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Beschluss

5 L 81/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:0125.5L81.19.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Unzulässigkeit eines Eilantrages im Falle des Umstands, dass der Antragsteller eine Anschrift benannt hat, unter der er offensichtlich nicht wohnhaft ist.(Rn.2) 2. § 55a Abs. 6 VwGO bezieht sich nur auf elektronische Dokumente, die unmittelbar im Gesetz vorgesehene Formvoraussetzungen im Sinne von § 55a Abs. 3 VwGO erfüllen. Nicht erfasst sind dagegen elektronische Dokumente, die per einfacher E-Mail oder per De-Mail ohne eine sichere Anmeldung des Absenders an das Gericht gesandt worden sind. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Unzulässigkeit eines Eilantrages im Falle des Umstands, dass der Antragsteller eine Anschrift benannt hat, unter der er offensichtlich nicht wohnhaft ist.(Rn.2) 2. § 55a Abs. 6 VwGO bezieht sich nur auf elektronische Dokumente, die unmittelbar im Gesetz vorgesehene Formvoraussetzungen im Sinne von § 55a Abs. 3 VwGO erfüllen. Nicht erfasst sind dagegen elektronische Dokumente, die per einfacher E-Mail oder per De-Mail ohne eine sichere Anmeldung des Absenders an das Gericht gesandt worden sind. (Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, das sinngemäß darauf gerichtet ist, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die aufschiebende Wirkung seines – noch zu erhebenden? – Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Auflage Nr. 1 in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2019 wiederherzustellen, ist bereits unzulässig. 1. Die Unzulässigkeit des Antrags dürfte sich bereits aus dem Umstand ergeben, dass der Antragsteller eine Anschrift benannt hat, unter der er offensichtlich nicht wohnhaft ist. Der Antragsgegner wollte den Auflagenbescheid vom heutigen Tage dem Antragsteller im Laufe des Vormittags persönlich gegen Empfangsbekenntnis unter der von diesem angegebenen Adresse persönlich zustellen. Ausweislich des Vermerks des Zustellers (s. Blatt 47 der Gerichtsakte) war das Schriftstück jedoch unter dieser Anschrift nicht zustellbar. Weder war nach dem Vermerk an dem genannten Anwesen eine Klingel noch ein Briefkasten vorhanden. Nach Angaben des Zustellers erschien bei dem Zustellungsversuch ein Mann, der sich als ehemaliger Vermieter des Antragstellers ausgab und mitteilte, der Antragsteller wohne seit einem halben Jahr nicht mehr hier; er wisse nicht, wo dieser jetzt wohnhaft sei. Damit dürften die Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht gegeben sein. Danach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfordert § 82 Abs. 1 VwGO, der analog auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Anwendung findet (s. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 82 Rn. 1), bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der ladungsfähigen Wohnungsanschrift (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 –, NJW 2012, 1527). Die in Deutschland geltenden Prozessvorschriften und damit auch die Verwaltungsgerichtsordnung setzen als selbstverständlich voraus, dass jede in Deutschland lebende natürliche Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen lässt. Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde unter Angabe seiner Wohnung anzumelden (§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz – BMG –). Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr normalerweise durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert. Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen. Mit der „ladungsfähigen Anschrift“ ist der tatsächliche Wohnort gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 –, NJW 1999, 2608; BGH, Urteil vom 24. November 1977 – III ZR 1/76 –, NJW 1978, 1858). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll u.a. die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll ferner gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (Aulehner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 82 Rn. 8). Da der Antragsteller sich aber offenkundig nicht mehr unter der von ihm genannten Anschrift tatsächlich aufhält, wäre er von Seiten des Gerichts gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch prozessleitende Verfügung zur Ergänzung aufzufordern (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2012 – 7 CS 12.1423 –, juris) und zwar dergestalt, dass er seine aktuelle ladungsfähige Anschrift durch Vorlage eines behördlichen Nachweises über seinen tatsächlichen Aufenthalt mitteilt (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 25. November 1998 – 11 K 332/98.NW –, juris). Eine solche Vorgehensweise ist hier aufgrund der Eilbedürftigkeit der Streitsache jedoch nicht möglich, denn die Demonstration soll bereits am morgigen Samstag stattfinden. Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein müssen, der tatsächliche Wohnort des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht bekannt ist, dürfte der Eilantrag des Antragstellers damit unzulässig sein. Einer abschließenden Entscheidung in dieser Rechtsfrage bedarf es jedoch nicht, denn der Antrag ist jedenfalls aus einem anderen Grund unzulässig. 2. Denn der Eilantrag wurde nicht formgerecht eingelegt. 2.1. Gemäß § 81 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO analog ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Daneben kann ein Eilantrag gemäß § 55a Abs. 1 VwGO nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen sind in der am 01. Januar 2018 in Kraft getretenen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV – geregelt (näher dazu s. Bacher, MDR 2019, 1). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Das elektronische Dokument muss nach § 55a Abs. 3 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (s. dazu § 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen und Gewähr dafür bieten, dass das an Stelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Diese Regelung ist zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur in seinem Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, NVwZ 2012, 1262 Folgendes aus: „Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (….). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (….). Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden.“ 2.2. Fehlt aber die qualifizierte elektronische Signatur oder wurde das einfach signierte Schriftstück von der verantwortenden Person nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (ausführlich dazu s. Braun/Binder, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 55a Rn. 110 ff.), entfaltet die elektronische Klageerhebung oder der elektronische Eilantrag keine Rechtswirkung; damit wird insbesondere keine Frist gewahrt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2006 – 10 A 11741/05 –, NVwZ-RR 2006, 519; Braun/Binder, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 55a Rn. 112; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 – 7 B 15/10 –, NuR 2011, 53; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 112/08 –, NJW 2010, 2134; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Juni 2013 – 19 E 569/13 –, juris). Vorliegend hat der Antragsteller den Eilantrag am 25. Januar 2019 jedoch auf elektronischem Wege mit einfacher E-Mail und damit nicht entsprechend den Anforderungen des § 55a VwGO eingereicht. 2.3. Dem Antragsteller kommt auch nicht die Vorschrift des § 55a Abs. 6 VwGO zugute. Ist danach ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Die genannte Vorschrift bezieht sich nur auf elektronische Dokumente, die unmittelbar im Gesetz vorgesehene Formvoraussetzungen im Sinne von § 55a Abs. 3 VwGO erfüllen. Nicht erfasst sind dagegen elektronische Dokumente, die per einfacher E-Mail oder per De-Mail ohne eine sichere Anmeldung des Absenders an das Gericht gesandt worden sind (s. BT-Drucksache 17/12634, Seite 27; Braun/Binder, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 55a Rn. 126; Schmitz, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 01. Oktober 2018, § 55a Rn. 25). 2.4. Der Ausdruck, den das Verwaltungsgericht von der einfachen E-Mail des Antragstellers vom 26. Januar 2019 gefertigt und zur Papierakte genommen hat, genügt auch nicht der Schriftform nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Schriftform im Sinne der vorgenannten Vorschrift setzt grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens voraus (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40/87 –, NJW 1989, 1175; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, juris). Es kann offen bleiben, ob auch ein Ausdruck einer als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Antragsschrift enthaltenden Bilddatei diese Voraussetzungen erfüllen kann, wenn diese Bilddatei die eingescannte Unterschrift des Ausstellers enthält (näher dazu s. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 –, NJW 2008, 2649 und Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, NJW 2015, 1527; BAG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 AZB 6/13 –, NZA 2013, 983; VG Dresden, Urteil vom 16. September 2015 – 3 K 1566/12 –, juris; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 81 Rn. 68; ablehnend Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, NVwZ-RR 2016, 404; VG Gera, Beschluss vom 12. September 2018 – 2 E 1480/18 Ge –, juris). Denn eine eingescannte eigenhändige Unterschrift des Antragstellers fehlt in der genannten E-Mail. Ist der Antrag damit unzulässig, braucht die Kammer nicht mehr näher auf die Frage der Begründetheit des Antrags einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichts-kostengesetz – GKG –. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei ver-sammlungsrechtlichen Auflagen wegen Vorwegnahme der Hauptsache regel-mäßig kein Abschlag gegenüber dem im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert vorzunehmen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 7 E 10074/14.OVG; Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 7 E 11034/12.OVG –).