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Beschluss

1 L 423/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0605.1L423.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Ein Begutachtungsverbot gemäß Anlage 4a FeV besteht bei einer nicht hinreichenden Trennung von Beratungs und Begutachtungstätigkeit.(Rn.15) 2. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren spricht regelmäßig die behördliche Anerkennung einer Begutachtungsstelle nach Anlage 14 FeV für eine hinreichende Trennung zwischen Beratung und Begutachtung.(Rn.16) 3. Zur inhaltlichen Verwertbarkeit eines medizinisch psychologischen Gutachtens bei unrealistischem Erklärungsverhalten des Probanten.(Rn.21)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Begutachtungsverbot gemäß Anlage 4a FeV besteht bei einer nicht hinreichenden Trennung von Beratungs und Begutachtungstätigkeit.(Rn.15) 2. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren spricht regelmäßig die behördliche Anerkennung einer Begutachtungsstelle nach Anlage 14 FeV für eine hinreichende Trennung zwischen Beratung und Begutachtung.(Rn.16) 3. Zur inhaltlichen Verwertbarkeit eines medizinisch psychologischen Gutachtens bei unrealistischem Erklärungsverhalten des Probanten.(Rn.21) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2014, mit der dem Antragsteller die am 27. Februar 1987 erteilte Fahrerlaubnis Klasse 3 entzogen wird, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. A) Die Antragsgegnerin hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; es verfolgt zum anderen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Hiernach begegnet die Begründung für den Sofortvollzug der Verfügung vom 12. März 2014 keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug mit den typischerweise und auch im vorliegenden Fall von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit gerechtfertigt. Dies ist nach der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören, zulässig (OVG RP, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 B 10779/13 und BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 11 CS 13.785, juris). Dabei ist zu sehen, dass sich bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung, die Gründe für einen Erlass der in diesen Fällen vorgeschriebenen Entziehungsverfügung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung weitestgehend decken, geht es doch regelmäßig darum, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen (OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 10 B 10063/07). Gehen in Fällen dieser Art aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit der Vollziehungsanordnung sowie die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar hervor, kann sich dementsprechend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen die Sofortvollzugsbegründung sogar in einer Bezugnahme auf die Begründung für den Verwaltungsakt erschöpfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06). B) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt im vorliegenden Fall daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Die Entziehungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. 46 Abs. 1, 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). 1) Die Entziehungsverfügung erging in formell rechtmäßiger Weise, insbesondere erfolgte vor deren Erlass mehrfach die erforderliche Anhörung des Antragstellers (§§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –). 2) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des inzwischen nach Aktenlage 43 mal polizeilich auffällig gewordenen Antragstellers. Der Antragsteller ist nach dem Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens der ABV GmbH vom 18. Februar 2014 zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ungeeignet. a) Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin von dem Kläger zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angefordert hat - sie hat sich bei der Anforderung vom 28. November 2013 auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt - kommt es nach Vorlage des Gutachtens durch den Antragsteller nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 3 C 30/ 11 und Urteil vom 19. März 1996 - 11 B 14/96, juris). b) Das Gutachten der ABV GmbH ist verwertbar. aa) Die antragstellerseits aus der Anlage 15 FeV a.F. (nunmehr Anlage 4a FeV) abgeleiteten Zweifel an der Befugnis der ABV und der mit seinem Fall befassten Gutachterinnen zur Erstellung eines Gutachtens teilt die Kammer nicht. Anlage 4a Abs. 2 Nr. 5 FeV bestimmt zwar, dass derjenige keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten darf, der a) mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die aa) Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder bb) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder b) solche Maßnahmen in eigener Person anbietet. Die Voraussetzungen eines solchen Begutachtungsverbots liegen nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht vor. Denn der Antragsteller hat bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine der mit seiner Begutachtung befassten Gutachterinnen zugleich "beratend" und "begutachtend" im Sinne der Anlage 4a Abs. 2 Nr. 5 FeV tätig ist. Auch wurde nicht substantiiert ausgeführt, ob und in welcher Weise eine der Gutachterinnen in vertraglichem Kontakt mit einem Unternehmen oder einer Institution steht, die unter den Anwendungsbereich der vorstehenden Bestimmung fällt. Allein die Vorlage eines Ausdrucks der Homepage der ABV (Anlage A7 des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30. April 2014) gibt keinen Anlass zur Annahme einer zugleich "beratenden" und "begutachtenden" Tätigkeit der ABV GmbH. Denn dort werden Probanten u.a. aufgefordert "…in einer qualifizierten verkehrspsychologischen Beratungseinrichtung den notwendigen Kontrollzeitraum und die Anzahl der notwendigen Untersuchungen…" abzuklären. Dieser Hinweis dient aber nicht dazu, eine Beratung durch die ABV GmbH anzubieten. Vielmehr empfiehlt die ABV GmbH dort die Abklärung bei einer verkehrspsychologischen Beratungseinrichtung, also nicht bei der ABV GmbH selbst. Die Abklärung dient zudem nicht der Anbahnung einer eigenen Beratung durch die ABV, sondern der Vorbereitung eines eventuellen Drogenscreenings, das die ABV GmbH - in zulässiger Weise, wie nachfolgend noch ausgeführt wird - anbietet. Dem antragstellerseits vorgelegten Ausdruck kann zudem kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die ABV GmbH unter Verstoß gegen die FeV in sonstiger Weise "beratend" und "begutachtend" tätig wird. Auf der Homepage der AVB GmbH finden sich zwar weitere Hinweise auf die Möglichkeiten eines Probanten, sich über die ABV GmbH, über die Funktion einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und deren Bestandteile zu informieren. Auch finden sich dort allgemeine Hinweise, wie sie jeder Internetrecherche zur medizinisch-psychologischen Untersuchung ohne großen Aufwand ebenfalls zu entnehmen sind. Eine die Möglichkeit der Interessenkollision erweckende unzulässige Vermischung von Beratung und Begutachtung oder ein Hinweis auf insoweit unerwünschte vertragliche Beziehungen zwischen in diesen Bereichen tätigen Personen, Unternehmen und sonstigen Institutionen lässt sich hieraus aber nicht herleiten. Vielmehr ähneln die dortigen Hinweise der ABV GmbH denjenigen von Behörden, die im Rahmen des § 25 VwVfG kostenfreie Beratungs- und Auskunftspflichten allgemeiner Natur wahrnehmen. Weiter sei noch darauf verwiesen, dass die Träger von Begutachtungsstellen gemäß § 66 FeV i.V.m. Anlage 14 FeV einem behördlichen Anerkennungsverfahren unterliegen. Dort wird auch geprüft, ob der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- oder Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt (Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV). Zugleich unterliegen auch die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 i.V.m. Anlage 15 FeV einem behördlichen Anerkennungsverfahren. Dort wird wiederum geprüft, ob der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist. Im summarischen Eilverfahren geht die Kammer daher davon aus, dass durch das behördliche Anerkennungsverfahren auch insoweit eine hinreichende Trennung zwischen Beratung und Begutachtung sichergestellt ist. bb) Soweit der Antragsteller versucht, die Verwertung des Gutachtens der ABV GmbH in Frage zu stellen, indem er auf deren Angebot hinweist, dort Drogenscreenings durchzuführen, dringt er damit nicht durch. Denn hinsichtlich der Durchführung von Drogenscreenings besteht kein der Anlage 4a FeV vergleichbares Betätigungsverbot. Ein solches Verbot wäre zudem mit Blick auf die allein naturwissenschaftliche Auswertung eines solchen Screenings auch nicht sinnvoll. Eine Interessenkollision liegt auch im konkreten Fall nicht vor. Denn der Antragsteller kann ein solches Drogenscreening auch andernorts durchlaufen. In dem Gutachten vom 18. Februar 2014 (dort S. 10 und 11) wird ein Drogenscreening angeregt und - ausdrücklich als Empfehlung formuliert - allgemein auf die Möglichkeit eines solchen Drogenscreenings hingewiesen. Ein Angebot auf die Durchführung des Drogenscreenings bei der ABV GmbH erfolgt dort nicht. cc) Sonstige Anhaltspunkte für eine fehlende Neutralität der ABV GmbH im vorliegenden Fall oder auf wirtschaftliche Interessen, die das Ergebnis der Begutachtung hätten beeinflussen können, sind hier nicht ersichtlich. c) Das Gutachten wurde inhaltlich entsprechend der Vorgaben der Anlage 4a FeV erstellt. aa) Es ist gut verständlich abgefasst und hinsichtlich der gezogenen Schlüsse logisch nachvollziehbar. Im Gutachten wurde das Erklärungsverhalten des Antragstellers zu Recht als unrealistisch bewertet. Dieser hatte in einem Schreiben vom 15. September 2013 an die Polizei den dreimaligen Ankauf von jeweils 3 g Amphetamin damit begründet, dass er "…den Druck, den ich im Moment habe, nicht mehr ausgehalten habe…". 1,5 g Amphetamin hat der Antragsteller dem Schreiben an die Polizei beigefügt, weil er "auch damit nichts mehr zu tun haben möchte". Diese Angaben bestätigte und ergänzte der Antragsteller i.R.d. polizeilichen Vernehmung vom 10. Oktober 2013 und gab an, seit Juni oder Juli keine Drogen mehr zu konsumieren. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 18. Dezember 2013, im Rahmen eines gegen den Antragsteller geführten Betrugsermittlungsverfahrens, also nach der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner, wurde beim Antragsteller 0,7 g Amphetamin beschlagnahmt. Er gab hierzu an, dass er ursprünglich die doppelte Menge von einem ... erworben habe. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner eingehenden Erläuterungen mehr, dass der Rückschluss auf ein unrealistisches Erklärungsverhalten im Gutachten plausibel ist, nachdem der Antragsteller anlässlich des Begutachtungsgesprächs dort vorgetragen hat, er habe niemals Drogen - außer Alkohol und Nikotin - konsumiert und Amphetamin für einen Mann besorgt, der zeitweise bei ihm gewohnt habe. Um diesen zu schützen habe er die anderslautenden Angaben gegenüber der Polizei gemacht. Den Erklärungsversuch des Antragstellers hat die Gutachterin zutreffend bewertet. Allein die Absicht den Bekannten nicht belasten zu wollen, erklärt das vorherige Verhalten und die früheren anderslautenden Einlassungen des Antragstellers nicht einmal ansatzweise. So erhellt sich nicht, weshalb der Antragsteller dritte Personen, insbesondere die teilweise aus der JVA Zweibrücken bekannten ..., ... und einen "...", als Drogenhändler und Drogenkuriere benennt, um den angeblichen Mitbewohner als angeblichen Konsumenten des Amphetamins zu schützen. Noch weniger sinnhaltig erscheint die Versendung von 1,5 g Amphetamin durch den Antragsteller an die Polizei, wenn es sich dabei um Amphetamin handelte, das angeblich sein Mitbewohner konsumieren sollte, und das der Antragsteller für diesen erworben haben will. Nicht plausibel erscheint die weitere Einlassung des Antragstellers gegenüber der Polizei anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom 18. Dezember 2013, er habe ursprünglich sogar die doppelte der dort beschlagnahmten Menge Amphetamin von einem ... erworben, wenn damals allein Ziel des Klägers gewesen sein sollte, nur seinen Mitbewohner zu schützen. Auch die weiteren Einlassungen des Klägers zu seiner Verstrickung im Drogenmilieu, ... habe versucht, ihn als Drogenkommissionär zu gewinnen, zu Details der Drogenüberbringung und zur Wirkung des Amphetamins sind nicht geeignet, die aktuelle Darstellung des Antragstellers zu plausibilisieren. Die generelle Glaubhaftigkeit der aktuellen Einlassungen des Antragstellers wird zudem vor dem Hintergrund der Vielzahl seiner polizeilichen Auffälligkeiten nicht dadurch erhöht, dass er im Schreiben vom 15. September 2013 unter Einsendung von 1,5 g Amphetamin erklärt, damit nichts mehr zu tun haben zu wollen, dann aber im Dezember 2013 den erneuten Erwerb von 1,4 g Amphetamin gegenüber der Polizei einräumt. Dass im Gutachten eine Rückfallgefahr des Antragstellers bejaht wurde, bedarf vor dem Hintergrund seiner Abstinenzbehauptung seit Juni/Juli 2013 und dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung im Dezember 2013 keiner weiteren Ausführungen. Allein der Erläuterungsversuch, der Antragsteller sei eine leicht zu beeinflussende Persönlichkeit, genügt in diesem Kontext schon deshalb nicht, weil der Antragsteller dennoch im September 2013 ohne erkennbaren Druck das mehrfach erwähnte Schreiben an die Polizei unter Beifügung von 1,5 g Amphetamin versandt hatte und Dritte mit seinen Erklärungen erheblich belastet. bb) Der Versuch des Antragstellers, das Gutachten zu erschüttern, indem behauptet wird, dass die Gutachterin einem Zirkelschluss erlegen sei, ist nicht zielführend. Vielmehr geht die Gutachterin davon aus, dass der Antragsteller - entsprechend seiner wiederholten Einlassungen - Amphetamin konsumiert hat. Sie folgert weiter, dass die anderslautenden Einlassungen aufgrund des festgestellten Erklärungsmodells nicht glaubhaft sind. Dies ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen schlüssig. Auch der Einwand des Antragstellers, die Unterstellung seiner Verflechtung im Drogenmilieu sei nicht nachvollziehbar, ist hier haltlos. Der Antragsteller hat mehrfach eingeräumt in engerem Kontakt mit einem namentlich benannten Drogendealer zu stehen, der 6 - 7 mal bei ihm zu Besuch gewesen sei. Der Antragsteller hat mehrfach eingeräumt, für sich (später dann anderslautend für einen Dritten) Drogen beschafft zu haben. Der Antragsteller hat bei einer Wohnungsdurchsuchung den Erwerb von weiteren 1,4 g Amphetamin eingeräumt, nachdem dort 0,7 g Amphetamin beschlagnahmt worden waren. Er hat der Polizei 1,5 g Amphetamin zugesandt und erklärt, letztmals im Juni/Juli Drogen konsumiert zu haben. Der Antragsteller hat zudem erläutert, dass er einen in Straftaten verwickelten Mitbewohner bei sich aufgenommen habe, der Drogen konsumiert habe. Er hat schließlich einen Drogenkurier ("...") erwähnt, einen zweiten Drogendealer namentlich benannt und erwähnt, dass er - der Antragsteller - selbst zum Drogendealer hätte angeworben werden sollen. Eine enge Verstrickung des Antragstellers in das Drogenmilieu liegt entgegen der Einschätzung des Bevollmächtigten des Antragstellers im Widerspruchsverfahren hier durchaus nahe. cc) Die Tatsache, dass der während der Begutachtung durchgeführte Urintest keinen Hinweis auf Amphetaminkonsum enthielt, steht der Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers nicht entgegen. Der negative Urintest ist lediglich eine Momentaufnahme und wegen der kurzen Abbauzeiten von Amphetamin (im Blut ca. 6 Stunden, im Urin ca. 1 bis 4 Tage, vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. August 2010 - 10 B 10911/10) ohne besondere Aussagekraft. dd) Der Umstand, dass der den Antragsteller behandelnde Psychotherapeut keine Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum gefunden haben soll, steht der Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens nicht entgegen. Das Gutachten befasst sich auch mit diesem Aspekt (z.B. auf S. 4, 8 u. 9) und kommt dennoch schlüssig zu dem abschließenden Ergebnis der Fahrungeeignetheit des Antragstellers. ee) Schließlich wird in dem Gutachten der Umstand nicht zu Lasten des Antragstellers gewertet, dass dieser bisher kein längeres Drogenscreening durchlaufen hat. Vielmehr wird die Fahrungeeignetheit im Wesentlichen aus den Einlassungen des Antragstellers hergeleitet. Darüber hinaus wird im Gutachten lediglich insoweit auf das Nichtvorliegen eines längerfristigen Drogenscreenings abgestellt, als aus den im Gutachten genannten Gründen der Antragsteller "über den aus den Vorgeschichtsdaten ableitbaren Eignungsbedenken keine günstig verwertbaren Aufschlüsse vermittelt hat und darüber hinaus auch die angegebene Drogenabstinenz im Vorfeld nicht durch Laborbefunde objektiviert ist". Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Nichtvorlage eines adäquaten Drogenscreenings gerade nicht maßgeblich zur Begründung der Eignungsbedenken herangezogen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).