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Urteil

5 K 564/17.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2017:1205.5K564.17.00
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Leitsätze
1. Musste ein Betroffener eine ihm gesetzte Frist zur Erfüllung der Grundverfügung durch die spätere Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung nicht beachten, so ist eine erneute Fristsetzung zur Erfüllung der Grundverfügung ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Pflichtige von Anfang an oder während des Fristenlaufs ernstlich und endgültig erklärt hat, er werde der Grundverfügung weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter Folge leisten.(Rn.26) 2. Macht ein Betroffener im Nachhinein geltend, dass seine Abwehrrechte durch eine vermeintlich fehlende neue Ankündigung oder Androhung der Ersatzvornahme verkürzt worden seien, so handelt er treuwidrig.(Rn.26) 3. Eine zu geringe vorläufige Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme in der Androhung hat auf die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme keinen Einfluss.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Musste ein Betroffener eine ihm gesetzte Frist zur Erfüllung der Grundverfügung durch die spätere Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung nicht beachten, so ist eine erneute Fristsetzung zur Erfüllung der Grundverfügung ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Pflichtige von Anfang an oder während des Fristenlaufs ernstlich und endgültig erklärt hat, er werde der Grundverfügung weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter Folge leisten.(Rn.26) 2. Macht ein Betroffener im Nachhinein geltend, dass seine Abwehrrechte durch eine vermeintlich fehlende neue Ankündigung oder Androhung der Ersatzvornahme verkürzt worden seien, so handelt er treuwidrig.(Rn.26) 3. Eine zu geringe vorläufige Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme in der Androhung hat auf die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme keinen Einfluss.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2016 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Südliche Weinstraße vom 10. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid des Beklagten vom 30. März 2016 ist die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –. Wird danach die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Dies schließt die Befugnis ein, die Erstattung der Kosten durch Leistungsbescheid anzufordern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 1988 – 7 A 15/88 –, NVwZ-RR 1989, 299). Vollstreckungsschuldner ist gemäß § 6 Abs. 1 LVwVG derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet, hier also der Kläger. Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruches nach § 63 Abs. 1 LVwVG ist zunächst die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (Mosbacher in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Auflage 2017, § 10 Rn. 12). Diese hängt davon ab, dass ein vollstreckbarer Verwaltungsakt (s. § 2 LVwVG) sowie eine wirksame Androhung des Vollzugs dieses Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme nach § 66 LVwVG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hatte von dem Kläger eine vertretbare Handlung verlangt, die dieser nicht innerhalb der ihm in dem Bescheid gesetzten Frist erfüllt hatte. In dem Bescheid vom 17. Dezember 2013 hatte der Beklagte vom Kläger verlangt, bis zum 31. Januar 2014 auf seinem Grundstück Flurstück-Nr. ... in A-Dorf den hinteren westlichen Bereich an der A-Straße bis Straßenniveau abzubrechen, die nördliche sowie die südliche Außenwand von der A-Straße Richtung B-Straße abzutreppen, die Kellerwand an der B-Straße bis Straßenniveau abzureißen und an den verbleibenden Absturzkanten Absturzsicherungen anzubringen. Ferner hatte der Beklagte die Ersatzvornahme angedroht und die vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme auf 25.000 € beziffert. Die Abbruchanordnung vom 17. Dezember 2013 war nach Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 8 A 10516/15.OVG – bestandskräftig und damit vollziehbar im Sinne des § 2 Nr. 1 LVwVG geworden, so dass der Kläger der Verfügung Folge zu leisten hatte. Die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben. Vollstreckungshindernisse bestanden keine. Der Kläger als Vollstreckungsschuldner hatte die ihm im Grundverwaltungsakt aufgegebene Verpflichtung nicht erfüllt. Soweit der Kläger moniert hat, der Beklagte habe sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, wonach Zwangsmittel vorher schriftlich angedroht werden müssten und diese Androhung zuzustellen sei, kann er damit nicht gehört werden. Zwar trifft es zu, dass eine Zwangsmittelandrohung, die gemäß § 66 Abs. 2 LVwVG mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann, nach § 66 Abs. 6 LVwVG zuzustellen ist. An diese Vorgaben hatte sich der Beklagte ausweislich der Verwaltungsakten des Beklagten jedoch gehalten, denn er hatte den Bescheid vom 17. Dezember 2013 am 18. Dezember 2013 dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Beklagte musste dem Kläger nach Zustellung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2015 und damit nach Eintritt der Bestandskraft der Abbruchanordnung vom 17. Dezember 2013 die vorgesehene Ersatzvornahme auch nicht erneut ankündigen oder eine neue Ausführungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG setzen. Dem Kläger war bekannt, dass er das Gebäude abzureißen hatte. Ebenso wie nach dem rheinland-pfälzischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine zusätzliche Festsetzung der Ersatzvornahme unmittelbar vor der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 1986 – 8 B 44/85 –, NVwZ 1986, 762; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 – 4 B 100/96 –, NVwZ 1997, 381), bedurfte es hier keiner neuen förmlichen Androhung mit neuer Fristsetzung vor Durchführung der Ersatzvornahme. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass in der Grundverfügung vom 17. Dezember 2013 mit dem 31. Januar 2014 ein – auch durch den Widerspruchsbescheid nicht korrigierter – Termin gesetzt worden war, bis zu dem der Kläger die Abbrucharbeiten durchgeführt haben sollte. Dieser Termin war zwar durch die spätere Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Abbruchanordnung durch das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. Mai 2014 und die Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nachträglich nicht mehr zu beachten. Eine neue Androhung war aber wegen der andauernden Weigerung des Klägers, der Verfügung vom 17. Dezember 2013 nachzukommen, entbehrlich. Die Fristsetzung soll dem Pflichtigen verdeutlichen, was er wann zur Vermeidung behördlicher Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hat. Diese Warnfunktion wird jedenfalls dann verfehlt, wenn der Pflichtige von Anfang an oder während des Fristenlaufs ernstlich und endgültig erklärt, er werde der Grundverfügung weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter Folge leisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 – 4 B 100/96 –, NVwZ 1997, 381; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. November 1997 – 6 L 6340/95 –, juris). Ein solcher Fall war hier gegeben, denn der Kläger, der offenkundig auch nicht über die Mittel verfügt hat, um das Gebäude selbst abreißen zu lassen, bekundete bis zuletzt, dass er sich weigere, das Wohngebäude selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Noch im Schriftsatz vom 1. November 2017 führte er aus, die Ersatzvornahme sei unverhältnismäßig gewesen, da nach dem Einbau des massiven Stahlträgers, welcher in dem oberhalb der Kellertür befindlichen Bereich eingesetzt worden sei, es nicht den geringsten Anlass dazu gegeben habe, das gesamte Objekt abzureißen. Macht ein Betroffener wie der Kläger im Nachhinein geltend, dass seine Abwehrrechte durch eine vermeintlich fehlende neue Ankündigung oder Androhung der Ersatzvornahme verkürzt worden seien, so handelt er treuwidrig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 – 4 B 100/96 –, NVwZ 1997, 381 zur fehlenden Festsetzung der Ersatzvornahme nach § 14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VwVG –). Ein weiteres Zuwarten und die Einräumung einer neuerlichen „Schonfrist“ für den Kläger war unter diesen Umständen gerade nicht angezeigt, denn von dem sich im Verfall befindenden an der B-Straße gelegenen Wohngebäude des Klägers ging auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, der umgehend begegnet werden musste. In der Ersatzvornahmeandrohung hatte der Beklagte auch die Vorschrift des § 66 Abs. 4 LVwVG beachtet, wonach in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden sollen. Diese bezifferte der Beklagte auf 25.000,00 € und blieb damit unter dem später tatsächlich geforderten Betrag. Daraus kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, denn auch eine zu geringe vorläufige Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme in der Androhung hat auf die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme keinen Einfluss (BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31/81 –, NJW 1984, 2591). Mit dem weiteren Einwand, die Ersatzvornahme sei auch unverhältnismäßig gewesen, da nach dem Einbau des massiven Stahlträgers, welcher in dem oberhalb der Kellertür befindlichen Bereich eingesetzt worden sei, es nicht den geringsten Anlass dazu gegeben habe, das gesamte Objekt abzureißen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 21. Juli 2015 – 8 A 10516/15.OVG – dazu ausgeführt, der Einbau des Stahlträgers sei vollkommen unfachmännisch und ohne die geforderte Überwachung durch einen Fachingenieur erfolgt. Durch die Maßnahme habe sich das Mauerwerk über dem Sturz weiter destabilisiert; der Riss im Außenmauerwerk unterhalb des Fensters habe sich vergrößert; die beigemauerten Ziegelsteine seien nicht im Verband hergestellt worden, was sich ebenfalls nachteilig auf die Standsicherheit des Gebäudes auswirke; es bestehe weiterhin die Gefahr, dass jederzeit Gebäudeteile auf die Straße stürzten. Zum anderen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Abbruchanordnung zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme bestandskräftig war und, da der Kläger ersichtlich nicht gewillt war, den Abbruch des Gebäudes vornehmen zu lassen, vollzogen werden durfte. Waren somit die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben und war der Beklagte berechtigt, die Ersatzvornahme durchführen, so war er auch befugt, gemäß § 63 Abs. 1 LVwVG die entstandenen Kosten vom Kläger als Vollstreckungsschuldner zu erheben. Die Vollstreckungsbehörde kann dabei grundsätzlich die Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten in voller Höhe verlangen, es sei denn, grobe Fehler der Kalkulation oder Abweichungen von den in der Grundverfügung beschriebenen Arbeiten sind erkennbar (BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 – 4 B 100.96 –, NVwZ 1997, 381; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 A 10935/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. November 2015 – 1 LC 171/14 –, NVwZ-RR 2016, 291). Diese Voraussetzungen sind ebenso wie die des Vorliegens einer unanfechtbaren Grundverfügung, der der Pflichtige nicht nachgekommen ist, hier erfüllt. Der Anspruch der Vollstreckungsbehörde auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme besteht auch bei Überschreitung der in der Grundverfügung veranschlagten Kosten, es sei denn, diese Überschreitung stellt sich als ein grobes Missverhältnis zwischen den ursprünglich veranschlagten und den tatsächlich angefallenen Kosten dar (BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31/81 –, NJW 1984, 2591). Die Abweichung gegenüber den im Bescheid vom 17. Dezember 2013 als voraussichtlich anfallend genannten Betrag von 25.000 € durch die tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 28.592,37 € ist nicht so gravierend, dass sich daraus Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und Leistung ergeben müssten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Arbeiten beschränkt ausgeschrieben hat. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung der für eine Ersatzvornahme vorzunehmenden Arbeiten besteht nicht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. November 2015 – 1 LC 171/14 –, NVwZ-RR 2016, 291). Die Behörde hat bei der Durchführung der Ersatzvornahme darauf zu achten, dass nicht grobe Fehler in der Preiskalkulation des beauftragten Unternehmens enthalten sind und tatsächlich nur die in der Grundverfügung angeordneten Maßnahmen auch durchgeführt werden. Durch eine Ausschreibung ergibt sich für die Behörde die Möglichkeit des Vergleichs der verschiedenen eingehenden Angebote. Damit vergrößert sich die Chance der kostengünstigsten Durchführung. Der Beklagte musste entgegen der Annahme des Klägers diesen auch nicht an der Ausschreibung beteiligen und/oder die Vergabe des Auftrags mit dem Kläger abstimmen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. November 2015 – 1 LC 171/14 –, NVwZ-RR 2016, 291 und Urteil vom 14. November 1997 – 6 L 6340/95 –, juris). Der durch die Grundverfügung zur Durchführung bestimmter Arbeiten Verpflichtete hat nicht ein Wahlrecht, ob er die Handlung durch einen von der Behörde beauftragten Dritten, einen von ihm selbst beauftragten Dritten oder persönlich durchführt. Er ist verpflichtet, die aufgegebenen Arbeiten durchzuführen und kann dies auch selbst jederzeit tun. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Anordnung der Ersatzvornahme. Die Ersatzvornahme ist die „Sanktion für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung“ (BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, NJW 1984, 2591). Zwischen dem die Ersatzvornahme durchführenden Unternehmen und dem Vollstreckungsschuldner kommt kein zivilrechtlicher Vertrag in Form eines Werkvertrages nach § 631 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zustande. Vielmehr schließt die Behörde als Vollstreckungsgläubigerin mit dem Unternehmer als Drittem eine privatrechtliche Vereinbarung über die Durchführung der Ersatzvornahme (Mosbacher in: Engelhardt/App/Schlatmann, a.a.O., § 10 Rn. 9; vgl. auch BGH, NVwZ 2006, 964). Auch ein Vertrauen des Verpflichteten darauf, dass der in der Androhung der Ersatzvornahme genannte Betrag nicht überschritten wird, besteht nicht. Die Androhung der Ersatzvornahme mit einer ungefähren Annahme der zu erwartenden Kosten hat nur eine „Warnfunktion“ und bezweckt in erster Linie, den Pflichtigen dazu zu bewegen, die Aufgabe selbst durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, NJW 1984, 2591). Der Kläger konnte deshalb nicht verlangen, dass der Beklagte mit ihm im Einzelnen abstimmt, welche Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden und welche Arbeiten eventuell von dem Kläger selbst erledigt werden. Die gegenüber dem Kläger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bestehende Fürsorgepflicht hat der Beklagte auch nicht durch Abschluss eines Pauschalvertrags mit dem beauftragten Unternehmer verletzt. Die Behörde hat darauf zu achten, dass der Kostenaufwand bei Durchführung der Ersatzvornahme nur das umfasst, was zur Durchführung der mit der Grundverfügung dem Pflichtigen aufgegebenen Arbeiten notwendig ist, der beauftragte Unternehmer sachgemäß und wirtschaftlich angemessen kalkuliert und die Arbeiten sorgfältig ausführt (BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 – 4 B 100/96 –, NVwZ 1997, 381). Durch die Ausschreibung des Auftrags erhält die Behörde die Möglichkeit im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die Kosten durch Auswahl des niedrigsten Angebotes soweit wie möglich gering zu halten. Da der Beklagte die vorzunehmenden Arbeiten in der Ausschreibung beschrieben hatte, war die nötige Transparenz beim Vergleich der Angebote gegeben. Nicht notwendig ist in diesem Rahmen, dass jeweils nur die Abrechnung konkret durchgeführter Arbeiten im Einzelnen nach geleisteten Stunden, etwaigen Verwertungserlösen, Entsorgungsgebühren vereinbart werden darf. Der Abschluss von Pauschalverträgen ermöglicht zum einen eine anhand der Ausschreibungsunterlagen transparent und nachvollziehbar im Einzelnen aufgelistete Kalkulation der erwarteten Arbeiten und der daraus entstehenden Kosten, umfasst zum anderen aber gleichzeitig die Möglichkeit – gerade bei Abbruch von Gebäuden – auch unvorhersehbare Abweichungen vom geschätzten Verlauf der Arbeiten und ihrer Kosten einzubeziehen. Diese „Abweichungen“ können naturgemäß sowohl zu mehr Aufwand als auch zu weniger Aufwand führen oder zu höherem oder geringerem Erlös etwa bei der Verwertung angefallenen Materials als prognostiziert. Die für beide Vertragsparteien bestehenden Risiken werden auf diese Weise zum Vorteil aller limitiert. Gerade bei älteren Gebäuden können sich schnell Probleme ergeben, deren Bewältigung auf „Stundenzettel-Basis“ zu ruinösen Kostenhöhen führen. Ein auf seinen finanziellen Vorteil bedachter Baupolizeipflichtiger wird sich hierauf nicht einlassen. Für diesen ergibt sich bei dem Abschluss eines Pauschalvertrags mit dem beauftragten Unternehmer der Vorteil (der dem beauftragten Unternehmer durchaus zum Nachteil gereichen kann), dass sich die vereinbarte Summe auch dann nicht erhöht, wenn unvorhergesehene Mehrarbeiten/-kosten anfallen (s. OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. November 2015 – 1 LC 171/14 –, NVwZ-RR 2016, 291). Danach sind die Ersatzvornahmekosten der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere gehören auch die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung des entstandenen Abbruchmaterials zu den erstattungsfähigen Kosten der Ersatzvornahme (s. OVG Sachsen, Urteil vom 20. August 2008 – 1 B 186/07 –, BauR 2009, 970). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.592,37 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten. Er ist Eigentümer des inzwischen unbebauten Grundstücks B-Straße ..., Flurstück-Nr. ..., in A-Dorf, das er 1993 erwarb. Auf diesem Grundstück befand sich zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Kläger ein wohl von Anfang des 20. Jahrhunderts stammendes unbewohntes baufälliges Haus. Aufgrund verschiedener von außen deutlich sichtbarer baulicher Schäden – u.a. große Risse in Außenwänden, fehlende Fensterscheiben, absackender Türsturz an der Kellertür – gab der Beklagte dem Kläger zunächst im Jahre 2006 – erfolglos – die Vorlage eines Standsicherheitsgutachtens auf. Eine solche Verfügung erging erneut im April 2010, die Ersatzvornahme wurde angedroht. Der Kläger unternahm in der Folgezeit nichts. Nach mehreren Ortbesichtigungen Ende des Jahres 2013 erließ der Beklagte nach Anhörung des Klägers einen Bescheid vom 17. Dezember 2013 mit folgendem Inhalt: „Sie werden aufgefordert, unverzüglich – spätestens jedoch bis 31.01.2014 – folgende Maßnahmen am leerstehenden Wohngebäude auf ihrem Grundstück Flurstück ... in A-Dorf zu veranlassen: Der hintere westliche Bereich an der A-Straße ist bis Straßenniveau abzubrechen. Die nördliche sowie die südliche Außenwand sind von der A-Straße Richtung B-Straße abzutreppen. Die Kellerwand an der B-Straße ist bis Straßenniveau abzureißen. An den verbleibenden Absturzkanten sind Absturzsicherungen anzubringen. Die vorgenannten Maßnahmen sind von einem Fachunternehmer auszuführen. Vor Beginn der Abrissarbeiten ist der Stromständer von den Pfalzwerken entfernen zu lassen.“ Für den Fall der Nichterfüllung drohte der Beklagte dem Kläger die Ersatzvornahme an und setzte die vorläufigen Kosten auf 25.000 € fest. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Dagegen legte der Kläger am 31. Dezember 2013 Widerspruch ein. In der Folge begann der Beklagte, die Ersatzvornahme vorzubereiten, indem er im Februar 2014 eine beschränkte Ausschreibung vornahm und mehrere Firmen um die Abgabe eines entsprechenden Angebots aufforderte. Der Kläger suchte gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Das erkennende Gericht gab mit Beschluss vom 14. Mai 2014 – 5 L 378/14.NW – dem Begehren des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Grundverfügung in dem Bescheid vom 17. Dezember 2013 mit der Begründung statt, es sei eine genauere Prüfung der Voraussetzungen der Abbruchverfügung in einem Widerspruchs- bzw. einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren notwendig. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen die Abbruchverfügung mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 zurück und führte aus, die bauliche Anlage sei im Verfall begriffen, weil es in seiner baulichen Substanz beeinträchtigt und eine Vergrößerung der bereits vorhandenen Schäden zu erwarten sei. Aufgrund des in den Akten dokumentierten Zustands des Gebäudes bestehe kein Zweifel über die erhebliche Beeinträchtigung der baulichen Substanz des Gebäudes. Die Anordnung, das Gebäude teilweise abzubrechen, sei nicht unverhältnismäßig. Eine ernsthafte Absicht des Klägers, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die noch vorhandene Bausubstanz wiederzuverwenden, sei nicht erkennbar. Der Kläger habe zwar häufiger erklärt, er wolle das Gebäude sanieren, habe aber nichts dafür unternommen. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 10. März 2015 – 5 K 688/14.NW – ab. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 8 A 10516/15.OVG – mit der Begründung ab, die Abbruchanordnung sei rechtmäßig. Das Haus des Klägers werde seit über 20 Jahren nicht mehr genutzt und sei auch im Verfall begriffen. In einem solchen Fall sei die Bauaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, den Verfallsprozess im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes und der Beseitigung städtebaulicher Missstände durch den Erlass einer Abbruchanordnung abzukürzen. Der Beklagte habe hier auch in verhältnismäßiger Art und Weise von der Eingriffsermächtigung Gebrauch gemacht. Denn für die Unverhältnismäßigkeit des Einschreitens seien bloße verbale Absichtsbekundungen des Eigentümers nicht ausreichend. Vielmehr müsse sich aufgrund objektiver Umstände die ernsthafte Absicht des Eigentümers feststellen lassen, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die noch vorhandene Bausubstanz zu sanieren und sie einer Wiederverwendung zuzuführen. Je länger das Bauwerk ungenutzt und je weniger an Bausubstanz vorhanden sei, desto mehr konkrete Anhaltspunkte müssten für eine ernsthafte, zeitnahe Wiederverwendungsabsicht des Eigentümers vorhanden sein. Hier fehle es jedoch an solchen objektiven Umständen. Nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung vom 17. Dezember 2013 ließ der Beklagte die Ersatzvornahme im September 2015 durch die Firma S, die zuvor im Ausschreibungsverfahren das günstigste Angebot abgegeben hatte, durchführen. Ferner demontierten die dazu vom Beklagten beauftragten C-Werke den Dachständer an dem Anwesen des Klägers. In der Folgezeit reichten die Firma S sowie die C-Werke Rechnungen in Höhe von 28.259,17 € und 333,20 € ein. Über das Grundstück des Klägers wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals die Zwangsversteigerung angeordnet. Zu einer Zwangsversteigerung ist es bisher jedoch aufgrund der bestehenden Belastungen des Grundstücks nicht gekommen. Mit Leistungsbescheid vom 30. März 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten für die mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 angedrohte Ersatzvornahme für den Abbruch des Wohngebäudes einschließlich der Anbringung von Absturzsicherungen an den Absturzkanten auf dem Grundstück B-Straße ..., Flurstück-Nr. ..., in A-Dorf auf 28.592,37 € fest. Dagegen legte der Kläger am 28. April 2016 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017, dem Kläger zugestellt am 12. April 2017, zurückwies. Am 11. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, die durchgeführte Ersatzvornahme entbehre jeder rechtlichen Grundlage und sei deswegen gänzlich rechtswidrig gewesen. Ihm seien vor der Ersatzvornahme keine Angebote der Firmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hätten, zwecks berechtigter Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der dargelegten Preise vorgelegt worden. Die Durchführung der Ersatzvornahme hätte ihm vorher auch angekündigt werden müssen. Der Beklagte habe sich ferner nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, wonach Zwangsmittel vorher schriftlich angedroht werden müssten und diese Androhung zuzustellen sei. Die Ersatzvornahme sei auch unverhältnismäßig gewesen, da nach dem Einbau des massiven Stahlträgers, welcher in dem oberhalb der Kellertür befindlichen Bereich eingesetzt worden sei, es nicht den geringsten Anlass dazu gegeben habe, das gesamte Objekt abzureißen. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid vom 30. März 2016 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Südliche Weinstraße vom 10. April 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2017.