Urteil
3 K 364/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:0922.3K364.14.NW.0A
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Leitsätze
1. An dem Betriebssitz eines Taxenunternehmens im Sinne des § 47 Abs. 2 PBefG müssen die Verwaltungsgeschäfte, die in dem Unternehmen anfallen, geführt werden.(Rn.43)
2. Betriebssitz ist damit der Ort der kaufmännischen Leitung des Unternehmens.(Rn.45)
3. Zur Betriebsprüfung nach § 54a PBefG bedarf es weder des Verdachts auf einen Gesetzesverstoß noch eines besonderen Anlasses.(Rn.42)
4. § 54a Abs. 1 PBefG stellt für die Überprüfung von Taxenunternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Maßnahmen dar (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1998, 13 B 1488/97, VRS 95, 151 und GewArch 1999, 113).(Rn.61)
5. Für den Bereich des Personenbeförderungsrechts ist ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete Durchsuchungen nicht normiert.(Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An dem Betriebssitz eines Taxenunternehmens im Sinne des § 47 Abs. 2 PBefG müssen die Verwaltungsgeschäfte, die in dem Unternehmen anfallen, geführt werden.(Rn.43) 2. Betriebssitz ist damit der Ort der kaufmännischen Leitung des Unternehmens.(Rn.45) 3. Zur Betriebsprüfung nach § 54a PBefG bedarf es weder des Verdachts auf einen Gesetzesverstoß noch eines besonderen Anlasses.(Rn.42) 4. § 54a Abs. 1 PBefG stellt für die Überprüfung von Taxenunternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Maßnahmen dar (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1998, 13 B 1488/97, VRS 95, 151 und GewArch 1999, 113).(Rn.61) 5. Für den Bereich des Personenbeförderungsrechts ist ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete Durchsuchungen nicht normiert.(Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Klägerin fehlt nicht das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist nicht im Besitz neu erteilter Taxengenehmigungen. In der Eintragung des Betriebssitzes „… Ludwigshafen, F-Straße ...“ in den in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 vorgelegten Genehmigungsurkunden liegt keine Neuerteilung von Taxengenehmigungen. Weder lagen der Beklagten entsprechende Anträge der Klägerin auf Erteilung von Taxengenehmigungen vor noch bestand Veranlassung für eine derartige Antragstellung, weil die Klägerin – wie ihr Klagevorbringen belegt – vom Weiterbestehen der ihr am 3. Mai 2011 erteilten Genehmigungen ausgeht. Zudem war weder im August 2014 noch ist im gegenwärtigen Zeitpunkt der angefochtene Bescheid vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2014, mit dem das Erlöschen der erteilten Taxengenehmigungen Nr. ... und Nr. ... festgestellt wurde, bestandskräftig, vielmehr kommt der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 VwGO), so dass bereits aus diesem Grund keine Notwendigkeit für eine Antragstellung und Neuerteilung von Taxenkonzessionen bestand. Ein Wille der Beklagten zur Erteilung neuer Konzessionen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist nicht zu erkennen. Weder wurde in diese Urkunden ein neues Ausstellungsdatum aufgenommen noch wurden die Genehmigungsurkunden erneut unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen. Auch wurde keine neue Geltungsdauer für die Genehmigungsurkunden eingetragen. Mit der Eintragung des Betriebssitzes scheint allein dem Umstand Rechnung getragen worden zu sein, dass der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO) und damit der Feststellung des Erlöschens der Taxengenehmigungen keine sofortige Vollziehungswirkung zukommt. Demzufolge können auch die Auszüge aus den Genehmigungsurkunden, die in Kopie mit Schriftsatz vom 23. September 2014 vorgelegt wurden, keine Neuerteilung der Genehmigungen belegen. II. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 verlangen, da sich dieser Bescheid als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hatte ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde als Ludwigshafen am Rhein verlegt (1.). Die Betriebsprüfung, anlässlich derer die Betriebssitzverlegung festgestellt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.), insbesondere besteht kein Verwertungsverbot (3.). Die Taxenkonzession lebte auch nicht durch die Wiederbegründung eines Betriebssitzes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten wieder auf (4.). 1. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, der in seiner Nummer 1 feststellt, dass die Klägerin unter der als Betriebssitz seinerzeit angegebenen Anschrift keinen Betriebssitz unterhält, und aus diesem Grund die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden dürfen (Nr. 2 des Bescheides), steht mit § 26 Nr. 2 i. V. m. 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG im Einklang. Dies ergibt sich aus Umständen, die anlässlich einer Betriebsprüfung (§ 54a PBefG) bei der Klägerin festgestellt wurden. Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Dieses Aufsichtsrecht betrifft die Erfüllung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der aufgrund des § 57 PBefG erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen. § 54 Abs. 2 Satz 1 PBefG deklariert eine Unterrichtungsbefugnis der Aufsichtsbehörde in Bezug auf alle Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Art und Häufigkeit der Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen werden im Gesetz nicht näher beschrieben. Innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen steht es daher im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob und wie sie von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht (Bidinger, PBefG, Stand: Erg.-Lfg. 1/13, § 54a PBefG, Rn. 42). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden durch § 54a Abs. 1 PBefG näher konkretisiert. Dabei handelt es sich um eine sogenannte tatbestandslose Ermächtigung, deren alleinige Voraussetzung ist, der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtungen der zuständigen Behörde bzw. der Vorbereitung ihrer Entscheidungen im finalen Sinn zu dienen. Die Frage, ob für eine Betriebsprüfung ein Anlass besteht, ist daher allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung durch die Behörde zu überprüfen. Zunächst ist somit festzuhalten, dass es zur Betriebsprüfung weder des Verdachts auf einen Gesetzes- oder sonstigen Pflichtenverstoß noch eines besonderen Anlasses bedarf. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich ein aktueller Hinweis vorlag, dass die Klägerin im A-Straße ... in Ludwigshafen am Rhein keinen Betriebssitz mehr habe, wie es bereits einer Auskunft des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 13. März 2007 zu entnehmen sein soll, wonach schon damals der Eindruck eines fiktiven Betriebssitzes bestanden habe. Die zuständige Behörde darf somit prüfen, ob an dem als Betriebssitz angegebenen Ort tatsächlich der Betrieb geführt wird. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxen nämlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Eine Definition des Begriffs „Betriebssitz“, dem aufgrund der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wonach Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat, und aufgrund des Erlöschens der Genehmigung bei Verlagerung des Betriebssitzes vorschreibenden § 26 Nr. 2 PBefG eine maßgebliche Bedeutung zukommt, enthält das Personenbeförderungsgesetz nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juni 1993 – I ZR 140/91 –, NJW-RR 1993, 1322,1323) in einem Fall eines Mietwagenunternehmers ist entscheidend für den Begriff des Betriebssitzes, dass an ihm wesentliche, für den Betrieb des Unternehmens maßgebende Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehörten Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28. September 1993 – 3 S 1443/93 –, juris, Rn. 27) hält ausgehend von dem Erfordernis, dass die für die Aufsicht über die Taxiunternehmen gemäß § 54 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden jederzeit in der Lage sein müssen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, die vom Bundesgerichtshof für Mietwagenunternehmen entwickelten Anforderungen für weitgehend auf den Verkehr mit Taxen übertragbar. Dem schließt sich auch die erkennende Kammer an. Das bloße Bereithalten von Taxen an den genehmigten Standplätzen durch ein Unternehmen, das seinen Verwaltungssitz außerhalb der Standortgemeinde hat und von dort aus den Fahrzeugeinsatz im Übrigen durchführt, genügt nicht zur Begründung eines Betriebssitzes. Denn Hintergrund des Erfordernisses eines Betriebssitzes am Ort des Bereithaltens von Taxen ist zum einen die Zuständigkeitsregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Betriebssitz ist der geschäftliche Standort innerhalb der Betriebssitzgemeinde. Dieser Begriff ist gleichbedeutend mit dem Begriff Sitz und Niederlassung. Der Sitz ist demnach der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Mai 2001 – 12 E 1602/00 –, juris, Rn. 17). Die Vorschrift will eine örtliche Verbindung von Geschäftsführung des Betriebs und der Tätigkeit der zuständigen Behörde sicherstellen. Eine derartige Befugnis kann sinnvoll nur diejenige Genehmigungsbehörde ausüben, in deren örtlichem Bereich ein Geschäftsbetrieb des Unternehmens tatsächlich vorhanden ist. Zum anderen aber ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 13 Abs. 4 PBefG in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Weiter sind danach für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Taxendichte zu berücksichtigen. Diese Bedarfsüberprüfung als Genehmigungsvoraussetzung ist im Hinblick auf den Bezirk der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt § 26 Nr. 2 PBefG das Erlöschen der Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt, denn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem neuen Betriebssitz wurden bei der Erteilung der Genehmigung nicht geprüft. Die von dem Bundesgerichtshof im Falle eines Mietwagenunternehmens entwickelten Grundsätze zur Annahme eines Betriebssitzes können unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen einem Mietwagen- und einem Taxiunternehmen (z. B. keine Rückkehrpflicht eines Taxis an den Betriebssitz nach einer Fahrt) zwar nicht in vollem Umfang übernommen werden. Soweit nach dieser Rechtsprechung zu dem Begriff Betriebssitz die Entgegennahme und Weiterleitung von Beförderungsaufträgen gehören soll, ist es für Taxiunternehmen unschädlich, wenn Beförderungsaufträge nicht von dem eigentlichen Betriebssitz des Taxiunternehmens, sondern über eine Taxizentrale in der Betriebssitzgemeinde vermittelt werden. Dasselbe dürfte auch gelten, wenn die Fahrten von einem als „Zentrale“ fungierenden Taxifahrer vermittelt werden, wenn dessen Taxi in der Gemeinde bereitgehalten wird, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG). Über diesen Betriebssitz bestimmt allein der Unternehmer. An dem Betriebssitz müssen aber die Verwaltungsgeschäfte, die in einem Taxiunternehmen anfallen, geführt werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz Zivilprozessordnung – ZPO –). Betriebssitz ist damit der Ort der kaufmännischen Leitung des Unternehmens (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Erg.-Lfg. 3/97, § 26 Ziffer 2 c und § 47 Ziffer 26). Zur kaufmännischen Leitung gehören alle mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens anfallenden Arbeiten, wie, soweit es sich nicht um einen Ein-Mann-Betrieb handelt, z.B. die Einstellung von Mitarbeitern und die Fahrerdisposition sowie die Anschaffung und Verwaltung von Kraftfahrzeugen. Nach diesen Kriterien und den Feststellungen der Beklagten sowie Berücksichtigung der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin steht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass die Klägerin an der von ihr angegebenen Adresse A-Straße ... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr unterhielt und unter der Anschrift F-Straße … in ... Ludwigshafen erst ab 1. November 2013 wieder Betriebsräume angemietet hat. Zur Überprüfung, ob der Taxiunternehmer tatsächlich einen Betriebssitz in diesem Sinne im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde unterhält, kann nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Die Beklagte hat die Prüfung am 28. Oktober 2013 – einem Montag – unstreitig innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden vorgenommen. Sie konnte im Falle der Klägerin auch davon ausgehen, entweder den Geschäftsführer der Klägerin oder eine in ihrem Betrieb beschäftigte Person vor Ort anzutreffen, da sowohl für das Taxen- als auch für das Mietwagenunternehmen A als Betriebssitz A-Straße ... in ... Ludwigshafen benannt worden war. Da Mietwagen aber anders als Taxen ihre Beförderungsaufträge am Betriebssitz erhalten und dorthin nach jeder Fahrt zurückkehren müssen, konnte die Beklagte von der Anwesenheit zumindest eines Beschäftigten der Klägerin am Betriebssitz ausgehen, der den Geschäftsführer hätte verständigen können. Die von der Beklagten anlässlich der Prüfung vor Ort in der A-Straße ... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind wie folgt zusammenzufassen: In dem Gebäude ist die B-GmbH untergebracht. Ein Hinweisschild auf die Klägerin war an dem Gebäude am 28. Oktober 2013 nicht zu finden, und zwar weder ein Klingelschild noch ein Briefkasten mit ihrem Namen. Hinsichtlich letzterem hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 erklärt, beide Betriebe hätten einen gemeinsamen Briefkasten genutzt. An dem Briefkasten sei ein Namensschild der Klägerin angebracht gewesen, was aber im Zeitpunkt der Betriebsprüfung von den Mitarbeitern der Klägerin so nicht mehr festgestellt wurde. Die Klägerin hat nach Bekunden ihres Geschäftsführers zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren Zugriff auf diesen Gemeinschaftsbriefkasten gehabt, da sie nie über einen Schlüssel für diesen Briefkasten verfügte. Des Weiteren gab es keinen separaten Eingang zu der von der Klägerin angemietet gewesenen Räumlichkeit, vielmehr war ein Zutritt nur über Räumlichkeiten des B-handels möglich. Nach außen hin trat die Klägerin somit in dem Gebäude A-Straße ... in ... Ludwigshafen nicht in Erscheinung, obwohl sie – dies sei hier angemerkt – diese Adresse auch für ihren Mietwagenbetrieb angegeben hatte. Bereits diese Umstände begründen berechtigte Zweifel daran, dass die Klägerin an der von ihr angegeben Adresse im Oktober 2013 noch ihren Betriebssitz unterhielt. Die Feststellungen im Gebäudeinnern verdichten diese Zweifel zu einer entsprechenden Gewissheit. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten, nachdem ihnen von einem Beschäftigten des ... Handels der Zutritt zunächst verweigert, nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin aber ermöglicht worden war (s. Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013, Bl. 10, 5. Absatz VA), fest, dass die in dem Raum vorhandenen Schränke entweder leer waren oder aber die vorhandenen Aktenordner nicht der Klägerin zuzuordnen waren, sondern, wie der jeweilige Rückenaufdruck der Aktenordner zeigt, von ihrer Vorgängerin, der A Taxi und Mietwagen GbR, stammten (siehe Lichtbilder, Bl. 17,18 VA). Ein fester Telefonanschluss der Klägerin war nicht vorhanden. Ein solcher dürfte aber angesichts der Verbreitung von Mobiltelefonen nicht mehr erforderlich sein, um die Firmengeschäfte abwickeln zu können. Vorgefunden wurde ein PC, neben dem allerdings „Klebeetiketten der Fleischerei“ lagen. Dies begründet die – später durch die G Verpachtungsbetrieb GbR bestätigte – Annahme, dass der Aufstellungsraum dieses PC von der B-GmbH zumindest mitgenutzt wurde. In die Betrachtung mit einzubeziehen ist schließlich die in dem Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013 festgehaltene Auskunft des Geschäftsführers der Klägerin, Unterlagen (wie Schichtzettel, Verträge, Unterlagen von den Fahrzeugen, Urkunden, Auftragsbuch etc.) befänden sich „schon die ganze Zeit bei ihm zuhause, dort würde er die Sachen bearbeiten“. Dieser Aussage kommt neben den getroffenen Feststellungen vor Ort eine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Erledigung der anfallenden kaufmännischen Arbeiten eines Taxiunternehmens hat an dem Betriebssitz der Firma zu erfolgen, der aber in der Gemeinde gelegen sein muss, für die die jeweilige Konzession erteilt wurde. Da die Konzessionen der Klägerin für das Stadtgebiet der Beklagten erteilt wurden, der Geschäftsführer der Klägerin aber nicht in der Stadt Ludwigshafen am Rhein, sondern im Gebiet des Rhein-Pfalz-Kreises wohnhaft ist, ist es relevant, ob er die Geschäfte der Klägerin in seiner Wohnung führt. Der Umstand, dass die Klägerin den Raum in der A-Straße ... laut Schreiben der G Verpachtungsbetrieb GbR vom 19. September 2014 nur noch bis Ende 2013 nutzen durfte, was ihr Anfang Oktober 2013 mitgeteilt worden sei und sie sich deswegen in einer Umorientierungsphase hinsichtlich des Betriebssitzes befunden habe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Klägerin hatte seitens der Vermieterin eine angemessene Zeit (bis Ende 2013) zur Räumung erhalten, so dass sie nicht gezwungen gewesen war, die zur Führung des Betriebes erforderlichen Unterlagen und Materialien aus diesem Grund kurzfristig anderweitig (in der Wohnung des Geschäftsführers) unterzubringen, was sie im Übrigen so auch nicht behauptet. Es kann demnach nicht zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie nur kurzfristig die Betriebsunterlagen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten zwischengelagert gehabt hatte. Der am 12. November 2013 mit dem E-Verband abgeschlossene Mietvertrag über einen Büroraum im Anwesen F-Straße … in ... Ludwigshafen rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung, zumal der dort angemietete Raum der Klägerin laut Mietvertrag erst ab dem 1. November 2013 zur Verfügung stand. Ausweislich einer ergänzenden Stellungnahme der Mitarbeiter der Beklagten vom 12. November 2013 (Bl. 13 der Widerspruchsakte) erklärte auf ihre Nachfrage der Geschäftsführer des E-Verbands, Herr ..., ein Mietvertrag mit der Klägerin für einen Raum in der F-Straße …. sei in Planung und auf mehrmaliges Nachfragen bestätigte er, dass es keinen Mietvertrag gebe. Schließlich rechtfertigt auch der Wechsel des Geschäftsführers der Klägerin keine andere Bewertung. Denn dieser Wechsel in der Person des Geschäftsführers war bereits am 21. August 2013 in das Handelsregister eingetragen worden (vgl. Genehmigungsurkunde, Bl. 40 GA), so dass genügend Zeit verblieben war, als Geschäftsführer die Angelegenheiten der Klägerin, so auch die Frage des Betriebssitzes, zu regeln, zumal der Geschäftsführer bereits zuvor Gesellschafter der A Taxi und Mietwagen GbR, der Vorgängerin der Klägerin, gewesen war. In einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin jedenfalls Ende Oktober 2013 unter der Anschrift A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz mehr unterhalten hat. 2. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertung der am 28. Oktober 2013 durch Mitarbeiter der Beklagten gewonnenen Erkenntnisse zum Betriebssitz der Klägerin. Die Durchführung der Betriebsprüfung an diesem Tag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedurfte weder einer Ankündigung der Betriebsprüfung noch einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis. Das Personenbeförderungsgesetz sieht eine Ankündigung der Betriebsprüfung nicht vor. Der Grund hierfür dürfte in Sinn und Zweck dieser Prüfung liegen. Denn durch die §§ 54, 54a PBefG werden der Aufsichtsbehörde Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG, die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Aus diesem Grund kann es Sachverhalte geben, die die Ankündigung einer Betriebsprüfung als kontraproduktiv erscheinen lassen. Eine solche Konstellation liegt jedenfalls vor, wenn geprüft werden soll, ob an dem angegebenen Betriebssitz tatsächlich die Betriebsräume des Taxiunternehmens sind. Denn im Falle einer Ankündigung der Betriebsprüfung könnte durch entsprechende Maßnahmen ein tatsächlich nicht vorhandener Betriebssitz vorgetäuscht werden. Aus § 54a Abs. 1 Satz 2 PBefG folgt auch, dass es keiner richterlichen Durchsuchungserlaubnis zum Betreten und Besichtigen der Betriebsräume bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Betretungs- und Besichtigungsrecht für Geschäfts- und Betriebsräume dann gegeben, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, das Betreten der Räume einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur zu den Zeiten stattfindet, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54 und juris). Es ist davon auszugehen, dass § 54a Abs. 1 PBefG für die Überprüfung von Taxiunternehmen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Fragen darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1998 –13 B 1488/97 –, VRS 95, 151 und GewArch 1999, 113). Dass die Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere im Rahmen einer Betriebsprüfung in den Betriebsräumen des Unternehmers der Überprüfung, ob der Unternehmer seinen Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen nachkommt, dient und hierfür erforderlich ist, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein und wird im Übrigen durch die gesetzliche Vorschrift des § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ausdrücklich normiert. Nicht durch § 54a PBefG gedeckt sind hingegen Durchsuchungsmaßnahmen der Genehmigungs- und damit Aufsichtsbehörde, wie z. B. das Öffnen von Schränken. Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung (Art. 13 Grundgesetz – GG –) gehört, dass der Inhaber der Räume den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte. Dieser Tatbestand ist nicht immer schon dann verwirklicht, wenn bei der Besichtigung von Räumen Gegenstände wahrgenommen werden, die offen in den Räumen zutage liegen, die der Inhaber aber lieber dem behördlichen Einblick entzogen hätte. Diese Interpretation wird den Begriffen des „Suchens" und „Aufspürens" nicht gerecht. Diese beinhalten, dass Handlungen vorgenommen werden, beispielsweise Schränke oder Schubladen geöffnet werden, um Verborgenes zutage zu fördern. Eine Durchsuchung liegt daher vor, wenn der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung/Geschäftsräume über ein Betreten oder das Besichtigen offen liegender Gegenstände hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85 –, BVerfGE 75, 318, 327). 3. Es kann hier dahinstehen, ob solche von § 54a PBefG nicht gedeckten Handlungen von den Mitarbeitern der Beklagten anlässlich der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2013 vorgenommen wurden. Denn hieraus gewonnene Erkenntnisse unterlägen keinem Verwertungsverbot. Für den Bereich des Personenbeförderungsrechts ist ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete Durchsuchungen nicht normiert. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (vgl. Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 12. Aufl., 2011, § 24 Rn. 29a). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 2 BvR 784/08 –, NJW 2008, 3053). Zu berücksichtigen ist, dass die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes – z. B. aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG – der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Die Kammer sieht im Bereich der Gefahrenabwehr kein Verwertungsverbot für Erkenntnisse, die möglicherweise durch Maßnahmen gewonnen wurden, die bereits unter den Begriff der Durchsuchung (wie Öffnen von Schränken) fallen (vgl. zum Verwertungsverbot im Gefahrenabwehrrecht: Sächs OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 B 161/08 –; NdsOVG, Urteil vom 14. August 2008 – 12 ME 183/08 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 – 1 S 205.09 –; OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09 –; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 CS 09.1443 –; alle veröffentlicht in juris). Die von der Beklagten am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind hier verwertbar. Nach diesen Erkenntnissen steht fest, dass die Klägerin Ende Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr in der A-Straße … oder mangels entsprechender Angaben der Klägerin an einer anderen Stelle in Ludwigshafen am Rhein hatte. 4. Hatte die Klägerin keinen Betriebssitz mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sind nach § 26 Nr. 2 PBefG die Taxenkonzessionen kraft Gesetzes erloschen, da der Betriebssitz in eine andere Gemeinde, nämlich den Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin im Rhein-Pfalz-Kreis, verlegt wurde. Die Genehmigung lebt nicht automatisch wieder auf, wenn in der früheren Betriebssitzgemeinde ein Betriebssitz wieder begründet wird. Die Feststellung der Beklagten, dass die der Klägerin erteilten Taxenkonzessionen (Nr. 17 und Nr. 41) nach § 26 Nr. 2 PBefG erloschen sind, ist damit rechtmäßig. 5. Da gegen die übrigen Regelungen in dem angefochtenen Bescheid keine Einwände erhoben werden und für die Kammer keine Gründe, an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln, ersichtlich sind, erübrigen sich insoweit Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die ihr erteilten Taxikonzessionen mit der Ordnungsnummer ... und der Ordnungsnummer ... erloschen seien. Sie beantragte am 31. März 2011 die Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – für zwei Taxen. Als Betriebssitz wurde im Antrag A-Straße ... in ... Ludwigshafen angegeben und eine Handynummer. Diese Adresse war bereits von der Vorgängerin der Klägerin, der A-Taxi und Mietwagen GbR, am 4. Juli 2007 als Betriebssitz mitgeteilt worden. Die Klägerin betreibt neben dem Gelegenheitsverkehr mit zwei Taxen auch einen Gelegenheitsverkehr mit zwei Mietwagen, für den als Betriebssitz dieselbe Adresse angegeben wurde. Unter der angegebenen Anschrift ist auch die B-GmbH eingetragen und ansässig. Am 28. Oktober 2013 fand eine Betriebsprüfung der Klägerin durch zwei Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr der Beklagten am angegebenen Betriebssitz statt. Aufgrund der dort getroffenen Feststellungen, die die Mitarbeiter in einem Vermerk festhielten und fotografisch dokumentierten, erließ der Bereich Straßenverkehr der Beklagten am 28. Oktober 2013 eine Verfügung, in der festgestellt wurde, dass die Klägerin im A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz unterhalte (Nr. 1). Ferner dürften ab Zustellung dieses Bescheides die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3) und die Kosten auf 256,70 € (253,60 € Gebühr, 3,10 € Auslagen) festgesetzt. Der Geschäftsführer der Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, aufgrund des Geschäftsführerwechsels seien einige Dinge angefallen und wörtlich: "Die Problematik des Firmensitzes ist mir bekannt, zumal mir letzte Woche eröffnet wurde, dass sich bei diesem Firmensitz i. L. nächsten Jahres noch verschärftere Richtlinien zum Eintritt in das Gebäude zu erwarten sind." Es wurde um eine Frist bis 1. Dezember 2013 gebeten, um einen neuen Büroraum zu finden. Am 29. Oktober 2013 vermerkten die Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr, dass der Geschäftsführer der Klägerin vorgesprochen und die Feststellungen bei der Betriebsprüfung bestätigt habe. Die Klägerin erhob gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Beschluss vom 28. November 2013 – 3 L 967/13.NW – hob das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids auf, weil der Sofortvollzug nicht gemäß § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – begründet worden war. Die Klägerin wurde mit Fax vom 18. Februar 2014 aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses die Mietverträge über die Räume in der A-Straße und in der C-Straße mitzubringen. In der Sitzung vorgelegt wurden zwei Mietverträge über Räume in der C-Straße bzw. in der D-Straße. Der Mietvertrag betreffend Räumlichkeiten in der A-Straße wurde nicht vorgelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin wies darauf hin, dass die Verträge dem Verwaltungsgericht Neustadt aufgrund des durchgeführten Eilverfahrens vorliegen würden. Der Verfahrensbevollmächtigte rügte erneut das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten bei der Betriebsüberprüfung. Die Betriebsprüfung habe ohne Wissen der Klägerin stattgefunden. Damit sei die Überprüfung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 54a PBefG gedeckt. Der Bereich Straßenverkehr der Beklagten räumte ein, es sei richtig, dass zwei Mitarbeiter ohne den Unternehmer zur Adresse in der A-Straße gegangen seien. Da es sich um den angegebenen Betriebssitz der Klägerin gehandelt habe, sei man davon ausgegangen, dort jemanden anzutreffen. Zunächst habe man sich jedoch bei der unter der gleichen Adresse ansässigen B-GmbH erkundigen müssen, wo sich das Büro der Klägerin befinde, da kein Hinweis auf die Klägerin gefunden worden sei. Ein Mitarbeiter des …. Großhandels habe ihnen den Weg gewiesen. Der Betriebsraum der Klägerin sei nicht betreten worden, sondern die Mitarbeiter hätten den Geschäftsführer der Klägerin angerufen und gebeten, zu kommen. Erst nach diesem Telefonat sei den Mitarbeitern Zugang zu den Räumlichkeiten der Klägerin gewährt worden und erst danach seien die in der Akte befindlichen Fotos gemacht worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014, zugestellt am 4. April 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 17. April 2014 gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 Klage erhoben. Am 28. Oktober 2013 habe die Beklagte eine "Betriebsprüfung" am Betriebssitz durchgeführt. Der Betriebssitz habe sich zu diesem Zeitpunkt seit 2007 in den Räumen der Firma B-GmbH, wo ein Büroraum angemietet gewesen sei, befunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch sei bereits durch den Geschäftsführer die Anmietung eines neuen Betriebssitzes erreicht und der Umzug dorthin geplant worden. Hierbei habe die Klägerin beabsichtigt, den neuen Betriebssitz ab dem 1. November 2013 in Räume des E-Verbandes zu verlegen. Ein entsprechender Mietvertrag sei bereits vorbereitet gewesen und der Klägerin am 12. November 2013 übergeben worden, nachdem der Umzug durchgeführt gewesen sei. Seit dem 1. November 2013 befinde sich der Betriebssitz des Unternehmens in der F-Straße … in … Ludwigshafen. Im Büro in der F-Straße befänden sich eine übliche Büroeinrichtung, ein PC, ein Telefonanschluss sowie die notwendigen Unterlagen. Nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides und insbesondere des Widerspruchsbescheides stelle die Beklagte das Erlöschen der Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 26 Abs.2 PBefG fest. Die Feststellungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig. Ausgangspunkt der in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Begründungen sei zunächst eine völlig rechtswidrige "Durchsuchungsmaßnahme" in den Geschäftsräumen der Klägerin. Denn die von der Beklagten durchgeführte "Betriebsprüfung" entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 54a PBefG in keiner Weise. Dies folge bereits daraus, dass die Sachbearbeiter der Beklagten die Geschäftsräume in der A-Straße betreten bzw. sich Zugang dorthin verschafft hätten, ohne dass der Geschäftsführer der Klägerin oder bei ihm beschäftigte Personen in den Räumen vor Ort gewesen seien. Dies setze jedoch die Prüfungsbefugnis nach § 54a PBefG zwingend voraus, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Daneben könnten seitens der Beklagten keine Befugnisse für eine Durchsuchung, wie hier geschehen, aus dieser Vorschrift abgeleitet werden, d. h. ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss verbiete sich jegliche Maßnahme der Beklagten, wenn und soweit die Klägerin nicht durch ihren Geschäftsführer oder durch in ihrem Betrieb beschäftigte Personen der Zugang gewährt worden sei. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten, man habe – so meine es diese offensichtlich – eine Befugnis in einem Telefonat eingeholt, könnten seitens der Klägerin nicht nachvollzogen werden, da zum Zeitpunkt der telefonischen Information die Mitarbeiter der Beklagten sich schon Zutritt zu den Geschäftsräumen verschafft gehabt hätten. Im Übrigen seien diese Ausführungen der Beklagten nicht nachvollziehbar, da weder entsprechende Aktenvermerke noch sonstige Aufzeichnungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss der Klägerin in irgendeiner Form zugänglich gemacht worden seien. Insbesondere sei eine Akteneinsicht in die Aufzeichnungen der Beklagten betreffend die Kontrolle vom 28. Oktober nicht gewährt worden. Im Übrigen lasse der Widerspruchsbescheid jegliche Ausführungen vermissen, die sich mit dem Vortrag der Klägerin auseinandersetzen, dass diese ihren Betriebssitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde zum 1. November 2013 tatsächlich verlegt habe und die Beklagte im Rahmen von Feststellungen auch die dortigen Räumlichkeiten in Augenschein genommen habe. Hierzu führe die Beklagte lediglich aus, sie bezweifele die Begründung eines neuen Betriebssitzes, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Feststellungen hierzu, welche in irgendeiner Form objektivierbar seien, nicht vorlägen. Ebenso wenig gäben für die Frage des Betriebssitzes angebliche Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin etwas her, soweit dieser erklärt habe, Geschäftsunterlagen zur Bearbeitung an seine Wohnanschrift mitgenommen zu haben. Auch das Personenbeförderungsrecht könne dem Geschäftsführer der Klägerin nicht vorschreiben, dass dieser im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit ausschließlich in seinen Geschäftsräumen seine Arbeit zu verrichten habe. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer einer juristischen Person auch zuhause arbeiten könne, sei für die Frage des tatsächlichen Betriebssitzes wohl kaum entscheidend. Der Vollständigkeit halber sei insoweit noch darauf hingewiesen, dass eine diesbezügliche Überprüfung der Frage, wo sich tatsächlich ein Betriebssitz befinde oder nicht, nicht stattgefunden habe. Die Beklagte stelle hier nur Vermutungen an, deren Nachvollziehbarkeit mehr als fraglich sei. Letztlich sei noch darauf zu verweisen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Begründungen sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. Oktober 2009 beziehe. Diese Bezugnahme sei völlig neben der Sache, denn in dem dort entschiedenen Fall sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass am angegebenen Betriebssitz das Gewerbe noch nie geführt worden sei. Dies werde hier ausdrücklich bestritten, zumal die Klägerin und deren Rechtsvorgänger, insbesondere der Vater des jetzigen Geschäftsführers bereits seit 50 Jahren im Besitz von Taxikonzessionen sei. Rein vorsorglich werde darauf verwiesen, dass insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen den angeblichen Feststellungen der Beklagten und der Verlegung des Unternehmens an den jetzigen Betriebssitz die Ausführung der Beklagten schlichtweg nicht nachvollzogen werden könne und zwar in gleicher Weise wie die von ihr vorgenommenen "Prüfungshandlungen". Das Verhalten der Beklagten sei völlig unverhältnismäßig. Vor Erlass eines Bescheides wäre es angezeigt gewesen, die Klägerin anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hätten sämtliche aufgeworfenen Fragen durch die Klägerin geklärt werden können. Auch hätte sich vermeiden lassen, dass die Sachbearbeiter der Beklagten bei Dritten vorstellig würden und voreilig Untersuchungshandlungen vornähmen, welche von ihren Prüfungsberechtigungen aus dem Personenbeförderungsgesetz nicht gedeckt seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Genehmigungsurkunden vorgelegt, in denen als Betriebssitz „F-Straße …, ... Ludwigshafen“ eingetragen wurde, und zwar nach ihren Angaben am 12. August 2014. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist hierzu auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte, die Gerichtsakte 3 L 967/13.NW und die zur Gerichtsakte 3 K 364/14.NW gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 22. September 2014 verwiesen.