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Urteil

5 K 836/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0310.5K836.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Für Entgelt- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Leistungen des Rettungsdienstes ist generell der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. (Rn.16) 2. Entgelte für Rettungsdienstleistungen, die Sanitätsorganisationen erbringen, denen die Gewährleistung des Rettungsdienstes als öffentlich rechtliche Aufgabe übertragen ist, haben öffentlich rechtlichen Charakter, auch wenn die Organisation selbst eine juristische Person des Privatrechts ist (hier: GmbH). Auch im Verhältnis zu privaten Selbstzahlern ist daneben kein Raum für privatvertragliche Vereinbarungen auf der Basis von § 611 f. (Dienstvertrag) bzw. § 631 f. BGB (Werkvertrag).(Rn.18) 3. Ein Zahlunganspruch gegenüber privaten Selbstzahlern kann nicht unmittelbar auf § 12 RettDG Rheinland-Pfalz (juris: RettDG RP) gestützt werden. Es handelt sich vielmehr um einen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.572,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides am 22.01.2014 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Entgelt- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Leistungen des Rettungsdienstes ist generell der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. (Rn.16) 2. Entgelte für Rettungsdienstleistungen, die Sanitätsorganisationen erbringen, denen die Gewährleistung des Rettungsdienstes als öffentlich rechtliche Aufgabe übertragen ist, haben öffentlich rechtlichen Charakter, auch wenn die Organisation selbst eine juristische Person des Privatrechts ist (hier: GmbH). Auch im Verhältnis zu privaten Selbstzahlern ist daneben kein Raum für privatvertragliche Vereinbarungen auf der Basis von § 611 f. (Dienstvertrag) bzw. § 631 f. BGB (Werkvertrag).(Rn.18) 3. Ein Zahlunganspruch gegenüber privaten Selbstzahlern kann nicht unmittelbar auf § 12 RettDG Rheinland-Pfalz (juris: RettDG RP) gestützt werden. Es handelt sich vielmehr um einen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB.(Rn.23) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.572,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides am 22.01.2014 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nach der Verweisung durch das Amtsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihr Leistungsbegehren auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Beträge sowie entsprechende Prozesszinsen beschränkt und ihr entstandene vorgerichtliche Kosten nicht weiter geltend macht. Dabei handelt es sich nicht um eine teilweise Klagerücknahme, sondern lediglich um eine Klarstellung des Klagebegehrens im Hinblick auf das nunmehr anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig und auch begründet. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aufgrund des gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts N.... Darüber hinaus teilt die Kammer aber auch in der Sache die amtsgerichtliche Beurteilung und geht davon aus, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013, 7 A 1809/12, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Juni 2012, 1 K 1384/11.WI, juris; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, NVwZ-RR 2010, 502). Der Rettungsdienst, zu dem sowohl die Leistungen des Notfall- als auch des Krankentransportes zählen, ist in Rheinland-Pfalz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Rettungsdienstgesetz (RettDG) als öffentliche Aufgabe ausgestaltet, deren Wahrnehmung hier der klagenden Sanitätsorganisation gemäß § 5 Abs. 1 RettDG u.a. für den Bereich N… übertragen ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 RettDG erheben die zuständigen Behörden bzw. die Sanitätsorganisationen für ihre Leistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung Benutzungsentgelte. Diese werden nach § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger einerseits sowie den zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen, andererseits vereinbart. Dies begründet zugleich auch den öffentlichen-rechtlichen Charakter der Entgeltforderungen der Leistungserbringer. Unerheblich ist insoweit, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des Privatrechts handelt. Wird nämlich ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verliert, wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, a.a.O.). Angesichts der ausdrücklichen Regelung im RettDG besteht kein Raum für die Annahme, dass Rettungsdienstleistungen durch die Sanitätsorganisationen wie die Klägerin, die diese aufgrund der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe – Gewährleistung des Rettungsdienstes – erbringen, zusätzlich auch noch auf einer privatvertraglichen Vereinbarung auf der Basis von § 611 f. (Dienstvertrag) bzw. § 631 f. BGB (Werkvertrag) mit den jeweiligen Patienten beruhen könnten. Bedenken bestehen insofern auch schon in rein praktischer Hinsicht, da ein zweifellos bestehender Entgeltanspruch der Sanitätsorganisationen für von ihnen erbrachte Leistungen nicht davon abhängig sein kann, ob der Notfallpatient bzw. Krankentransportpatient im Einzelfall in der Lage gewesen ist, eine wirksame rechtsgeschäftliche Erklärung als Grundlage für einen Vergütungsanspruch nach § 612 BGB bzw. 632 BGB abzugeben. Da ihr nach § 5 Abs. 1 RettDG die öffentliche Aufgabe der Durchführung des Rettungsdienstes übertragen worden ist, kann die Klägerin somit ihre Entgeltansprüche gegen den Beklagten zulässigerweise im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin verlangt zu Recht die Zahlung der gegenüber dem Beklagten mit insgesamt fünf Rechnungen, datierend vom 21. November 2012 und 25. April 2013, im Einzelnen aufgelisteten Beträge. Allerdings ergibt sich ein solcher Leistungsanspruch nicht unmittelbar aus § 12 RettDG. Zwar wird etwa zur Rechtslage in Baden-Württemberg vertreten, dass im dortigen Rettungsdienstgesetz ein unmittelbarer Zahlungsanspruch geregelt ist. Zur Begründung wird auf § 28 Abs. 7 RettDG Baden-Württemberg abgestellt, wonach die vereinbarten und festgesetzten Benutzungsentgelte für alle Benutzer verbindlich sind (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014, 12 K 2584/13, juris, Rn. 17). Eine vergleichbare Bestimmung fehlt für Rheinland-Pfalz. In § 12 Abs. 1 Satz 1 RettDG wird zwar festgehalten, dass die zuständigen Behörden bzw. die für sie handelnden Sanitätsorganisationen für ihre Leistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung Benutzungsentgelte erheben. Aus den weiteren Regelungen, insbesondere zur Frage, wie diese Entgelte zu bemessen sind und wer für deren Vereinbarung zuständig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 RettDG bzw. § 12 Abs. 2 RettDG), ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Benutzungsentgelte die Rechtsbeziehung zwischen den Rettungsdienstleistungserbringern und den Krankenkassen als Kostenträgern (vgl. etwa § 60 SGB V) im Blick hatte. Für „private, unmittelbare Selbstzahler“ ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung von der Anwendbarkeit des § 612 bzw. § 632 BGB, somit von einer zivilrechtlichen Vereinbarung als Grundlage der Zahlungspflicht der Selbstzahler aus (vgl. LT-Drucksache 14/3502 S. 64), auf die aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls eine Zahlungsverpflichtung der sog. Selbstzahler nicht unmittelbar auf § 12 RettDG gestützt werden. Der Klägerin kommt jedoch ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB zu (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013, a.a.O., juris Rn 13). Die Notfallbehandlung und der Notfalltransport zum örtlichen Krankenhaus entsprachen dem mutmaßlichen Willen des Beklagten. Ausweislich des Einsatzprotokolls vom 17. November 2012 (Bl. 79 f GA) wurde der Beklagte wegen einer möglichen Gefahr für sein Leben behandelt und transportiert. Insofern wurde außerdem festgehalten, dass der Beklagte unter einem „generalisierten Krampfanfall“ und „mutmaßlichem C2-Entzug“ litt. Im zweiten Fall erfolgte der Notfalleinsatz ausweislich des Einsatzprotokolls vom 19. April 2013 (77 f GA) aufgrund eines Krampfanfalls mit anschließender Verwirrtheit des Beklagten. Auch hinsichtlich des Krankentransports vom Krankenhaus H… in die Klinik S... in B... vom 17. November 2013 ist davon auszugehen, dass die Leistung der Klägerin dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach, da eine Krankenfahrt ausweislich der Erklärung der Klägerin, dass ein Transportschein des behandelnden Arztes vorlag, aus gesundheitlichen Gründen angezeigt war und der Beklagte die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. In beiden Fällen wurde die Klägerin tätig, nachdem die Lebensgefährtin des Beklagten über die Rettungsleitstelle einen Notruf abgesetzt hatte. Insgesamt gesehen bestehen keine Zweifel daran, dass die Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin darauf beruhte, dass der Beklagte selbst gerade aufgrund seines gesundheitlichen Zustands und der jeweils vorliegenden Alkoholbeeinträchtigung nicht in der Lage war, die erforderliche medizinische Behandlung selbst in die Wege zu leiten. Auch die Höhe der mit den fraglichen Rechnungen geltend gemachten Beträge ist nicht zu beanstanden. Die Rechnungsposten beruhen auf der von der Klägerin vorgelegten Vergütungsvereinbarung der Sanitätsorganisationen mit den Krankenkassen (Bl. 141 f. GA). Insbesondere stehen der Klägerin danach für den Notarztwagen und das Notarzteinsatzfahrzeug in Hinblick auf beide Notfalleinsätze wegen der Nachtzeit gemäß § 10 Ziffer 1 bzw. Ziffer 3 der Vereinbarung jeweils Nachtzuschläge zu. Der Beklagte hat im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen die ordnungsgemäße Abrechnung der Einsätze der Klägerin auf der Grundlage der nach § 12 Abs. 2 RettDG getroffenen Vereinbarung erhoben. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach hat sie einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Streitsache gilt dabei gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden, denn sie wurde alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten an das Amtsgericht abgegeben (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014, a.a.O, juris Rn 28 m.w.N.). Der Widerspruch vom 6. März 2014 gegen den Vollstreckungsbescheid führte nämlich zu einer Abgabeverfügung vom selben Tag, woraufhin das Verfahren am 14. März 2014 beim Amtsgericht N... einging. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.572,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, begehrt von dem Beklagten die Bezahlung der Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen. Diese beziehen sich auf einen Notarzteinsatz und Notfalltransport am frühen Morgen des 17. November 2012 in der Wohnung des Beklagten in der H... Straße in N... und den Transport ins Krankenhaus H... sowie auf einen Krankentransport am Mittag desselben Tages vom Krankenhaus H… zur Klinik S… in B… Ein weiterer Notarzteinsatz und Notfalltransport fand am 19. April 2013 in der Wohnung M… ebenfalls in N… statt. Die Klägerin stellte dem Beklagten folgende Rechnungen für von ihr erbrachte Leistungen aus: 1. Rechnung vom 21. November 2012 betreffend Notarztwagen (NAW), Einsatz vom 17. November 2012, Gesamtbetrag: 568,19 € 2. Rechnung vom 21. November 2012 betreffend Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) vom 17. November 2012, Gesamtbetrag 184,41 € 3. Rechnung vom 21. November 2012 betreffend Krankentransport vom Krankenhaus H… zur Klinik S… in B..., Gesamtbetrag 70,43 € 4. Rechnung vom 25. April 2013 betreffend Notarztwagen (NAW) am 19. April 2013, Gesamtbetrag 565,69 € 5. Rechnung vom 25. April 2013 betreffend Notarzteinsatzfahrzeug (NEF), Gesamtbetrag 183,78 €. Nachdem keine Zahlungen bei ihr eingingen, richtete die Klägerin hinsichtlich der Rechnungen Erinnerungs- bzw. Mahnschreiben vom 4. März 2013 bzw. 26. Juni 2013 an den Beklagten und beauftragte schließlich das Inkassobüro Creditreform L… zum Forderungseinzug, wofür dieses der Klägerin einen Betrag von 299,53 € in Rechnung stellte (Bl. 24 GA). Dem Beklagten wurde am 22. Januar 2014 ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 17. Januar 2014 zugestellt. Anschließend erging ein Vollstreckungsbescheid vom 26. Februar 2014, der die genannten Rechnungsbeträge sowie Verfahrenskosten und Zinsen in Höhe von insgesamt 2.057,31 € betraf. Nachdem der Beklagte dagegen am 6. März 2014 Einspruch erhoben hatte, erfolgte mit Abgabeverfügung vom selben Tag die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht N..., wo es am 14. März 2014 eingegangen ist. Mit ihrer Klagebegründung vom 26. März 2014 hat die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Beträge, die auf einer Vereinbarung der Klägerin mit den Krankenkassen beruhten. Dazu verweist sie auf die Einsatzprotokolle (Bl. 77 ff der Gerichtsakte) und darauf, dass der Krankentransport aufgrund eines Transportscheins des behandelnden Arztes ausgeführt worden sei. Der Beklagte ist der Klage zunächst mit Anwaltsschreiben gegenüber dem Amtsgericht vom 14. Mai 2014 entgegengetreten und hat erklärt, er befinde sich in Vergleichsverhandlungen mit der Klägerin. Er benötige Ratenzahlung, da er sich in einer finanziell angespannten Situation befinde. Vorsorglich werde bestritten, der Klägerin einen Auftrag erteilt zu haben. Die Anforderung des Notarztwagens und Notarzteinsatzwagens habe am 17. November 2012 und am 19. April 2013 weder dem tatsächlichen noch dem hypothetischen Willen des Beklagten entsprochen. Er sei zwar in beiden Fällen alkoholisiert, aber nicht krank gewesen. Auch der Krankentransport zur Klinik S… sei nicht erforderlich gewesen. Außerdem werde die Angemessenheit der berechneten Kosten auch hinsichtlich der Inkassogebühr bestritten. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht N... den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit Beschluss vom 26. August 2014 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Es hat darauf abgestellt, der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt sei öffentlich-rechtlicher Prägung, da die Notfallversorgung in Rheinland-Pfalz insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert sei, so dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung auch durch juristische Personen des Privatrechts der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen seien. Grund und Höhe der Erhebung von Benutzungsentgelten werde in der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 12 Rettungsdienstgesetz geregelt. Daraus ergebe sich ein Entgeltanspruch des Leistungserbringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht beantragt die Kläger-Vertreterin, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.572,50 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids am 22. Januar 2012 zu zahlen. Der Beklagte, der sich gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Verfahren nicht weiter geäußert hat und auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 gewesen ist.