Beschluss
3 B 161/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 161/08 6 L 129/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entzug der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 1. Februar 2010 2 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. März 2008 - 6 L 129/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschlusses des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 31. März 2008 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 € fest- gesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwal- tungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die mit Bescheid des Rechtsvorgängers des Antragsgegners (§ 2 Abs. 1, § 3 Nr. 8 Buchst. a, § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen v. 29.1.2008 - SächsKrGebNG) vom 21.2.2008 angeord- nete Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Nebenbestimmungen zu gewähren. Die Beschwerde macht geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Entziehung des Fahrerlaubnis erst vier Monte nach der Begehung des Verkehrverstoßes in Form einer Fahrt unter Drogeneinfluss nicht mehr hätte erfolgen dürfen, da der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben gewesen sei. Zudem habe das Verwal- tungsgericht lediglich formelhaft ausgeführt, dass es angesichts der besonderen Umstände des Falles keiner weiteren Sachaufklärung mehr bedurft hätte. Des Weiteren ergebe sich vorlie- gend aus § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot auch für das Verwaltungs- verfahren, da die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen worden sei. Dies vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zutreffend ist das Verwaltungs- gericht davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller rechtmäßig die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entzogen hat. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative FeV ist von einem Eignungsmangel insbesondere dann 3 auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Zu derartigen die Fahreignung ausschließenden Mängeln gehört nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Ein- nahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Hierunter fallen nach § 1 Abs. 1 i. V. m. den Anlagen II und III auch die Betäubungsmittel Metamfetamin und Am- fetamin. Nach ganz überwiegender Meinung in der obergerichtlicher Rechtsprechung ist auf Grund dieses Wortlauts von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bereits beim Konsum derartiger sog. harter Drogen von der Fahrungeeignetheit auszugehen, ohne dass es auf Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, der Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand oder das Auftreten von die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.4.2008 - 11 CS 07.2671 - m. w. N., zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats führt die bloß einmalige Einnahme harter Drogen (außer Canna- bis) jedenfalls dann zur Annahme der fehlenden Eignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss einer solchen Substanz ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit gezeigt hat, nicht zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßen- verkehr trennen zu können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.5.2008 - 3 B 248/08 - m. w. N.). Damit ist vorliegend von der Ungeeignetheit des Antragstellers auszugehen. Er hat unstreitig am 13.11.2007 mit 21,3 ng/ml Amfetamin und 176,2 ng/ml Metamfetamin im Blut ein Fahr- zeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusam- menhang, ob die Nichterreichung des analytischen Grenzwertes im Fall des Betäubungsmit- tels Amfetamin - gleichermaßen wie im Anwendungsbereich des Bußgeldtatbestands des § 24a Abs. 2 StVG (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, NJW 2005, 349) - von Be- deutung ist (verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. 15.2.2008 - 1 S 186.07 -, zitiert nach juris). Da der von der Grenzwertkommission für beide Substanzen beschlossene analyti- sche Grenzwert von 25 ng/ml (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 24a StVG Rn. 21a) jedenfalls im Fall des Wirkstoffes Metamfetamin deutlich überschritten worden ist, führt bereits das Führen des Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss dieses Betäu- bungsmittels zur Annahme des Eignungsausschlusses des Antragstellers. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf von vier Monaten nach dem Verkehrsverstoß nicht mehr von der fehlenden Eignung habe ausge- hen dürfen, verkennt er, dass unter den vorliegenden Umständen nach einer solch kurzen Zeit- spanne der bloße Zeitablauf keinen Anlass für eine geänderte Beurteilung der Eignung des Antragstellers zu geben vermag. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 4 StVG handelt es sich um eine der Gefahrenabwehr dienende Prognoseentscheidung. Sie er- fordert im Rahmen der Beurteilung der Frage der Ungeeignetheit eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. In die Prognose sind sämtliche im Einzelfall bedeutsa- men Umstände einzubeziehen, die Aufschluss über die körperliche, geistige und charakterli- che Eignung geben können (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.1987, NJW 1987, 2246 m. w. N.). Neben dem Konsum der Betäubungsmittel ist damit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller unter dem Einfluss sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit in erhöhtem Maße andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Dies rechtfertigt die Aufrechterhaltung der Annahme der Ungeeignetheit auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung wie auch des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2008. Besondere Umstände, die hier der Annahme des Regelfalls des Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, wie die Beschwerde wohl meint, entgegengestanden bzw. Anlass zu einer weiteren Sachauf- klärung geboten hätten, hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar sind nach der Vorbemer- kung 3 der Anlage 4 zur FeV Ausnahmen zu den Regelvermutungen dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäu- bungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr sicher zu trennen, nicht erheblich herab- gesetzt sind. Insoweit obliegt es jedoch dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag das Vor- liegen dieser Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.4.2008, a. a. O.). Diesen Anforderungen an die Darlegung der Ausnahmeumstände ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er beschränkt sich auf die nicht näher substanziierte Behauptung, wissentlich keine Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben. Konkrete und nachvollziehbare Angaben, wie auf andere Art und Weise die nachgewiesenen Substanzen in den Blutkreislauf gelangt sein könnten, sind seinem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Mangels tragfähiger Tatsachenbasis entbehrlich war damit auch die Durchführung weiterer Aufklärungsmaßnahmen, etwa durch Einholung eines ärztlichen oder medizinisch- psychologischen Gutachtens. Ebenso der Erfolg versagt bleiben muss der Beschwerde, soweit sie sich auf eine fehlende Verwertbarkeit der Blutprobe nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO wegen des Fehlens einer rich- 5 terlichen Anordnung der Blutprobenentnahme beruft. Es kann dahingestellt bleiben, ob das dieser strafprozessualen Vorschrift zu entnehmende Verwertungsverbot im Verwaltungsver- fahren entsprechende Anwendung findet (offen gelassen für das Besteuerungsverfahren BFH, Urt. v. 23.1.2002, NJW 2002, 2198). Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Re- gelung liegen bereits nicht vor. Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft die Verwertbarkeit von Aussagen. Streitgegenständlich ist hier jedoch die Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse der entnommenen Blutproben. Zudem sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vernehmungsmethoden der in § 136a Abs. 1 und 2 StPO genannten Art ersichtlich. Die Zulässigkeit der Verwertung von entnommenen Blutproben im Strafprozess ergibt sich vielmehr aus § 81a StPO. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer kör- perlichen Untersuchung bzw. der Entnahme einer Blutprobe dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihren Ermittlungspersonen zu. Ob vorliegend in Anwendung der strengen hierzu vom Bundes- verfassungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.2.2007 - 2 BvR 273/06 -, zitiert nach juris) der Ausnahmefall für eine Befugnis für die Anordnung der Ent- nahme der Blutprobe um 8:10 Uhr durch die Ermittlungsbeamtin gegeben war, kann dahinge- stellt bleiben. Denn selbst wenn insoweit ein strafprozessuales Verwertungsverbot bestehen sollte, führt dies hier nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Blutuntersuchungsergeb- nisse im Verwaltungsverfahren. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Funktion und rechtlichen Ausgestaltung des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einerseits und des der Gefahrenabwehr dienenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens andererseits. Eine der Vorschrift des § 81a StPO vergleichbare Regelung besteht für das Fahrerlaubnisrecht nicht. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwal- tungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 24 Rn. 29a). Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentzie- hungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass es - anders als das Straf- und Ordnungswidrig- keitenverfahren - nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße, sondern dem Schutz Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr un- geeigneten Fahrerlaubnisinhabern dient. Dementsprechend bestehen für den Fahrerlaubnisin- haber auch gesteigerte Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhalts im Fall des Vorliegens von Anhaltspunkten für Eignungszweifel. Vor diesem Hintergrund be- 6 gegnet die Verwertung eines Blutprobenuntersuchungsergebnisses im Fahrerlaubnisentzie- hungsverfahren, das auf einer lediglich behördlich angeordneten Blutprobenentnahme beruht, jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn, wie vorliegend, die Blutprobenentnahme nicht un- mittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 -, zitiert nach juris) und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des in § 81a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalts bestehen. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begut- achtungen Regelungen für einen Richtervorbehalt enthalten. Es liefe auf einen Wertungswi- derspruch hinaus, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren nähmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV auf Grund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung des Betroffenen nachgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 -, zitiert nach juris). Nach alldem begegnet hier die Verwertung der Blutprobenergebnisse keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Änderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Festsetzung für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. v. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat nur den einmaligen Auffang- wert zu Grunde, da vorliegend nur die Fahrerlaubnisklassen B und BE eingeständige Berück- sichtigung finden. Ein Fall einer (Mit)Entziehung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E, die zur Erhöhung des Streitwertes um den halben Auffangwert führt (vgl. Beschl. des Senats vom 18.1.2006 - 3 BS 456/04 -), ist hier nicht gegeben. Der danach zu Grunde zu legende Betrag von 5000,00 € ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.12.2007 - 3 BS 80/07 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Jenkis Heinlein 7