Beschluss
7 A 1809/12
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch des Rettungsdienstbetreibers gegen den benutzten Dienstnutzer kann öffentlich-rechtlichen Charakter haben, wodurch der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
• Fehlt eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung des pauschalen Benutzungsentgelts durch Verwaltungsakt, bleibt der Klageweg gegen den Nutzer offen.
• Ersatzzahlung kann sich aus vertraglicher Vergütung nach § 612 BGB in Verbindung mit RDG M-V oder alternativ aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) ergeben.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Einsatzpauschale des öffentlichen Rettungsdienstes gegenüber dem Benutzer • Anspruch des Rettungsdienstbetreibers gegen den benutzten Dienstnutzer kann öffentlich-rechtlichen Charakter haben, wodurch der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. • Fehlt eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung des pauschalen Benutzungsentgelts durch Verwaltungsakt, bleibt der Klageweg gegen den Nutzer offen. • Ersatzzahlung kann sich aus vertraglicher Vergütung nach § 612 BGB in Verbindung mit RDG M-V oder alternativ aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) ergeben. Die Klägerin betreibt den öffentlichen Rettungsdienst und setzte für einen nächtlichen Rettungseinsatz am 23./24. Mai 2011 eine Einsatzpauschale von 257 Euro in Rechnung. Der Beklagte wurde alkoholisiert (ca. 3 ‰) mit einer Kopfplatzwunde auf einer Parkbank aufgefunden und auf notärztliche Anordnung mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus transportiert. Eine zuständige Krankenkasse konnte von der Klägerin nicht ermittelt werden. Die Rechnung blieb trotz Mahnung unbezahlt, der Beklagte beteiligte sich nicht am Verfahren. Die Klägerin klagte auf Zahlung der Pauschale nebst Zinsen. • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: Die Regelungen des RDG M-V ordnen Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe und übertragen sie den Trägern; die abschließende Regelung der Kostenfolge im RDG M-V rechtfertigt den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO. • Rechtsnatur der Forderung: Auch wenn in der Rechtsprechung streitig, sind die nach RDG M-V allgemeinvereinbarten Benutzungsentgelte als öffentlich-rechtlich einzuordnen, weil die Aufgabenerfüllung und Kostenregelung gesetzlich geregelt sind. • Anspruchsgrundlage: Der Zahlungsanspruch ergibt sich entweder aus vertraglicher Vergütung gemäß § 612 BGB i.V.m. § 11 Abs. 3 RDG M-V wegen wirksamer Vereinbarung über die Einsatzpauschale, sofern der Beklagte die notärztliche Anordnung in wirksamer Weise für sich gelten lassen konnte, oder ersatzweise aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB), da der Transport dem mutmaßlichen Willen des Verletzten entsprach und notwendige Maßnahmen zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren ergriffen wurden. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 291 BGB und § 90 VwGO; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO und VwGO. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird zur Zahlung von 257 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 verurteilt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Kostenregelung des RDG M-V den Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Einsatzpauschale entweder vertraglich geschuldet oder als Ersatz der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung ganz oder teilweise abgewendet werden.