber ist das Interesse des Beigeladenen an der Nutzung seiner nach den für den Normalfall ausreichenden Abständen genehmigten Anlage gewichtig. Rechtliche und technische Fragen zur Risikoverteilung und zur Haftung sind im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären.