Urteil
1 LC 171/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ersatzvornahme ist zulässig und die Behörde kann die entstandenen Kosten grundsätzlich in voller Höhe vom Pflichtigen verlangen, sofern keine groben Kalkulationsfehler oder wesentlichen Abweichungen von der Grundverfügung erkennbar sind.
• Die Behörde muss die Kosten der Ersatzvornahme möglichst gering halten; eine beschränkte Ausschreibung und die Vergabe auf Basis eines Global-Pauschalvertrags stehen dem nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Leistungen hinreichend funktional beschrieben sind.
• Der Pflichtige kann nicht verlangen, vor Abschluss der Ersatzvornahme mit der Behörde oder dem beauftragten Unternehmer über einzelne Arbeits- oder Verwertungsmaßnahmen abzustimmen; er konnte bis zur Beauftragung selbst tätig werden und dadurch Kosten vermeiden.
• Überschreitet die tatsächliche Kostenerhebung die in der Androhung genannte Schätzung, begründet dies nur dann einen Rechtsmangel, wenn ein grobes Missverhältnis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Ersatzvornahme: Zulässigkeit von Pauschalverträgen und Reichweite der Kostenerstattung • Eine Ersatzvornahme ist zulässig und die Behörde kann die entstandenen Kosten grundsätzlich in voller Höhe vom Pflichtigen verlangen, sofern keine groben Kalkulationsfehler oder wesentlichen Abweichungen von der Grundverfügung erkennbar sind. • Die Behörde muss die Kosten der Ersatzvornahme möglichst gering halten; eine beschränkte Ausschreibung und die Vergabe auf Basis eines Global-Pauschalvertrags stehen dem nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Leistungen hinreichend funktional beschrieben sind. • Der Pflichtige kann nicht verlangen, vor Abschluss der Ersatzvornahme mit der Behörde oder dem beauftragten Unternehmer über einzelne Arbeits- oder Verwertungsmaßnahmen abzustimmen; er konnte bis zur Beauftragung selbst tätig werden und dadurch Kosten vermeiden. • Überschreitet die tatsächliche Kostenerhebung die in der Androhung genannte Schätzung, begründet dies nur dann einen Rechtsmangel, wenn ein grobes Missverhältnis vorliegt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem baufälligen Speichergebäude; der Beklagte ordnete mit unanfechtbarem Bescheid den Abbruch und die ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials an und drohte Ersatzvornahme nebst Kostenschätzung an. Nach Bestandskraft bereitete die Behörde eine Ausschreibung vor; die Arbeiten wurden per beschränkter Ausschreibung auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die tatsächlich entstandenen Kosten betrugen 134.113 EUR; der Beklagte forderte diese von der Klägerin. Die Klägerin rügte unter anderem, sie sei nicht an der Ausschreibung beteiligt worden, die Kalkulation enthalte Fehler, das Material sei nur teilweise kontaminiert und der Erlös aus Schrottverwertung sei nicht berücksichtigt worden; sie habe eigene, günstigere Angebote vorgelegt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung ist anhängig gewesen. • Rechtliche Grundlage für die Ersatzvornahme ist § 66 Nds. SOG; die Behörde kann die entstandenen Kosten grundsätzlich in voller Höhe geltend machen, sofern nicht grobe Kalkulationsfehler oder erkennbare Abweichungen von der angeordneten Leistung vorliegen. • Die Grundverfügung war unanfechtbar und verpflichtete die Klägerin zum Abbruch und zur geordneten Entsorgung; eine spätere Zwischenlagerung war nur für von der Klägerin selbst aufzuarbeitendes Material vorgesehen. • Die vom Beklagten verwendete funktionale Leistungsbeschreibung war ausreichend konkret und stimmte mit der Grundverfügung überein; die beschränkte Ausschreibung nach VHB-Bund war geeignet, das kostengünstigste Angebot zu ermitteln. • Die Kostenüberschreitung gegenüber der ursprünglichen Schätzung (110.000 EUR zu 134.113 EUR) stellt kein derart grobes Missverhältnis dar, dass die Erstattung der tatsächlichen Kosten zu beanstanden wäre, zumal die Schätzung auf weniger detaillierter Grundlage beruhte. • Der Abschluss eines Global-Pauschalvertrags verletzt die Fürsorgepflicht der Behörde nicht, wenn die Leistung hinreichend beschrieben ist und durch Ausschreibung der wirtschaftlichste Anbieter bestimmt wurde; Pauschalverträge begrenzen Risiken und sind branchenüblich. • Die Klägerin konnte bis zur endgültigen Beauftragung selbst tätig werden, um Kosten zu sparen; nach Beauftragung bestand kein Anspruch auf Abstimmung mit dem Auftragnehmer oder auf Teilübernahme einzelner Leistungen, sodass nachträgliche Minderung der ersatzpflichtigen Kosten nicht durchgesetzt werden kann. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Kostenfestsetzungsbescheid über 134.113 EUR ist rechtmäßig. Die Behörde durfte beschränkt ausschreiben und einen Global-Pauschalvertrag auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung schließen; daraus folgt keine unzulässige Kostenüberwälzung auf die Klägerin. Die Klägerin hätte bis zur Beauftragung selbst tätig werden oder günstigere Angebote einreichen müssen, konnte dies aber nicht mehr nachträglich geltend machen. Mangels grober Kalkulationsfehler oder wesentlicher Abweichungen von der Grundverfügung besteht kein Anspruch auf Minderung der Erstattungspflicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.