Urteil
1 A 11034/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0415.1A11034.09.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung einer Lagerhalle in eine Produktionshalle. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des in K..., I...straße ... gelegenen Wohnhauses, welches im Jahre 1981 als Betriebsleiterwohnung für einen metallverarbeitenden Betrieb genehmigt worden ist. 3 Unter dem 2. August 2000 stellte die Beigeladene einen Bauantrag mit dem Inhalt, ihr die Änderung der Nutzung der bestehenden Lagerhalle in eine Produktionshalle für Gummibodenplatten und Gummiformteilen auf dem Grundstück Gemarkung K..., Flur ..., Flurstück .../... zu genehmigen. Die Entfernung zwischen dieser Halle und dem vorerwähnten Wohngebäude der Klägerin beträgt ca. 120 m. In den vorgelegten Betriebsbeschreibungen der Anlagenbetreiberin - der Firma C... + K... GmbH – ist unter anderem ausgeführt, dass in der Halle Bodensysteme auf Recyclingkautschuk (zerkleinerte Altreifen) und Gummipressteile aus Neukautschuk hergestellt würden. Hierbei würden pro Tag 50 bis 100 kg Rohkautschuk verarbeitet (vulkanisiert). Für den Produktionsprozess solle das Gummigranulat mit einem Bindemittel gemischt, danach erhitzt und nach etwa drei Minuten die fertige Platte entnommen werden. Insgesamt würden bis zu 2 t Gummigranulat und 200 l Isonat M 535 täglich verarbeitet. 4 Die im Genehmigungsverfahren von der Beklagten beteiligte Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) teilte unter dem 26. Januar 2001 mit, dass gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen bestünden, wenn bestimmte, im Schreiben genannte Auflagen und Bedingungen – unter anderem keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) als Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der TA-Lärm – ausgeführt würden. 5 Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 genehmigte der Beklagte das Vorhaben mit der Maßgabe, dass die in der Stellungnahme der SGD Nord vom 26. Januar 2001 genannten Nebenbestimmungen zu beachten und einzuhalten seien. 6 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit der sie insbesondere rügte, dass das Vorhaben für sie zu unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen führe. 7 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie unter Vorlage einer Stellungnahme des Dipl.-Ing. C... D... vom 3. April 2006 ihre Ausführungen zur Erheblichkeit des Lärms vertieft und darüber hinaus auf den unerträglichen Gummigeruch an ihrem Wohnhaus hingewiesen hat. Ferner hatte die Klägerin gerügt, dass für die Zulassung des Vorhabens die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach vorheriger Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen sei. 8 Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geruchsbelästigung hat das Verwaltungsgericht der Klage durch Urteil vom 19. Mai 2009 stattgegeben und die Baugenehmigung vom 4. Februar 2001 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Genehmigung der Produktionshalle verletzte die Klägerin in eigenen Rechten, da hierdurch gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerin verstoßen werde. Das Vorhaben der Beigeladenen sei für die Klägerin unzumutbar, da diese die bei der Nutzung der Produktionshalle ausgehenden Immissionen nicht hinnehmen müsse. Da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine konkretisierenden verbindlichen Rechtsvorschriften bestünden, könnten aus technischen Regelwerken grundsätzlich Anhaltspunkte für die Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung durch Geruchsimmissionen nach § 3 Abs. 1 BImSchG gewonnen werden. Dies gelte ebenfalls für die Geruchsimmissions-Richtlinie (– GIRL –), auch wenn diese nicht als Richtlinie bundesweit eingeführt sei. Unter Heranziehung dieser Anhaltspunkte sei selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass das Wohnhaus der Klägerin in einem Gewerbegebiet liege, von unzumutbaren Geruchsimmissionen auszugehen. Dies ergebe sich aus dem von der Kammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. O… W... vom 16. Februar 2009 sowie aus dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009. Hiernach sei an 25 % der Jahresstunden Anlagengerüche der Qualität 1 (Anlagengeruch Gummi) festgestellt worden, die dem Betrieb der C... + K... GmbH zuzuordnen gewesen seien. Diese Gerüche seien zu 45 % außerhalb der Produktionszeiten und vorwiegend bei schwachen Windgeschwindigkeiten aufgetreten. Der ermittelte Immissionswert von IW = 0,25 überschreite die Immissionswerte der Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie, die für ein Gewerbe-/Industriegebiet einen Wert von IW = 0,15 vorsehe. Dabei sei nicht zu beanstanden, dass das in der VDI-Richtlinie 3940 vorgesehene Raster auf einen einzigen Messpunkt zusammengezogen worden sei, zumal hier nur die Immissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Anlage in Frage stehe. Die Bewertung als unzumutbare Geruchsbelastung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Gegenstand der Anfechtungsklage die Genehmigung zur Umnutzung einer Halle zur Herstellung von (Gummi-)Bodensystemen sei und zum Inhalt dieser Genehmigung nicht die Errichtung eines Lagerplatzes gehöre, der aber im Sachverständigengutachten als maßgebliche Immissionsquelle des Betriebes aufgeführt sei. Denn die Lagerflächen dienten auch der Herstellung der Bodenplatten in der Halle, weil auf ihnen das Rohmaterial, das für die Produktion der Gummiplatten benötigt werde, gelagert werde. Von daher sei die Halle mit dem Lagerplatz als eine betriebliche Anlage zu qualifizieren, deren Auswirkungen auf die Umgebung nur einheitlich beurteilt werden könnten. Hinzu komme, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt habe, dass eine Trennung der Immissionsbelastung bei der Klägerin nach den Immissionsquellen Produktionshalle, Lagerplatz und Schüttboxen nicht möglich sei und seine Aussage, dass Gerüche von 45 % außerhalb der Produktionszeiten festgestellt worden seien, eine Rückrechnung auf den tatsächlichen Anteil der von der Produktionshalle ausgehenden Gerüche nicht zulasse. 10 Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 21. September 2009 entsprochen hat. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: 11 Durch den Genehmigungsantrag habe die Beigeladene festgelegt, dass Genehmigungsinhalt die Nutzungsänderung einer ehemaligen Lagerhalle in eine Produktionsstätte sein solle. Das Verwaltungsgericht habe daher nur prüfen dürfen, ob durch diesen Genehmigungsinhalt Rechte der Klägerin verletzt würden. Daraus folge, dass auch nur die Immissionen zu prüfen seien, die von der genehmigten neuen Produktionsstätte ausgingen. Schon das eingeholte Geruchsgutachten zeige, dass die für den Gummigeruch entscheidende Immissionsquelle der im Gutachten genannte Lagerplatz und nicht die genehmigte Produktionshalle sei. Auch die Ausführungen des Sachverständigen bestätigten diese Annahme. Durch die Genehmigung der weiteren Produktionshalle sei also keine spürbare Verschlechterung der Situation eingetreten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die GIRL zu schematisch herangezogen. Es habe nicht berücksichtigt, dass dieses technische Regelwerk lediglich Anhaltspunkte für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen liefere. Zu sehen bleibe aber auch, dass gemäß Ziffer 5 GIRL Ausnahmen bei der Bewertung in Betracht kämen, insbesondere wenn aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse eine Einzelfallbeurteilung geboten sei. Eine solche habe das Verwaltungsgericht jedoch unterlassen. Es hätte jedoch die Geruchsbelästigungen schon deshalb nicht als erheblich ansehen dürfen, weil der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass der Geruch nach Gummi von den Probanden in der Regel als neutral, also gerade nicht als unangenehm beurteilt worden sei. An der Erheblichkeit der Gerüche im Rechtssinne fehle es auch deshalb, weil der Betrieb aufgrund der erstmaligen Genehmigung des östlich angrenzenden Teils der Produktionshalle im Jahre 1985 Bestandsschutz genieße. Im Hinblick auf Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Gewerbebetriebe sei der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im sogenannten „Tunnelofen“- Fall eine Zunahme der Immissionsbelastung unter bestimmten Voraussetzungen zuzumuten. Außerdem sei bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung der Gesichtspunkt der sozialen Adäquanz zu beachten. Insoweit sei hier von Bedeutung, dass der Betrieb derzeit 80 Arbeitsplätze aufweise und sich ausschließlich die Klägerin über Geruchsimmissionen des Betriebs beschwert habe. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin verpflichtet sein könnte, den Bewuchs auf ihrem Grundstück zu beseitigen, weil dieser die Geruchsausbreitung bei Schwachwinden zu ihrem eigenen Nachteil ungünstig beeinflusse. Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht sei zudem von Bedeutung, dass sich die Klägerin vor ca. 40 Jahren in dem Gewerbegebiet zum Zwecke eigener Gewerbeausübung niedergelassen habe und ihr Wohnhaus seinerzeit als Betriebsleiterwohnung neben ihrem Gewerbebetrieb genehmigt worden sei. Vor dem Hintergrund einer solchen Gesamtbetrachtung müsse die festgestellte Überschreitung des IW-Wertes als betriebliche Gesamtbelastung in den Hintergrund treten. Dies gelte erst recht im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnnutzung. In einer solchen vorbelasteten Umgebung seien Beeinträchtigungen in einem größeren Maße zumutbar als in einer Umgebung, die in diese Richtung nicht oder wenig vorbelastet sei. Aus alledem ergebe sich daher, dass die Klägerin eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Bestandsschutz genießenden Betrieb der Beigeladenen treffe, so dass sie die im Gutachten festgestellte Gesamtbelastung hinnehmen müsse. 12 Der Beklagte beantragt, 13 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2009 die Klage abzuweisen. 14 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 15 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2009 die Klage abzuweisen. 16 Sie macht vor allem geltend: 17 Der Gutachter habe nicht überprüft, dass im Umfeld der genehmigten Anlage auch ein Lagerplatz für Straßenaufbruch mit Teerasphalt vorhanden sei, von dem ein ähnlicher Geruch wie von Gummi ausgehe. Bei sachgerechter Würdigung dieser Vorbelastungssituation wäre es nicht zu der vermeintlich eindeutigen Zuordnung der Geruchsimmissionen zum Betrieb der Beigeladenen gekommen. Daher sei eine Rasterbegehung nach GIRL nicht zielführend, sondern einzig und allein eine rechnerische Feststellung möglicher Geruchsimmissionen anhand einer sogenannten Ausbreitungsberechnung für die Immissionen aus dem streitbehafteten Betriebsgebäude. Ferner bleibe zu sehen, dass Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens die Änderungsbaugenehmigung des Beklagten vom 14. Februar 2001 sei. Diese Genehmigung beschränke sich ausschließlich auf die Zulassung einer Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes von einer Lagerhalle in eine Produktionshalle. Die weiteren vom Gutachter als Geruchsemissionsquellen unterstellten Betriebsteile – wie insbesondere die sich außerhalb der Halle befindenden Lagerflächen – seien hinsichtlich der Immissionen nicht entscheidungsrelevant. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffender weise davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Halle und bei dem „Lagerplatz“ um eine betriebliche Anlage handele, deren Auswirkungen auf die Umgebung nur einheitlich beurteilt werden könnten. Dabei würden der Anlagenbegriff und der Beurteilungsgegenstand bei einer Anlagenänderung verkannt. Vorliegend handele es sich bei der streitgegenständlichen Nutzungsänderung um das erstmalige Hinzutreten einer weiteren Emissionsquelle zu einem bereits bestehenden und bestandsgeschützten Betrieb. In solchen Fällen der lediglich quantitativen Veränderung einer Anlage seien in Anlehnung an das vergleichbare immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG nur die zusätzlichen Immissionen aus dem hinzutretenden neuen Anlageteil der genehmigungsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Vorliegend hätten die Probanden bei ihren Begehungen überwiegend Geruchsimmissionen wahrgenommen, die aus der Vorbelastung stammten, da nur einmal in relevanter Weise der Vanillegeruch des in der neuen Produktionshalle hergestellten Produktes von den Probanden festgestellt worden sei. Angesichts der für den Gutachter nicht erklärbaren Phänomene bei der Ermittlung der Geruchsimmissionen habe sich auch aufdrängen müssen, das Begehungsraster zu erweitern und das Geruchsimmissionsgutachten nicht nur auf der Grundlage der Begehung nur eines Immissionsortes auf der Terrasse des Wohngebäudes der Klägerin zu erstellen. Angesichts dieser Umstände hätte das Verwaltungsgericht eine weitergehende Begutachtung aufgrund einer rechnerischen Immissionsprognose bezogen auf die Geruchsimmissionen aus der Produktionshalle anordnen müssen. Im Übrigen sei bei der Bewertung nicht die Frage der konkreten Schutzwürdigkeit der Klägerin im Lichte der Belegenheit des klägerischen Anwesens im vormals als Gewerbegebiet festgesetzten Baugebiet sowie die Frage der Ortsüblichkeit oder der grundsätzlichen Akzeptanz der Geruchsimmissionen berücksichtigt worden. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie führt insbesondere aus: 21 Mit dem Vorhalt, der Gutachter habe bei seinem Gutachten nicht berücksichtigt, dass in der Nachbarschaft größere Betriebe existierten, in denen häufig mit Teeranhaftungen verunreinigter Straßenaufbruch gelagert werde, könne die Klägerin nicht durchdringen. Denn der Sachverständige habe auch weitere Betriebe in der Umgebung ermittelt. Dabei sei er jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit keine relevanten Geruchsimmissionsquellen vorhanden seien. Diese Frage sei auch Gegenstand der Anhörung des Sachverständigen gewesen, der hierzu erklärt habe, dass Geruchsbelästigungen von Bauschuttbetrieben mit teerhaltigem Straßenaufbruch nur dann in das Gutachten eingeflossen wären, wenn die Probanden diesbezügliche Gerüche der Geruchsqualität 5 festgestellt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Gummigeruch gehe nach Aussagen des Sachverständigen eindeutig von Granulat und vom fertigen Produkt aus, das ebenfalls einen leichten Gummigeruch aufweise. Im Übrigen unterscheide sich Teergeruch von Gummigeruch erheblich, so dass die Annahme des Sachverständigen plausibel erscheine, dass die Probanden einen Teergeruch - falls vorhanden - eindeutig ermittelt hätten. Auch die Methode des Sachverständigen, den Geruch mittels Begehungen zu ermitteln, sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls sei es entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen nicht fehlerhaft, dass bei der Ermittlung der Geruchsimmissionen auch die Gerüche aus der Lagerung des Gummimaterials berücksichtigt worden seien. Denn die angegriffene Genehmigung erfasse nach einer Nebenbestimmung der SGD Nord außer der Umnutzung auch die Transport- und Verladetätigkeit, so dass notwendigerweise auch die Offenlagerung auf der im Lageplan bezeichneten Hoffläche als Folge der Auslagerung aus der nunmehr als Produktionshalle genutzten Lagerhalle von der Genehmigung erfasst sei. Aus der Sicht der GIRL sei Anlage nicht die Einzelquelle, sondern die zur Änderung vorgesehenen Anlage, die mehrere Geruchsquellen umfassen könne. Dass bei den 52 Begehungen nur einmal ein relevanter Vanillegeruch habe ermittelt werden können, beruhe offenbar darauf, dass die Vanillebeigabe, was ihre Geruchsrelevanz angehe, äußerst gering sei. Auch der Umstand, dass die relevanten Gerüche zu 45 % nach 22:00 Uhr außerhalb der Produktionszeit festgestellt worden seien, stehe der Annahme von unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Denn nach den Verwaltungsakten sei von einer Betriebsmöglichkeit auch nach 22:00 Uhr auszugehen. Zudem habe die Beigeladene nicht dem Vortrag der Klägerin widersprochen, dass der Betrieb rund um die Uhr arbeite. Im Übrigen habe der Beklagte selbst im Schriftsatz vom 14. Juli 2009 von einem 24-Stunden-Betrieb gesprochen. Der Beklagte lege im Übrigen nicht dar, wieso Ziffer 5 der GIRL hätte Anwendung finden müssen, obwohl weder Buchstabe a) noch Buchstabe b) vorliege. Auch sei nicht zutreffend, dass ein Gummigeruch, den die Probanden als neutral einschätzten, per se die Erheblichkeitsschwelle der Schädlichkeit nicht erreiche. Zudem könne die Bewertung eines Geruchs als „angenehm“ oder „neutral“ dann in „unangenehm“ umschlagen, wenn man – wie vorliegend – diesem Geruch permanent ausgesetzt sei. Mit dem Hinweis auf den „Tunnelofen“-Fall könne der Beklagte ebenfalls nicht durchdringen, da es hier nicht nur um eine Erweiterung gehe, sondern um eine Verlagerung und Zunahme der Produktion infolge einer Nutzungsänderung. Des Weiteren habe der Gutachter bei seiner Bewertung berücksichtigt, dass es sich bei dem klägerischen Wohnhaus angeblich nur um eine Betriebsleiterwohnung handele, denn er habe für seine Bewertung die Gewerbegebietswerte der GIRL angesetzt. Ferner sei entgegen der Ansicht der Beigeladenen an 7 Tagen Gummigeruch festgestellt worden, der auch aus der Produktionshalle gekommen sei. Darüber hinaus sei die Lärmproblematik angesichts der vorliegenden beiden Gutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen nicht ausreichend geklärt. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die GIRL nicht schematisch angewandt, sondern auch die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Klägerin geprüft und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass selbst bei Annahme der Lage des klägerischen Wohnhauses in einem Gewerbegebiet der Immissionsrichtwert deutlich überschritten werde. 22 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, aus den Gerichtsakten 2 K 367/06.KO und 2 L 1365/05.KO, den beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Bände), den sonstigen Bauunterlagen bezüglich früherer Genehmigungen (10 Hefte) sowie aus den Planaufstellungsunterlagen bezüglich des Bebauungsplanes „In der L.“ (2 Bände und eine Planurkunde). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 23 Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. 24 Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides zu Recht aufgehoben. Denn die genehmigte Nutzungsänderung zur Umsetzung der Lagerhalle in eine Produktionshalle für den bestehenden Betrieb der C... + K... GmbH führt zu unzumutbaren Geruchsimmissionen für die Klägerin und verletzt diese in nachbarschützenden Rechten. 25 Zu dieser Beurteilung ist die Vorinstanz aufgrund des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. W... vom 16. Februar 2009 und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 gelangt. Der erkennende Senat teilt diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts. 26 Dabei ist zunächst von dem vorgenannten Sachverständigengutachten auszugehen. Der Sachverständige Dr. W... hat darin in Anwendung der Geruchsimmissions-Linie (- GIRL -) eine Rasterbegehung vorgenommen und das Raster auf einen einzigen Messpunkt (auf der Südterrasse der Klägerin) zusammen gezogen. Es haben über einen Zeitraum von 6 Monaten 52 Begehungen stattgefunden. Dabei wurden an 13 Messstunden, also an 25 % der Jahresstunden, Gerüche von „Gummi“ festgestellt, die der C... + K... GmbH zuzuordnen waren. Als Immissionsquellen für diese Gerüche wurden die Abluft der Pressen und die Lagerung des Kautschuk-Granulats genannt. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 16. Februar 2009 letztlich zu dem Ergebnis, dass der ermittelte Immissionswert von WI = 0,25 selbst den Immissionswert der GIRL für Gewerbe-/Industriegebiete (IW = 0,15) überschreite. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Überschreitung des Geruchsimmissionswertes und den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Geruchsimmissionen aus dem Betrieb C... + K... GmbH für die Klägerin als erhebliche Belästigung im Sinne von Nr. 3.1 der GIRL und damit als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG zu werten sind, die die Klägerin im Rahmen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht hinnehmen muss. 27 Die gegen das Gutachten und dessen Bewertung durch das Verwaltungsgericht vorgetragenen Einwände der Berufungsführer vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. 28 Soweit die Berufungsführer zunächst rügen, Genehmigungsinhalt sei allein die Nutzungsänderung einer ehemaligen Lagerhalle in eine Produktionshalle gewesen und deshalb seien nur die Immissionen zu überprüfen, die von der neuen genehmigten Produktionsstätte ausgingen, nicht jedoch die Gesamtbelastung, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es kann zwar zutreffen, dass hier ein großer Teil der auf das Wohnanwesen der Klägerin einwirkenden Geruchsimmissionen von dem Lagerplatz der Firma C... + K... GmbH und nicht von der durch die angegriffene Nutzungsänderungsgenehmigung erlaubten neuen Produktionsstätte ausgeht. Dies ändert aber nichts daran, dass gleichwohl die Gesamtbelastung durch Geruchsimmissionen aus der vorgenannten Firma für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung einer neuen Immissionsquelle heranzuziehen ist. Denn bei der Bewertung von Immissionen ist allgemein anerkannt, dass es nicht nur auf den Immissionsanteil ankommt, der von der betreffenden Anlage verursacht wird, sondern vielmehr auf die Gesamtimmissionen einschließlich der von anderen Emmissionsquellen verursachten Anteile (s. Jarass, BImSchG, 5. Auflage, § 3 Rn. 17). Hinzu kommt, dass eine Nutzungsänderung nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung des Betriebs, dem die Veränderung zuzuordnen ist, beurteilt werden kann (OVG Thüringen, Urteil vom 24. November 2005 - 1 KO 531/02 - juris). Die durch die Verlagerung der Produktionsstätte auftretenden Geruchsbelästigungen können daher nicht isoliert, sondern nur in der Gesamtschau gesehen werden. Entsprechendes hat der erkennende Senat bereits im Zusammenhang mit Lärmimmissionen vertreten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1998 - 1 A 11753/96.OVG - unveröffentlicht). In jenem Fall ging es sogar um die Kumulation von Immissionen aus zwei verschiedenen Betrieben. Für die Berücksichtigung der Gesamtbelastung im vorliegenden Fall spricht schließlich auch Nr. 3.1 GIRL, die zumindest als Anhaltspunkt für die Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen herangezogen werden kann. Danach ist eine Geruchsimmission regelmäßig als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6 GIRL) - deren Kenngröße sich aus der Addition der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung ergibt - die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Mithin ergibt sich auch hieraus, dass bei Geruchsimmissionen grundsätzlich auf die Gesamtbelastung abzustellen ist. In diesem Zusammenhang führt das von der Berufungsführerseite zitierte „Tunnelofen“-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975, BVerwGE 50, 49). Die dort aufgeworfene Frage des überwirkenden Bestandsschutzes in Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammen treffen, stellt sich vorliegend nicht, wenn man - wie hier - im Bereich des Anwesens der Klägerin sogar die Werte eines „GE“-Gebietes als Anhaltspunkt für Bewertung einer erheblichen Geruchsbelästigung zugrunde legt, die ausweislich des Sachverständigengutachtens jedoch bei weitem überschritten werden. 29 Ebenso wenig führt die Behauptung der Beigeladenen, der von der als Produktionsstätte umgenutzten Lagerhalle ausgehende Immissionsbeitrag sei so gering, dass angesichts der bereits vorhandenen Geruchsbelastung diese als irrelevante Zusatzbelastung zu werten sei, zu einer günstigeren Beurteilung in Bezug auf die festgestellten Geruchsimmissionen. Abgesehen davon, dass der Sachverständige Dr. W… angesichts der vorgefundenen Betriebssituation offensichtlich keinen Anlass gesehen hat, eine mögliche Irrelevanz der Zusatzbelastung aus der neuen Produktionsstätte in seiner gutachterlichen Stellungnahme in Betracht zu ziehen, vermochte die Beigeladene ihre diesbezügliche Behauptung nicht zu substantiieren. Darüber hinaus ist es auch nicht plausibel, dass bei einem festgestellten Immissionswert von IW = 0,25, der die von dem Betrieb der C... + K... GmbH insgesamt ausgehenden Geruchsimmissionen betrifft, der von der genehmigten neuen Produktionsstätte ausgehende Teil der Immissionsbelastung unter einem Wert von 0,02 liegen und damit als irrelevant zu betrachten sein soll (s. auch Nr. 3.3 GIRL). Denn anders als in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen vorgetragen, ist mit der Verlagerung der Produktion durch Umsetzung der Lagerhalle auch eine Produktionssteigerung verbunden gewesen. Dies ist jedenfalls den Verwaltungsakten zu entnehmen. So ist der in der Bauakte enthaltenen Betriebsbeschreibung aus dem Jahre 1996 (Bl. 10 der Verwaltungsakten) zu entnehmen, dass der vor der Umnutzung vorhandene Betrieb in den nächsten Jahren mit 5 - 8 Mitarbeiter auskomme, während im Berufungszulassungsverfahren der Beklagte vorgetragen hat, dass der Betrieb inzwischen 80 Beschäftigte aufweise (s. Bl. 261 der Gerichtsakten), und dem von Seiten der Beigeladenen nicht widersprochen wurde. Zudem hat die Beigeladene im Jahre 2000 zu ihrem Umnutzungsantrag eine weitere Betriebsbeschreibung vorgelegt (Bl. 36 der Verwaltungsakten), wonach sie derzeit jeweils 5 Mitarbeiter in 3 Schichten beschäftige und sie dadurch die Produktionskapazität seit 1996 verdreifacht habe. Ferner heißt es im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2007 wörtlich: „Mit der Nutzungsänderung der ehemaligen Lagerhalle strebte die Firma eine Produktionserweiterung auch in Form der Installation einer Gummiformteilpresserei an.“ Im übrigen wäre - worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen hat - die Annahme lebensfremd, dass ein Unternehmen im vorliegenden Fall ca. 750.000 DM (s. Bauantrag Bl. 14 der Verwaltungsakten) in eine Umnutzungsmaßnahme investiert, ohne hiervon eine erhebliche Kapazitäts- und Produktionssteigerung zu erwarten. Dies und die Tatsache, dass durch die Umnutzungsmaßnahmen nicht nur die Abluftschornsteine des gummiverarbeitenden Betriebs an das Anwesen der Klägerin näher herangerückt sind, sondern auch die bisherigen Lagerflächen für das Gummigranulat und die fertigen Gummiplatten notwendigerweise im Vergleich zu der bisherigen Produktion stärker ausgelastet werden, sprechen dagegen, lediglich eine irrelevante Zusatzbelastung durch die Umnutzung im Hinblick auf die behauptete erhebliche Geruchsvorbelastung, die nach Vortrag der Beigeladenen schon vor der Umnutzung vorhanden gewesen sein soll, für möglich zu halten. Angesichts dieser Gesichtspunkte hätten die Berufungsführer das Vorliegen einer nur irrelevanten Zusatzbelastung durch dezidierten Vortrag und Vorlage entsprechender Nachweise substantiieren müssen. Da dies nicht geschehen ist, bestand für den Senat auch keine Veranlassung, diesem Aspekt der „irrelevanten Zusatzbelastung“ weiter nachzugehen. 30 Auch der Hinweis der Beigeladenen, das Gutachten habe nicht gewürdigt, dass in der Nähe des gummiverarbeitenden Betriebs ein Lagerplatz für Straßenaufbruch (Teerasphalt) vorhanden sei, vermag das Ergebnis des Gutachtens nicht zu erschüttern. Schon aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Probanden diesbezügliche Gerüche nicht festgestellt haben. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. W... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls auf Nachfrage ausgeführt, dass der Umstand, dass sich in der Nachbarschaft ein Betrieb befinde, der teerhaltigen Straßenabbruch verarbeite, in das Gutachten eingeflossen wäre, wenn die Probanden diesbezügliche Gerüche durch Protokollierung einer Geruchsqualität 5 festgestellt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. 31 Ebenso wenig vermag die Beigeladene mit dem Vortrag durchzudringen, man habe die irrelevanten Geruchsimmissionen aus der Produktionshalle durch Ausbreitungsberechnung ermitteln müssen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die GIRL die hier angewandte olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen grundsätzliche als zulässige Methode anerkennt (s. Nr. 4.1 GIRL) und der damit verbundenen Rasterbegehung bei der Ermittlung der Gesamtbelastung einen gewissen Vorrang einräumt (s. Hansmann, NVwZ 1999, 1158). Nur für die Berechnung einer Zusatzbelastung ist die Ausbreitungsberechnung vorrangig anzuwenden (s. Tabelle 2 zu Nr. 4.1 GIRL). Auf die Berechnung der Zusatzbelastung kommt es aber vorliegend - wie oben ausgeführt - nicht an. Daher ist hier gegen die Ermittlung der von der C... + K... GmbH verursachten Gesamtgeruchsbelastung durch eine olfaktorische Begehung - wie von dem Sachverständigen Dr. W... durchgeführt - nichts zu erinnern. Ferner steht der Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens nicht entgegen, dass darin lediglich ein Messpunkt auf der Terrasse des Wohnhauses der Klägerin ausgewählt worden ist. Dazu ist auf Seite 9 des Gutachtens ausgeführt: „Von dem in der GIRL vorgegebenen Raster wurde aufgrund der Aufgabenstellung gemäß Abstimmung mit dem Verwaltungsgericht Koblenz und den beteiligten Parteien abgewichen. Das in der VDI-Richtlinie 3940 Bl. 1 02/2006 vorgesehene Raster wurde auf einen einzigen Messpunkt zusammengezogen, ….“. Dazu stellt der Sachverständige fest, dass dieses Vorgehen nach 5.1.2 Nr. 5 der vorgenannten Richtlinie zur Ermittlung der Geruchsbelastung an einem einzeln stehenden Wohnhaus zulässig sei. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar, zumal in der Begründung und in den Auslegungshinweisen der GIRL zu Nr. 4.4.3 darauf hingewiesen wird, dass die Größe der Beurteilungsfläche (Raster) bis hin zu einer Punktbetrachtung variieren kann. 32 Schließlich führt der Hinweis des Beklagten, die GIRL dürfe nicht zu schematisch angewandt werden, sondern es bleibe zu sehen, dass nach Nr. 5 der GIRL Ausnahmen in Betracht kämen und überdies eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht der Klägerin im Hinblick auf die Erheblichkeit des Gummigeruchs, den Bestandsschutz des Betriebs, die soziale Adäquanz, die Möglichkeit einer „gärtnerischen Selbsthilfe“ und die Genehmigung des Wohnhauses als Betriebsleiterwohnung stehe, nicht zur Zumutbarkeit der ermittelten Geruchsimmissionen. Allerdings ist dem Beklagten einzuräumen, dass Nr. 5 b GIRL im Einzelfall die in der Tabelle 1 festgelegten Immissionswerte (IW = 0,10 für Wohn-/Mischgebiete und IW = 0,15 für Gewerbe-/Industriegebiete) für die Beurteilung der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, nicht ausreichend erachtet, wenn - was hier allenfalls eingreifen könnte - Anhaltspunkte dafür bestünden, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich der Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betreffenden Gebiet oder sonstige atypischer Verhältnisse trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist. 33 Im vorliegenden Fall vermag der Senat schon keine atypischen Verhältnisse zu erkennen, die hier eine von den Immissionswerten abweichende Einzelfallprüfung rechtfertigen könnte. Zum einen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die Hedonik die Immissionswerte der GIRL zu Lasten der Klägerin überschritten werden dürfen. Denn nach den Hinweisen zu Nr. 5 der GIRL kann eine solche Verfahrensweise nur bei hedonisch eindeutig angenehmen Gerüchen angewendet werden. Eine derartige Sachlage ist hier aber nicht gegeben, denn der Gummigeruch wurde von den Probanden in der Regel als „neutral“, d.h. weder als angenehm noch als unangenehm beurteilt (so die vom Verwaltungsgericht protokollierte Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 - Bl. 205 der Gerichtsakten -). Zum anderen liegen auch keine sonstigen, in den Hinweisen zu Nr. 5 der GIRL genannten Beispielsfälle für atypische Verhältnisse vor. 34 Abgesehen davon ist hierzu wie zu den übrigen, von dem Beklagten im Rahmen der Beachtung der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme genannten Gesichtspunkte noch zu bemerken, dass die GIRL im begründeten Einzelfall die Abweichung von Immissionswerten nur in gewissem Rahmen vorsieht. Hier wird schon unter Beachtung des Umstandes, dass das Wohnhaus der Klägerin als Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet genehmigt worden ist, von dem für die Klägerin ungünstigsten Immissionswert von IW = 0,15 ausgegangen. Wenn dieser bereits zu Lasten der Klägerin gewichtete Immissionswert allenfalls um wenige 100stel überschritten würde (z.B. bei Vorliegen eines IW = 0,17), könnte man der Überlegung näher treten, dass im Hinblick auf die Sozialadäquanz, auf eine gärtnerische Selbsthilfe durch Beseitigung geruchsbindenden Bewuchses, auf den Bestandsschutz des ursprünglichen Betriebes oder auf sonstige außergewöhnliche Umstände unter Abweichung von den Immissionswerten gleichwohl im konkreten Einzelfall solche über dem IW = 0,15 liegenden Geruchsbelästigungen als unerheblich angesehen werden könnten. Da aber vorliegend selbst der IW von 0,15 für Gewerbe-/Industriegebiete um mehr als 50 % - nämlich um 0,1 - überschritten wird, bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum mehr, für eine weitere Relativierung des ermittelten IW von 0,25 zu Lasten der Klägerin. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller von den Berufungsführern vorgetragenen Gesichtspunkte davon auszugehen, dass das Anwesen der Klägerin durch die genehmigte Nutzungsänderung unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist, die zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung führen müssen. 35 Ist die Berufung mithin unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die angegriffene Baugenehmigung im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch die festgestellten Geruchsimmissionen in eigenen Rechten verletzt wird, zu Recht aufgehoben hat, so kann dahinstehen, ob sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch mit Erfolg auf die Nichtdurchführung eines Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen hätte berufen können. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).