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Urteil

4 B 71/03

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG entsteht nicht mit jeder Leistungsgewährung stets von neuem, sondern einheitlich nach Ablauf des in § 107 Abs. 2 BSHG angesprochenen Zeitraumes von längstens zwei Jahren in Höhe des Gesamtumfanges der erbrachten Leistungen.
Entscheidungsgründe
Ein Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG entsteht nicht mit jeder Leistungsgewährung stets von neuem, sondern einheitlich nach Ablauf des in § 107 Abs. 2 BSHG angesprochenen Zeitraumes von längstens zwei Jahren in Höhe des Gesamtumfanges der erbrachten Leistungen.