Urteil
4 K 697/13.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:0220.4K697.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Bei einem städtebaulichen Vertrag trägt grundsätzlich der Investor das Risiko des Scheiterns der Schaffung von Planungsrecht, weil dieser keinen Anspruch auf die Leistung Planungsrecht hat. (Rn.72)
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde vertraglich das Risiko dafür übernimmt, dass die Planung scheitert. Die vertragliche Risikoübernahme der Gemeinde muss jedoch ausdrücklich vereinbart worden sein, um deren Haftung zu begründen.(Rn.72)
3. Ansprüche aus einem städtebaulichen Vertrag unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.(Rn.100)
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 23.196,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2013 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 51.996,23 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem städtebaulichen Vertrag trägt grundsätzlich der Investor das Risiko des Scheiterns der Schaffung von Planungsrecht, weil dieser keinen Anspruch auf die Leistung Planungsrecht hat. (Rn.72) 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde vertraglich das Risiko dafür übernimmt, dass die Planung scheitert. Die vertragliche Risikoübernahme der Gemeinde muss jedoch ausdrücklich vereinbart worden sein, um deren Haftung zu begründen.(Rn.72) 3. Ansprüche aus einem städtebaulichen Vertrag unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.(Rn.100) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 23.196,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 51.996,23 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2013 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Leistungsklage ist bezüglich beider Klageanträge begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 23.196,92 € und gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von 51.996,23 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2013. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche finden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 3 des zwischen den Beteiligten geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 8. Mai 2008 (SV) in der Fassung der weiteren Vereinbarungen vom 8. Mai 2008 und 1. Dezember 2008. Nach § 2 Abs. 3 Satz 7 dieses Vertrages tragen die Beklagten als Investoren die in den Sätzen 9 und 10 aufgeführten Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung, und zwar gemäß Satz 11 unverzüglich nach Vorlage entsprechender Zahlungsaufforderungen unter Vorlage entsprechender Belege. Den dort begründeten Forderungen können die Beklagten nichts entgegen halten. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen (1.). § 2 Abs. 3 Satz 7 SV stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin dar (2.). Die Beklagten sind nicht wirksam vom Vertag zurückgetreten (3.). Sie können sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen (4.). Zuletzt hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Prozesszinsen (5.). 1. Der städtebauliche Vertrag vom 8. Mai 2008 in der Fassung der weiteren Vereinbarungen vom 8. Mai 2008 und 1. Dezember 2008 ist wirksam geschlossen worden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch in der zur Zeit des Inkrafttretens des städtebauliche Vertrag vom 8. Mai 2008 geltenden Fassung (s. BGBl 2004 Seite 2414) – BauGB 2004 – kann die Gemeinde städtebauliche Verträge schließen. Nach Satz 2 der Vorschrift können Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags insbesondere sein: die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten (Nr. 1); die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversor-gungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung (Nr. 2); die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken (Nr. 3); entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung (Nr. 4). 1.1. In formeller Hinsicht verlangt § 11 Abs. 3 BauGB 2004 die Schriftform. Diese wurde hier eingehalten, denn alle drei Vertragspartner haben die Ursprungsfassung sowie die beiden weiteren Vereinbarungen vom 8. Mai 2008 und 1. Dezember 2008 unterschrieben. Für die Klägerin wurde der damals vertretungsberechtigte Bürgermeister im Vertrag bezeichnet. Auch die in § 9 SV aufgestellten Wirksamkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Danach wird zum einen der Vertrag mit Beschlussfassung über den Bebauungsplan wirksam. Zum anderen steht der Vertrag unter der - auch explizit so bezeichneten - aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Stadtrats der Klägerin. Beide Bedingungen sind erfüllt. Der Stadtrat der Klägerin, der gemeindeintern für den Abschluss des städtebaulichen Vertrages zuständig war, da es sich bei dem Abschluss eine solchen Vertrages nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gemeindeordnung – GemO – handelt, stimmte dem Vertrag am 20. Dezember 2007 zu und beschloss den Bebauungsplan am 18. Dezember 2008. Damit wurde der Vertrag mit Eintritt der späteren Bedingung (Beschluss des Bebauungsplans) am 18. Dezember 2008 wirksam. 1.2. Der städtebauliche Vertrag vom 8. Mai 2008 widerspricht auch nicht der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB 2004, der ein sog. Handlungsformverbot im Sinne des hier über § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – anwendbaren § 54 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – enthält (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1980 – IV C 40.77 –, DVBl. 1980, 686; Decker, JA 2012, 286). Danach besteht auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch; ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Beteiligten haben sich hieran gehalten, denn in § 1 Abs. 2 und 4 SV wurde ausdrücklich vereinbart, dass kein Anspruch auf Erlass des Bebauungsplans besteht. 1.3. Anhaltspunkte dafür, dass der städtebauliche Vertrag vom 8. Mai 2008 gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 – danach müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein – oder das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004 verstößt (ausführlich dazu Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, Städtebauliche Verträge – Ein Handbuch, 4. Auflage 2013, Seite 41 ff.), sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Auch für eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – sowie § 138 BGB gibt es keine Hinweise. 2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer aus § 2 Abs. 3 Satz 7 SV. Danach tragen die Investoren die nachfolgend näher spezifizierten Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung. 2.1. Ermächtigungsgrundlage für diese Folgekostenvereinbarung ist die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB 2004, wonach Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages insbesondere auch die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein kann, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. 2.1.1. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 7 SV nicht explizit entnehmen, ob die Investoren die nachfolgenden Planungs- und Gutachterkosten auch dann zu tragen haben, wenn der Bebauungsplan nicht zustande kommt. Es fehlt eine eindeutige Regelung wie z.B. die zusätzliche Formulierung: „Vorstehendes gilt auch im Falle des Scheiterns des Bebauungsplans“ oder „Die nachfolgenden Planungs- und Gutachterkosten tragen die Investoren unabhängig von dem tatsächlichen Zustandekommens des Bebauungsplans“ (vgl. auch die Formulierungsbeispiele bei Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., Seite 218: „Die Honorarkosten sind … auch dann zu übernehmen, wenn sich nach Leistungserbringung des Planungsbüros herausstellt, dass das Bebauungsplanverfahren nicht fortgeführt wird“ und Seite 366: „Die Übernahme der Kosten gilt auch für den Fall, dass die eingeleitete Planung von der Gemeinde nicht … fortgeführt wird“; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 25. November 2005 – 4 C 15/04 –, NVwZ 2006, 336: „…unabhängig vom Ausgang dieses Änderungsverfahrens“ und Birk, Städtebauliche Verträge, 5. Auflage 2013, Rn. 779: „Tritt der Bebauungsplan, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Kraft oder wird er rechtskräftig aufgehoben, trägt der gemeindliche Vertragspartner die Kosten des Bebauungsplanverfahrens“). Die Vertragsbestimmung könnte demnach sowohl dahingehend verstanden werden, dass „in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung“ „in Verbindung mit dem aufgestellten Bebauungsplan und dessen tatsächlicher Umsetzung“ meint, als auch dahingehend, dass die vorstehende Konkretisierung lediglich die Art der Kosten umreißen soll und insoweit auf § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB 2004 Bezug nimmt. Danach dürfen im städtebaulichen Vertrag namentlich nur solche Kosten dem Investor auferlegt werden, die in Zusammenhang mit der Planung stehen und Folge der städtebaulichen Maßnahmen (hier: des Bebauungsplans und dessen Umsetzung) sind. 2.1.2. Da der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 7 SV nicht eindeutig ist und zwischen den Beteiligten des städtebaulichen Vertrages über dessen Inhalt Streit besteht, bedarf er der Auslegung. Die genannte Bestimmung ist auslegungsfähig, da sich (in beide Richtungen) ein geltungsfähiger Sinn ermitteln lässt (Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 133 Rn. 6a). Für die Auslegung des Vertrages sind gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG die zivilrechtlichen Grundsätze der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 21/89 –, NJW 1990, 1926). Maßgebend ist danach der objektive Erklärungswert der hier in Streit stehenden vertraglichen Regelung. Dieser bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Es kommt deshalb darauf an, wie die Regelung von den Vertragsparteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstanden werden durfte (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 17. September 2009 – 5 A 584/08 –, juris). Neben dem Wortlaut sind zur Ermittlung des wirklichen Willens der Beteiligten auch die Begleitumstände der Erklärung, das übrige Regelungswerk innerhalb der Vertragsurkunde, der Geschäftszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen (vgl. Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 133 Rn. 14 - 18). Zur Erforschung des Vertragsinhalts geeignete Umstände außerhalb der Urkunde sind nach der sog. Andeutungstheorie der Rechtsprechung indes nur dann von Relevanz, wenn sie zumindest unvollkommen einen Ausdruck in der Vertragsurkunde gefunden haben (s. z.B. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – VII ZR 218/08 –, NJW-RR 2010, 821). Setzt man § 2 Abs. 3 SV demnach in Bezug zu den übrigen Regelungen im städtebaulichen Vertrag, so sprechen deren Inhalt und Aufbau überwiegend dafür, die Klausel dahingehend auszulegen, dass das Planungsrisiko auch für den Fall des Scheiterns den Investoren auferlegt werden sollte. Dieses Ergebnis wird auch durch die Interessenlage gestützt, da nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich der Investor das Risiko des Scheiterns der Schaffung von Planungsrecht trägt, weil dieser keinen Anspruch auf die Leistung „Planungsrecht“ hat (Birk, a.a.O., Rn. 761 und 779). Für den Bebauungsplan folgt dies unmittelbar aus § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB 2004. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde vertraglich das Risiko dafür übernimmt, dass die Planung scheitert (Birk, a.a.O., Rn. 762) – wohlweislich, dass die Gemeinde sich nicht zur Schaffung von Planungsrecht verpflichten kann. Diese vertragliche Risikoübernahme der Gemeinde muss jedoch ausdrücklich vereinbart worden sein, um deren Haftung zu begründen (Birk, a.a.O., Rn. 762; vgl. auch Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., Seite 362). Als Anhaltspunkt dafür, dass die Kostenpflicht der Beklagten als Investoren von allen Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als unabhängig vom Schicksal des Bebauungsplans verstanden wurde, kann zunächst der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 7 SV angeführt werden. Dieser spricht von Planungs- und Gutachterkosten „in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung“. Diese Kumulativ-Verknüpfung kann als Indiz dafür gesehen werden, dass den Beteiligten bewusst war, dass zwischen Aufwendungen unterschieden werden kann, die auf den Bebauungsplan bezogen (und unabhängig von dessen Umsetzung) sind, sowie solchen, die erst infolge des beschlossenen Bebauungsplans anfallen. Hätten die Beteiligten die Umsetzung des Bebauungsplans tatsächlich als Bedingung für die Kostentragungspflicht der Investoren verstanden, hätte sich eine andere Formulierung angeboten, beispielsweise: „in Verbindung mit dem Bebauungsplan, sofern/wenn dieser umgesetzt wird“. Eine Anknüpfung an die Umsetzung ist nach dem Wortlaut der Regelung indes gerade nicht erfolgt. Die Differenzierung zwischen Aufwendungen, die Voraussetzung und solche, die Folge der städtebaulichen Maßnahmen sind, findet sich zudem auch in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB 2004 wieder. Dies legt nahe, dass die Konkretisierung der Planungs- und Gutachterkosten auf solche, die in Verbindung zum Bebauungsplan und dessen Umsetzung stehen, lediglich die Konformität zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB 2004 verdeutlichen sollten. Für ein uneingeschränktes Risiko der Investoren spricht auch die dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 3 Satz 7 SV nachfolgende Auflistung der Kosten, die „insbesondere demnach“ zu tragen sind. Das Adverb „demnach“ bezieht sich auf die zuvor genannte Erläuterung „in Verbindung mit dem Bebauungsplan ...“ und beinhaltet diesbezüglich eine erneute Konkretisierung. Die aufgelisteten Beispiele lassen danach Rückschlüsse auf die Bedeutung der Formulierung in § 2 Abs. 3 Satz 7 SV zu. Hätten die Vertragsparteien die Kostentragungspflicht der Investoren beschränken wollen, so hätte sich folglich angeboten, dies innerhalb der Auflistung oder in deren Anschluss zu tun. Tatsächlich sind innerhalb der Auflistung auch Beschränkungen des Kostenrisikos vorgenommen worden. So wurden zum einen von der Kostentragungspflicht der Investoren diejenigen Kosten ausgenommen, die auf die Erstellung des städtebaulichen Vertrages und die Verwaltung der Gemeinde entfallen (§ 2 Abs. 3 Satz 8 SV); zum anderen wurde klargestellt, dass zu den Kosten nur diejenigen gehören, die den nachfolgenden Auftragnehmern zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 3 Sätze 9 und 10 SV). Im Anschluss an die Auflistung wird hinsichtlich der Modalitäten der Kostentragung ferner ergänzt, dass die Kosten unverzüglich nach Vorlage entsprechender Belege und Zahlungsaufforderungen der Gemeinde zu erstatten sind. Diese partiellen Beschränkungen der Kostentragungspflicht legen nahe, dass die Vertragsparteien, hätten sie das Risiko der Investoren noch weiter auf den Fall einer erfolgreichen Planung einschränken wollen, dies auch getan hätten. Dass Beschränkungen des Kostenrisikos innerhalb des § 2 Abs. 3 SV eingefügt wurden, indiziert ferner, dass Regelungen zur Risikotragung, wenn, dann auch im § 2 getroffen worden wären. Eine solche zusätzliche Bestimmung ist indessen gerade nicht aufgenommen worden, was den Schluss nahelegt, dass das Risiko des Scheiterns der Planung – unter Berücksichtigung der genannten Ausnahmen – vollumfänglich den Investoren auferlegt werden sollte. Für diese Art der Auslegung sprechen auch Aufbau und Formulierung anderer Regelungen im Vertragswerk. So zeigen § 9 SV sowie die §§ 2 und 3 der Zusatzvereinbarung zu Haftungsfreistellungen, dass die Parteien durchaus in der Lage und willens waren, explizite Regelungen zur Risikoübernahme zu treffen, wenn dies für notwendig befunden wurde. Deutlich wird dies allen voran anhand § 11 SV und § 2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung. Nach § 11 SV, der mit „Haftung/Freistellung“ überschrieben ist, gilt das Folgende: „Sollte der Bebauungsplan ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Stadt im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan eine Amtspflichtverletzung unterlaufen sein, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Stadt hat vorsätzlich gehandelt.“ In dieser Regelung, die eine Haftung der Klägerin für den Fall des Scheiterns des Bebauungsplans – vorsätzliches Handeln ausgenommen – in Gänze ausschließt, tritt die vom Willen aller Vertragsparteien getragene Risikoverteilung deutlich zu Tage. Die Klägerin sollte kein Haftungsrisiko treffen. Zwar folgt aus dem Haftungssausschluss in § 11 SV weder direkt noch zwingend ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegen die Investoren. Mit Blick auf die Auslegung des offenen Wortlauts des § 2 Abs. 3 SV muss § 11 SV jedoch in größerem Zusammenhang gelesen werden. Danach kann aus § 11 SV zumindest ein starkes Indiz gezogen werden, dass die Risikoverteilung – im Bewusstsein der Investoren – zu deren Lasten verschoben ist. Auch zeigt § 11 SV, dass sich die Parteien der Möglichkeit expliziter Haftungsausschlüsse bewusst waren, was die Annahme nahelegt, dass § 2 Abs. 3 SV, der keine solch eindeutige Risikobeschränkung vorsieht, in beiderseitigem Einverständnis eine Kostentragung auch bei gescheitertem Bebauungsplan umfassen sollte. Diese Einschätzung wird verstärkt durch die Regelung in § 2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung, die ebenfalls klare Regelungen zur Haftungsverteilung aufstellt. Danach sind die Investoren „nur zur Freistellung verpflichtet, wenn von ihnen beauftragte Planungen (…) fehlerhaft waren und dadurch ein(en) Ursachenbeitrag zur Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplan geleistet haben.“ § 2 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung bestimmt ferner, dass „(...) diese Regelung nur ihn (Investor 2) im Falle der Fehlerhaftigkeit der o.g. Stellungnahmen trifft und im Übrigen das Haftungsrisiko insoweit bei der Stadt Wachenheim bleibt.“ Freistellung meint insoweit die Freistellung von (meist Zahlungs-)Verpflichtungen, die der Vertragspartner bereits eingegangen ist und erfüllen muss, indem der Freistellungsverpflichtete direkt an den Dritten leistet. Im Zivilrecht ist dies Teil der Naturalrestitution (§ 249 BGB) im Schadensersatz. Zieht man diese weitgehend klar umrissenen Formulierungen in § 11 SV und § 2 der Zusatzvereinbarung bei der Auslegung des § 2 Abs. 3 SV als „Begleitumstände“ zu Rate, muss angenommen werden, dass die Parteien, hätten sie eine Kostentragung für den Fall des Scheiterns des Bebauungsplans nicht gewollt, eine in Anlehnung an § 11 SV oder § 2 Zusatzvereinbarung deutliche Regelung getroffen hätten (z.B. „im Falle, dass“, „wenn“). Da eine derart klare Fassung nicht in § 2 Abs. 3 SV Eingang gefunden hat, folgert die Kammer daraus, dass die Kostentragungspflicht der Investoren vom Erfolg der Planungsleistungen unabhängig ausgestaltet werden sollte. Der Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Haftung der Investoren stehen auch nicht die Rücktrittsregelungen in § 9 SV entgegen. Danach ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt, wenn der Bebauungsplan nicht bis zum 30. November 2008 in Kraft tritt. Für diesen Fall kann das Rücktrittsrecht nur bis zum 15. Dezember 2008 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt ausgeübt werden. Diese Frist wurde mit Vereinbarung vom 1. Dezember 2008 um ein weiteres Jahr bis zum 30. November 2009 verlängert. Nach diesem Zeitpunkt ist der Rücktritt wegen Nicht-In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans nicht mehr möglich. § 9 bestimmt ferner, dass im Falle der Rückabwicklung bereits geleistete Zahlungen zurück zu gewähren sind. Zunächst ist festzuhalten, dass der Rücktritt streng genommen nichts über die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Leistungen aussagt, die einem der Vertragspartner von einem Dritten erbracht wurden. Die Rücktrittsfolgen nach §§ 346 ff. BGB regeln grundsätzlich nur die Abwicklung im zuvor bestandenen synallagmatischen Verhältnis zwischen den Parteien. Durch den Rücktritt wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. „Leistungen“ beziehen sich insoweit nur auf diejenigen, die die Vertragspartner einander erbracht haben, regelt aber nicht die Erstattung von Aufwendungen oder Kosten, die der Vertragspartner für einen Dritten aufwenden musste. Eine derartige Erstattung müsste vielmehr über die daneben anwendbaren Schadensersatzregelungen (§ 325 BGB) geltend gemacht werden. Aus dem Bestehen eines Rücktrittsrechts selbst können insofern keine zwingenden Rückschlüsse über die Auslegung einer Risikoübernahme gezogen werden. Die Regelung in § 9 Satz 5 SV, dass bei „dieser Rückabwicklung bereits geleistete Zahlungen zurück zu gewähren sind“ rekurriert lediglich auf den Wortlaut des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB und trifft keine Bestimmung zu Zahlungen, die an einen Dritten erfolgt und ggfs. von der zurücktretenden Partei zu erstatten sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn man die vorstehende, einzige Regelung zu den Auswirkungen des Rücktrittsrechts in § 9 Satz 5 SV so verstände, dass Rechtsfolge des Rücktritts entsprechend § 346 Abs. 1 BGB auch das Erlöschen der beiderseitigen Primärpflichten sein sollte. Primärpflichten sind solche, die auf Leistung gerichtet sind (§ 241 Abs. 1 BGB). Zu den Primärpflichten würden neben der Pflicht zur Errichtung der baulichen Anlagen in § 2 Abs. 1 SV auch die Kostentragungspflicht aus § 2 Abs. 3 SV zählen, da beide gleichermaßen auf Leistung gerichtet sind. Folgte man dieser Auslegung, so würde mit Ausübung des Rücktrittsrechts auch die Pflicht zur Kostentragung erlöschen. Für einen solchen umfassenden Verweis auf die Rücktrittsfolgen des § 346 Abs. 1 BGB ließe sich anführen, dass bereits die Wortwahl „Rücktritt“ in § 9 SV (nicht: Kündigung, Wegfall Geschäftsgrundlage o.ä.) an das BGB und nicht an eine Regelung im VwVfG oder BauGB anknüpft, da eine solche dort nicht existiert. Als Lösungsmöglichkeiten vom öffentlich-rechtlichen Vertrag nennt § 60 VwVfG lediglich die Kündigung oder Anpassung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Auch ist es gerade Zweck des Rücktritts, sich vom Vertrag lösen zu können und auf beiden Seiten von seinen Leistungspflichten frei zu werden; etwaige Nutzungs-/Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche als Sekundäransprüche bleiben hiervon unberührt (§§ 347, 346 Abs. 2 BGB; §§ 325, 280 ff. BGB). Zweifeln kann man an der Richtigkeit einer derartigen Auslegung jedoch zum einen deswegen, weil die Formulierung „geleistete Zahlungen zurück zu gewähren“ nur einen Ausschnitt des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB und diesen auch noch unpräzise wiedergibt (Wortlaut § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Leistungen“); dies vermag zu suggerieren, dass die Parteien die Folgen des § 346 Abs. 1 BGB nicht in identischer Weise übernehmen, sondern für ihre Zwecke modifizieren und einschränken wollten. Letzteres wird durch die zeitliche wie inhaltliche Begrenzung der Rücktrittsmöglichkeiten in § 9 Satz 2 - 4 SV bestätigt. Ferner war nach dem Verlauf der Vertragsverhandlungen und der Stellung der Gemeinde (haushaltsrechtliche Bindungen, § 93 Abs. 3 GemO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) für die Investoren von Anfang an erkennbar, dass die Klägerin kein Kostenrisiko tragen wollte. Diese Risikoverteilung ist auch die übliche (vgl. Birk, a.a.O., Rn.761). Darüber hinaus lässt sich nicht zweifelsfrei determinieren, dass § 9 Satz 5 SV generell auf den Rücktrittsgrund des nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans Bezug nimmt. Im Gegensatz spricht die Systematik des § 9 dafür, die Bestimmung zur Rückzahlung in Satz 5 allein auf den vorherigen Satz 4 zu beziehen, in dem dem Investor 1 (die Beklagte zu 1) ein zusätzliches Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt wurde, dass Baugenehmigung und Baufreigabe nicht bis zum 30. November 2008 erteilt werden. Diesen Bezug auf das spezielle Rücktrittsrecht in Satz 4 legt auch die Wortwahl in Satz 5 nahe: „Im Falle dieser Rückabwicklung...“. Obiges Ergebnis zur unbeschränkten Haftung der Investoren wird zuletzt auch von der Interessenlage der Vertragsparteien getragen. Zwar hat ein Investor grundsätzlich kein Interesse daran, die Kosten und das Risiko auch dann zu tragen, wenn das Planungsrecht scheitert und getätigte Investitionen ohnehin in großem Maße hinfällig werden. Diese Risikolage ist jedoch bereits im Gesetz angelegt, da nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans besteht. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Gemeinde den Versuch der Aufstellung eines Bebauungsplans in diesen Fällen vor allem deswegen unternimmt, weil sie die Rahmenbedingungen für die Projekte des Investors schaffen will. Dies ist meist gerade Sinn und Zweck des städtebaulichen Vertrages. Soll dagegen ausnahmsweise die Gemeinde die Haftungsrisiken tragen, muss dies explizit aus dem Vertragstext oder zumindest aus konkludentem Verhalten der Gemeinde hervorgehen (vgl. Birk, a.a.O., Rn. 762). Eine solch schlüssige Zusage der Klägerin ist nicht ersichtlich. Schließlich liegt auch kein Fall der treuwidrigen Gefährdung der Interessen des Vertragspartners vor, die es rechtfertigen würde, der Klägerin gemäß dem Gedanken des § 162 BGB oder des § 242 BGB eine Berufung auf § 2 Abs. 3 SV zu versagen. Zum einen ist bereits fraglich, ob § 162 BGB, der die treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts regelt, quasi doppelt analog herangezogen werden könnte, da weder die Planungsleistung eine Bedingung darstellt noch geklärt ist, inwiefern die Interessenlage vergleichbar ist, wenn ein Anspruch auf Planungsleistung gerade nicht besteht. Wegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfte jedenfalls das Verhalten einer Gemeinde, nicht alle Möglichkeiten zu ergreifen, um den Bebauungsplan „zu retten“, nicht zwingend als treuwidrig anzusehen sein. 2.2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 10 SV hatte die Aufwendungen des Stadtplanungsbüros B. die Beklagte zu 1) zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3 zu übernehmen. Die weiteren in der Aufstellung vom 5. August 2010 aufgeführten Kosten hatte die Beklagte zu 2) vollständig zu tragen. Die Klägerin hat die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Aufstellung des Bebauungsplans entstandenen Kosten an ihre jeweiligen Auftragnehmer überwiesen; die entsprechenden Belege finden sich in den Verwaltungsakte wieder. Soweit die Beklagte zu 2) moniert hat, die Rechnung des Ingenieurbüros Dr. J vom 14. September 2010 sei nicht berücksichtigungsfähig, weil sie allein Leistungen betreffe, die ohnehin wegen des zwischenzeitlich erfolgten Ausbaus der Weinstraße erforderlich gewesen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Das Ingenieurbüro Dr. J war mit der Vorbereitung und Durchführung der Planungsarbeiten für die Umgestaltung der Weinstraße befasst. Dazu gehörte die Herstellung der Zufahrt zum geplanten Standort des geplanten SB-Marktes, weil die Zufahrt von der Weinstraße erfolgen sollte. Das Ingenieurbüro Dr. J schlüsselte nach Aufforderung durch die Klägerin den planbedingten Anteil in der Rechnung vom 15. Mai 2012 entsprechend auf. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. 3. Die Beklagten sind nicht wirksam vom Vertag zurückgetreten. Vielmehr ist das ihnen vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht erloschen. Zwar ist der Rücktritt grundsätzlich nicht fristgebunden (BGH, NJW-RR 1989, 625). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Vertragsparteien eine Frist vereinbaren, innerhalb derer der Rücktritt erklärt werden muss (Schmidt in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand November 2013, § 349 Rn. 2; Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 349 Rn. 45; Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 350 Rn. 1). Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Sofern die Vertragspartner nicht anderes vereinbart haben, wird die Frist nur gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung dem Rücktrittsgegner innerhalb der Frist zugeht (Kaiser in: Staudinger, a.a.O., § 349 Rn. 45). Vorliegend war jede Partei gemäß § 9 SV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Bebauungsplan nicht bis zum 30. November 2008 in Kraft treten sollte. Das Rücktrittsrecht konnte von den Investoren nur bis einschließlich 15. Dezember 2008 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt ausgeübt werden. Darüber hinaus wurde der Beklagten zu 1) in dem städtebaulichen Vertrag vom 8. Mai 2008 ein spezielles Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Baugenehmigung und Baufreigabe für den Einzelhandelsbetrieb bis zum 30. November 2008 nicht erteilt ist und er diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Dieses gesonderte Rücktrittsrecht wurde in § 3 der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2008 auf die Beklagte zu 2) dahingehend ausgeweitet, dass diese den Rücktritt gegenüber der Stadt binnen 2 Wochen nach Kenntnis von dem durch die Beklagte zu 1) ausgeübten Rücktritt erklären konnte. Zwar wurden in der Vereinbarung vom 1. Dezember 2008 die in § 9 SV genannten Fristen bis zum 30. November 2009 einvernehmlich verlängert. Weiter heißt es in der genannten Vereinbarung: „Mit Ablauf des 30. November 2009 muss bei weiterem Zeitbedarf ggf. eine entsprechende neue Vereinbarung getroffen werden“. Eine solche neue Einigung kam jedoch zwischen den Vertragsparteien nicht zustande, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Bebauungsplan tatsächlich in Kraft treten würde. Mit Ablauf des 30. November 2009 war jedenfalls das Recht der Beklagten zum Rücktritt ausgeschlossen. 4. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Spezielle Verjährungsvorschriften im BauGB oder dem allgemeinen Verwaltungsrecht (VwVfG), die vorrangig Anwendung fänden, bestehen nicht. Insbesondere die Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge in §§ 54 – 62 VwVfG, zu denen auch der städtebauliche Vertrag zählt (auch wenn dieser spezialgesetzlich geregelt ist, § 11 BauGB), enthalten keine eigenen Verjährungsregeln. Insoweit verbleibt es bei dem Verweis in § 62 Satz 2 VwVfG, der „entsprechend ergänzend“ die Vorschriften des BGB für anwendbar erklärt (Birk, a.a.O., Rn.137; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 –, NVwZ 2013, 209). Für städtebauliche Verträge wie den vorliegenden gelten demzufolge die §§ 195 ff. BGB analog. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB; früher 30 Jahre, §§ 195, 198 BGB a.F.). Hiervon ausgenommen sind lediglich öffentlich-rechtliche Herausgabeansprüche, für die die dreißigjährige Frist des § 197 Abs. 1 BGB gilt, hier aber nicht in Rede stehen (Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 195 Rn. 20). Sonderverjährungsregelungen des BGB für Mängelansprüche, die eine kürzere Verjährung vorsehen – beispielsweise § 634a BGB bei werkvertragsähnlichen Verträgen – sind vorliegend nicht einschlägig, da Streitgegenstand ein vertraglicher Erfüllungsanspruch ist. Die Verjährung wurde ferner nicht wie dies über § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 202 Abs. 2 BGB möglich ist, privatautonom verlängert. Es bleibt daher bei der allgemeinen Regelung des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in das die Entstehung des Anspruchs fällt und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt gesetzt den Fall, dass wie hier vertraglich oder gesetzlich kein anderer Verjährungsbeginn genannt ist. Spezielle Verjährungsregelungen finden sich im Vertrag nicht. Demnach kommt es auf die Entstehung des Anspruchs an. Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 – II ZR 57/09 –, NJW-RR 2010, 1401). Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich dessen Fälligkeit. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt dabei, dass der Schuldner im Zweifel die Leistung sofort erbringen, der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann. Dies gilt indessen nur, wenn keine abweichende Leistungszeitvereinbarung vereinbart oder den Umständen zu entnehmen ist (§ 271 Abs.1 BGB). Liegt eine solche vor, beginnt die Verjährung erst gemäß der Fälligkeitsvereinbarung zu laufen (Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 199 Rn. 7). Leistungszeitvereinbarungen können eine Frist oder einen Termin vorsehen. Die Fristen/der Termin müssen nicht explizit benannt sein. Auch Formulierungen, die konkludent eine Fälligkeitsstellung enthalten wie „baldigst“ oder „schnellstmöglich“, reichen als Vereinbarung im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 – VII ZR 367/87 – NJW-RR 1989, 148 zu konkludent vereinbarter Fälligkeitsregelung unter Gewerbetreibenden). Wie lang die Frist in diesen Fällen läuft, ist dann durch Auslegung (§§ 157, 242 BGB) zu ermitteln (Stadler in: Jauernig, BGB, 15. Auflage 2014, § 271 Rn.7). Im städtebaulichen Vertrag vom 9. Mai 2008 werden die Investoren nach § 2 Abs. 3 Satz 11 SV verpflichtet, die Forderungen „unverzüglich nach Erhalt der Rechnungen“ zu begleichen. Hierin ist nach §§ 157, 242 BGB i.V.m § 62 Satz 2 VwVfG eine Fälligkeitsregelung zu sehen, da „unverzüglich“ (= ohne schuldhaftes Zögern) nach dem objektiven Empfängerhorizont auch für einen juristischen Laien erkennbar bedeutet, die Rechnung nach Erhalt so schnell wie möglich zu begleichen, d.h. innerhalb einer Frist. Ohne Vereinbarung ist die Rechnungserteilung für sich allein hingegen keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern erst der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Rechnung hätte erteilen können (Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 199 Rn.5). Die Rechnungsstellung erfolgte hier am Donnerstag, 5. August 2010. Ist die Formulierung „unverzüglich“ im Sinne einer Erfüllung „ohne schuldhaftes Zögern“ auszulegen, wird man bei Zahlungsansprüchen, die ohne große Mühen erfüllbar sind, verlangen können, dass die Überweisung des Betrags innerhalb von maximal 7 - 10 Tagen erfolgt. Der Anspruch war nach diesem Maßstab spätestens am Montag, den 16. August 2010 um 24 Uhr fällig. Ob im vorliegenden Fall ggfs. auch mehr oder weniger Tage als „unverzüglich“ angesehen werden können, ist letztlich jedoch nicht von Belang, da der Anspruch in jedem Fall noch im Jahre 2010 fällig wurde. Die Verjährungsfrist wurde demnach mit Schluss des Jahres 2010 in Gang gesetzt, d.h. ab dem 31. Dezember 2010 um 24 Uhr. Gemäß § 195 BGB endet die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre später, d.h. gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 31. Dezember 2013 um 24 Uhr. Anderes gilt indessen dann, wenn die Verjährungsfrist vorher gehemmt wurde (s. §§ 203, 204 BGB). Hemmungswirkung tritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB insbesondere durch (wirksame) Klageerhebung ein. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage müssen zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gegeben sein, weswegen auch unzulässige/unbegründete Klagen zunächst Hemmungswirkung entfalten (BGH, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 236/05 –, NJW 2007, 1952). Voraussetzung ist jedoch, dass die Klage vom Berechtigten, d.h. Aktivlegitimierten erhoben wurde (Jauernig, a.a.O., § 204 Rn. 2). Die Hemmung endet in diesen Fällen gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens. Im Falle der Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung beginnt die 6-Monats-Frist mit formeller Rechtskraft der Entscheidung zu laufen (Ellenberger in: Palandt, § 204 Rn. 34). Vorliegend hat die Klägerin als Berechtigte am 5. August 2013 wirksam Leistungsklage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Ab diesem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. mehr als 4 Monate vor Verjährungsfristende, ruhte folglich die Verjährungsfrist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Ablauf von 6 Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung (oder anderweitiger Beendigung) wieder zu laufen und dann für den noch verbliebenen Fristzeitraum von 4 Monaten und 26 Tagen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Forderung der Klägerin noch durchsetzbar und kann die Verjährungseinrede gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht wirksam von den Investoren erhoben werden. 5. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 1 LVwVfG, § 62 Abs. 2 VwVfG i.V.m. den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB und zwar ab Rechtshängigkeit, d.h. dem Tag des Eingangs der Klage bei Gericht (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 – 12 A 11539/04.OVG –, AS 32, 83 und vom 31. Mai 2012 – 1 A 11488/11.OVG –, LKRZ 2012, 500; OVG Sachsen, Urteil vom 23. Dezember 2004 – 4 B 71/03 –, SächsVBl 2005, 142). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung kann bei Titeln wegen Geldforderungen nach § 709 Satz 2 ZPO in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben werden. Diese Regelung lässt es zu, dass Urteile, die wegen einer Geldforderung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich eines prozentualen Zuschlags für Schäden des Schuldners, die über den beizutreibenden Betrag hinausgehen, für vollstreckbar erklärt werden können. Je nach Sachlage wird ein Zuschlag von 10 bis 20 % für angemessen gehalten (vgl. Götz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 709 Rn. 5 m.w.N.). Im konkreten Fall hält die Kammer einen Zuschlag von 10 % des vollstreckungsfähigen Betrags für ausreichend. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.191,15 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag geltend. Die Klägerin ist eine gemäß Landesplanung als Grundzentrum ausgewiesene, im Landkreis Bad Dürkheim gelegene Stadt, die zugleich Verwaltungssitz der Verbandsgemeinde Wachenheim an der Weinstraße ist. Die Beklagte zu 1) ist eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft, die für die A im Grundstücksgeschäft tätig ist. Die Beklagte zu 2) ist ein Unternehmen, das sich auf den Bau von Eigentumswohnungen spezialisiert hat. Die Klägerin gab im Jahre 2006 mehrere Untersuchungen betreffend den Neubau eines Einkaufsmarkts am Rande des geplanten Baugebiets „P“ in Auftrag. Zusammen mit den beiden Beklagten wollte die Klägerin dafür ein städtebauliches Projekt entwickeln, das den Bau des vorgesehenen Einzelhandelsbetriebs der Lebensmittelbranche sowie Eigentumswohnungen beinhaltete. Die Klägerin beabsichtigte, das notwendige Planungsrecht durch Aufstellung des Bebauungsplans „Im P“ zu schaffen. Die Einzelheiten, die Folgemaßnahmen sowie die Kostentragung regelten die Beteiligten in dem am 8. Mai 2008 geschlossenen städtebaulichen Vertrag, dem der Stadtrat der Klägerin zuvor am 20. Dezember 2007 zugestimmt hatte. Der genannte Vertrag traf u.a. die folgenden Regelungen: § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Grundlagen dieses Vertrages sind - der Entwurf des Bebauungsplans „Im P" der Stadt Wachenheim, Planungsstand vom 20. Dezember 2007 nebst sämtlicher Bestandteile und Anlagen …. (2) Die Vertragsparteien sind an einem umgehenden Inkrafttreten des vorgenannten Bebauungsplanes interessiert. Den Parteien ist bekannt, dass zu keinem Zeitpunkt durch die Stadt bestimmte Festsetzungen des Bebauungsplans oder überhaupt das Zustandekommen dieses Bebauungsplans vertraglich zugesichert werden können. (4) Dieser Vertrag begründet keinen Anspruch auf den Erlass einer Satzung nach § 10 BauGB. § 2 Bebauungsplan, Verwirklichung der Planung (1) Die Investoren verpflichten sich zur Herstellung folgender baulicher Anlagen bzw. sonstiger Werke gemäß der jeweiligen Spezifikation, wie sie sich aus den in § 1 Abs. 1 genannten Vertragsgrundlagen ergibt: ... 1. Der Investor 1 zur Erstellung des Einzelhandelsbetriebes der als Vollsortimenter und der Investor 2 zur Erstellung der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Wohngebäude der dort genannten Bereiche „B" und „C": 2. die Freiflächen, Parkplätze und Wege einschließlich der Sandsteinmauern: 3. die externen Ausgleichsflächen; 4. sämtliche Lärmschutzmaßnahmen, wie sie sich aus den in § 1 genannten Vertragsgrundlagen, insbesondere dem Bebauungsplan, ergeben; 5. sämtliche Erschließungsmaßnahmen, wie sie sich aus den in § 1 genannten Grundlagen ergeben. (2) Der Investor 1 hat bereits einen Bauantrag zur Erteilung der Baugenehmigung für den in Abs. 1 genannten Einzelhandelsbetrieb gestellt. Dieser Bauantrag ist inzwischen seitens der Stadt Wachenheim geprüft und entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Im P". Soweit sich aus den in § 1 Abs. 1 genannten Vertragsgrundlagen Abweichungen zu dem Bauantrag ergibt, verpflichtet er sich - falls diese genehmigungspflichtig sind – entsprechende Änderungsantrage oder Nachtragsgenehmigungsanträge zu stellen und diese zu errichten, soweit Änderungsanträge oder Nachtragsanträge nicht zu stellen sind, verpflichtet er sich lediglich, diese entsprechend zu errichten. Der Investor 1 verpflichtet sich, binnen 6 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung und Baufreigabe mit der Errichtung des genehmigten Vorhabens zu beginnen und binnen weiterer 2 Jahre das Bauvorhaben fertig zu stellen. (3) Die Investoren tragen die Kosten des Umbaus der Weinstraße gemäß näherer Spezifikation in § 1 Abs. 1, dort insbesondere Anlagenkonvolut 6. Der Lageplan „Kostenzuordnung" zeigt blau umgrenzt den Bereich, innerhalb dessen die Kosten der dort stattfindenden Maßnahmen von den Investoren zu tragen sind. Die tabellarische Darstellung des Anlagenkonvoluts 6 zeigt die voraussichtlichen Kosten von voraussichtlich 220.903,27 €, wobei zwischen den Parteien klargestellt wird, dass die Abrechnung auf Basis der schließlich tatsächlich anfallenden Kosten erfolgt. Der Investor 1 trägt die hierfür anfallenden Kosten bis 220.000,00 €. Soweit die Kosten vorgenannten Betrag übersteigen rechnet die Stadt die übersteigenden Beträge gemäß nachfolgender Regelung direkt mit dem Investor 2 ab. Der Investor 2 verpflichtet sich gegenüber der Stadt und dem Investor 1 zur Übernahme aller Kosten des vorstehenden Absatzes welche den Betrag von 220.000,00 € übersteigen. Im Übrigen tragen die Investoren die nachfolgenden Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung, insbesondere demnach: Bebauungsplan: Incl. sonstiger Leistungen zum Bebauungsplan (Kommentierung Träger öffentlicher Belange, Beteiligung der Bürger) Änderung Flächennutzungsplan: Umweltbericht: Fachbeitrag Naturschutz; Schallgutachten: Bodengutachten: Siedlungswasserwirtschaftliche Planung: Verkehrsplanung Weinstraße: Tiefbauplanung: (entsprechend der Vorgaben des Landesbetriebs Mobilität und der Stadt Wachenheim sowie der Ver- und Entsorgungsträger) Freiflächenplanungen und Gutachten (insbes. Parkplatz). Kosten für die Erstellung des städtebaulichen Vertrages und weitere Kosten der Verwaltung werden von den Investoren nicht getragen. Zur Konkretisierung wird klargestellt, dass mit den oben genannten Kosten ausschließlich die Kosten folgender Auftragnehmer gemeint sind; diese werden unter den Investoren wie folgt aufgeteilt: Büro B. (für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan), 2/3 Investor 1, 1/3 Investor 2 Alle nachfolgenden Kosten trägt ausschließlich Investor 2 Büro D (Landespflege), Büro E (Gutachten Grünplanung), Büro F (städtebauliches Gutachten), Büro G (Modell), Büro H (Gutachten Verkehr), RSC I (Kopien), Büro J (Verkehrsplanung). Die Investoren verpflichten sich, die Kosten jeweils unverzüglich nach Vorlage entsprechender Zahlungsaufforderungen unter Vorlage entsprechender Belege zu bezahlen. …. § 9 Inkrafttreten des Vertrages Dieser städtebauliche Vertrag wird mit Beschlussfassung über den zugehörigen Bebauungsplan wirksam. Sollte der Bebauungsplan nicht bis zum 30. November 2008 in Kraft treten, ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Investors ist ausgeschlossen, sobald ihm die Baugenehmigung für den in § 1 Abs. 1 genannten Einzelhandelsmarkt erteilt ist. Der Vertrag steht darüber hinaus unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Rat der Stadt dem Vertragsschluss zustimmt. Dem Investor 1 wird darüber hinaus ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Baugenehmigung und Baufreigabe für den Einzelhandelsbetrieb bis zum 30. November 2008 nicht erteilt ist und er diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Im Falle dieser Rückabwicklung sind bereits geleistete Zahlungen zurück zu gewähren. Das Rücktrittsrecht kann nur bis einschließlich 15. Dezember 2008 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt ausgeübt werden. Von den vorstehenden Bedingungen und Rücktrittsrechten sind die unter § 11 geregelten Haftungs- und Freistellungserklärungen ausgenommen. § 11 Haftung / Freistellung (1) Sollte der Bebauungsplan ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Stadt im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan eine Amtspflichtverletzung unterlaufen sein, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Stadt hat vorsätzlich gehandelt.“ (2) ….. Daneben schlossen die Beteiligten am 8. Mai 2008 eine Zusatzvereinbarung, da die Beklagte zu 1) die ursprünglich enthaltene Freistellungsregelung in § 11 Abs. 2 nicht unterzeichnen wollte. Die Zusatzvereinbarung enthielt u.a. die folgenden Regelungen: § 2 Bei Inanspruchnahme der Stadt durch sonstige Dritte gilt folgende Einschränkung der Freistellungsregelung des § 11 Abs. 2: Die Investoren Ziffer 1 und 2 sind nur zur Freistellung verpflichtet, wenn von ihnen beauftragte Planungen, Gutachten, sonstige fachtechnische Untersuchungen fehlerhaft waren und dadurch ein Ursachenbeitrag zur Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans geleistet haben. Von den in § 2 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags genannten Planungen, Gutachten und fachtechnischen Untersuchungen wurden von Investorenseite lediglich die schalltechnische Untersuchung (Immissionsgutachten vom 27. Oktober 2006 sowie die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 18. Juni 2007 des Ingenieurbüros K) und die Beurteilung der Niederschlagswasserproblematik von Dr.-Ing. J vom September 2006 sowie die Ergänzung hierzu vom November 2006 beauftragt. Für diese wiederum war der Investor Ziffer 2 alleiniger Auftraggeber, so dass diese Regelung nur ihn im Falle der Fehlerhaftigkeit der o.g. Stellungnahmen trifft und im Übrigen das Haftungsrisiko insoweit bei der Stadt Wachenheim bleibt. § 3 Im Hinblick auf die von Investor Ziffer 2 gewünschte Rücktrittsmöglichkeit, für den Fall, dass der Investor Ziffer 1 sich vom Vertrag löst, wird ergänzend zu § 9 des städtebaulichen Vertrages folgendes vereinbart: Dem Investor Ziffer 1 ist im städtebaulichen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Baugenehmigung und Baufreigabe für den Einzelhandelsbetrieb bis zum 30. November 2008 nicht erteilt ist und er diesen Umstand nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird dem Investor Ziffer 2 ein Rücktrittsrecht mit den gleichen Wirkungen eingeräumt. Dieses Rücktrittsrecht kann der Investor Ziffer 2 durch schriftliche Erklärung ausüben. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Investors Ziffer 2 binnen 2 Wochen nach dessen Kenntnis von dem durch den Investor Ziffer 1 ausgeübten Rücktritt der Stadt zugegangen ist. Mit Vereinbarung vom 1. Dezember 2008 wurden die in § 9 des städtebaulichen Vertrags genannten Fristen (Rücktrittsrecht) von sämtlichen Vertragsparteien um ein weiteres Jahr bis zum 30. November 2009 verlängert. Die Vereinbarung enthielt den Zusatz „Mit Ablauf des 30. November 2009 muss bei weiterem Zeitbedarf ggf. eine entsprechende neue Vereinbarung getroffen werden.“ Um das notwendige Bauplanungsrecht zu schaffen, hatte der Stadtrat der Klägerin am 5. Mai 2008 den Bebauungsplan „Im P“ beschlossen, der ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel der Lebensmittelbranche“ und ein „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzte. Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim versagte jedoch die Genehmigung des Bebauungsplans mit Bescheid vom 28. August 2008 wegen formeller Fehlerhaftigkeit und mangelnder Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes. Am 18. Dezember 2008 beschloss daraufhin die Klägerin den Bebauungsplan unverändert erneut als Satzung. Ferner beschloss der Rat der Verbandsgemeinde Wachenheim die 5. Änderung des Flächennutzungsplans, um die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans zu schaffen. Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim lehnte jedoch die Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans mit Bescheid vom 28. September 2009 aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ab. Den hiergegen von der Verbandsgemeinde Wachenheim erhobenen Widerspruch wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd durch Bescheid vom 22. Februar 2010 u.a. mit der Begründung zurück, die Abwägung weise im Hinblick auf die Belange des Denkmalsschutzes einen beachtlichen Mangel auf. Damit war die beabsichtigte Schaffung des Planungsrechts gescheitert. Infolge der Einleitung des Bauleitplanverfahrens waren der Klägerin Planungs- und Gutachterkosten entstanden. Mit Schreiben vom 5. August 2010 übersandte die Klägerin den Beklagten jeweils eine Kostenaufstellung und bat unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrages vom 8. Mai 2008 die Beklagte zu 1) um Ausgleich in Höhe von 23.195, 92 € sowie die Beklagte zu 2) um Zahlung von 36.944,69 € innerhalb eines Monats auf eines der angegebenen Konten. Beide Beklagte lehnten die Zahlung mit Schreiben vom 25. August 2010 bzw. 3. September 2010 mit der Begründung ab, dass die Planung nicht realisiert worden sei und ihnen im Übrigen aufgrund des geschlossenen Vertrages für den Fall des Scheiterns des Bebauungsplanverfahrens ein Rücktrittsrecht zugestanden habe. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2011 und 11. Juli 2013 erneut zur Zahlung auf. Mit dem Schriftstück vom 11. Juli 2013 wurde eine aktualisierte Kostenzusammenstellung übersandt und eine Äußerungsfrist bis zum 24. Juli 2013 benannt. Die Beklagte zu 1) verweigerte eine Zahlung mit Schreiben vom 16. Juli 2013 endgültig. Von der Beklagten zu 2) erfolgte keine Reaktion. Die Klägerin hat am 5. August 2013 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe aus § 2 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags vom 8. Mai 2008 in der Fassung der weiteren Vereinbarungen vom 8. Mai 2008 und 1. Dezember 2008 einen Anspruch auf Zahlung von € 23.195,92 gegen die Beklagte zu 1) sowie auf Zahlung von € 51.995,23 gegen die Beklagte zu 2). Nach § 2 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags hätten die Beklagten als Investoren die aufgeführten Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung zu tragen. Die Beklagten hätten sich verpflichtet, die Kosten jeweils unverzüglich nach Vorlage entsprechender Zahlungsaufforderungen unter Vorlage entsprechender Belege zu bezahlen. Mit Übersendung der Kostenaufstellung sei der jeweilige Zahlungsanspruch fällig gewesen. Nunmehr wollten die Beklagten die Kosten nicht ausgleichen, obwohl sie gewusst hätten, dass auf die Aufstellung des Bebauungsplans kein Anspruch bestehe. Die Kostentragungspflicht der Beklagten sei mit Wirksamwerden des Vertrags nach dessen § 9 entstanden. Sie sei nicht vom Inkraftsetzen des Bebauungsplans oder der Umsetzung der Planung abhängig gewesen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags habe nur die strenge Kausalität im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Baugesetzbuch – BauGB – herausstellen sollen, nach der nur eine Regelung über die Übernahme von Kosten zulässig sei, die Folge des geplanten Vorhabens sei. Eine Übernahme von Kosten, die nicht in Verbindung mit dem Bebauungsplan und seiner Umsetzung stehe, sei unzulässig. Folglich habe die Kostentragungspflicht unabhängig davon bestehen sollen, ob der Bebauungsplan wirksam werde und seine Umsetzung möglich sei. Die Kostenregelung entspreche auch Sinn und Zweck des Vertrags, da die Klägerin den Bebauungsplan aufgestellt habe, um die Rahmenbedingungen für die Projekte der Beklagten zu schaffen. Der Gesetzgeber gehe im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB davon aus, dass der Vertragspartner der Gemeinde regelmäßig die Kosten des Bebauungsplanverfahrens trage. Auch das Risiko, dass das Bebauungsplanverfahren scheitere, trage in der Regel der Investor. Dieses Risiko könne auch von der Gemeinde übernommen oder in angemessener Weise zwischen Vorhabenträger und Gemeinde verteilt werden; dies bedürfe allerdings einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Vertrag enthalte jedoch keine spezielle Regelung dahingehend, dass die Klägerin die Kosten des Bebauungsplanverfahrens zu tragen habe, wenn der Bebauungsplan, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Kraft trete. Da insoweit nichts Gegenteiliges vereinbart worden sei, bleibe es bei dem Grundsatz, dass das Risiko fehlgeschlagener Aufwendungen der Vorhabenträger trage. Auch aus der Regelung des § 9 des städtebaulichen Vertrags ergebe sich nicht, dass die Klägerin im Falle des Scheiterns der Bebauungsplanung die Planungs- und Gutachterkosten tragen solle. Vielmehr werde den Parteien ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Bebauungsplan nicht bis zum 30. November 2008 in Kraft trete. Das Rücktrittsrecht habe jedoch nur bis einschließlich 15. Dezember 2008 ausgeübt werden können. Durch die Vereinbarung vom 1. Dezember 2008 sei das Rücktrittsrecht um ein weiteres Jahr bis zum 30. November 2009 verlängert worden. Mit Ablauf des 30. November 2009 hätte bei weiterem Zeitbedarf eine entsprechende neue Vereinbarung getroffen werden müssen. Eine weitere Verlängerung sei nicht erfolgt. Folglich sei das Rücktrittsrecht erloschen, ein wirksamer Rücktritt sei nicht mehr möglich. Die Planung sei auch nicht aufgrund treuwidrigen Verhaltens der Klägerin gescheitert. Sie habe den städtebaulichen Vertrag als Belang in die Abwägung eingestellt und die übernommenen Verpflichtungen der Vertragspartner entsprechend gewichtet. Allerdings hätten nach der Verweigerung der Genehmigung des Landkreises Bad Dürkheim und dem erfolglosen Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung doch die Bedenken gegen die Bauleitplanung überwogen. Zu den zu zahlenden Kosten zähle auch die Rechnung des Ingenieurbüros Dr. J vom 14. September 2010. Das Ingenieurbüro Dr. J sei mit der Vorbereitung und Durchführung der Planungsarbeiten für die Umgestaltung der Weinstraße befasst gewesen. Hierzu habe gehört, die Zufahrt zum geplanten Standort des Versorgungsmarkts herzustellen, weil die Zufahrt von der Weinstraße habe erfolgen sollen. Die bestehenden Zahlungsansprüche seien noch nicht verjährt. Die Verjährungsvorschriften des BGB seien auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht anzuwenden. Vielmehr sei im Rahmen einer umfassenden Interessen- und Normzweckanalyse zu ermitteln, ob die kurze Regelverjährungsfrist des § 195 BGB die Gläubigerrechte nicht unzulässig verkürze. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 197 BGB sei sonst grundsätzlich weiterhin von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Selbst wenn die 30-jährige Verjährungsfrist nicht gelten sollte und bei analoger Anwendung der §§ 194 ff. BGB die Frist am 31. Dezember 2013 geendet habe, seien die Ansprüche nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 1. Januar des Folgejahres zu laufen und ende gemäß § 188 Abs. 2 BGB nach drei Jahren am 31. Dezember 2013. Sei die Rechnungserteilung ausdrücklich als Fälligkeitsvoraussetzung vorgeschrieben, beginne die Verjährung nicht vor Zugang einer prüfbaren Rechnung zu laufen. Gleiches gelte, wenn die Rechnungserteilung als Fälligkeitsvoraussetzung vertraglich vereinbart worden oder aus den Umständen zu entnehmen sei. Nach § 2 des städtebaulichen Vertrags habe die Zahlungsaufforderung Fälligkeitsvoraussetzung sein sollen. Die Rechnungsstellung sei im August 2010 erfolgt. Die Frist sei demnach erst am 1. Januar 2011 in Lauf gesetzt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 23.196,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 51.996,23 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, der städtebauliche Vertrag vom 8. Mai 2008 enthalte keine Regelung, die sie, die Beklagte zu 1), zu einer Kostentragung verpflichte. Gegenstand der Vertragsabrede sei gewesen, dass sie einen Kostenbeitrag für Planung und Umsetzung einzig und alleine dann zu leisten habe, wenn die Planung auch tatsächlich umgesetzt werde. Hätten die Vertragsparteien gewünscht, dass sie, die Beklagte zu 1), Planungs- und Gutachterkosten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch ohne Umsetzung der Planung zu tragen hätte, so wäre es nicht erforderlich gewesen, in der Vertragsabrede deutlich herauszustellen, dass ihre Kostentragungspflicht an die Umsetzung der Planung gebunden sei. Dieses Vertragsverständnis gehe konform mit den übrigen Regelungen des städtebaulichen Vertrags. Insbesondere werde voranstehendes Verständnis der Vertragsabrede durch die Ausgestaltung des Rücktritts in § 9 des städtebaulichen Vertrags bestätigt. Ausweislich dieser Bestimmung seien im Falle der Rückabwicklung bereits geleistete Zahlungen zurück zu gewähren. Die Rückabwicklung wiederum sei an den Rücktritt vom Vertrag gebunden und dieser wiederum daran, dass der Bebauungsplan nicht bis zum 30. November 2009 in Kraft getreten sei. Wäre die Beklagte zu 1) zu einer Kostentragungspflicht auch ohne Umsetzung des Bebauungsplanes vertraglich verpflichtet, so hätte es dieser Vertragsregelung, dass im Falle der Rückabwicklung bereits geleistete Zahlung zurück zu gewähren seien, nicht bedurft. Gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin erhebe sie ferner ausdrücklich die Einrede der Verjährung, denn der Zahlungsanspruch unterliege der 3-jährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB. Der geltend gemachte Anspruch sei vor dem Jahr 2010 entstanden, denn die Klägerin habe schon davor den Schuldner sowie sämtliche den Anspruch begründenden Tatsachen gekannt. Darüber hinaus erkläre sie vorsorglich der Rücktritt vom städtebaulichen Vertrag gemäß § 9 des Vertrags vom 8. Mai 2008. Unter Berücksichtigung der am 1. Dezember 2008 getroffenen Abrede sei die ursprüngliche Vertragsfassung so zu verstehen, dass jede Partei zum Rücktritt berechtigt sei, wenn der Bebauungsplan nicht bis zum 30. November 2009 in Kraft treten sollte. Das Vertragswerk enthalte keinerlei Regelungen, innerhalb welcher Frist ein Rücktritt zu erklären sei. Die Beklagte zu 2) beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klägerin habe es selbst zu verantworten, dass der Bebauungsplan nicht wirksam geworden sei. Der Landkreis Bad Dürkheim sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Widerspruchsbehörde hätten der Klägerin lediglich Abwägungsfehler bezüglich der Belange des Denkmalschutzes vorgeworfen. Es habe nur an einer sauberen und juristisch haltbaren Abhandlung der denkmalrechtlichen Thematik aufgrund der Planung in Nachbarschaft zur historischen Stadtmauer gefehlt. Indessen habe es die Klägerin aufgrund der geänderten politischen Mehrheit bevorzugt, den für sie einfachen Weg zur Verhinderung des Projektes zu gehen, und den Widerspruchsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zu akzeptieren. § 2 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrages sei keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten für den Fall des Scheiterns der Bauleitplanung zu entnehmen. Grundsätzlich gelte auch im öffentlichen Recht der einfache Grundsatz, dass derjenige, der einen Auftrag erteile, die entsprechenden Kosten zu tragen habe. Wolle er einen anderen für die Kosten einstehen lassen, müsse er sich mit diesem anderen hierauf vertraglich verständigen. Vorliegend habe die Klägerin die Aufträge an Dienstleister erteilt, deren Kosten nunmehr sie, die Beklagte zu 2), anteilig tragen solle. Dementsprechend sei die Klägerin selbst in der Verpflichtung, diese Kosten zu tragen. Etwas anderes hätte einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedurft. Für dieses Ergebnis spreche außerdem das Zusammenspiel mit dem ersten Teil des § 2 Abs. 3 des Vertrages. Dort sei die Kostenübernahme hinsichtlich des Umbaus der Weinstraße geregelt. Diese Verpflichtung habe offensichtlich auch nach der Interpretation der Klägerin nur dann greifen sollen, wenn der Bebauungsplan tatsächlich in Kraft getreten und der Umbau der Weinstraße im Zuge dessen erfolgt wäre. Was die Rechnung des Ingenieurbüros Dr. J vom 14. September 2010 angehe, so betreffe diese Leistungen, die ohnehin wegen des zwischenzeitlich erfolgten Ausbaus der Weinstraße erforderlich gewesen seien. Sie, die Beklagte zu 2), erhebe des Weiteren die Einrede der Verjährung. Außerdem habe sie gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom städtebaulichen Vertrag gemäß § 9 des Vertrages erklärt. Ein Rücktrittsgrund liege vor, da der Bebauungsplan nicht bis zum 30. November 2009 in Kraft getreten sei. Auf Basis der Nachtragsvereinbarung vom 1. Dezember 2008 sei keine Frist für den Rücktritt vereinbart worden, sodass dieser jederzeit ohne ein Enddatum erklärt werden könne. Im Übrigen hätten die Parteien mit dem Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag vom 1. Dezember 2008 einvernehmlich nur die Frist für den Eintritt des Rücktrittsgrundes bis zum 30. November 2009 verlängert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Beklagten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.