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Urteil

3 K 34/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0223.3K34.14.NW.0A
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Leitsätze
Die Erheblichkeit von Gerüchen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist keine absolut festliegende Größe, sondern kann nur im Einzelfall durch Abwägung der jeweils bedeutsamen Umstände festgestellt werden.(Rn.68) Einzelfall einer zumutbaren Erweiterung eines vorhandenen Rinderstalls.(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erheblichkeit von Gerüchen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist keine absolut festliegende Größe, sondern kann nur im Einzelfall durch Abwägung der jeweils bedeutsamen Umstände festgestellt werden.(Rn.68) Einzelfall einer zumutbaren Erweiterung eines vorhandenen Rinderstalls.(Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Dezember 2010 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 ist unbegründet. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Es genügt daher für den Erfolg der Klage nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechtes verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. Das Bauvorhaben der Beigeladenen wahrt die Grenzen des hier allein als verletzt in Betracht kommenden Rücksichtnahmegebots (1.). Aufgrund der Würdigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Einzelfallumstände sind weder die aus der erweiterten Rinderhaltung herrührenden Geruchsimmissionen (2.) noch die Lärmimmissionen (3.) noch die Fliegenpopulation (4.) geeignet, das Rücksichtnahmegebot zu verletzen. 1. Der Umfang des Rücksichtnahmegebots richtet sich nach der Lage der Grundstücke der Beigeladenen sowie des Grundstücks der Klägerin (a.), des sich daraus ergebenden grundsätzlichen Schutzregimes (b.) und hier des speziellen Schutzregimes in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO (c.). a. Das Baugrundstück der Beigeladenen liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB, während das klägerische Anwesen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes K.. liegt, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück mit der Flurst.-Nr. … liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, weil durch das im Jahre 1997 auf diesem Grundstück errichtete Stallgebäude der Beigeladenen der Bebauungszusammenhang von K.. im Sinne des § 34 BauGB nicht um dieses Grundstück erweitert werden konnte. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – BVerwG 4 C 55.81 –, juris, Rn. 12). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26/01 –, juris, Rn. 5). Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Baugrundstück mit der Flurst.-Nr. .. in der Gemarkung K.. um ein im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegenes Grundstück, da es ausschließlich mit einem Stallgebäude zur Rinderhaltung bebaut ist. Das Anwesen der Klägerin mit Wohngebäude und Nebengebäude hingegen bildet das letzte im Bebauungszusammenhang der Ortslage K.. im Sinne des § 34 BauGB bebaute Grundstück. Ob dieses Grundstück im Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude dem Außenbereich oder noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB angehörte, kann hier dahinstehen. b. Nachbarschutz vermitteln die Normen – § 34 Abs. 1 BauGB und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – nur insoweit als in ihnen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten ist. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 – [BVerwGE 109, 314] und vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 – [BVerwGE 145, 145]). c. Die von der Klägerin ausgeübte Wohnnutzung auf dem Grundstück mit der Flurst.-Nr. .. in K.. ist nur in sehr eingeschränktem Umfang schutzwürdig. Dies folgt aus dem Charakter des Gebietes, in dem das Anwesen gelegen ist, sowie aus der Vorbelastung des Anwesens durch Emissionen von den benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Beigeladenen. Das klägerische Anwesen F... Straße in K.. liegt nach übereinstimmendem und nach den vorliegenden Erkenntnissen zutreffendem Vortrag der Beteiligten in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. In einem Dorfgebiet ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorrangig Rücksicht zu nehmen. Das Dorfgebiet ist nach der Baunutzungsverordnung damit als einziges Baugebiet als Standort land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen bestimmt, womit die Verweisung der landwirtschaftlichen Betriebe auf den Außenbereich in § 35 Abs. 1 BauGB eingeschränkt wird. Die Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 BauNVO soll die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstandorte in bebauter Ortslage sichern helfen. Die von diesen Betrieben ausgehenden spezifischen Immissionen sollen im Hinblick auf andere Nutzungen im Dorfgebiet, besonders die schutzbedürftigen Nutzungen im Einzugsbereich solcher Betriebe, möglichst nicht zu Einschränkungen der Betriebe führen. Dies wirkt sich vor allem bei einem Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnnutzungen aus, das nach § 5 Abs. 1 und 2 BauNVO zulässig ist. Der Vorrang der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO äußert sich somit vor allem darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Immissionen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung. Die von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Tierproduktion, Geruchsentwicklung, Maschinenlärm, Staubbildung usw.) ausgehenden Emissionen sind in einem Dorfgebiet gebietstypisch und daher von den übrigen Nutzungen, insbesondere dem Wohnen, hinzunehmen (siehe zu Vorstehendem: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB /BauNVO, 2014, § 5 BauNVO, Rn. 14f.). Dies bedeutet aber nicht, dass das Wohnen im Dorfgebiet uneingeschränkten Belastungen ausgesetzt sein darf. Den Charakter der Umgebung des Bauvorhabens der Beigeladenen als Dorfgebiet hat auch das klägerische Anwesen geprägt, bei dem es sich um ein als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Grundstück mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden handelte, wie die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder eindeutig belegen und was auch dem bisherigen Vorbringen entspricht. Denn außer einem Wohngebäude wurden auf diesem Grundstück landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Scheune) errichtet, die jedenfalls in ihrer Bausubstanz noch vorhanden sind. Mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem klägerischen Anwesen haben diese Gebäude nicht automatisch ihre prägende Kraft verloren; diese dauert vielmehr fort, solange nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Ob im vorliegenden Fall die – auch teilweise – Aufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung in den noch existierenden landwirtschaftlichen Gebäuden der Klägerin möglich erscheint, kann hier letztlich dahinstehen. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass das klägerische Anwesen nicht inmitten eines Dorfgebietes, sondern an dessen Rande, d. h. an der Grenze zum Außenbereich, gelegen ist. Im Außenbereich hat aber die Landwirtschaft grundsätzlich Vorrang, da diese Nutzung im Außenbereich quasi durch das Baugesetzbuch geplant ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 – 4 BN 44/13 –, juris, Rn. 4). Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung rechnen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende oder allenfalls eine reine Wohnnutzung stattfindet, da der Außenbereich, wie § 35 BauGB zeigt, einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen ist. In den Bereichen, in denen Gebiete mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung daher mit einer spezifischen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet. Dies bedeutet auch hier nicht nur eine Pflichtigkeit dessen, der Belastungen verbreitet, sondern auch eine Duldungspflicht desjenigen, der sich in der Nähe angesiedelt hat, unabhängig davon, welche Nutzung zuerst stattfand. Der Schutzanspruch, den die Klägerin für die Wohnnutzung auf ihrem Grundstück beansprucht, ist aufgrund dieser Situationsgebundenheit ihres Grundstücks in Bezug auf von der Rinderhaltung der Beigeladenen herrührende Immissionen somit deutlich eingeschränkt. Zur Minderung des Schutzanspruchs der Klägerin trägt auch Folgendes bei: Die Pflicht, Belästigungen hinzunehmen, erhöht sich dann, wenn das in Rede stehende Wohnhaus selbst der Landwirtschaft dient. In diesem Fall besteht eine Schicksalsgemeinschaft der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe, die es verbietet, die auf die reine Wohnnutzung bezogenen Immissionswerte der GIRL vom 29. Februar 2008 mit der Ergänzung vom 10. September 2008 uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25. Juli 2002 – 1 LB 980/01 –, juris, Rn. 16). Zumutbar sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 – 7 B 315/02 –, juris, Rn. 12). Im Falle des Ausscheidens aus der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte ist das vormalig landwirtschaftlich genutzte Grundstück weiterhin mit einer nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe belastet. Für diese nachwirkende Pflicht zur Rücksichtnahme besteht keine feste zeitliche Grenze. Ihr zeitlicher Umfang hängt von der weiteren Entwicklung der näheren Umgebung ab und kann viele Jahrzehnte andauern (z. B. 34 Jahre im Fall des OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 –, juris, Rn. 25). Solange die nähere Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt wird – wie hier in dem Dorfgebiet von K.. – und die Schicksalsgemeinschaft der Landwirte oder auch nur ein die Umgebung aufgrund seiner Größe und/oder Emissionen in besonderer Weise prägender Betrieb fortbesteht, bleibt die besondere Rücksichtnahmepflicht bestehen. In einem solchen Fall hat die aus der Landwirtschaft hervorgegangene Wohnnutzung – wie hier diejenige der Klägerin – einen entsprechend geringeren Schutzanspruch. 2. Für den Umfang des Schutzanspruchs und damit für die Beantwortung der Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) durch Immissionen aus der Rinderhaltung der Beigeladenen in dem erweiterten Rinderstall auf dem Grundstück mit der Flurst.-Nr. .. in K.. stehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung, die festlegen, welche Gerüche von einem landwirtschaftlichen Anwesen zulässigerweise auf benachbarte Wohngrundstücke ausgehen dürfen. Die Erheblichkeit von Gerüchen ist keine absolut festliegende Größe, sondern kann nur im Einzelfall durch Abwägung der jeweils bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Da die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) sich zu Geruchsemissionen aus der Rinderhaltung nicht äußert (vgl. Nr. 5.4.7) – die 4. BImSchV gilt erst für Anlagen mit 600 oder mehr Rinderplätzen –, wird auf Regelwerke zurückgegriffen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. In der Rechtsprechung sind unterschiedliche Werke akzeptiert. In der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte waren dies die von dem Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten in seiner Widerspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2013 herangezogenen Gelben Hefte „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 (Gelbes Heft 52) und „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 (Gelbes Heft 63). Hierbei handelt es sich um auf Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan beruhenden Erkenntnissen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. März 2013 – 14 ZB 12.2073 –, juris, Rn. 14). Unter Zugrundelegung dieser Orientierungshilfen hielt der Beklagte die von der Rinderhaltung in dem erweiterten Rinderstall herrührenden Immissionen für die Nachbarschaft zumutbar und sah keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Diese Beurteilung der Immissionen durch den Kreisrechtsausschuss ist ausgehend von den in den Gelben Heften 52 und 63 festgehaltenen Untersuchungsergebnissen nicht zu beanstanden. Nunmehr ist aber zur fachlichen Beurteilung der von einer Rinderhaltung ausgehenden Emissionen im Rahmen der Einzelfallprüfung die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen – Haltungsverfahren und Emissionen – Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde“ und Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen – Methode zur Abstandsbestimmung – Geruch“ aus November 2012 heranzuziehen, die die VDI-Richtlinien 3471, 3472, 3473 Blatt 1 (Entwurf) und 3474 (Entwurf) ersetzt (vgl. zu diesen Richtlinien: OVG RP, Urteil vom 13. Oktober 2004 – 8 A 11089/04.OVG –, esovgrp). Gegenstand der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 ist eine vereinfachte Methode zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen. Die Richtlinie VDI 3894 gibt dem Regelanwender eine Möglichkeit, die Kenngrößen „Abstand“ und „Geruchsstundenhäufigkeit“ auf einfache Art und Weise zu ermitteln und in Relation zueinander zu setzen (s. Emissionen und Immissionen von Tierhaltungsanlagen – Handhabung der Richtlinie VDI 3894, S. 139). Nach Blatt 2 der VDI-Richtlinie 3894 (1 Anwendungsbereich, Geltungsbereich) ist ihr Anwendungsbereich aber auf einen Abstand von mindestens 50 m zwischen Emissionsquelle und maßgeblichem Immissionspunkt festgelegt (VDI 3894, Bl. 2, S. 4). Der Grund hierfür liegt darin, dass das Konfliktrisiko ansteigt, wenn zwischen Wohngebäuden und Tierhaltung Abstände von 50 m und weniger vorliegen, weswegen im Nahbereich abhängig vom Einzelfall die Ausbreitungsbedingungen ausführlich untersucht werden müssten (s. Handhabung der Richtlinie VDI 3894, S. 119). Die Richtlinie VDI-Richtlinie 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“ ist danach hier nicht anwendbar, da der Abstand zwischen dem Erweiterungsbau der Beigeladenen und dem Immissionsort auf dem Grundstück der Klägerin weniger als 50 m beträgt. In den Fällen, in denen der Abstand zwischen der Emissionsquelle aus einer Tierhaltung und dem Immissionspunkt geringer als 50 m ist, kann auf die GIRL zurückgegriffen werden. Ihr kommt bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung zu. Denn sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben. Unter „1. Allgemeines“ der GIRL wird darauf hingewiesen, dass für Geruchsbelästigungen ein Nachweis mittels physikalisch-chemischer Messverfahren äußerst aufwändig oder überhaupt nicht möglich sei. Hinzu komme, dass die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen stark von der Sensibilität und der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhänge. Die Beantwortung der Frage, ob Geruchsbelästigungen als erheblich und damit schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen seien, hänge nicht nur von der Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität (es riecht nach…), der Geruchsintensität, der Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab. Im vorliegenden Fall kann zunächst auch ohne Einholung eines Gutachtens festgehalten werden, dass die Geruchsqualität „Rind“ kaum belästigend wirkt, gefolgt von der Geruchsqualität „Schwein“ mit einer deutlich größeren Belästigungswirkung und der Geruchsqualität „Geflügel“ mit der stärksten Belästigungswirkung (s. Handhabung der Richtlinie VDI 3894, S. 131). In diesem Zusammenhang ist hier auch die Gestaltung des erweiterten Rinderstalls als Laufstall mit Spaltenboden zu berücksichtigen. Die Rinder laufen auf einem Spaltenboden, d. h. flüssige Exkremente bleiben nicht auf dem Stallboden stehen, sondern gelangen unmittelbar in die unter dem Stallboden befindlichen Güllekanäle. Die festen Tierexkremente gelangen nicht unmittelbar in die unter dem Stallboden verlaufenden Güllekanäle, sondern müssen von den Tieren durch die Bodenspalten in die Kanäle getreten werden. Damit die Beseitigung der festen Exkremente von dem Spaltenboden und letztlich aus dem Stallgebäude nicht von der Zufälligkeit der tierischen Laufbewegung abhängt, lässt die Beigeladene nicht nur den Boden des Erweiterungsbaus, sondern auch das 1997 errichtete Stallgebäude durch einen Spaltenreinigungsroboter reinigen, der – ähnlich einem Staubsauger- oder Rasenmäherroboter – selbsttätig und regelmäßig in einem hier eingestellten zweistündigen Rhythmus den Stallboden abfährt und die tierischen Exkremente vermittels seiner technischen Einrichtung in die Güllekanäle befördert, so dass auch ein Trocknen der Exkremente auf dem Stallboden und in den Bodenspalten, was die Funktion der Spalten beeinträchtigen würde, verhindert wird. Eine Geruchsbelästigung ist demnach – wenn überhaupt – allenfalls in unmittelbarer Nachbarschaft des sich entlastenden Rindes gegeben. Die gesammelte Gülle und die übrigen tierischen Exkremente werden schließlich in einem etwa 350 m von dem Stallgebäude entfernten Güllebehälter gelagert. Des Weiteren ist bei der Standortwahl einer emittierenden Anlage die Windrichtungshäufigkeitsverteilung, die auf die Richtung schließen lässt, in der überwiegend Immissionen zu erwarten sind, für die Nachbarschaft von Bedeutung. Aus dem in der mündlichen Verhandlung der Kammer vorgelegten Datenblatt „Synthetische Windrichtungshäufigkeiten in Deutschland“ („Daten zur Abstandsberechnung nach VDI 3894 Blatt 2“) speziell für den Standort K.. folgt, dass die Hauptwindrichtung Südwest/Nordost ist. An dieser Windrichtungshäufigkeitsverteilung hat die Beigeladene, soweit der Zuschnitt des Baugrundstücks dies ermöglichte, bereits im Jahre 1997 die Längsachse des damals errichteten Stallgebäudes ausgerichtet. Da der streitige Erweiterungsbau eine bauliche Verlängerung des bereits vorhandenen Rinderstalls in Richtung Südwesten darstellt, ist das gesamte Stallgebäude mit seiner Längsachse in Südwest-Nordost-Richtung ausgerichtet. Da die Gerüche aus der Rinderhaltung auf dem Grundstück Flurst.-Nr. .. wie in der Vergangenheit aufgrund der vorherrschenden Windrichtung nicht hauptsächlich zu dem klägerischen Grundstück transportiert werden, ist eine Verschlechterung der Geruchsbelastung gegenüber dem Zustand vor Errichtung des 2010 genehmigten Erweiterungsbaus auf dem klägerischen Anwesen insoweit nicht zu erkennen. Ein weiteres Kriterium zur Bewertung der Geruchsimmissionen ist die Geruchsstundenhäufigkeit nach Nr. 3 der GIRL. Die GIRL enthält ein Berechnungsmodell zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, das einen Immissionswert als Quotienten der Geruchswahrnehmungsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden ergibt. Dem so ermittelten Immissionswert stellt die GIRL in Nr. 3.1 bestimmte Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete gegenüber. Danach sind in Wohn- und Mischgebieten Geruchsimmissionen an 10% der Jahresstunden und in Dorf-, Gewerbe- und Industriegebieten an 15% der Jahresstunden zulässig. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar. In der Rechtsprechung hat sich allerdings, da es sich bei der GIRL um keine rechtlich verbindliche Regelung, sondern lediglich um eine Entscheidungshilfe handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 1 B 11320/13 –, juris, Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 B 29/10 –, juris, Rn. 3), eine Kasuistik herausgebildet. Als zumutbare Geruchsstundenhäufigkeit wurden bei einer Wohnnutzung in einem Dorfgebiet Geruchsstunden von mehr als 15% als zulässig angesehen (20% und mehr: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 – 7 A 4042/00 –; NdsOVG, Urteil vom 12. November 2008 – 12 LB 17/07 –; 15% und mehr: VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 – 3 S 1467/97 –; NdsOVG, Urteil vom 10. November 2009 – 1 LB 45/08 –; 15%: VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2011 – 8 S 600/09 –; alle in juris veröffentlicht). Ginge man von einer Geruchsstundenhäufigkeit – wobei bereits sechs Minuten als Geruchsstunde zählen – von 15 % aus (siehe gestellten Beweisantrag der Klägerin), so könnte – nur dieses Merkmal zugrunde gelegt – hier eine erhebliche Belästigung angenommen werden, wenn an mindestens 1.314 Stunden oder 54,75 Tagen im Jahr Gerüche aus der Tierhaltung der Beigeladenen wahrzunehmen sind, was die Klägerin bisher so nicht behauptet hat. Grundsätzlich bedürfte es zur Bestimmung der Geruchsstundenhäufigkeit aber der Einholung eines Gutachtens. Der Einholung eines Gutachtens nach den Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL bedurfte es hier aber nicht, weil eine solche Begutachtung nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen darstellt. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten und Prognoseverfahren orientieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 2 A 1475/09 –, juris, Rn. 12). Selbst unter Anwendung dieses technischen Regelwerks ist die Zumutbarkeitsschwelle nicht abschließend zu beantworten, da sie auf einer abstrakt-generellen Abwägung beruht (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2011 – 8 S 600/09 –, juris, Rn. 37). Es hat vielmehr jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 2652/11 – und vom 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 –; OVG RP, Urteil vom 15. April 2010 – 1 A 11034/09.OVG –; alle in juris veröffentlicht). Bei der somit vorzunehmenden Einzelfallwürdigung ist festzustellen, dass das klägerische Anwesen zum einen durch seine Lage am Rande eines Dorfgebietes zum Außenbereich und zum anderen durch die „Einkesselung“ durch landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Beigeladenen zur Rinderhaltung geprägt ist. Die räumliche Lage des Grundstücks der Klägerin am Rande des Dorfgebietes zum Außenbereich und das daraus folgende allgemeine Schutzniveau vor Immissionen wurden bereits ausführlich dargestellt (s. Seite 15 bis 20). Hinzuweisen ist an dieser Stelle nochmals auf die im Dorfgebiet historisch gewachsene Parallelität der Funktionen Landwirtschaft, Kleingewerbe, Handwerk und Wohnen. Ein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb, der wie im vorliegenden Fall in einem Dorf meist in einem Familienbetrieb stattfindet, ist mit seinen entsprechend häufigen Geruchsemissionen in einer solchen gesetzlich vorgegebenen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen in einem Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen und hinzunehmen. Weiterhin ist die hier gegebene besondere Vorprägung der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen durch die langjährige Tierhaltung der Beigeladenen in einem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb zu würdigen und in die gebotene Einzelfallbetrachtung mit dem ihr zukommenden Gewicht einzubeziehen. Die nähere Umgebung des klägerischen Anwesens wird geprägt durch die intensive Tierhaltung der Beigeladenen, die das Grundstück der Klägerin umschließt. Das klägerische Anwesen grenzt sowohl mit seiner südlichen, westlichen als auch mit seiner nördlichen Grenze an den landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb der Beigeladenen. Auf dem südlich gelegenen Grundstück der Beigeladenen (Flurst.-Nrn. ….) befinden sich nicht nur deren Wohngebäude, sondern auch landwirtschaftliche Nebengebäude einschließlich Stallgebäude, in dem nach wie vor Rinder gehalten werden. Auf dem nördlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Baugrundstück (Flurst.-Nr. ..) steht der im Jahr 1997 für ca. 90 Rinder errichtete Rinderstall (Baugenehmigung vom 1. Dezember 1995) mit dem aufgrund der Baugenehmigung vom 18. Januar 2013 errichteten überdachten Freilauf entlang der Grundstücksgrenze der Klägerin für die in dem dortigen Stallgebäude untergebrachten Rinder. Das klägerische Anwesen ist damit seit dem Jahr 1997 auf zwei Grundstücksseiten (südlich und nördlich) von Rinderställen – nach beiderseitigem Vortrag mit 120 Rindern – umgeben. Die landwirtschaftliche Tierhaltung in diesen Stallungen prägt nicht nur aufgrund ihrer räumlichen Nähe und Größenordnung, sondern auch und gerade durch die damit bereits bisher verbundenen Emissionen ihre unmittelbare Umgebung und hier insbesondere das von ihr auf drei Grundstücksseiten umschlossene klägerische Grundstück in besonderer Weise. Sowohl die der Kammer vorliegenden Lagepläne als auch die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbilder belegen dies nachdrücklich; die Klägerin hat sich mit dem Erwerb des Anwesens F... Straße in K.. im Jahr 2006 quasi in einen Rinderstall „eingekauft“. Ob in dieser räumlich beengten Situation Tiergerüche überhaupt Rindern in den einzelnen Stallgebäuden, und zwar denen, die vor 2006 errichtet wurden, und dem streitbefangenen im Jahr 2013/2014 errichteten Stallgebäude zugeordnet werden können, erscheint im Übrigen fraglich. Eine umfassende Würdigung der hier vorliegenden Einzelfallumstände lässt die Situation des klägerischen Grundstücks als beispiellos erscheinen, so dass die Geruchsbelästigung durch die Erweiterung des Rinderstallgebäudes der Beigeladenen – mit der die Klägerin in der gegebenen Situation auch rechnen musste – und die damit verbundene höhere Rinderzahl zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Vorbelastung nicht zu einer Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme führt. 3. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Erweiterung des Stallgebäudes kann die Klägerin auch nicht auf die mit der Tierhaltung verbundenen Lärmimmissionen stützen. Die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes auftretenden Geräusche, insbesondere Maschinen- und Traktorengeräusche, und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung müssen unter Zugrundelegung der Schutzwürdigkeit eines Dorfgebietes als typische Begleiterscheinungen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes im Regelfall als ortsüblich hingenommen werden. Auch hier ist die Vorbelastung durch den bisherigen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb zu berücksichtigen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen findet die Abholung der erzeugten Milch in dem bisherigen Umfang und zeitlichen Rhythmus statt. Zusätzliche Abfuhrtermine mussten trotz Vergrößerung des Tierbestandes nicht eingeführt werden. Gleiches gilt auch für den Verkehr mit dem zum Einsatz kommenden Futtermischwagen. Dessen Kapazität reicht aus, um die für den vergrößerten Tierbestand erforderliche Futtermenge wie bisher zweimal täglich zu den Tieren zu transportieren, ohne dass zusätzliche Fuhren erforderlich werden. Die Fahrten für die Abfuhr der angefallenen Gülle führen nach dem in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen in der Regel nicht an dem Grundstück der Klägerin vorbei, sondern über die F. Straße in nördlicher Richtung und Wirtschaftswege. Eine Zunahme der in dem landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich werdenden Fahrzeugbewegungen ist damit nicht ersichtlich. 4. Schließlich ist noch auf die von Klägerseite geltend gemachte Belästigung durch die aus dem Rinderstall herrührende Fliegenpopulation einzugehen. Eine gewisse Fliegenpopulation ist in einem Rinderstall nicht zu vermeiden und als typisch für eine landwirtschaftliche Tierhaltung in einem Dorfgebiet und am Rande zum Außenbereich hinzunehmen. In der Regel ist die Dichte der Population zudem abhängig von der Jahreszeit und schwankt auch von Jahr zu Jahr. Tierhaltungen bieten grundsätzlich Lebensraum für zahlreiche Schädlinge und Ungeziefer. Insbesondere Fliegen finden in einem Tierstall ein vielfältiges und reichhaltiges Nahrungsangebot sowie ein entwicklungsförderndes Mikroklima vor. Dabei sind Stallfliegen störende und lästige Insekten, die Nutztiere nervös machen und deren Leistung verringern (www. raiffeisen-warendorf.de). Es ist somit im Interesse eines Landwirts die Fliegenpopulation in einem Rinderstall, soweit dies zu beeinflussen ist, gering zu halten, da durch diese Insekten Unruhe in den Stall gebracht wird, die die Kühe nervös macht, was sich auf die Milchproduktion der Kühe auswirken kann. Fliegen treten praktisch das ganze Jahr auf. Bei günstigen Lebensumständen können sich Fliegen nahezu explosionsartig vermehren. Unter optimalen Bedingungen legt eine Fliege in ihrem etwa dreiwöchigen Leben bis zu 1000 Eier, aus denen sich in nur zwei bis drei Wochen neue Fliegen entwickeln. Eine gute Brutstätte für Fliegen in Stallgebäuden bilden Gülleschwimmdecken, da sie relativ trocken sind. Die Vermeidung einer Gülleschwimmdecke dient somit der Fliegenbekämpfung (www.raiffeisen-warendorf.de). Bei dem in dem Stallgebäude der Beigeladenen betriebenen Stallsystem kommt es aber praktisch nicht zur Bildung einer Gülleschwimmdecke. Denn die Gülle wird über Treibmistkanäle aus dem Stallgebäude transportiert und außerhalb des Stallgebäudes in geschlossenen Güllebehältern gelagert. Fliegeneier, die im Stall in der Gülle abgelegt werden, werden aufgrund des eingesetzten Reinigungssystems in der Regel, bevor die Larven Schlüpfreife erlangt haben, über das Treibmistsystem in den Güllekanälen und die Pumpanlage in den betriebseigenen Güllehochbehälter befördert. Denn der Entwicklungsprozess der Fliegen dauert 12 bis 25 Stunden, wobei allerdings hochsommerliche Temperaturen die Entwicklungszeiten verkürzen können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kommt es zu einer solchen zeitlichen Verweildauer der Gülle in den unter dem Spaltenboden in dem errichteten Stallgebäude der Beigeladenen verlaufenden Güllekanälen in der Regel nicht, wobei selbstredend in einem Rinderstall Fliegen nicht gänzlich verhindert werden können. Aber auch dies ist in einem Dorfgebiet und damit im ländlichen Raum ortsüblich. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Rinderstallgebäudes verletzt somit nicht das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Klage war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat, entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Klägerin mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG; Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, NVwZ 2013, Beilage 58). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Rinderlaufstalls von 90 Liegeboxen auf 184 Großvieheinheiten (GV). Sie hat im Jahr 2006 das mit einem Wohngebäude nebst landwirtschaftlichem Gebäude bebaute Grundstück mit der Flurst.-Nr.. in der Gemarkung K.., F. Straße zu Eigentum erworben. Das Anwesen wurde von dem Vorbesitzer als landwirtschaftliche Betriebsstätte genutzt. Die Beigeladene betreibt als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 157 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und Rinderhaltung. Die Betriebsstätte einschließlich der Rinderstallungen befindet sich sowohl auf dem südwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Nachbargrundstück mit der Flurst.-Nr. .. (Eckgrundstück H. Straße/F. Straße) als auch auf dem nördlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück mit der Flurst.-Nr. ... Diese Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Auf dem Grundstück mit der Flurst-Nr. ..errichtete die Beigeladene im Jahr 1997 einen mit Baugenehmigung vom 1. Dezember 1995 genehmigten Milchviehstall mit ca. 90 Liegeboxen (23,80 m x 39,40 m). Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 (BV 1000407) wurde die Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen Rinderlaufstalls auf dem Grundstück Flurst.-Nr… auf insgesamt 184 GV erteilt, wofür die Beigeladene am 23. Juni 2010 einen Bauantrag gestellt und die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hatte. Der mit dem streitgegenständlichen Stallgebäude genehmigte Güllehochbehälter befindet sich in etwa 350 m Entfernung in freier Feldflur. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wurde am 18. Januar 2013 weiterhin auf dem Grundstück mit der Flurst.-Nr. .. der grenzständige Anbau eines überdachten Rinder-Freilaufs zwischen dem vorhandenen Milchviehstall und der Grenze zum Grundstück der Klägerin genehmigt, wozu es der Einräumung einer Baulast durch die Klägerin bedurfte. Die Klägerin bewilligte als Eigentümerin des Grundstücks Flurst.-Nr. .. in der Gemarkung K… zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen eine Baulast des Inhalts, dass eine Teilfläche ihres Grundstücks bei der Bemessung der Abstandsflächen zur Verwirklichung des südöstlich an das Stallgebäude (Bauvorhaben Az: 1….) angebauten überdachten Freilaufs angerechnet wird. Die Baulast wurde am 9. Juli 2012 eingetragen. Als Ausgleich für die Bewilligung der Baulast erhielt die Klägerin von der Beigeladenen eine Teilfläche des südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstücks mit der Flurst.-Nr. .. (notarielle Urkunde Urk.-Nr. 1.. vom 11. Juni 2013). Die Klägerin erhob am 15. August 2013 gegen die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2010 Widerspruch. Sie führte aus, sie habe erst durch den Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2013 von der Baugenehmigung erfahren. Die Erweiterung des Betriebes sei für sie unzumutbar. Der Abstand des Stalls zu ihrem Garten betrage nur 3 m, zum Wohnhaus 18 m bzw. 17,5 m. Die vorhandene Belastung durch Lärm (durch Befahren mit schwerem Gerät, Melken der Kühe, Treiben der Tiere zur Weide und Lärm durch die Tiere selbst), Geruch und Insekten sei bereits unerträglich und würde durch das Vorhaben gesteigert. Eine Untersuchung auf der Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – und der VDI-Richtlinien 3471 bis 3475 sei nicht erfolgt. Nach der VDI-Richtlinie sei bei der beabsichtigten Haltung von 184 GV ein Mindestabstand von 35 m einzuhalten; tatsächlich betrage der Abstand aber nur 17,5 m. Insbesondere die Fliegenpopulation sei unzumutbar. Als sie ihr Haus erworben habe, hätten etwa 70 Kühe im Stall gestanden; der Bestand sei dann auf 120 Tiere aufgestockt worden. Nach dem geplanten Anbau sei ein Bestand von ca. 240 Tieren zu erwarten. Da durch die Bauweise die Gülle innerhalb des Stalls großflächig unterirdisch abgeführt werde solle, entstehe eine vorzügliche Brutstätte für Fliegen. Dies sei absolut unannehmbar und unzumutbar, da die Belastung durch Fliegen und deren Kot nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsgefährdend sei. Der Beklagte trug im Widerspruchsverfahren vor, der Abstand der genehmigten Stallerweiterung zum Wohnhaus der Klägerin betrage über 25 m. Das Wohnhaus liege in einem als Dorfgebiet zu qualifizierenden Bereich, so dass die Beeinträchtigungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich hinzunehmen seien. Die Beigeladene führte aus, die Belästigung durch Fliegen müsse im baurechtlichen Genehmigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Unabhängig hiervon beziehe sie sich auf eine Stellungnahme des Dienstleistungszentrums ländlicher Raum Westpfalz vom 2. Dezember 2013, wonach aus technischen Gründen in ihrem Betrieb eine "Schwimmdeckenbildung“ der Gülle nicht möglich sei. Es könne daher nicht zu vermehrtem Fliegenbefall kommen. Eine Schwimmdeckenbildung auf der Gülle werde verhindert, weil die Gülle in dem Rinderstall über Treibmistkanäle aus dem Stallgebäude transportiert und außerhalb des Stallgebäudes über das Treibmistsystem und die Pumpanlage in den betriebseigenen Güllehochbehälter außerhalb der Ortslage K… befördert werde. Damit fehle es in dem Stall an den typischen Brutstätten für Fliegen. Durch die Stallerweiterung sei nicht mit einer Verdoppelung von Geräusch- und Geruchsaufkommen zu rechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unbegründet, da eine Verletzung nachbarschützender Normen nicht anzunehmen sei. Nachbarrechtsschutz gegen Vorhaben im Außenbereich, dem das Grundstück der Beigeladenen zuzuordnen sei, werde – unabhängig von der Lage des "klagenden" Nachbargrundstücks – allein durch die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch – BauGB – und das Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne. Sei dies der Fall, stünden diese Belange sogar einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich entgegen. Die Vorschrift verweise auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG –, im Fall von Geruchsimmissionen also auf den Begriff der "erheblichen Belästigungen". Sei die Schwelle der Erheblichkeit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, komme es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten würden. Die Zumutbarkeitsgrenze sei auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu bestimmen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange sehe der Kreisrechtsauschuss allerdings nicht. Soweit es die Geruchsbelastung durch Rinderhaltung betreffe, existierten keine formellen oder materiellen gesetzlichen Regelungen oder Verwaltungsvorschriften, welche unmittelbar anwendbar wären. Allerdings könne bei Prüfung des Einzelfalls als Orientierungshilfe auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden. Solche seien vorhanden in Form der VDI-Richtlinie 3894, der GIRL sowie den insbesondere im Bundesland Bayern angewandten Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik (Gelbe Hefte 52 und 63). Nach diesen letztgenannten empirisch abgesicherten Untersuchungsergebnissen stelle die Rinderhaltung grundsätzlich eine immissionsarme Tierhaltung dar. In Dorfgebieten werde dabei die Klassierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar" als „zweifelsohne" tolerabel bezeichnet. Mit erheblichen Geruchsbelästigungen sei im Dorfgebiet sogar erst bei einer Entfernung von unter 10 m zu rechnen. Hiervon ausgehend könne bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nicht von einer unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigung der Klägerin ausgegangen werden. Der vom Beklagten ermittelte Abstand der genehmigten Anlage von 25 m zum Wohnhaus der Klägerin – und im Übrigen sogar der von der Klägerin vorgetragene Abstand von 17,5 m – sei ausreichend, um erhebliche Geruchsbelästigungen, die über den Einzelfall (z. B. bei ungünstigen Windverhältnissen) hinausgingen, auszuschließen. Zu berücksichtigen sei zum einen, dass in dörflichen Gebieten wie dem vorliegenden eine Geruchsbelastung durch Tier- und Nutztierhaltung grundsätzlich ortsüblich sei. Zum anderen könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin ihr Anwesen erst im Jahr 2006 erworben habe, während der landwirtschaftliche Betrieb schon Jahre zuvor existiert habe und sogar der Rinderstall auf dem Grundstück Flurst.-Nr. .. knapp zehn Jahre vor Zuzug der Klägerin erbaut worden sei. Aus dem vorhandenen Bestand ergebe sich eine wesentliche Vorprägung des Gebiets, welche sich schutzmindernd auf das Grundstück der Klägerin auswirke. In der Gesamtbetrachtung könne daher nicht von einer Unzumutbarkeit der zu erwartenden Geruchsbelastungen ausgegangen werden. Entsprechendes gelte auch für die befürchteten Lärmimmissionen, wobei die Klägerin bzw. ihr Lebensgefährte in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss herausgestellt hätten, dass hauptsächlich die Traktorengeräusche auf dem Grundstück, insbesondere bei der Fütterung der Rinder, als störend empfunden würden. Diese Belästigungen seien aber in ländlichen Regionen und insbesondere in Gebieten mit dörflichem Charakter ortsüblich und regelmäßig auch von Bewohnern von Durchgangsstraßen in sogar noch kürzerer Entfernung zur Wohnbebauung und oftmals auch höherer Frequentierung hinzunehmen. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb die Belastung durch Traktorengeräusche bei Ausweitung des Tierbestandes wesentlich zugenommen haben sollte, da es sich letztlich um die Erweiterung eines Stalls an einem Standort handele und dieser daher auch nicht in einem wesentlich höheren Umfang als zuvor angesteuert werde. Schließlich seien auch die Belästigungen durch Fliegen außenbereichstypisch und bei einem Innenbereichsgrundstück, das an den Außenbereich grenze, grundsätzlich hinzunehmen, erst recht, wenn es sich bei dem betreffenden Gebiet um ein (faktisches) Dorfgebiet handele. Nach alledem sei durch das Vorhaben der Beigeladenen weder der öffentliche Belang der schädlichen Umwelteinwirkung noch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, so dass die Klägerin keinen Drittschutz für sich in Anspruch nehmen könne. Gegen den am 20. Dezember 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid und die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2010 hat die Klägerin am 13. Januar 2013 Klage erhoben, weil sie sich durch die erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sieht. Zweifel bestünden bereits an dem Ausgangspunkt des Beklagten, das Grundstück Flurst-Nr. .. der Beigeladenen dem Außenbereichsgrundstück zuzurechnen. Dieses Grundstück liege an der F.. Straße und schließe unmittelbar an die insoweit durchgängige Bebauung in dieser Straße an. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sei nicht erkennbar, dass die Zusammenhangsbebauung des Ortes mit dem Grundstück F… Straße der Klägerin ihr Ende finde. Bei dem Grundstück der Beigeladenen handele es sich um die unmittelbar anschließende Bebauung, die den Mindestgrenzabstand einhalte und sich somit als natürliche Fortsetzung der Bebauung darstelle. Sie sei deshalb der Auffassung, dass das Grundstück Flurst.-Nr. .. als Innenbereichsgrundstück zu behandeln sei. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen richte sich deshalb, nachdem die nähere Umgebung einem faktischen Dorfgebiet entsprechen dürfte, nach § 15 Abs. 1 S. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – und dabei insbesondere nach dem Rücksichtnahmegebot. Danach seien Anlagen bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgingen, die nach der Eigenart der näheren Umgebung unzumutbar seien. Selbst wenn man der Annahme des Beklagten folge, dass das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück zu qualifizieren sei, richte sich der Nachbarschutz nach § 15 Abs. 1 BauNVO, der nicht auf das jeweilige Gebiet beschränkt sei, sondern bei entsprechender Individualisierung und Abgrenzung des Kreises der Berechtigten gebietsübergreifend wirke. Soweit es um vorrangig beanstandete Geräusch- und Geruchsimmissionen des Bauvorhabens der Beigeladenen gehe, werde § 15 BauNVO durch § 3 Abs. 1 BlmSchG konkretisiert, der nachbarschützende Wirkung habe. Danach seien schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BlmSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, gefahrenerhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Begriff der erheblichen Belästigung wiederum werde durch technische Regelwerke sowie die GIRL definiert. Unterhalb der Ebene der technischen Anleitungen würden als Orientierungshilfe VDI-Richtlinien herangezogen, die zwar nicht beanspruchen könnten, normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu sein, gleichwohl aber immissionsschutzrechtlich relevante Mindeststandards repräsentieren würden, denen sowohl im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als auch hinsichtlich der nicht immissionsschutzrechtlich erfolgenden Genehmigung von emittierenden Anlagen Relevanz zukomme. Die Bedeutung der für die Errichtung und den Betrieb von Schweinemastanlagen relevanten VDI-Richtlinie 3471 sowie für die Errichtung und Betrieb von Rindermastanlagen geltenden VDI-Richtlinie 3474 ergebe sich daraus, dass im Falle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit die TA-Luft keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen enthalte. Bei den in Nr. 5.4.7.1 TA-Luft für die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren geregelten Mindestabständen, die in Form einer Kurve dargestellt würden und sich nach der in der Anlage vorgesehenen Tierlebendmasse in Großvieheinheiten richte, handele es sich um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die Einhaltung der dort genannten Mindestabstände sei zwar ein Indiz dafür, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht auftreten würden. Die Funktion der VDI-Richtlinien bestehe im Wesentlichen darin, den notwendigen von der Tierlebendmasse sowie von meteorologischen Gegebenheiten abhängigen Mindestabstand zu Wohnbauflächen sachverständig festzulegen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mindestabstandsregelung nach VDI 3474 bei Wohnhäusern im Dorfgebiet bis zur Hälfte unterschritten werden könne, ergebe die Abstandsbeurteilung, dass der Mindestabstand deutlich unterschritten sei. Für 200 Kühe ergebe sich nach der VDI 3474 ein Mindestabstand von 176 m, der selbst bei Anwendung des hälftigen Abstandes für Dorfgebiete 88 m betrage, der damit weit unterschritten sei. Wende man den Viertelabstand, der nach der VDI 3474 die Belästigungsschwelle darstelle, an, so gelange man zu einem einzuhaltenden Mindestabstand von 44 m, der ebenfalls deutlich unterschritten sei. Rechtsfolge der Unterschreitung des (auch gewichteten) Mindestabstandes sei, dass eine Sonderbeurteilung in Form einer Ausbreitungsrechnung nach der GIRL 2008 durchzuführen sei. Ihr Schutzanspruch gegen vorhabenbedingte Lärmbelästigungen folge aus § 15 Abs. 1 BauNVO und den Regelung der TA-Lärm. Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störungen für einen Nachbarn sei die TA-Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift komme der TA-Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BlmSchG konkretisiere, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe sei jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordne und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibe. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lasse das Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffne. Diese Bindungswirkung bestehe in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten im Baurecht, wie sie das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordere. Das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BlmSchG erlassene TA-Lärm legten die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest. Für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen seien die Vorschriften der TA-Lärm bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BlmSchG im Rahmen der Prüfung des Bauantrages im Baugenehmigungsverfahren zu beachten (Nr. 1 Abs. 3 b aa TA-lärm). Der genehmigte Rinderstall der Beigeladenen sei als ortsfeste Einrichtung eine Anlage in diesem Sinne, weil er den Anforderungen des Zweiten Teils des BlmSchG unterliege (Nr. 1 Abs. 2 TA-Lärm). Nach § 22 Abs. 1 S. 3 BlmSchG gelte die Pflicht zur Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinrichtungen durch Geräusche gerade auch für Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden würden. Aufgrund dieser Rechtslage sei der Beklagte verpflichtet, die lärmbedingten Auswirkungen der Anlage der Beigeladenen zu prüfen und erforderlich werdende lärmschützende Auflagen anzuordnen. Dies gelte umso mehr als das geplante Stallgebäude (nur) zum Grundstück der Klägerin hin offen sei, so dass mit einer ausschließlichen Schallübertragung der Geräuschemissionen des Stallbetriebes zum Grundstück der Klägerin hin gerechnet werden müsse. Dabei sei gerade bei der beabsichtigten Haltung von Milchkühen mit einer überdurchschnittlichen Lärm-entstehung zu rechnen. Sie habe jedenfalls einen Anspruch darauf, dass die vom regelmäßigen Betrieb der Rinderhaltung der Beigeladenen verursachten Lärmwirkungen, die für ein Dorfgebiet maßgebenden Immissionsrichtwerte nicht überschreite. Die Klägerin beantragt, den Bescheid (Baugenehmigung) vom 14. Dezember 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Standort des Stallgebäudes dem Außenbereich zuzuordnen. Das Grundstück der Klägerin selbst liege in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO und werde durch den in unmittelbarer Nähe liegenden, eingesessenen Betrieb des Bauherrn geprägt. Eine unzumutbare Geruchs- oder Lärmbelästigung sei bei dem etwa 25 m vom Wohngebäude der Klägerin geplanten Stallgebäude nicht zu erkennen. Hinzu komme, dass das klägerische Wohnhaus nicht als selbständiges Wohnhaus zu beurteilen sei, sondern im engen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb errichtet worden sei und auch genutzt worden sei. Einen über diese Art von Wohnen hinausgehenden Schutz könne die Klägerin nicht beanspruchen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Ihre Betriebsstätte sei teilweise innerhalb der Ortslage K.., teilweise im benachbarten bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen. Auf dem innerhalb der Ortslage befindlichen Betriebsteil befänden sich neben ihren beiden Wohnhäusern diverse Wirtschaftsgebäude. Neben Maschinenhallen, Garagen und Hofwerkstatt seien auf der in der Ortslage K.. befindlichen Betriebsstätte Stallungen errichtet, die seit über 40 Jahren der Rinderhaltung dienen würden. Im Jahr 1997 sei im Rahmen einer zukunftsorientierten Betriebsentwicklung auf dem Grundstück Flurst.-Nr. .. in K.. ein Boxenlaufstall einschließlich Güllebehälter und Fahrsiloanlage für ca. 90 Milchkühe errichtet worden. Zwischen diesem Boxenlaufstall und der Hofstelle befinde sich das Grundstück der Klägerin, auf dem früher ein landwirtschaftlicher Betrieb gewesen sei. An der nordwestlichen Grenzwand des klägerischen Wohngebäudes sei eine Scheune angebaut, der in Richtung F. Straße ein Garagen- und Werkstattbau vorgelagert sei. Der Abstand zwischen dem klägerischen Wohnhaus und dem streitgegenständlichem Stall betrage 25 m (geringster Abstand) bis 75 m (größter Abstand). Aus Gründen der Tiergesundheit habe sie im südöstlichen Anschluss an das Stallgebäude einen überdachten Freilauf (BV 1100654) errichtet, nachdem die Klägerin sich am 9. Juli 2012 zur Eintragung einer Baulast, nach der auf ihrem Grundstück die vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten seien, verpflichtet gehabt habe. Der Klägerin sei im Gegenzug eine Teilfläche aus dem Grundstück Plan-Nr. .. Gemarkung K.. übertragen worden. Eine wie auch immer geartete Belästigung oder Störung durch das damals existente Stallgebäude sei von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Das Bauvorhaben, die Erweiterung des seit 1997 vorhandenen Rinderstallgebäudes, liege im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang der Ortslage K.. ende mit der Wohnbebauung auf dem klägerischen Grundstück Flurst.-Nr. .., das im Wesentlichen selbst im Außenbereich liege. Der Nachbarschutz richte sich daher nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO, da dieser sich auf „Baugebiete“ beschränke. Auch § 3 Abs. 1 BImSchG könne nicht unmittelbar herangezogen werden, da die Stallerweiterung nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sei, da die dafür maßgebliche Grenze nach Nr. 7.1.5 des Anhangs 1 der 4. BImSchV von 600 oder mehr Rinderplätzen nicht erreicht werde. Die Grenze des einem Nachbarn Zumutbaren umschreibe § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem das Gebot der Rücksichtnahme konkretisierenden Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“. Ausgangspunkt sei hier bei der Beurteilung das in einem Dorfgebiet Zumutbare. Zu berücksichtigen sei, dass das klägerische Grundstück noch nicht gänzlich und auf Dauer einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen sei. Deshalb schulde die Beigeladene der Klägerin nur die Rücksichtnahme, die zwei benachbarte landwirtschaftliche Betriebe im Verhältnis zueinander beanspruchen könnten. Dieses Maß werde nicht überschritten. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg die Nichtbeachtung der VDI-Richtlinien 3471 bis 3475 und der GIRL rügen. Diese seien nicht in Kraft gesetzt und im Übrigen veraltet. Deren Anwendung wäre auch verfahrensfehlerhaft gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass eine Berücksichtigung der Überlagerung von Abluftfahnen mit Abstandsregelungen nicht möglich sei. Würden sich die Abstandskreise überschneiden, seien diese Regeln nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall überlagere nicht nur das 1997 errichtete Stallgebäude, sondern auch die Rinderhaltung auf der Hofstätte im Ortsbereich mit über 120 Stück Rindern die hypothetische Abluftfahne der Stallerweiterung. Zudem führe bei Anlagen mit größerer räumlicher Ausdehnung – der 1997 errichtete Stall erreiche einschließlich der streitgegenständlichen Erweiterung in der Länge eine Ausdehnung von ca. 100 m – ein einfacher Abstandskreis um den Emissionsschwerpunkt zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Im Übrigen würde die Anwendung der VDI-Richtlinie 3471 innerhalb eines Dorfgebietes im Sinne des § 5 BauNVO dazu führen, dass aufgrund der vorgeschlagenen exorbitanten Abstandsregelungen eine Erweiterung der Tierhaltung unmöglich gemacht und damit § 5 BauNVO seines Sinns beraubt würde, da die Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausdrücklich die Entwicklungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe schütze. Auch auf die aus dem Entwurfsstadium nicht herausgekommene VDI-Richtlinie 3473 werde schon länger nicht zurückgegriffen. Es werde stattdessen die „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft herangezogen, die auf den im „Gelben Heft 52“ der bayerischen Landesanstalt für Landtechnik zusammengefassten Untersuchungsergebnissen aufbaue. Ähnliches gelte für die GIRL, die mangels normativer Wirkung nicht unmittelbar angewandt werden könne. Die GIRL sei in Rheinland-Pfalz nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt. Der Beklagte habe im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände, speziell unter Beachtung der Vorgaben hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Dorfgebietes die Zulässigkeit der Maßnahmen geprüft und mit der Erteilung der Baugenehmigung eine rechtlich korrekte Entscheidung getroffen. Die Baugenehmigung berücksichtige die neuesten Erkenntnisse im Hinblick auf eine artgerechte und umweltschonende Rinderhaltung. Tatsächlich sei der Erweiterungsbau so konzipiert, dass die Tierhaltung faktisch keine auf dem klägerischen Grundstück merklichen Geruchsimmissionen verursache. Die Stallerweiterung sei als Kaltstall ohne Anbindung geplant. Die Gebäudehülle diene lediglich dem Schutz vor Regen und prallem Sonnenschein und sei nicht isoliert. Dies führe dazu, dass das durch Rinderhaltung (in geringer Menge) entstehende Ammoniak nicht wie in geschlossenen Ställen üblich durch wenige Lüftungsöffnungen konzentriert in die Umgebung abgegeben werde, sondern gleichsam im Moment der Entstehung sich verteile und damit verdünnt und durch die großen offenen Seiten des Stallgebäudes an die Außenluft abgegeben werde mit der Folge, dass die Geruchsbelastung nicht höher einzustufen sei als z. B. bei einer Weidehaltung der Kühe. Da zudem die Längsachse des Stallgebäudes in etwa an der Hauptwindrichtung orientiert sei, werde die Geruchsemission im Wesentlichen ins freie Gelände transportiert und nicht zum Grundstück der Klägerin hin. Die offenen Seiten des Stalls seien durch so genannte Curtains vor allzu starken Windböen geschützt, so dass die Windbewegungen zwar abgebremst, aber ansonsten völlig ungehindert durch die Gebäudehülle streifen könnten. Dies führe dazu, dass sich die Atmosphäre innerhalb der Gebäudehülle nicht wesentlich von der außerhalb unterscheide, sondern – ähnlich der Freilufthaltung – eine erhöhte Geruchsbelästigung ausgeschlossen sei. Bezüglich der tierischen Exkremente gelte Ähnliches. Nicht nur werde die anfallende Gülle in ca. 350 m Entfernung vom Stallgebäude gelagert, sondern auch das Sammeln der Abfälle sei hinsichtlich der Geruchsvermeidung optimiert. Die Rinder liefen auf einem Spaltenboden, d. h. flüssige Exkremente blieben nicht auf dem Stallboden stehen, sondern gelangten unmittelbar in die unter dem Spaltenboden verlegten Kanäle. Eine Geruchsbelästigung sei demnach – wenn überhaupt – allenfalls in unmittelbarer Nähe des sich entlastenden Rindes gegeben. Lediglich die festen Exkremente gelangten nicht unmittelbar in die unter dem Stallboden verlaufenden Kanäle, sondern würden von den Kühen durch die Bodenspalten getreten. Da damit die Beseitigung der festen Exkremente aus dem Stallgebäude von der Zufälligkeit der tierischen Laufbewegung abhängig sei, habe die Beigeladene nicht nur für den Erweiterungsbau, sondern auch für das 1997 errichtete Stallgebäude einen Spaltenreinigungsroboter angeschafft und in dem Gebäude installiert, welcher – ähnlich einem modernen Staubsauger oder Rasenmäher – selbsttätig und permanent den Stallboden abfahre und die tierischen Exkremente vermittels seiner technischen Einrichtung in die Güllekanäle befördere. Aufgrund dieser Gebäudekonzeption sei außerhalb der Gebäudehülle kein typischer Stallgeruch wahrnehmbar. Die Klägerin behaupte auch ins Blaue hinein eine Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzwerte. Bezüglich des vom Erweiterungsbau verursachten Ziel- und Quellverkehrs sei festzuhalten, dass insofern keine Änderungen gegenüber der (Lärm)Situation vor Errichtung des Stallgebäudes eingetreten seien. Nach wie vor werde die erzeugte Milch durch die tägliche einmalige Anfahrt eines Milchtankzuges zur Weiterverarbeitung abgeholt. Die Futterzuteilung erfolge durch die täglich zweimalige Anfahrt des Stalles mit einem Futtermischwagen. Die Abfuhr der Gülle erfolge nicht mehr über die F. Straße, am Grundstück der Klägerin vorbei. Es liege im Übrigen im ureigenen Interesse der Beigeladenen, Lärmimmissionen zu reduzieren, da Milchkühe durch Lärm gestresst würden und mit Leistungseinbußen reagierten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Des Weiteren wird auf die Niederschrift vom 23. Februar 2015 verwiesen.