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Urteil

5 K 285/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2018:0917.5K285.18.00
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Leitsätze
1. Es ist mit geltendem Recht vereinbar, ein alkoholfreies Getränk herzustellen, das aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid besteht, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefel versetzt ist. 2. Traubenmost ist zum unmittelbaren Verzehr geeignet. Traubenmost, der zum unmittelbaren Verkehr bestimmt ist, darf Schwefeldioxid zugesetzt werden. 3. Unter Anwendung des Migrationsgrundsatzes des Art. 18 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) 1333/2008 darf geschwefelter Traubenmost Traubensaft zugesetzt werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu verbieten, ein aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid bestehendes alkoholfreies Getränk herzustellen und in Verkehr zu bringen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefeldioxid versetzt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist mit geltendem Recht vereinbar, ein alkoholfreies Getränk herzustellen, das aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid besteht, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefel versetzt ist. 2. Traubenmost ist zum unmittelbaren Verzehr geeignet. Traubenmost, der zum unmittelbaren Verkehr bestimmt ist, darf Schwefeldioxid zugesetzt werden. 3. Unter Anwendung des Migrationsgrundsatzes des Art. 18 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) 1333/2008 darf geschwefelter Traubenmost Traubensaft zugesetzt werden. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu verbieten, ein aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid bestehendes alkoholfreies Getränk herzustellen und in Verkehr zu bringen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefeldioxid versetzt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die vorbeugende Feststellungsklage ist vorliegend statthaft (1.) und die Klägerin hat auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse (2.). 1. Die Feststellungsklage ist statthaft, denn nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klägerin begehrt hier die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter einem solchen Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 11 m.w.N.). Die Klägerin will festgestellt wissen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu verbieten, ein aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid bestehendes alkoholfreies Getränk herzustellen und in Verkehr zu bringen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefeldioxid versetzt ist, und zielt damit auf die Klärung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ab. 2. Ihr steht auch das Rechtsschutzinteresse zu, eine vorbeugende Feststellungsklage zu erheben. Das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarerer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Der Verweis auf ein repressives Verfahren kommt vor dem Hintergrund der Garantie wirksamen Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Kläger damit auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen würde. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ zu führen. In diesem Fall besteht ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und fachspezifische Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, NVwZ 2003, 856 und juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 – 3 B 91.87 –, LRE 22, 341 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 7 C 13.12 –, LRE 67, 16 und juris, Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Februar 2010 – 9 S 1130/08 –, VBl. BW 2010, 325 und juris, Rn. 16; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 43 Rn. 9 und 40; W.-R. Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 24). Die Klägerin muss befürchten, dass der Beklagte den Straftatbestand des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB – verwirklicht sieht, wenn sie das von ihr geplante Getränk in Verkehr bringen sollte, da er die Verwendung von Schwefeldioxid als unzulässig ansieht. Ihr ist es vor diesem Hintergrund aber nicht zuzumuten, den Ausgang eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abzuwarten, um die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zu klären (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 8 A 10482/16 –, Rn. 22 - 25, juris). II. Die Klage ist auch begründet. Es ist mit geltendem Recht vereinbar, ein alkoholfreies Getränk herzustellen, das aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid besteht, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefel versetzt ist. Es handelt sich hier um eine lebensmittelrechtliche Streitigkeit, sodass im nationalen Recht insbesondere das LFGB maßgeblich ist. Dort ist auch in § 6 Abs. 1 geregelt, dass nur zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, verwendet werden dürfen. Welche Zusatzstoffe zugelassen sind, bestimmt sich aber nicht nach nationalem, sondern nach Europarecht. Mit der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der EU (voll-)harmonisiert. Die Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) 1333/2008 enthalten eigenständige, den gesamten Bereich des Verwendens und Inverkehrbringens abdeckende Vorschriften für die hiervon erfassten Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe (Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, 2. Auflage 2012, § 6 Rn. 1-2, beck-online; Bundesrat Drucksache 52/11 vom 4. Februar 2011, S. 42). 1. Zunächst ist festzustellen, dass Traubenmost zum unmittelbaren Verzehr geeignet und bestimmt ist. Das ergibt sich sowohl aus nationalem Recht (a.) als auch aus den europarechtlichen Vorschriften (b.). a. In § 34 c der Weinverordnung – WeinV – ist geregelt, dass eine erlaubte Bezeichnung für „teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist“ z.B. „Federweißer“ ist. Daraus folgt, dass jedenfalls teilweise gegorener Traubenmost zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. b. Traubenmost ist nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ehemals Verordnung (EG) 1234/2007) ein selbstständiges „landwirtschaftliches Erzeugnis“ und nicht nur ein Zwischenprodukt bei der Herstellung von Wein. Er steht selbstständig neben den anderen Erzeugnissen aus dem Weinsektor, die alle ebenfalls zum unmittelbaren Verzehr geeignet und bestimmt sind. Daraus ergibt sich, dass auch der Traubenmost zum direkten Verzehr bestimmt ist. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne der Verordnung in verschiedene Sektoren unterteilt. Zum Weinsektor zählen nach Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 u.a. Traubensaft (einschließlich Traubenmost), und anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemachter Most. Gemäß Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII u.a. für den Weinsektor. In Anhang VII sind sodann in Teil II die Kategorien von Weinerzeugnissen aufgelistet. So ist in Nr. 1) der Wein aufgeführt, in Nr. 2) der Jungwein, in Nr. 3) der Likörwein, usw. bis schließlich in Nr. 10) der Traubenmost aufgeführt und definiert ist als „das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet“. Der Traubenmost ist also ebenso eine eigenständige Kategorie von Weinbauerzeugnissen wie etwa der Wein selbst. Er steht in einer Reihe mit Wein, Schaumwein, Perlwein usw. Daraus ergibt sich, dass er nicht nur ein Zwischenprodukt ist, weil sämtliche andere Produkte, die dort aufgelistet sind, auch Enderzeugnisse sind, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind. 2. Auch Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf Schwefeldioxid zugesetzt werden. Welchem Lebensmittel welcher Zusatzstoff in welcher Menge zugegeben werden darf, regelt die Verordnung (EG) 1333/2008 der Kommission. Gemäß deren Art. 4 Abs. 1 dürfen nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden. In Anhang II der Verordnung (EG) 1333/2008 ist Traubenmost selbst nicht aufgeführt. Unter Nr. 14 sind die „Getränke“ aufgeführt; hier unter Nr. 14.1 die „Nichtalkoholischen Getränke“ und unter 14.2 die „Alkoholischen Getränke einschließlich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt“. Unter Nr. 14.2.2 ist sodann geregelt, welche Zusatzstoffe in „Wein und anderen Produkten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den alkoholfreien Entsprechungen“ zulässig sind. Zunächst ist klarzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überführt wurde. In diesen Produkten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. jetzt Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist nach Anhang II Nr. 14.2.2 der Verordnung (EG) 1333/2008 Schwefeldioxid als Zusatzstoff zugelassen in alkoholfreien Produkten in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l. Traubenmost ist ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. jetzt Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Klägerin möchte ihn in seiner alkoholfreien Form einsetzen, sodass die Zugabe von Schwefeldioxid in einer Konzentration von bis zu 200 mg/l möglich ist. Wie oben bereits ausgeführt, wird der Traubenmost in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als eigenständige Kategorie von Weinbauerzeugnissen aufgeführt (s.o.). Er steht in einer Reihe mit Wein, Schaumwein, Perlwein usw. und ist diesen Produkten somit gleichgestellt. Als (alkoholfreies) Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. jetzt Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf dem Traubenmost Schwefeldioxid in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l zugesetzt werden. 3. Die Klägerin ist unter Anwendung des sog. Migrationsgrundsatzes berechtigt, ihrem Traubensaft den geschwefelten Traubenmost zuzugeben. Ihr geplantes Getränk soll aus zwei Komponenten bestehen, einerseits dem mit Kohlensäure versetzten Traubensaft, andererseits dem geschwefelten Traubenmost. Der Einsatz von Kohlensäure als Zusatzstoff zu Traubensaft ist nach Anhang II Nr. 14.1.2 der Verordnung (EG) 1333/2008 erlaubt. Schwefeldioxid ist, wie soeben erörtert, als Zusatzstoff in Traubenmost zugelassen. Mischt man nun diese beiden Zutaten, kommt der sog. Migrationsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) 1333/2008 zum Tragen. Demnach darf ein Lebensmittelzusatzstoff enthalten sein in einem zusammengesetzten Lebensmittel, das nicht in Anhang II aufgeführt ist, falls der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist. Nach Anhang II Teil A Nr. 2 der Verordnung (EG) 1333/2008 gilt er nicht für die in Tabelle 1 (Lebensmittelzusatzstoffe allgemein) und Tabelle 2 (Lebensmittelfarbstoffe) aufgeführten Lebensmittel. Im Umkehrschluss gilt er sonst immer. Der Migrationsgrundsatz ist vorliegend anwendbar. Das von der Klägerin geplante Lebensmittel „perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost“ ist nicht als zusammengesetztes Lebensmittel in Anhang II aufgeführt und nicht in Tabelle 1 oder 2 des Anhang II Teil A Nr. 2 der Verordnung (EG) 1333/2008 enthalten. Schwefeldioxid ist als Zusatzstoff im Traubenmost zugelassen, der wiederum Zutat des zusammengesetzten Lebensmittels „perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost“ ist. Dem steht auch nicht Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1333/2008 entgegen, wonach ein Lebensmittelzusatzstoff in einem Lebensmittelaroma, -zusatzstoff oder -enzym, der einem Lebensmittel zugefügt wird und in diesem Lebensmittel eine technische Funktion erfüllt, als Zusatzstoffs dieses Lebensmittels gilt und nicht als Lebensmittelzusatzstoff des zugefügten Lebensmittelaromas, -zusatzstoffes oder -enzyms, woraus folgt, dass der den vorgegebenen Bedingungen für die Verwendung in diesem Lebensmittel genügen muss. Das Schwefeldioxid wird hier dem Lebensmittel „Traubenmost“ direkt zugefügt und nicht einem Lebensmittelaroma, -zusatzstoff oder –enzym, das dann seinerseits dem Traubenmost zugefügt würde. Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1333/2008 ist hier nicht anwendbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO analog i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. V. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie ein aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid bestehendes alkoholfreies Getränk herstellen darf. Sie betreibt eine Sektkellerei, in der sie auch alkoholfreie Getränke herstellt. Sie produziert u.a. ein Getränk, das aus Traubensaft und zugesetzter Kohlensäure besteht. In Zukunft will sie zur Herstellung dieses Getränks auch Traubenmost verwenden. Der Traubenmost soll geschwefelt sein, der Schwefelgehalt wird 200 mg/l nicht übersteigen. Zu diesem Zweck stellte sie am 30. Dezember 2016 eine Bestätigungsanfrage an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Sie wollte bestätigt wissen, dass sie für Traubenmost, den sie einem Getränk aus Traubensaft und Kohlensäure zusetzen möchte, Schwefeldioxid als Antioxidationsmittel einsetzen kann. Die ADD lehnte dies ab. Ihrer Meinung nach sei die Schwefelung nur zulässig, wenn das Produkt zur Weiterverarbeitung bestimmt sei. Sei es zum unmittelbaren Verzehr bestimmt, sei eine Schwefelung unzulässig. Das Landesuntersuchungsamt Speyer führte am 24. Februar 2017 eine Kontrolle bei der Klägerin durch und nahm in diesem Zusammenhang auch Stellung zu dem geplanten Produkt. Ein Zusatz von Kohlensäure zu Traubenmost sei nicht zulässig, daher sei die Diskussion, das Erzeugnis ggf. „Traubenmost“ zu nennen, obsolet. Traubenmost sei ein Erzeugnis, das der Weiterverarbeitung zu Wein diene. Wenn es zu Wein weiterverarbeitet werde, sei eine Schwefelung zulässig, andernfalls nicht. Selbst wenn man eine Schwefelung auch als zulässig ansähe, wenn der Traubenmost zum direkten Verzehr hergestellt werde, könne daraus kein Getränk mit der Bezeichnung „Traubenmost mit zugesetzter Kohlensäure“ hergestellt werden, weil der Einsatz von Kohlensäure bei Traubenmost nicht zulässig sei. Durch den Zusatz von Kohlensäure müsse das Erzeugnis als „Traubensaft“ bezeichnet werden und hier sei eine Schwefelung nicht zulässig. Die Klägerin erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Trier (Az.: 2 K 4419/17.TR). In diesem Verfahren wies die ADD auf ihre Unzuständigkeit hin, weil es sich um eine lebensmittelrechtliche Frage handele. Überdies sei eine Schwefelung aber auch unzulässig. Gemäß der Verordnung (EG) 1333/2008 dürfe Traubensaft kein Schwefeldioxid zugesetzt werden. „Sonstige alkoholfreie Getränke“, die unter Verwendung von Traubensaft hergestellt würden, seien nicht in der Verordnung (EG) 1333/2008 aufgeführt und dürften daher nicht mit Schwefeldioxid versetzt werden. Traubenmost könne auch nicht unter Nummer 14.2.2 Anhang II der Verordnung (EG) 1333/2008 subsumiert werden, da die Hauptgruppe 14.2 „Alkoholische Getränke einschl. ihrer alkoholfreien Entsprechungen“ betreffe und damit nicht Traubenmost, der keine Entsprechung eines alkoholischen Getränks darstelle. Die unter Nr. 14.2.2 zugelassene Höchstmenge von 200 mg/l Schwefeldioxid betreffe alkoholfreien Wein. Gemäß dem Migrationsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) 1333/2008 dürfe ein Lebensmittelzusatzstoff zwar in einem zusammengesetzten Lebensmittel enthalten sein, falls der Zusatzstoff in einem der Zutaten zugelassen sei. Allerdings treffe der Migrationsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht zu. Erfülle ein Zusatzstoff auch in einem gemischten Erzeugnis eine technologische Funktion, so gelte der Zusatzstoff als Zusatzstoff des Erzeugnisses selbst und nicht nur der einen Komponente. Der Zusatzstoff müsse dann für das „Ziellebensmittel“ zugelassen sein. Das Ziellebensmittel sei hier ein „alkoholfreies perlendes Getränk aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlensäure“. Hier sei die Verwendung von Schwefeldioxid aber aus lebensmittelrechtlicher Sicht nicht zulässig. Eine technologische Funktion sei durch die Schwefelung des Traubenmostes auch beabsichtigt. Das Produkt sei dann frischer und halte sich besser. Traubenmost sei ein Erzeugnis im Weinherstellungsprozess. Grenzwerte für Schwefeldioxid gebe es nur für den fertigen Wein. Traubenmost dürfe daher ohne Grenzwert geschwefelt werden. Er sei nicht zum direkten Verzehr bestimmt. Der gesetzlich geregelte Weg, Traubenmost zum unmittelbaren Verzehr zu verwenden, sei die Herstellung von Traubensaft. Die Klägerin nahm die Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier aufgrund der Unzuständigkeit der ADD Trier zurück. Sie richtete sodann am 26. September 2017 eine Bestätigungsanfrage hinsichtlich seines geplanten Getränks an die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, die sie an den Beklagten weiterleitete. Der Beklagte lehnte die Bestätigung mit Schreiben vom 27. Februar 2018 ab. Die Klägerin hat am 8. März 2018 Klage erhoben. Sie meint, der Einsatz von Schwefeldioxid sei nach Ziffer 7 des Anhangs I A zur Verordnung (EG) 606/2009 zugelassen. Zudem habe die Europäische Kommission in einem Schreiben vom 9. Dezember 2014 bereits bestätigt, dass der Einsatz von Schwefeldioxid auch für den teilweise gegorenen Traubenmost („Federweißer“) zugelassen sei. Traubenmost sei sehr wohl für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt. Die Definition in Ziffer 10 des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) 1308/2013 schließe das nicht aus. Traubenmost sei ein Erzeugnis wie Wein, Perlwein, Schaumwein und die anderen, in Anhang VII Teil 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 genannten Erzeugnisse auch. Diese Erzeugnisse seien zweifelsfrei zum menschlichen Verzehr bestimmt. Es sei nirgends geregelt, dass Traubenmost nur zur Weiterverarbeitung zu Wein verwendet werden dürfe. Er sei auch als Zutat in anderen Lebensmitteln ausdrücklich vorgesehen, so in alkoholfreiem Wein. Das im Lebensmittelrecht allgemein anerkannte und in Art. 18 Abs. 1a der Verordnung (EG) 1333/2008 normierte Prinzip des „Carry-over“ führe dazu, dass das im Traubenmost zugelassene Schwefeldioxid bei einer Mischung mit Traubensaft auch im Endprodukt vorhanden sein könne. Dem Verbraucherschutz sei mit einer entsprechenden (obligatorischen) Kennzeichnung genüge getan. Sie beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu verbieten, ein aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid bestehendes alkoholfreies Getränk herzustellen und in Verkehr zu bringen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefeldioxid versetzt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Vortrag der ADD Trier und des Landesuntersuchungsamtes. Es sei aus Gründen des Verbraucherschutzes verboten, Fruchtsäften Schwefeldioxid zuzusetzen. Das solle hier umgangen werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.