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Urteil

4 K 159/15.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:0806.4K159.15.NW.0A
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Leitsätze
1. Derjenige, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, ist nicht Schuldner von Entwässerungsbeiträgen für das fragliche Grundstück. Er ist nicht beitragspflichtig, denn er ist zwar Inhaber eines dinglichen Anwartschaftsrechts, nicht aber Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG (juris: KAG RP 1996).(Rn.18) 2. Ein Grundlagenbescheid, mit dem die Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge festgesetzt werden, ist ein Verwaltungakt mit Dauerwirkung. Bei einem solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich.(Rn.28)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Derjenige, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, ist nicht Schuldner von Entwässerungsbeiträgen für das fragliche Grundstück. Er ist nicht beitragspflichtig, denn er ist zwar Inhaber eines dinglichen Anwartschaftsrechts, nicht aber Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG (juris: KAG RP 1996).(Rn.18) 2. Ein Grundlagenbescheid, mit dem die Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge festgesetzt werden, ist ein Verwaltungakt mit Dauerwirkung. Bei einem solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich.(Rn.28) Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich gegen den Bescheid der Beklagte vom 17. Februar 2014 richtet. Dieser Beitragsbescheid ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (1.). Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2014 richtet, ist sie dagegen unbegründet, da sich dieser Grundlagenbescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig erweist (2.). 1. Der Bescheid vom 17. Februar 2014, mit dem die Beklagte vom Kläger für das Grundstück Flurstück-Nr. ... einen wiederkehrenden Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung in Höhe von 108,52 € für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 sowie entsprechende Vorausleistungen für das Jahr 2014 erhoben hat, ist rechtswidrig, denn der Kläger ist insoweit nicht beitragspflichtig. Die Beklagte erhebt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 13 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 28. September 2010 (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA -) für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser wiederkehrende Beiträge. Beitragsschuldner dieser wiederkehrenden Beiträge ist gemäß § 13 Abs. 4, 10 Abs. 1 ESA, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Nach diesen rechtlichen Vorgaben wurde der Kläger zu Unrecht mit Bescheid vom 17. Februar 2014 für das Grundstück Flurstück-Nr. ... zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen, denn er war bei Bekanntgabe dieses Beitragsbescheids weder Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter dieses Grundstücks noch Gewerbetreibender auf diesem Grundstück. Eigentümer dieses Grundstücks wurde der Kläger gemäß § 873 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - erst mit seiner Eintragung in das Grundbuch am 24. Februar 2014 und damit erst nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 17. Februar 2014. Der Kläger war bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids auch nicht dinglich Nutzungsberechtigter im Sinne von § 10 Abs. 1 ESA. Umfasst werden davon neben dem Erbbaurecht dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Ein solches dingliches Nutzungsrecht war dem Kläger bei Bekanntgabe des angefochtenen Beitragsbescheids an dem Grundstück Flurstück-Nr. ... nicht eingeräumt. Insbesondere machte der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten eingetragen war, ihn nicht zum dinglich Nutzungsberechtigten. Eine solche Vormerkung schützt gemäß § 883 BGB den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums am Grundstück vor vertragswidrigen Verfügungen des bisherigen Eigentümers während des oft langen Zeitraums zwischen Kaufvertrag/Auflassung und Eintragung. Als Kehrseite der Verfügungsbeschränkung des Verkäufers erwirbt der Vormerkungsberechtigte ein Anwartschaftsrecht, wenn zuvor bereits die Auflassung erklärt wurde. Dieses (dingliche) Anwartschaftsrecht ist aber kein dingliches Nutzungsrecht im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 KAG, 13 Abs. 4, 10 Abs. 1 ESA. Ein solches Anwartschaftsrecht stellt nämlich zwar eine Vorstufe zum Eigentum dar, begründet aber kein dingliches Besitz- oder Nutzungsrecht (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 925 Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 8 B 118/01 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 L 84/13 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 8 B 999/01 - ; juris). Unerheblich ist insoweit auch, dass der notarielle Kaufvertrag vom 1. Juli 2013 dem Kläger mit der vollständigen Kaufpreiszahlung ein Recht zum Besitz des Grundstücks Flurstück-Nr. ... eingeräumt hat. Auch dieses schuldrechtliche Besitzrecht machte nämlich den Kläger nicht zum dinglich Nutzungsberechtigten. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Regelung in der allgemeinen Entwässerungssatzung, wonach dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer auch solche Personen gleichgestellt sind, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Diese Gleichstellung gilt nämlich nur „nach dieser Satzung“ und damit nur für den Geltungsbereich der allgemeinen Entwässerungssatzung, während § 10 Abs. 1 ESA zur Frage der Beitragspflicht eine speziellere und damit vorgehende Regelung enthält. Im Übrigen wäre eine Beitragspflicht von Personen, die (nur) die tatsächliche Gewalt ausüben, auch nicht vereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben in § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG. Der Kläger war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Beitragsbescheids auch nicht Gewerbetreibender auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... Es kann daher offen bleiben, ob dieser Tatbestand in § 10 Abs. 1 ESA überhaupt rechtlich geeignet ist, eine Beitragspflicht des Gewerbetreibenden zu begründen, da es sich bei Entwässerungsbeiträgen um grundstücksbezogene Abgaben handelt (zu den rechtlichen Bedenken insoweit vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 30 Rn. 23; Beushausen, KStZ 1998, 41, 60; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. August 2012 - 6 C 10085/12.OVG -, AS RP-SL 41, 218; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 2 M 38/02 -, juris ; VG Greifswald, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 3 B 2637/99 -; juris). Schließlich ist für die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 17. Februar 2014 und damit für den Erfolg der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger am 24. Februar 2014 und damit im Verlauf des Widerspruchsverfahrens Eigentümer des veranlagten Grundstücks wurde. Im Falle der Anfechtungsklage bestimmt sich die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage in erster Linie nach dem anzuwendenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, 360). Dieses materielle Recht schreibt in § 10 Abs. 1 ESA als maßgeblichen Zeitpunkt zur Bestimmung des Beitragspflichtigen den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vor. Änderungen im Eigentum, die - wie hier - nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides erfolgen, sind daher für die Frage der Beitragspflicht grundsätzlich ohne Belang. (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. September 2014, a.a.O.). 2. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2014 richtet, ist sie dagegen unbegründet. Dieser Feststellungsbescheid, mit dem in Bezug auf das Grundstück Flurstück-Nr. ... die beitragspflichtige Fläche für die Erhebung wiederkehrender Beiträge auf 819 m² festgesetzt wurde, hat seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG. Nach dieser Vorschrift kann die kommunale Gebietskörperschaft die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid feststellen, soweit dies die Satzung vorsieht. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht, denn § 17 Abs. 2 Satz 1 ESA sieht vor, dass die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheid gesondert festgesetzt werden. Der Kläger kann nicht deshalb die Aufhebung dieses Grundlagenbescheids verlangen, weil er bei Bekanntgabe dieses Bescheids noch nicht Eigentümer des fraglichen Grundstücks war. Zwar sind solche Grundlagenbescheide gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 ESA gegen den Beitragspflichtigen zu richten und dies war er - wie bereits oben dargelegt - bei Erlass des Bescheids vom 6. Februar 2014 noch nicht, da er erst am 24. Februar 2014 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Maßgebend ist hier jedoch nicht die Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe dieses Grundlagenbescheids. Dieser ist nämlich ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn sein Regelungstatbestand - die verbindliche Festsetzung der Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenwasserbeseitigung - wird für einen längeren, unbestimmten Zeitraum festgelegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 12 E 10877/02.OVG - ; VG Trier, Urteil vom 9. Mai 2000 - 2 K 261/99.TR - ). Bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17/92 -, NJW 1995, 3067). Denn der Grundlagenbescheid erfasst - im Gegensatz zu einem Beitragsbescheid - nicht einen konkreten, abgeschlossenen Tatbestand, sondern regelt als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus auch das künftige Verhalten des Betroffenen. Im damit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 6. August 2015 war die Vorgabe des § 17 Abs. 2 Satz 2 ESA, wonach Grundlagenbescheide gegen den Beitragspflichtigen zu richten sind, erfüllt, denn der Kläger wurde am 24. Februar 2014 mit seiner Eintragung in das Grundbuch Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... und damit gemäß §§ 13 Abs. 4, 10 Abs. 1 ESA Beitragsschuldner. Auch die Festsetzung einer beitragspflichtigen Fläche von 819 m² als rechnerische Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung durch den Grundlagenbescheid vom 6. Februar 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung entspricht § 6 Abs. 1 ESA, der gemäß § 13 Abs. 4 ESA auch auf wiederkehrende Beiträge Anwendung findet. Danach ist Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung die gewichtete Grundstücksfläche, zu deren Ermittlung die Fläche des Grundstücks mit der Grundflächenzahl vervielfacht wird. Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht die Fläche des Grundstücks Flurstück-Nr. ... von 1.170 m² mit der Grundflächenzahl 0,7 vervielfältigt, die der Bebauungsplan „Im E...“ für das Grundstück ausweist. Dieser angewandte Maßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden; er entspricht insbesondere der Vorgabe in § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass die Bemessung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung nach dem Produkt von Grundstücksfläche und Grundflächenzahl insoweit keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 8 B 117/88 -, NVwZ-RR 1989, 577; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 6 A 10856/14.OVG -; Urteil vom 5. März 1998 - 12 A 10315/97.OVG - ; Urteil vom 3. April 1996 - 12 A 11396/95.OVG -). Durch diesen Maßstab wird nämlich der Umfang der bauplanungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit in hinreichendem Umfang auch der Vorteil erfasst, der dem jeweiligen beitragspflichtigen Grundstück durch die Vorhaltung einer Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenwasserbeseitigung vermittelt wird. Die auf einem Grundstück tatsächlich bebaute und befestigte Fläche oder die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Fläche sind hingegen keine geeigneten Maßstäbe zur Berechnung eines solchen wiederkehrenden Beitrags, weil dieser Beitrag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erhoben wird. Die Einwände des Klägers greifen hingegen nicht durch. Soweit er insoweit geltend macht, die beitragspflichtige Fläche hätte im Hinblick auf die Regelung in § 6 Abs. 7 ESA verringert werden müssen, überzeugt dies nicht. Nach § 6 Abs. 7 ESA ist die beitragspflichtige Abflussfläche dann entsprechend zu verringern, wenn das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Grundstückseigentümer in dem Umfang ein beitragsbegründender Vorteil fehlt, wie er aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das auf seinem anfallende Niederschlagswasser in den öffentlichen Straßenkanal einzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 6 A 11142/06.OVG -, NVwZ 2007, 486). Ein solches Einleitungshindernis ist jedoch im Falle des Grundstücks Flurstück-Nr. .../1 nicht gegeben. § 2 Abs. 2 Satz 3 Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 - LWG a.F. -, wonach Niederschlagswasser nur dann in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden soll, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann, enthielt kein beitragsrelevantes Einleiteverbot, sondern lediglich einen Planungsleitsatz für die kommunale Entwässerungsplanung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 8 A 11981/03.OVG -). Auch der seit 30. Juli 2015 gültige § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz vom 14. Juni 1015 - LWG -, wonach Niederschlagswasser dann von der allgemeinen Pflicht zur Abwasserbeseitigung ausgenommen ist, wenn zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann, schließt die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung nicht aus (vgl. zum nahezu inhaltsgleichen § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG a.F.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2003 - 12 A 10086/03.OVG -). Ein sonstiges rechtliches Hindernis, das die Einleitung von Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers in die Abwasserbeseitigungseinrichtung dauerhaft ausschließt, liegt nicht vor. Vielmehr besteht insoweit - unabhängig von dem Antrag des Klägers vom 19. Februar 2014 „auf anteilige Befreiung des Beitrags auf Oberflächenwasser“ - ein umfassendes Recht zur Einleitung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser. Schließlich vermag auch der Einwand des Klägers, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser sei kein Abwasser, das eine Beitragspflicht auslösen könne, weil es nicht zum Fortleiten gesammelt, sondern in zulässiger Weise versickert oder zur Grünflächenbewässerung verbraucht werde, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - nur das aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen gesammelte Wasser Abwasser, mithin nicht das auf unbebauten Flächen versickernde Niederschlagswasser. Der Kläger verkennt aber insoweit, dass der wiederkehrende Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung erhoben wird. Entscheidend ist mithin nicht, ob und in welchem Umfang gegenwärtig Abwasser auf dem Grundstück anfällt und der Einrichtung zugeleitet wird, sondern ob die Möglichkeit besteht, die Entwässerungseinrichtung in dieser Weise zu nutzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 7. Juli 2009 - 6 A 11162/08.OVG - und - 6 A 11163/08.OVG -). Dies ist aber in dem in dem angefochtenen Grundlagenbescheid festgesetzten Umfang der Fall, denn auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... kann nach den planungsrechtlichen Vorgaben eine Fläche von 819 m² mit baulichen Anlagen überdeckt werden und der Kläger hat auch das Recht, das dort anfallende Niederschlagswasser - dann als Abwasser - der Entwässerungseinrichtung zuzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.712,89 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gründe Bei der Streitwertfestsetzung war der Grundlagenbescheid mit dem fünffachen Jahresbeitrags berücksichtigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 12 E 10877/02.OVG -). Der Kläger wendet sich gegen einen Grundlagenbescheid der Beklagten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenwasserbeseitigung und einen daraufhin erlassenen Beitragsbescheid. Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 1. Juli 2013 das Grundstück Flurstück-Nr. ... (A-Straße ….) in A-Dorf. Der Eigentumswechsel wurde am 31. Juli 2013 zu Gunsten des Klägers durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Seine Eintragung ins Grundbuch als neuer Eigentümer erfolgte dann am 24. Februar 2014. Das 1.170 m² große Grundstück ist mit einer Halle bebaut und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im E...“, der es als Gewerbegebiet ausweist und eine Grundflächenzahl 0,7 festsetzt. Mit Bescheid vom 6. Februar 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück Flurstück-Nr. ... die Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtung (Oberflächenwasser) fest. Die beitragspflichtige Fläche von 819 m² ergab sich dabei aus der Multiplikation der Grundstücksfläche von 1.170 m² mit der Grundflächenzahl 0,7. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erhob die Beklagte sodann gegenüber dem Kläger für das Grundstück Flurstück-Nr. ... einen wiederkehrenden Beitrag für die Oberflächenwasserbeseitigung in Höhe von 108,52 € für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 sowie entsprechende Vorausleistungen für das Jahr 2014. Die Beitragshöhe ermittelte die Beklagte auf der Grundlage der beitragspflichtigen Fläche von 819 m² und einem jährlichen Beitragssatz von 0,53 €/ m². Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 21. Februar 2014 Widersprüche ein, die der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 zurückwies. Der Kläger hat daraufhin am 23. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Weder der Feststellungsbescheid vom 6. Februar 2014 noch der Beitragsbescheid vom 17. Februar 2014 hätten gegen ihn ergehen dürfen, weil er erst mit der Eintragung ins Grundbuch am 24. Februar 2014 Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... geworden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei seine Beitragspflicht entstanden. Die Erhebung wiederkehrender Beiträge sei aber auch der Sache nach nicht gerechtfertigt, weil das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickert werde. Zwar erhebe die Beklagte diese wiederkehrenden Beiträge für die Möglichkeit der Einleitung. Ihre Entgeltsatzung sehe aber vor, dass die als Beitragsmaßstab maßgebliche Grundstücksfläche entsprechend verringert werden könne, wenn das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen sei. Einen solchen Antrag habe er aber mit Schreiben vom 19. Februar 2014 gestellt, ohne dass darüber bislang entscheiden worden sei. Letztlich komme es auf den Erfolg dieses Antrages aber gar nicht an. Denn Niederschlagswasser werde in der Entgeltsatzung der Beklagten als Abwasser behandelt. Niederschlagswasser, das auf einem Grundstück der Versickerung zugeführt werde, stelle aber kein solches Abwasser dar. Es werde nicht zum Fortleiten gesammelt, sondern auf dem Grundstück in zulässiger Weise versickert oder zur Grünflächenbewässerung verbraucht. Dies entspreche auch dem Wohl der Allgemeinheit, wie der Bebauungsplan „Gewerbegebiet im E..." zeige, wonach empfohlen werde, unbelastetes Niederschlagswasser auf dem Grundstück zurückzuhalten, zu verdunsten oder soweit wie möglich zu versickern. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2014 und 17. Februar 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert: Die Bescheide seien zu Recht gegenüber dem Kläger ergangen, denn dieser sei bei ihrem Erlass zwar nicht Eigentümer des Grundstücks, aber Besitzer und in Folge der Auflassungsvormerkung Anwartschaftsberechtigter und damit dinglich Nutzungsberechtigter gewesen. Auch inhaltlich seien die Bescheide nicht zu beanstanden. Der angewandte Beitragsmaßstab sei rechtlich unbedenklich. Es genüge die Möglichkeit der Einleitung von Oberflächenwasser in ihre Abwasserbeseitigungseinrichtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.