Beschluss
1 L 1250/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:1209.1L1250.19.NW.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. November 2019 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. November 2019 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. November 2019 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. November 2019 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der vorliegende Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig und begründet. I. Im Hinblick auf die in Ziffer 2 der Verfügung vom 12. November 2019 verfügte Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art (z. B. Mofas und Fahrräder), fehlt es bereits an der gemäß § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderlichen Begründung des – in Ziffer 3 der Verfügung vom 12. November 2019 umfassend angeordneten – Sofortvollzugs. Die Ausführungen der Antragsgegnerin unter III. der Verfügung vom 12. November 2019 verhalten sich nämlich ausschließlich zur Notwendigkeit des sofortigen Ausschlusses der Antragstellerin vom Kraftfahrzeugverkehr und zur sofortigen Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung im Interesse der Verkehrssicherheit. Auch die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 27. November 2019, einschließlich der Stellungnahme der Fahrerlaubnisbehörde vom 26. November 2019, enthält bezüglich die Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art (z. B. Mofas und Fahrräder) keine Ausführungen zum Sofortvollzug, weshalb dahinstehen kann, ob die vollständig fehlende Begründung im Eilverfahren überhaupt nachgeholt werden könnte. Der Eilantrag hat daher in Bezug auf die Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art (z. B. Mofas und Fahrräder) schon aus formellen Gründen Erfolg. Darüber hinaus hat die Antragstellerin aber auch ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass über ihren weitergehenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs entschieden wird, weil einem solchem Beschluss des Gerichts eine weitergehende Bindungswirkung zukommt als einer Aufhebung der Vollzugsanordnung wegen formeller Mängel (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. August 1994 – 7 B 12083/94.OVG –, ESOVGRP). Auch diesem weitergehenden Begehren der Antragstellerin ist aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage im Hinblick auf die Ziffer 2 der Verfügung vom 12. November 2019 stattzugeben (s. dazu u. II.). Im Hinblick auf die in Ziffer 1 der Verfügung vom 12. November 2019 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Antragsgegnerin bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 genügt. So hat die Antragsgegnerin als zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis unter III. der Verfügung vom 12. November 2019 ausgeführt, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis sei im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs geboten. Aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens sei gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – von der Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und es sei anzunehmen, dass die Betroffene im Falle der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen würde. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Damit hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung mit in typischerweise und auch im vorliegenden Fall von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit gerechtfertigt. Dies ist nach der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, zulässig (OVG RP, Beschluss vom 28. August 2013 – 10 B 10779/13.OVG –; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 11 CS 13.785 –, juris). Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, um dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (s. dazu u. II.). II. Die vom Gericht im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die ihr gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung (Ziffer 1 der Verfügung vom 12. November 2019) und Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art (z. B. Mofa und Fahrräder; Ziffer 2 der Verfügung vom 12. November 2019) erweisen sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten. Derzeit überwiegt deshalb das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 12. November 2019. Zwar begegnet die Verfügung vom 12. November 2019 bei summarischer Prüfung keinen formellen Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin vor Ergehen der Verfügung vom 12. November 2019 mit an ihren Prozessbevollmächtigten adressierten Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. August 2019 sowohl in Bezug auf die Absicht der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch des Untersagens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen unter Fristsetzung bis zum 15. August 2019 angehört worden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 14. August 2019 der Antragsgegnerin mitgeteilt, die bis zum 15. August 2019 gesetzte Anhörfrist könne wegen des erst am 14. August 2019 zugegangenen Anhörschreibens nicht eingehalten werden, der Stellungnahme der Kollegin Sattel vom 2. März 2016 sei allerdings nichts hinzuzufügen und bei Entziehung der Fahrerlaubnis werde Rechtsmittel eingelegt werden. Damit war kein weiteres Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung mehr beabsichtigt, so dass vor Ergehen der Verfügung vom 12. November 2019 dem Anhörerfordernis genügt wurde. Die Verfügung vom 12. November 2019 erweist sich jedoch bezüglich Ziffer 1 und Ziffer 2 materiell als offensichtlich rechtswidrig, weshalb die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und des Untersagens des Führens von Fahrzeugen aller Art (z. B. Mofa und Fahrräder) mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr vorliegend zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs und fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geeignet, ist, nach §§ 3 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Bei der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern um eine Befugnisnorm, so dass insoweit eine gebundene Entscheidung der Behörde vorliegt (OVG RP, Beschluss vom 16. April 2010 – 10 B 10426/10.OVG –, n. v., VGH BW, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 – und vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, beide juris). Vorliegend kommt zwar materiell-rechtlich eine Gutachtensanordnung wegen des Drogenbesitzes der Antragstellerin in Betracht (s. u. a)), jedoch fehlt es an der formellen Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 17. August 2016, weil eine rechtskonforme Fragestellung gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 6 FeV fehlt (s. u. b).). a) Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist fahrungeeignet, wer – mit Ausnahme von Cannabis – Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Betreffende unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat. Nach §§ 46 Abs. 3, 3 Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Untersagung des Führens von Fahrzeugen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn widerrechtlicher Besitz von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes – BtmG – vorliegt. Durch das fachärztliche Gutachten soll die Frage geklärt werden, ob der Betroffene Betäubungsmittel einnimmt, da Drogenbesitz ein Indiz für Eigenverbrauch sein kann. Der (widerrechtliche) Besitz von Betäubungsmitteln muss feststehen; hinreichend konkrete Verdachtsmomente für Besitz genügen nicht (OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 11 CS 07.2766 –, juris). Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für die Einnahme sind nicht erforderlich (OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris). Die Gutachtensanordnung vom 17. August 2016 wäre danach materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vorliegend erfüllt und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Aufgrund der am 30. September 2015 durch das Amtsgericht Ludwigshafen an die Antragsgegnerin erfolgten Übersendung des seit dem 10. Juli 2015 rechtskräftigen Strafbefehls vom 16. März 2015 (Az.: 5427 Js 27760/14), mit dem die Antragstellerin wegen des im Februar 2013 erfolgten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittel (Internet-Kauf von 50 Gramm Brutal Powder, welches das Betäubungsmittel MDPV enthält) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 30,00 € (1.200,00 €) verurteilt wurde, die auf Einspruch mit ebenfalls seit dem 10. Juli 2015 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 1. Juni 2015 (Az.: 4f Cs 5427 Js 27760/14), auf 40 Tagessätze á 15,00 € (600,00 €) reduziert wurde, stand fest, dass die Antragstellerin Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besessen hat. Das in Brutal Powder enthaltene Betäubungsmittel MDPV ist ein Betäubungsmittel gemäß Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 BtmG. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Umstand, dass die Antragstellerin nachweislich im Februar 2013 über einen Internetshop 50 Gramm das Betäubungsmittel MDPV enthaltende Brutal Powder gekauft und somit im Besitz von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz war, als Indiz für einen Eigenkonsum wertete und sich aus diesem Grund für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens entschieden hat (vgl. VG München, Beschluss vom 11. Juni 2018 – M 26 S 18.1974 –, juris Rn. 24, betreffend Ecstasy [MDMA/Amphetamin]). Auch hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erfolgten Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vom 17. August 2016 nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. So erfolgte diese Anordnung der Gutachtensbeibringung ein Jahr und einen Monat seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung der Antragstellerin wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und war daher noch zeitnah zu der am 30. September 2015 erfolgten Kenntnis der Antragsgegnerin vom unerlaubten Betäubungsmittelbesitz der Antragstellerin ergangen. Zwar erhielt die Antragsgegnerin durch die Kriminalinspektion Ludwigshafen am 30. Oktober 2014 gemäß § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz – StVG – bereits die Mitteilung, dass seit Februar 2013 der Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin über das Internet Stoffe erworben habe, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Da gegen die Antragstellerin wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln aber bereits zu diesem Zeitpunkt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 29 BtMG eingeleitet war (Az.: 5427 Js 27760/14) und dieses gegen die Antragstellerin laufende Strafverfahren wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln erst mit der seit dem 10. Juli 2015 rechtskräftigen Verurteilung der Antragstellerin endete, war die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt an einem Vorgehen gegen die Antragstellerin wegen § 3 Abs. 3 StVG – für den es genügt, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis zumindest nicht ausgeschlossen ist; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Entziehung der Fahrerlaubnis im konkreten Fall ist nicht erforderlich (s. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 3 StVG Rn. 47 m. w. N. a. d. Rspr.) – rechtlich gehindert. Auch hatte die Antragsgegnerin, nachdem ihr am 30. September 2015 die Rechtskraft der Verurteilung der Antragstellerin wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittel bekannt geworden war, bereits am 23. November 2015 gegenüber der Antragstellerin wegen des im Februar 2013 erfolgten illegalen Erwerbs von 50 Gramm Brutal Powder die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet. Diese Gutachtensanordnung vom 23. November 2015 wurde dann wegen der zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin streitigen Frage, ob diese Gutachtensanordnung ordnungsgemäß zugestellt worden war, im Juni 2016 storniert. Es erfolgte dann mit Datum vom 17. August 2016 durch die Antragsgegnerin die Gutachtensanordnung vom 17. August 2016, welche dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß am 25. August 2016 zugestellt wurde. Nach alledem ist somit die Gutachtensanordnung vom 17. August 2016 noch zeitnah zu der am 10. Juli 2015 eingetretenen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung der Antragstellerin wegen illegalen Erwerbs von Betäubungsmitteln im Februar 2013 erfolgt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht etwa ihre Befugnis, von der Antragstellerin ein ärztliches Gutachten zu fordern, dadurch verwirkt, dass sie die erste dahingehende Gutachtensaufforderung vom 23. November 2015 im Juni 2016 im Hinblick auf die streitige Frage der ordnungsgemäßen Zustellung dieser Anordnung storniert hat. Unabhängig von einem etwaigen vorausgehenden (Fehl-)Verhalten hat eine Sicherheitsbehörde, wie hier die Fahrerlaubnisbehörde, die vom Gesetz zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, soweit die Gefahr noch besteht und nicht durch Zeitablauf entfallen ist. Eine Zusicherung, ein ärztliches Gutachten nicht (mehr) anzuordnen, liegt in der bloßen Stornierung einer solchen Anordnung nicht (BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 11 CS 16.1827 – juris, Rn. 19). Die Anordnung, zur Klärung der Fahreignung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV wegen nachgewiesenen Drogenbesitzes ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist im Übrigen nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem Besitz gebunden. Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung aller Umstände noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Die vom Februar 2013 bis zur zweiten Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens am 17. August 2016 verstrichene Zeit ist kein Hinderungsgrund für die Anordnung gewesen. Der Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes, der sich aus dessen Besitz ergibt, wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Besitz vorliegend erst zum 10. Juli 2015 rechtskräftig festgestellt wurde. Der zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung der Antragstellerin wegen unerlaubten Betäubungsmittelerwerbs bis zum Ergehen der zweiten Gutachtensanordnung verstrichene Zeitraum von einem Jahr und einem Monat ist kein Zeitraum, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass die Gefahr eines Eigenkonsums nicht mehr besteht. Die Antragsgegnerin durfte die mit dem seit dem 10. Juli 2015 rechtskräftig mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 16. März 2015 erfolgte Verurteilung der Antragstellerin wegen des im Februar 2013 erfolgten illegalen Erwerbs von 50 g des das Betäubungsmittel MDPV enthaltenden Brutal Powder vorliegend auch zum Anlass für die Beibringung des ärztlichen Gutachtens nehmen, da diese Tat der Antragstellerin, die gemäß § 4 ins Bundeszentralregister einzutragen war, noch nicht tilgungsreif ist. Die Tilgungsfrist beträgt im Bundeszentralregister bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen – wie hier – fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a) Bundeszentralregistergesetz – BZRG –). Diese Frist begann vorliegend gemäß §§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1 BZRG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG mit dem Tag, der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl ergehenden Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen, mithin am 1. Juni 2015. Sie endet, sofern für die Antragstellerin sonst keine Verurteilungen im BZRG eingetragen sind (vgl. § 47 Abs. 3 BZRG), am 31. Mai 2020 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). b) Der von der Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV angeordneten ärztlichen Gutachtens gezogene Schluss auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von (Kraft-)Fahrzeugen erweist sich allerdings deshalb als rechtswidrig, weil der Gutachtensanordnung vom 17. August 2019 eine rechtskonforme Fragestellung gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 6 FeV fehlt. So legt die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Abs. 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von (Kraft-)Fahrzeugen zu klären sind und teilt ihm die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Um diesen formellen Mindestanforderungen zu genügen, muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr verlautbarte, die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78). Hierfür sind ihm im Anforderungsschreiben nicht nur die Tatsachen, die den Verdacht auf das Vorliegen bestimmter Eignungszweifel begründen, sondern auch die an den Gutachter gerichtete Fragestellung mitzuteilen. Die hohen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine ordnungsgemäße Fragestellung (Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16/14 –, juris) erfüllt die Anordnung vom 17. August 2019 nicht. Zwar lässt sich der Begründung dieser Anordnung entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf den dort angeführten § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zuvörderst eine Abklärung des Drogenkonsumverhaltens bei der Antragstellerin anstrebt. Allerdings beschränkt sich die Fragestellung nicht auf diesen Komplex, sondern erfragt auch das Drogenkonsumverhalten der Antragstellerin „ggf. in Kombination mit Alkohol“. Für eine solche Fragestellung gibt aber der von der Antragsgegnerin in der Anordnung mitgeteilte Lebenssachverhalt, nämlich Ergehen des Strafbefehls des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 16. März 2015 wegen im Februar 2013 erfolgten unerlaubten Erwerbs von 50 Gamm das Betäubungsmittel MDPV enthaltenden Brutal Powder, keinen Anlass. Insbesondere fehlt dem dieser Verurteilung der Antragstellerin zugrundeliegende Lebenssachverhalt jeglicher Hinweis auf einen Alkoholkonsum oder einen fahreignungsrelevanten Mischkonsum. Die hier angeordnete ärztliche Untersuchung des Drogenkonsumverhaltens der Antragstellerin auch gegebenenfalls in Kombination mit Alkohol ist somit nicht begründbar. Die Antragstellerin musste daher der Gutachtensanordnung vom 17. August 2016 mit Blick auf die fehlende rechtliche Teilbarkeit der Aufforderung nicht Folge leisten. Im Falle einer noch vor Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist ergehenden erneuten Anordnung eines ärztlichen Gutachtens wäre die Fragestellung für die Untersuchung des Drogenkonsumverhaltens der Antragstellerin nicht auch auf Alkohol zu erstrecken. Erweist sich somit die an die Antragstellerin ergangene Anordnung vom 17. August 2016, ein ärztliches Gutachten beizubringen, als rechtswidrig, so durfte die Antragsgegnerin auch nicht nach § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von (Kraft-)Fahrzeugen schließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Nrn. 46.3, 46.14 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. LKRZ 2014, 169.