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Beschluss

5 L 365/16.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2016:0617.5L365.16.NW.0A
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Leitsätze
1. Ein beiderseits grenzständiges Wirtschaftsgebäude, das aufgrund seiner Dimensionierung kein Nebengebäude nach § 8 Abs 9 LBauO (juris: BauO RP) ist, ist ein Gebäude ohne Grenzabstand im Sinne von § 8 Abs 1 S 3 LBauO (juris: BauO RP).(Rn.26) 2. Ein mit mehreren Gebäuden bebautes Grundstück im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB kann in einem Teilbereich von geschlossener Bebauung und in einem anderen Teilbereich von offener Bebauung geprägt sein.(Rn.29) 3. Zur Bedeutung von § 66 Abs 2 S 2 LBauO (juris: BauO RP) für das Prüfprogramm und die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein beiderseits grenzständiges Wirtschaftsgebäude, das aufgrund seiner Dimensionierung kein Nebengebäude nach § 8 Abs 9 LBauO (juris: BauO RP) ist, ist ein Gebäude ohne Grenzabstand im Sinne von § 8 Abs 1 S 3 LBauO (juris: BauO RP).(Rn.26) 2. Ein mit mehreren Gebäuden bebautes Grundstück im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB kann in einem Teilbereich von geschlossener Bebauung und in einem anderen Teilbereich von offener Bebauung geprägt sein.(Rn.29) 3. Zur Bedeutung von § 66 Abs 2 S 2 LBauO (juris: BauO RP) für das Prüfprogramm und die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren.(Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, Eigentümer des Grundstücks R.-straße Nr. .. (Flurstück Nr. 700/1) in der Innenstadt von …., wendet sich gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin, die die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem östlich angrenzenden, ehemals einheitlichen Grundstück Flurstück Nr. 704/2 (jetzt: Flurstücke Nrn. 704/4 und 704/3) an der gemeinsamen Grenze zulässt. Das dem Geschäftsführer der Beigeladenen gehörende Areal erstreckt sich – ebenso wie das Grundstück des Antragstellers - zwischen der R.-Straße im Süden und der S-Straße im Norden. Der östliche Bereich ist mit einem nach Norden, Süden und Osten grenzständig bzw. grenznah errichteten ehemaligen … Gebäudekomplex (…-Markt 1) bebaut. Der westliche Teil, d.h. auch die jetzt zur Bebauung vorgesehene Fläche, war bisher unbebaut und diente als Parkplatz. Auf dem Grundstück des Antragstellers steht im südlichen Bereich ein denkmalgeschütztes Villengebäude, das sowohl zur R.-Straße als auch beidseits einen Grenzabstand einhält. Im nördlichen Grundstücksteil befindet sich ein altes, nach Norden (zur S.-Straße hin) sowie beidseitig grenzständiges Gebäude, das früher als Kelterhaus diente. Dem Rechtsvorgänger des Antragstellers wurde mit Datum vom … 1971 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses (Appartementhauses) auf dem Keller des Kelterhauses erteilt, die nicht verwirklicht wurde. Aufgrund einer Baugenehmigung vom … 1972 wurde allerdings ein eingeschossiger, zum Baugrundstück der Beigeladenen hin grenzständiger „Zwischentrakt“ zwischen Villa und Kelterhaus errichtet. Dort befindet sich im südlichen Teil ein vom Haupthaus aus zugängliches Wohnzimmer, sowie daran anschließend eine separate, vom rückwärtigen Hof aus zugängliche Wohnung. Für die Villa des Antragstellers wurde mit Bauscheinen vom … 2000 und … 2003 eine Nutzungsänderungsgenehmigung zur Einrichtung von … Praxisräumen (im ersten und zweiten Obergeschoss) erteilt. Die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren beanstandete Baugenehmigung wurde dem Geschäftsführer der Beigeladenen (damals Miteigentümer) mit Bauschein vom 29. November 2013 – im vereinfachten Genehmigungsverfahren – einschließlich denkmalschutzrechtlicher Genehmigung erteilt. Nach den zugelassenen Plänen entsteht ein Gebäude mit zwei Zugängen und insgesamt 7 Eigentumswohnungen sowie Garagen mit 17 Stellplätzen ohne Einhaltung von Grenzabständen nach Norden zur S.-Straße und zum westlich angrenzenden Grundstück des Antragstellers hin. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung (Schreiben vom 9. Januar 2015) ging am 15. Januar 2015 bei der Antragsgegnerin ein. Der Antragsteller machte geltend, ein seitliches Fenster im Dachgeschoss seines rückwärtigen Gebäudes werde verbaut. In der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 14. April 2016 führte er noch aus, im fraglichen Bereich gebe es keine geschlossene Bebauung, sodass Abstandsflächen einzuhalten seien. Bei dem rückwärtigen Gebäude handele es sich um eine Scheune, die als Abstellraum genutzt werde. Am 11. Mai 2016 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht im Wesentlichen weiter geltend, das Vorhaben müsse einen Grenzabstand einhalten. Es gebe ausweislich der Lagepläne keine geschlossene Bauweise im Bereich der S.-Straße, vielmehr sei die Bebauung uneinheitlich. Auch das ursprüngliche … Grundstück des Beigeladenen sei nur einseitig grenzständig bebaut. Sein eigenes Grundstück sei nicht maßstabbildend, da sich dort im nördlichen Bereich nur ein grenzständiges Nebengebäude befinde, das entgegen der 1971 erteilten Baugenehmigung nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sei. Für den südlich anschließenden grenzständigen Zwischenbau gebe es eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1972. In der Umgebung stehe lediglich das westlich anschließende Gebäude beidseitig grenzständig, während das nächste Grundstück mit einem beidseits einen Abstand wahrenden Gebäude (Restaurant) und einem an die östliche Grenze angebauten Nebengebäude bebaut sei. Auf der nördlichen Straßenseite verhalte es sich ähnlich, d.h. regelmäßig nicht beidseitig grenzständig. Darüber hinaus würden die neu gebildeten Parzellen zu 100 % überbaut. Eine derart massive Bebauung finde sich nicht in der Umgebung. Der Gebietscharakter werde negativ beeinträchtigt. Der Antragsteller wehre sich dagegen, dass nun auch der Bereich nördlich der R.-Straße Kerngebietscharakter bekomme, den er bisher nicht aufweise. Außerdem gebe es Bedenken wegen des Brandschutzes, da die Fenster des Neubaus relativ nah an der Scheune geplant seien und Öffnungen in Brandwänden unzulässig seien. Die Öffnungen in der südlichen Fassade seien unzulässig, da eine Brandwand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO herzustellen sei mit der Folge, dass in einem Abstand bis zu 2,5 m keine Fenster vorhanden sein dürften. Demgegenüber vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass im maßgeblichen Bereich geschlossene Bauweise vorherrsche. Insofern sei der Eindruck, den der Lageplan vermittle, nicht maßgeblich, denn vor Ort zeige sich, dass der Zwischentrakt auf dem Grundstück des Antragstellers ebenso für eine geschlossene Bebauung spreche, wie der Umstand, dass es sich bei dem Nebengebäude nicht um ein ohne Abstandsflächen nach § 8 Abs. 9 LBauO zulässiges Gebäude handle. Insgesamt gebe es damit südlich der S.-Straße schon ohne das Bauvorhaben einen geschlossenen Bebauungszusammenhang von etwa 65 m. Außerdem verweist sie darauf, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch ein zusammenhängendes Grundstück des Beigeladenen mit dem Bestandsgebäude ... -Markt 1 bestanden habe und jetzt wegen der erforderlichen Brandschutzabstände eine Vereinigungsbaulast eingetragen sei. Schließlich führt sie noch aus, die Genehmigung habe auf der Grundlage von § 66 Abs. 2 LBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt werden dürfen, da der Beigeladene einen Brandschutznachweis vorgelegt habe. Die Beigeladene hält es für fraglich, ob der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2015 überhaupt noch wirksam Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom November 2013 erheben konnte. In der Sache sei der Antrag jedenfalls unbegründet, weil die Baugenehmigung nicht auf einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften beruhe. Das Vorhaben müsse angesichts der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers und der vorhandenen, überwiegend grenzständigen Bauweise im fraglichen Gebiet keinen Grenzabstand einhalten. Darauf, dass es sich im Grenzbereich des Grundstücks des Antragstellers um ein Nebengebäude handle, komme es nicht an. Was das Maß der Nutzung anbelange, sei kein Nachbarschutz gegeben, von einer erdrückenden Wirkung könne auch keine Rede sei. Außerdem verweist die Beigeladene darauf, dass der Rat der Stadt … im vergangenen Jahr die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen habe, der für die betreffenden Grundstücksbereiche geschlossene Bauweise festsetze. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Januar 2015 gegen die dem Geschäftsführer der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. November 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. 1. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht an der fehlenden fristgerechten Einlegung des Widerspruchs. Der erst am 15. Januar 2015 bei der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch gegen die bereits mit Bauschein vom 29. November 2013 erteilte Baugenehmigung wurde nicht verspätet erhoben worden, denn mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung an den Nachbarn begann keine Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO zu laufen. Die sich in den Fällen der fehlenden Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung ergebende zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wird ausweislich der vorliegenden Bauakten nicht überschritten. Denn maßgeblich für den Beginn des Laufs der Jahresfrist in entsprechender Anwendung von §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt, in dem es dem Nachbarn des Bauherrn möglich und zumutbar war, sich Gewissheit über die Existenz der Baugenehmigung zu verschaffen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. März 2016, 8 A 10913/15). Insoweit erscheint hier maßgeblich, dass die Bauakte nicht erkennen lässt, dass auf dem Nachbargrundstück schon mehr als ein Jahr vor der Widerspruchserhebung, d.h. bis Ende 2013 wahrnehmbare Bauarbeiten ausgeführt wurden, die den nicht dort wohnhaften Antragsteller hätten veranlassen müssen, der möglichen Verletzung seiner Nachbarrechte aufgrund der Erteilung einer Genehmigung nachzugehen. Nach der förmlichen Baubeginnsanzeige der Beigeladenen wurde mit den Bauarbeiten erst am 4. Mai 2015 begonnen. Zwar wurde nach einer Mitteilung des Geschäftsführers der Beigeladenen an die Antragsgegnerin bereits im Januar 2014 mit Baggerarbeiten auf dem Grundstück begonnen (vgl. E-Mail vom 15. Januar 2014). Auch wenn man auf diesen Zeitpunkt abstellt, wäre der Widerspruch bei Einlegung am 15. Januar 2015 noch fristgerecht erhoben worden. Gründe für eine Verwirkung sind nicht ersichtlich. 2. Der Eilantrag des Antragstellers ist unbegründet, denn aufgrund der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass er durch die für das östlich angrenzende Grundstücksgelände erteilte Baugenehmigung in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks R.-Straße 15 verletzt wird. In einem solchen Fall ist aber dem Interesse der Bauherren an einem zügigen Baufortschritt regelmäßig der Vorrang vor dem Interesse des Nachbarn daran, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache keine vollendeten Tatsachen durch Weiterführung der Bauarbeiten geschaffen werden, einzuräumen. a) Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen eine nachbarschützende Vorschrift des Bauplanungsrechts ist nicht ersichtlich. Dabei kann für die Bewertung im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans „B…. Teilgebiet Nord“ (vgl. Bl. 92 GA), dessen Aufstellung die Antragsgegnerin nach Erlass der Baugenehmigung beschlossen hat und der für den fraglichen Grundstücksbereich eine geschlossene Bauweise vorsieht, im Widerspruchsverfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit der umstrittenen Grenzbebauung noch herangezogen werden können, denn bereits auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB erweist sich das Vorhaben nicht als nachbarrechtswidrig. Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Einfügen bedeutet, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der vier in dieser Vorschrift genannten Merkmale innerhalb des vorhandenen bauplanungsrechtlichen Rahmens hält und sich nicht im Einzelfall als rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft erweist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2009, 8 A 11090/08, ESOVG). b) Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen hält sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, die von der Antragsgegnerin als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO eingestuft wird, sodass die Verletzung eines dem antragstellenden Nachbarn zustehenden Gebietsbewahrungsanspruchs ausscheidet. Was die Nutzung seines eigenen Grundstücks anbelangt, so wurde die frühere landwirtschaftliche Nutzung, für die das ehemaliges Kelterhaus bzw. die Scheune im nördlichen Grundstücksteil steht, offensichtlich längst aufgegeben. Derzeit dient das Wirtschaftsgebäude nach Angaben des Antragsstellers als Abstellraum. Die Villa selbst wird nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten im ersten und zweiten Obergeschoss als … Praxis und im Übrigen (d.h. Erdgeschoss und Dachgeschoss) zu Wohnzwecken genutzt. c) Auch eine Rechtsverletzung des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das das gesamte Bauplanungsrecht beherrschende, hier im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot kommt nicht in Betracht. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend: BVerwG Urteil vom 23. Mai 1986, 4 C 34.85, BRS 46 Nr. 176). Von dem Wohnhausbau auf dem Grundstück der Beigeladenen gehen sehr wahrscheinlich keine derartig nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Nachbargrundstück des Antragstellers aus, dass sie nicht mehr hingenommen werden müssten. Als Beurteilungsmaßstab für die Zumutbarkeit der mit der grenzständigen Errichtung des Mehrfamilienhauses der Beigeladenen verbundenen Auswirkungen auf die Wohnsituation auf dem Nachbargrundstück kann im vorliegenden Verfahren nicht die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenregelung herangezogen werden. Zwar gilt, dass ein Nachbar mit Blick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, denn der Landesgesetzgeber hat mit den Abstandsvorschriften die nachbarlichen Belange abschließend in dem Sinne bewertet, dass die danach einzuhaltenden Abstände im Hinblick auf diese Belange zumutbar sind. Dies bedeutet, dass bei einer Einhaltung der Abstandsvorschriften das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. März 2010, 8 A 10081/10.OVG m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, 516). Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist jedoch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO abstandspflichtig. Dabei kann offen bleiben, ob, wie die Antragsgegnerin meint, die Voraussetzungen des § 8 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 LBauO vorliegen, wonach Abstandsflächen dann nicht erforderlich sind, wenn ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss, weil hier die vorhandene grenzständige Bebauung südlich der S.-Straße im fraglichen Bereich eine solche geschlossenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO vorgibt. Ist auf dem Nachbargrundstück nämlich bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden, so kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Gebäude ohne einen eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn bauplanungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden darf (vgl. OVG Reinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002, 1 A 10731/02.OVG; Beschluss vom 17. Juli 2007, 8 B 10588/07.OVG, jeweils ESOVG). Für die Verneinung einer bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit genügt die Feststellung, dass das Abstandsflächenrecht eine grenzständige Bauweise ermöglicht. Einer positiven Ausübung des in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO eingeräumten Ermessens bedarf es darüber hinaus nicht, weil die abstandsflächenrechtliche Zulassung des Vorhabens, wie hier (siehe unten ), gerade nicht Gegenstand der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist. Ein Rückgriff auf die Ermessensvorschrift in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO könnte im Rahmen der Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nur dann gesperrt sein, wenn eine positive Ermessensentscheidung unter keinem Umstand als rechtmäßig erschiene (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2015, 8 A 10957/14.OVG). Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Vorhaben nicht aus Gründen des Abstandsrechts als rücksichtslos. Zwar ist die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ausgeschlossen, wenn an der Grenze, an die angebaut werden soll, lediglich ein Nebengebäude gemäß § 8 Abs. 9 LBauO steht, weil es sich hierbei nicht um ein „Gebäude ohne Grenzabstand“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 handelt (vgl. Jeromin, LBauO, 4. Aufl., zu § 8, Rn. 44). Das vorhandene Wirtschaftsgebäude – ehemaliges Kelterhaus bzw. Scheune – auf dem Grundstück des Antragstellers kann jedoch aufgrund seiner Dimensionierung kein Nebengebäude nach § 8 Abs. 9 LBauO darstellen. Die dort normierten Größenbegrenzungen hält das sich über die gesamte Grundstücksbreite von 20 m erstreckende Gebäude eindeutig nicht ein, denn danach darf eine Länge des Nebengebäudes von 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschritten werden (§ 8 Abs. 9 Satz 4 LBauO), und von der Höhe her ist der an der Grenze stehende Giebel nach § 8 Abs. 9 Satz 1 c) LBauO auf 4 m über der Geländeoberfläche beschränkt. Die Firsthöhe beträgt hier jedoch mehr als 7 m, denn nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, die in der Bauakte festgehalten sind, liegt die Firsthöhe des fraglichen Gebäudes des Antragsteller bei 149,02 über NN, während das angrenzende Straßenniveau der S.-Straße bei etwa 141,59 m über NN liegen muss (vgl. Baugenehmigung vom 29. November 2013, „Plan Schnitte“). Dabei ist es für die Beurteilung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO nicht maßgeblich, dass das Bauvorhaben mit einer Bautiefe von ca. 12 m über das Wirtschaftsgebäude des Antragstellers hinaus auch noch auf einer Länge von ca. 3 m an den nur eingeschossigen „Zwischentrakt“ grenzt. Die nach der früher geltenden Fassung der Vorschrift von der Rechtsprechung aufgestellte Forderung nach Deckungsgleichheit ist als überholt anzusehen. Nunmehr wird nicht nur ein „Anbau“ ermöglicht, sondern das Bauen ohne Grenzabstand überhaupt, während das Ausmaß der hinzutretenden Grenzbebauung nur durch die jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts begrenzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2010, NVwZ-RR 2010, 868). d) Es sind hier keine baunachbarrechtlich relevanten Umstände ersichtlich, die der Zulassung einer grenzständigen Errichtung des Mehrfamilienhauses im genehmigten Umfang im Bereich des Wirtschaftsgebäudes des Antragstellers bzw. – auf einer Länge von ca. 3 m – auf der Höhe des sog. „Zwischentrakts“ entgegenstehen könnten. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der grenzständige Bereich auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen von einer Bebauung freibleibt, kann zugunsten des Antragstellers nicht anerkannt werden. Dies könnte der Fall sein, wenn die Umgebungsbebauung ein strenges Ordnungsprinzip im Sinne der Haus-Hof-Bauweise erkennen ließe, wonach – zur Vermeidung unzumutbarer Wohnverhältnisse - zwingend einseitig an die westliche Grundstücksgrenze gebaut werden und zur östlichen Grenze hin jeweils eine Freifläche erhalten bleiben muss. Hiervon kann für die Bebauung südlich der S.-Straße gerade keine Rede sein. Es besteht allerdings kein Zweifel, dass das Grundstück des Antragstellers ebenso wie die angrenzenden Nachbargrundstücke (S.-Straße Nrn. 11 und 13) durch die im nördlichen Teil vorhandene grenzständige Bauweise nicht insgesamt geprägt werden. Für die südlichen Bereiche gilt auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB offene Bauweise, denn das Grundstück des Antragstellers ist hier mit der – jeweils einen Abstand wahrenden - Villa bebaut, während die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke in dieser Bautiefe noch unbebaut sind. Dabei wirkt es sich bauplanungsrechtlich nicht zugunsten des Antragstellers aus, dass das einheitliche Grundstück Flurstück Nr. 704/2 der Beigeladenen - nach der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung – geteilt wurde, indem entsprechend den beiden neu zu errichtenden Gebäudeteilen auch neue Parzellen geschaffen (Flurstücke Nrn. 704/4 und 704/3) und mit einer Vereinigungsbaulast versehen wurden. e) Weiter lässt der Umstand, dass an das derzeit nur als Abstellraum genutzte Wirtschaftsgebäude des Antragstellers angrenzend Wohnungen entstehen, keine unvereinbaren Nutzungskonflikte befürchten, denn einerseits wird die Wohnsituation auf dem Grundstück der Beigeladenen von vornherein mitbestimmt durch die unmittelbar angrenzende nichtwohnliche Nutzung, deren Bandbreite hier nicht weiter ausgelotet werden muss. Auf der anderen Seite ist aber auch zu bedenken, dass das Wirtschaftsgebäude mit dem Anbau des „Zwischentrakts“ schon auf dem eigenen Grundstück bisher durch unmittelbar angrenzende Wohnnutzung geprägt wird. Insofern ist kennzeichnend, dass das Bauvorhaben im südlichen Teil auf einer Länge von ca. 3 m an den vorhandenen, wohnlich genutzten „Zwischentrakt“ angrenzt. Darüber hinaus ist für die Interessenlage des Antragstellers auch von Bedeutung, dass für den Bereich des Wirtschaftsgebäudes die Errichtung eines Wohnhauses bereits mit Baugenehmigung vom … 1971 zugelassen wurde, was dann allerdings nicht verwirklicht worden ist. Der Umstand, dass sich im Obergeschoss des Wirtschaftsgebäudes des Antragstellers ein Fenster befindet, das nunmehr „zugebaut“ wird, erfordert ebenfalls keine Berücksichtigung, denn es wurde weder dargelegt, dass insoweit eine förmliche Baugenehmigung erteilt wurde, noch handelt es sich um ein notwendiges Fenster im Sinne von § 43 Abs. 2 LBauO. f) Von der Höhe des genehmigten Vorhabens her ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für unzumutbare Auswirkungen auf das Nachbargrundstück. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann. Das wird insbesondere angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015, 8 B 10304/15.OVG, ESOVG m.w.N.). Auch wenn vorliegend die unmittelbar grenzständige Bauweise in Rechnung zu stellen ist, erscheint das umstrittene Vorhaben von der Dimensionierung her nicht als unzumutbar, denn seine Trauf- und Firsthöhe (149,70 m über NN bzw. 151,605 m über NN, vgl. Baugenehmigung vom 29. November 2013, Plan „Schnitte“) hält sich im Rahmen der Umgebungsbebauung. Hierzu hat bereits die Antragsgegnerin im Einzelnen vorgetragen. Insbesondere ergibt sich keine gravierende Abweichung von der Höhe der auf dem eigenen Grundstück des Antragstellers vorhandenen Bebauung, denn die Villa weist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin eine Traufhöhe von 150,86 m über NN und eine Firsthöhe von 153,88 m über NN auf und auch das nördliche Wirtschaftsgebäude (Firsthöhe 149,02 m über NN) wird nur um etwa 2,5 m überragt. Anders verhält es sich zwar im Hinblick auf den lediglich eingeschossigen „Zwischentrakt“ zwischen Villa und Wirtschaftsgebäude. Die dort befindlichen Fenster sind jedoch nach Süden und Westen angeordnet, sodass die Wohnverhältnisse in diesen Räumen nicht tangiert werden. Insoweit ist schließlich auch nicht zu befürchten, dass von dem neu zu errichtenden Gebäude aus unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers geschaffen werden, denn Einsichtsmöglichkeiten für benachbarte Grundstücke sind grundsätzlich normal und deshalb hinzunehmen. Eine besondere Situation ergibt sich im Hinblick darauf, dass im Dachgeschoss zur westlichen Grenze hin eine Dachterrasse zugelassen wird. Dabei lassen die genehmigten Pläne („Ansichten 2“) nicht zuverlässig erkennen, ob die Grenzwand in diesem Bereich durchgängig errichtet wird. Wäre das der Fall, bestünde schon keine Einsichtsmöglichkeit. Jedenfalls aber hat die Beigeladene das zivile Nachbarrecht zu beachten, das einen gewissen Schutz gegen Einsichtsmöglichkeiten gewährt. Danach dürfen nämlich Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren, in einem Abstand von weniger als 2,50 m zur Grenze des Nachbargrundstücks nur angebracht werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt (§ 34 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Landesnachbarrechtsgesetz, LNRG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2008, 8 B 10725/08.OVG, ESOVG). 3. Fehlt es insgesamt an Anhaltspunkten dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen schutzwürdige Interessen des Nachbarn unberücksichtigt lässt, so kann dieser die Aufhebung der Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht nicht beanspruchen. Fragen des Bauordnungsrechts sind hier nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden, weil diese im vereinfachten Verfahren erteilt wurde (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO) und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Landesbauordnung nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008, NVwZ RR 2009, 197) gehört. Hier ergibt sich die Besonderheit, dass das Vorhaben aufgrund seiner Höhe zur Gebäudeklasse 4 (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO) gehört, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO nur unter der Voraussetzung durchgeführt wird, dass eine Bescheinigung sachverständiger Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes vorgelegt wird. Diese zusätzliche Anforderung, die die Beigeladene u.a. mit der Vorlage des Prüfberichts der Ingenieurgesellschaft für Brandschutz Bad Kreuznach vom 24. Februar 2015 erfüllt hat, vermittelt jedoch keine entsprechende Erweiterung der Feststellungwirkung der ihr erteilten Baugenehmigung vom 29. November 2013 im Hinblick auf die – nachbarrechtlich relevante - Frage des Brandschutzes. Aus der Regelung in § 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO, wonach die Bescheinigungen spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorliegen müssen, ergibt sich nämlich, dass es sich nur um ein formales Kriterium handelt, mit dem der Kreis der im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Bauanträge u.a. im Hinblick auf Gebäude der Gebäudeklasse 4 erweitert wird. Es findet aber keine Verknüpfung mit der erteilten Baugenehmigung in dem Sinne statt, dass diese die Feststellung der Gewährleistung des Brandschutzes beinhaltet. Dass der Nachbar einen Anspruch auf Einschreiten hat, soweit das neu zu errichtende Gebäude zu seinen Lasten gegen brandschutzrechtliche Anforderungen verstößt und insbesondere die Vorgaben im brandschutztechnischen Gutachten nicht umsetzt werden, ist davon unberührt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, den Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, denn diese hat auch kein eigenes Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen, da sie selbst keinen Antrag zur Sache gestellt hat. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes mit der Hälfte des regelmäßig zugrunde gelegten Streitwertes einer Baunachbarklage beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2004, 8 B 10498/04.OVG).