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Urteil

4 K 1155/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:1219.4K1155.18.NW.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 23. Oktober 2014 zur Errichtung und zum Betrieb der WEA „Ki 2“ des Typs Nordex N117/2400 in der Gemarkung K., Flur 8, Flurstücknummern 190 und 193, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere genügt die WEA den rechtlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die genehmigte WEA verursacht nämlich auf dem Anwesen des Klägers S. weder unzumutbaren Immissionen in Form von Lärm noch in Form von Infraschall. So kann aufgrund der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose Nr. W1003/Schall des Ing. Büros 3 P E. GmbH vom 20. März 2014, die gemäß Ziffer III. Buchst. A des Bescheids vom 23. Oktober 2014 Gegenstand der Genehmigung wurde, davon ausgegangen werden, dass es am Anwesen des Klägers nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte kommt. Die mathematische und methodische Richtigkeit dieser Prognose, die für das Anwesen S. nach dem sog. alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 einen Beurteilungspegel von 43,8 dB(A) ergab, stellt der Kläger selbst nicht in Frage. Er ist vielmehr der Auffassung, dass dieses durch die TA Lärm vorgegebene Prognoseverfahren auf Grund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schallausbreitungsverhalten bei hohen WEA zu unzutreffenden Ergebnissen führe und deshalb durch das sog. Interimsverfahren zu ersetzen sei. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es bestand nämlich jedenfalls bisher keine hinreichende Veranlassung, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 30. November 2018 – 8 A 10581/18.OVG –, vom 20. September 2018 – 8 A 11958/17.OVG – und vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17.OVG - sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 115/15 –, alle juris). Dass die Schallprognose vom 20. März 2014 auf der „sicheren Seite“ liegt, zeigt außerdem der schalltechnische Bericht der Fa. K. C. E. GmbH vom 14. Mai 2018, der unter Anwendung des sog. Interimsverfahrens für das Anwesen des Klägers einen Beurteilungspegel von 42,2 dB(A) errechnet hat. Das Ergebnis dieses schalltechnischen Berichts ist für die Kammer nachvollziehbar und wird im Übrigen auch vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Anwesen des Klägers durch die WEA „Ki 2“ unzumutbaren Immissionen in Form von Infraschall ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor. Die Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass Infraschall (mit einer Frequenz unter 20 Hertz) durch WEA im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 30. November 2018 – 8 A 10581/18.OVG – und vom 17. Oktober 2017 – 8 B 11345/17.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 9 B 765/18 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2018 – 10 S 2378/17 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. September 2017 – 22 CS 17.1506 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 12 ME 85/16 –; alle juris). Auf dem Anwesen des Klägers, das in einer Entfernung von 579 m zur WEA „Ki 2“ liegt, sind daher keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. erhebliche Belästigungen durch von dieser WEA ausgehenden Infraschall zu erwarten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 30. November 2018 vom 17. Oktober 2017, a.a.O.). Da der Vortrag des Klägers im Klageverfahren weitgehend auch schon Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war und das Gericht der im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe unter Verweis auf die entsprechende Begründung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2018 abgesehen. Der schon im Widerspruchsverfahren und dann auch in der mündlichen Verhandlung eindringlich geschilderte verschlechterte Gesundheitszustand des Klägers und seiner Ehefrau kann kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine WEA schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden, kommt es nämlich auf die individuelle gesundheitliche Disposition der Eigentümer nicht entscheidend an. Anzulegen ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Abzustellen ist auf die Situation eines durchschnittlich empfindlichen Menschen, wie sie sich in den Vorgaben der TA Lärm widerspiegelt, und nicht auf die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen. Dies ist ein allgemein anerkannter Grundsatz im Umweltrecht, etwa im Zusammenhang mit der Abwehr von Immissionen, insbesondere Lärm, oder im Baunachbarrecht bei der Güterabwägung im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 15 ZB 11.2701 –; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 14. September 2009 – 41-VI-08 –; OVG Saarland, Beschluss vom 27. April 2009 – 2 A 286/09 –; VG München, Urteil vom 9. Juni 2008 – M 8 K 07.5646 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 1997 – 8 C 11986/93.OVG – und Beschluss vom 30. November 1993 – 7 A 12014/92.OVG –; BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 – 4 B 152/93 –, juris). Eventuell vorhandene individuelle Empfindlichkeiten sind daher nach dem objektiven Maßstab des Immissionsschutzrechtes unbeachtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt. Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage (WEA) „Ki 2“ in der Gemarkung K. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens S. im Außenbereich der Gemeinde H., das in einer Entfernung von 579 Metern zu der WEA „Ki 2“ liegt. Am 14. Oktober 2013 beantragte die V. W. GmbH, T.-H.-Straße, B. V., die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei WEA in der Gemarkung K., darunter die WEA „Ki 2“. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens brachte der Kläger mehrfach Bedenken gegen das Vorhaben vor. Seine Einwände betrafen insbesondere Schallimmissionen, Schattenwurf, Eiswurf, eine eventuelle optisch bedrängende Wirkung der Anlage, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, den Artenschutz und das Landschaftsbild. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 erteilte der Beklagte der V. W. GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage „Ki 2“ mit den Koordinaten UTM ETRS89, Rechtswert 391.197, Hochwert: 5.500.531, in der Gemarkung K., Flur 8, Flurstücknummer 190, 193. Zugelassen wurde eine Windenergieanlage des Typs Nordex N117/2400 mit einer Nabenhöhe von 120 Metern, einem Rotordurchmesser von 116,80 Metern, somit einer Gesamthöhe von 178,40 Metern und einer Nennleistung von 2,4 Megawatt. Gemäß Ziffer III. Buchst. A des Bescheids muss die WEA u.a. entsprechend der Schallprognose Nr. W1003/Schall der 3 P E. GmbH vom 20. März 2014 betrieben werden, die für das Anwesen des Klägers nach dem sog. alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 einen Beurteilungspegel von 43,8 dB(A) ergab. Gemäß der Nebenbestimmung I. Nr. 2 darf der Schallleistungspegel der WEA „Ki 2“ zu allen Tageszeiten - inklusive der Messunsicherheit und der Serienstreuung - einen Maximalwert von 106,7 dB(A) nicht überschreiten. Nebenbestimmung I. Nr. 3 sieht vor, dass spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage WEA „Ki 2“ durch eine schalltechnische Abnahmemessung (Emissionsmessung) gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) die Einhaltung des unter der Nr. 2 festgeschriebenen Schallleistungspegels nachzuweisen ist. Dabei muss auch eine Bestimmung der Ton- und Impulshaltigkeit erfolgen. Diese Emissionsmessung ist an der WEA „Ki 2“ gemäß Nebenbestimmung I. Nr. 5 im Abstand von 3 Jahren wiederkehrend durchzuführen. Schließlich darf gemäß Nebenbestimmung I. Nr. 6 die WEA „Ki 2“ während der Nachtzeit nur noch mit einem Schallleistungspegel von 103,0 dB(A) betrieben werden, wenn die Einhaltung des unter Nr. 2 festgeschriebenen Schalleistungspegels nicht innerhalb von 14 Monaten nach Inbetriebnahme der WEA durch Vorlage eines Messberichtes nachgewiesen wird. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Seit 28. November 2014 ist die Beigeladene die Betreiberin der WEA „Ki 2“. Sie legte im Verlauf des Widerspruchsverfahrens einen schalltechnischen Bericht der Fa. K. C. E. GmbH vom 14. Mai 2018 vor. Dieser Bericht kam für die zwischenzeitlich direkt vermessene WEA „Ki 2“ unter Anwendung des sog. Interimsverfahrens für das Anwesen des Klägers zu einem Beurteilungspegel von 42,2 dB(A). Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor: Der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig und verletze Vorschriften, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt seien. Zu den von der WEA ausgehenden Beeinträchtigungen gehörten zunächst einmal Geräuschimmissionen. Erfahrungsgemäß komme es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Anwohnern und Anlagenbetreibern, bzw. Genehmigungsbehörden nach Errichtung und Inbetriebnahme von Windenergieanlagen, weil sich herausstelle, dass die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigenden Schallimmissionsprognosen die tatsächliche Lästigkeit und Lautheit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen und bei den Anwohnern wahrnehmbaren Immissionen nur unzureichend abbildeten. Die Rechtsprechung verlange Prognosen, die die größtmögliche Beeinträchtigung ermittelten, damit klargestellt werde, ob eine Errichtung und Inbetriebnahme ohne Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme möglich sei. Nach seiner Auffassung sei eine Unterschreitung des zulässigen Schallleistungspegels nicht sichergestellt. Die Immissionsprognose weise einen schweren Mangel auf. Der zugrunde gelegte Schallleistungspegel sei nur anhand von zwei Referenzmessungen bestimmt worden. Erforderlich sei jedoch bekanntermaßen die Vermessung von drei Referenzanlagen. Anderenfalls bestehe eine erhebliche Unsicherheit, die mit einem entsprechenden Zuschlag berücksichtigt werden müsse, wodurch sich der errechnete Beurteilungspegel anders darstelle. Es sei davon auszugehen, dass er sich bei dem anzunehmenden Zuschlag hinsichtlich des Schallleistungspegels tatsächlich über dem Richtwert von 45 dB bewege. Nach Inbetriebnahme der Anlagen habe sich dieser Eindruck noch verstärkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass je höher WEA seien, auch höhere Immissionen an entfernteren Wohngrundstücken ankämen. Der Grund für diese durchaus nachvollziehbare und nunmehr auch wissenschaftlich belegte Aussage sei, dass die Bodendämpfung erheblich sinke. Anders als bei hohen Windkraftanlagen verringere sich bodennaher Schall über die Entfernung durch die Bodendämpfung. Eine Abbildung der messtechnisch ermittelten Schallausbreitung von Geräuschen hoher WEA im Abstandsbereich zwischen 350 und 1200 Metern mittels der DIN ISO 9613-2 liefere deshalb keine zufriedenstellenden Ergebnisse. Ursache dafür sei, dass bei der zugrundeliegenden DIN-Messung zwei lediglich 30 Meter hohe Industrieanlagen ausgewählt worden seien, deren Bauhöhe deutlich unter derjenigen der streitgegenständlichen Windturbinen anzusiedeln sei. Die DIN-ISO 9613-2 könne auf Windturbinen heutigen Ausmaßes nicht übertragen werden. Die einschlägigen Berechnungsmodelle der schalltechnischen Untersuchungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm seien somit nicht uneingeschränkt auf die hohen Windanlagen anwendbar, da es hier zu fehlerhaften Einschätzungen der Lärmausbreitung in Verkennung der Bodendämpfung komme. In der Konsequenz müssten andere Messmodelle herangezogen oder höhere Sicherheitsaufschläge gemacht werden, um bei der Berechnung der Immissionen den tatsächlich zu erwartenden Immissionen wirklich gerecht zu werden und mit entsprechenden Regelungen den Nachbarschutz dauerhaft sicherzustellen. Immissionsseitige Schallmessungen könnten aufgrund unterschiedlichster Probleme gewöhnlich nicht innerhalb angemessener Zeit durchgeführt werden. Dies führe oftmals zu Messungen an Ersatzorten oder emissionsseitigen Messungen, die also tatsächlich nicht die Immissionen erfassten, sondern wieder lediglich berechneten. Dies sei im Rahmen der Prognose nicht berücksichtigt worden, so dass von einem höheren Pegel als dem in der Prognose erwähnten auszugehen sei. Außerdem erzeugten WEA auch noch pulsierenden Infraschall, der auf das Innenohr und das zentrale Nervensystem einwirke, ohne das Gehör zu schädigen. In bisherigen Studien werde nicht berücksichtigt, dass der Infraschall von Windenergieanlagen rhythmisch pulsiere und dass der pulsierende Schalldruck das Innenohr beeinflusse, auch wenn von den Betroffenen kein Laut wahrgenommen werde. In verschiedenen Untersuchungen habe man festgestellt, dass Anwohner in der Nähe von Windenergieanlagen öfter unter Schlafstörungen und Depressionen litten. Ebenso sei ein erhöhtes Vorkommen von Schwindel, Tinnitus, Lärmüberempfindlichkeit, Kopfschmerzen und eine gesteigerte Aktivität des autonomen Nervensystems festgestellt worden. Die Druckwellen pflanzten sich zum flüssigkeitsgefüllten Hohlraum des Innenohrs fort und dieser Massageeffekt wirke auf die Sinneszellen in den Gehör- und Gleichgewichtsteilen des Innenohrs. Der rhythmisch pumpende Infraschall von Windenergieanlagen stelle eine Stimulation dar, die auf die Wahrnehmungsfunktionen des Innenohres einwirke. Die Beschwerden wie unsteter Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Sehstörungen entstünden auch, wenn der gemessene Lärmpegel relativ niedrig sei, weil der Infraschall ständig wirke und über die Kette der Gehörknöchelchen den Druck im Flüssigkeitsraum des Innenohrs rhythmisch ändere. Indirekt bewirke der pulsierende Schalldruck der Windenergieanlagen auch eine Aktivierung des autonomen Nervensystems mit erhöhter Adrenalinausschüttung, begleitet von Stresszunahme, dem Risiko panischer Angst, hohem Blutdruck und Herzinfarkt bei Personen mit erhöhter sensorischer Empfindlichkeit. Es handele sich also nicht um eine Frage des Lärmschadens im herkömmlichen Sinne, sondern sei die Auswirkung davon, dass ein ständig pulsierender Schalldruck dauernd den Druck im Innenohr ändere und das Sinnesorgan reize. Man könne dies mit einem pulsierenden oder flimmernden Licht vergleichen, das bekanntermaßen Epilepsie auslösen könne. Auf gleiche Weise verursache der Infraschall beträchtliche Beschwerden. Diese Beschwerden könnten chronisch werden, Invalidität verursachen, zu Angstzuständen und Depressionen führen und das Herzinfarktrisiko erhöhen. Windenergieanlagen würden jedenfalls zu nah an Bebauungen errichtet. Er verlange deshalb größere Abstände zwischen der Windenergieanlage und Wohnhäusern. Dabei gebe es häufig die Situation, dass es an den Häusern, die deutlich unterhalb der Betriebsgrundstücke lägen, windstill sei, jedoch die Anlagen selbst sehr hohe Drehleistungen aufwiesen, es also keine überlagernden Fremdgeräusche gebe und die Betriebsgeräusche der Anlage in ihrer gesamten Lautheit und Lästigkeit auf das Wohnanwesen durchschlügen. Charakteristisch seien dabei die dauerhaften wischenden Geräusche, wenn die Rotorblätter den Turm passierten und die deutlich wahrnehmbar seien, sowie die einem dauerhaft kreisenden Propellerflugzeug ähnlichen Immissionen. Insbesondere in der Nachtzeit werde die Ruhe dadurch erheblich gestört, sodass seine Ehefrau und er keinen richtigen Schlaf mehr fänden. Die Betriebsgeräusche seien einfach zu laut. Mehrfach würden seine Ehefrau und er nachts hierdurch wach. Aber auch tagsüber seien die Geräusche deutlich wahrnehmbar, da der Ruhepegel sehr niedrig sei, was insbesondere seine Ehefrau negativ betreffe, die einen Heimarbeitsplatz habe. Außerdem litten seine Ehefrau und er unter einem Druckgefühl im Brustbereich und Atembeschwerden. Auch im Kopf und an den Schläfen mache sich ein schmerzhaftes Druckgefühl breit. Zusätzlich habe man einen Druck auf den Ohren, der dem beim Sinkflug von Flugzeugen sehr ähnlich sei. Er gehe davon aus, dass diese Beschwerden durch den von der Windenergieanlage ausgehenden Infraschall verursacht würden, da sie zuvor nicht aufgetreten seien. Eine Übertragung des durch den Betrieb der Windturbinen verursachten Schalls über den felsigen Untergrund auf das Wohnhaus sei naheliegend. Dennoch habe es im Laufe des Genehmigungsverfahrens keinerlei Gutachten, welches das berücksichtigt hätte und Nebenbestimmungen zur Eindämmung und Reduzierung dieser Immissionen in den jeweiligen Genehmigungen gegeben. Die Folgen des Infraschalls würden verharmlost und es werde über sämtliche neuere Erkenntnisse diesbezüglich hinweggegangen. Seine Frau und er hätten mit erheblichen Beeinträchtigungen, die das zumutbare Maß bei weitem überschritten zu kämpfen. Sie litten unter erheblichen gesundheitlichen Problemen. Seit der Inbetriebnahme der Anlage habe sich seine Lebensqualität erheblich zu seinem Nachteil verändert. Er habe mit erheblichen Geräuschbelästigungen zu kämpfen. Seine und die Gesundheit seiner Ehefrau seien erheblich beeinträchtigt. Die in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vorgeschriebenen Abschaltmodalitäten würden zudem nicht eingehalten. Dies zeige, wie unbrauchbar die Nebenbestimmungen in der Praxis seien. Der Beklagte sei nicht in der Lage die Einhaltung der Nebenbestimmungen lückenlos zu prüfen und zu gewährleisten. Es sei davon auszugehen, dass durch kollusives Zusammenwirken diverser Umstände die Auflagen nicht eingehalten und auch nicht kontrolliert würden. Nach der Inbetriebnahme der Anlage sähen seine Familie und er sich in der Ansicht bestätigt, dass tatsächlich von einem höheren Pegel als in der Prognose berücksichtigt auszugehen sei. Die Immissionen lägen nach ihrer subjektiven Wahrnehmung deutlich über den prognostizierten. Eine immissionsseitige Abnahmemessung sei nach seinem Kenntnisstand bislang nicht erfolgt. Die Rechtsprechung verlange Prognosen, die die größtmögliche Beeinträchtigung ermittelten, damit klargestellt werde, ob eine Errichtung und Inbetriebnahme ohne Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme möglich sei. Die Arbeitsgemeinschaft des Bundes und der Länder für Immissionsschutz habe ein verbessertes Verfahren zur Prognose von Schallimmissionen von WEA veröffentlicht, das sogenannte Interimsverfahren. Nachdem klargestellt worden sei, dass das bisherige Verfahren nach der TA-Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 keine Geltung haben könne, sei ein neues Messverfahren vereinbart worden. Es sei eine neue Rechtslage entstanden, die zwingend zu berücksichtigen sei. Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe nunmehr festgestellt, dass die DIN ISO 9613-2 überholt sei und deshalb keine Bindungswirkung mehr entfalte. Stand der Technik der Ausbreitungsrechnung der Geräusche von Windkraftanlagen sei die Anwendung des Interimsverfahrens. In dem Genehmigungsbescheid vom 23. Oktober 2014 zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren sei dies nicht berücksichtigt worden. Es seien vermehrt Vibrationen am und im Haus feststellbar. Er gehe davon aus, dass es sich hierbei um Schwingungen handele, die von der Windturbine ausgingen und über die Gesteinsplatte, auf dem sowohl der Standort der Anlage als auch seines Wohnhauses errichtet seien, übertragen würden. Seine Ehefrau und er hätten sich vor der Realisierung der Anlage bester Gesundheit erfreut. Mit Errichtung der Anlage sei es bei ihnen zu Druckgefühlen im Brustkorb, Ohrenschmerzen, erhöhtem Augendruck, Schlafmangel, Konzentrationsschwierigkeiten, Schmerzen in den Beinen, kribbelnden, tauben Händen und Füßen und Herzschmerzen gekommen. Sobald sie sich von den Anlagen entfernten, würden diese Beschwerden abnehmen. Ihre Tochter und deren Lebensgefährte, die nicht im Elternhaus lebten, aber von Zeit zu Zeit zu Besuch seien, hätten die gleiche Erfahrung gemacht. Gesunder Schlaf sei nicht möglich. Seine Ehefrau und er könnten in ihrem Schlafzimmer keine Nachtruhe mehr finden. Die Beeinträchtigungen, die dort durch den Betrieb der Anlagen verursacht würden, seien zu groß. Sie hätten sich deshalb einen Raum zum Schlafen im Keller eingerichtet, um den Immissionen zu entgehen. Dies sei unzumutbar. Ihr Wohnhaus sei in großen Teilen seiner Nutzbarkeit entzogen. Andere Ursachen als die Anlage seien ausgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2018 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Eine Verletzung materieller drittschützender Vorschriften zu Lasten des Klägers sei nicht ersichtlich. Die genehmigte WEA „Ki 2“ verursache für den Kläger keine unzumutbaren Immissionen in Form von Lärm oder Infraschall. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden könnten. Insbesondere soweit diese Bestimmung für Nachbarn drittschützend seien, seien die Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sei sichergestellt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen seien. Bei etwaigen schädlichen Umwelteinwirkungen, die von WEA ausgehen können, handele es sich insbesondere um Lärmimmissionen, Infraschall und Schattenwurf. Derartige schädliche und zum Nachteil des Klägers wirkende Umwelteinwirkungen seien vorliegend nicht feststellbar. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen zunächst nicht in Form von Lärm auf das Grundstück des Klägers aus. Nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 20. März 2014 sei nicht davon auszugehen, dass es an dem Grundstück des Klägers zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte komme. Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, sei die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) heranzuziehen. Der TA Lärm komme, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiere, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen sei jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordne und das Verfahren für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibe. Nach der vorliegenden schalltechnischen Immissionsprognose komme es am Wohnhaus des Klägers nicht zu Überschreitungen des maßgeblichen Richtwerts. Soweit es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG betreffe, konkretisiere das Bundesimmissionsschutzgesetz das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, bemesse die Schutzwürdigkeit aber nach dem, was in diesem Gebiet planungsrechtlich zulässig sei. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG seien, werde durch TA Lärm bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreite. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sei aufgrund des bisher erreichten Erkenntnisstandes auch nicht davon auszugehen, dass das genannte Verfahren durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und nach dem alternativen Verfahren erstellte Schallimmissionsprognosen grundsätzlich nicht mehr verwertbar wären. Zwar zeigten einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN-ISO 9613-2 auf. Dies stehe jedoch der Anwendbarkeit der in der TA-Lärm in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von WEA gegenwärtig nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA-Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlungen und Beurteilungen der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN-ISO 9613-2 für Gebäude folge aus der Verbindlichkeit der TA-Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift. Eine Abweichung von der TA-Lärm sei nicht geboten, solange die Regelungen Verbindlichkeit besitze. Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4. des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 würde nur dann entfallen, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt wären und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht würden. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelästigung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasse und abbilde. Das Wohngrundstück des Klägers liege im Außenbereich. Für privilegiertes Wohnen im Außenbereich gelte nach der Rechtsprechung die Einstufung vergleichbar einem Mischgebiet. Die für das Grundstück des Klägers maßgeblichen Immissionsrichtwerte betrügen somit 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht gemäß Nr. 6.1 Buchstabe d) TA Lärm. Grundlage der Lärmbeurteilung der betroffenen Nachbarschaft sei die Schallimmissionsprognose vom 20. März 2014, die Bestandteil der Genehmigungen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gutachten insgesamt als nicht plausibel zu bewerten sei und anzunehmen wäre, dass die in den maßgebenden Immissionsorten auftretenden Immissionen tatsächlich höher seien. Für den Immissionsort I0 03, S. Nr.., der östlich der Windenergieanlage „Ki 2“ liege und bei dem es sich um das Wohnhaus des Klägers handele, habe der vereidigte Sachverständige in seiner schalltechnischen Immissionsprognose eine Gesamtbelastung von 43,3 dB(A) ermittelt, was zeige, dass die dort geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Dabei sei aufgrund der Tatsache, dass der Anlagentyp erst zweimal hinsichtlich des Schalls vermessen worden sei, ein Sicherheitszuschlag von 2,6 dB(A) berücksichtigt worden, der auch korrekt in die Schallimmissionsprognose einbezogen worden sei. Die Schallimmissionsprognose liege auf der „sicheren Seite". Im Übrigen gehe aus der Genehmigung hervor, dass wiederkehrende Emissionsmessungen im Abstand von drei Jahren durchzuführen seien. Die Überwachungsbehörde sei berechtigt, bei Abweichungen vom genehmigten Anlagenbetrieb jederzeit eine Emissionsmessung vom Betreiber zu verlangen. Außerdem würden nach dem schalltechnischen Bericht der K. C. E. GmbH und Co. KG vom 14. Mai 2018 die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für das Grundstück des Klägers auch unter Zugrundelegung des sog. Interimsverfahrens eingehalten, der für das Grundstück des Klägers eine Höchstbelastung von 42,4 dB(A) ausweise. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen komme es hingegen nicht an. Die Bestimmung der Schwelle der Erheblichkeit von Lärmbeeinträchtigungen müsse auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen bezogen werden, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass unter Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Kläger durch den von der WEA ausgehenden Infraschall oder durch tieffrequenten Schall zu befürchten seien. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von WEA belegt seien, sei davon auszugehen, dass im Nahbereich von WEA zwar Infraschallpegel aufträten, diese aber ab einem Abstand von 500 Metern den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussten. Sie lägen jedenfalls ab einem Bereich von 500 Metern unterhalb der menschlichen Hör- und Wahrnehmungsschwelle. Wissenschaftlich gesicherte Hinweise darauf, dass von dem von WEA verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liege, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgehe, bestünden nicht. Diese Einschätzung teilten nicht nur die Fachbehörden verschiedener Länder, sondern auch das Umweltbundesamt. Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch den bei WEA auftretenden tieffrequenten Schall oder Infraschall jedenfalls außerhalb der oben genannten Mindestabstände ausgeschlossen seien. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall gingen somit nicht auf das Grundstück des Klägers aus, weil es mit einem Abstand von 579 Metern zu der WEA außerhalb des Bereiches liege, in dem Infraschall bzw. tieffrequenter Schall auf den menschlichen Körper nachteilig einwirken könnten. Der Kläger hat daraufhin am 29. August Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der angefochtene Bescheid verletze seine subjektiv-öffentlichen Rechte. Eine Schallimmissionsprognose sei erkennbar nicht Gegenstand der Genehmigung geworden. Bei genehmigungskonformem Betrieb werde ein Einhalten des nächtlichen Immissionsrichtwerts nicht sichergestellt. Es sei davon auszugehen, dass je höher WEA seien, auch höhere Immissionen an entfernteren Wohngrundstücken ankämen. Grund für diese durchaus nachvollziehbare und nunmehr auch wissenschaftlich belegte Aussage sei, dass die Bodendämpfung erheblich sinke. Das alternative Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 sei daher für die messtechnisch ermittelte Schallausbreitung von Geräuschen hoher WEA im Abstandsbereich zwischen ca. 360 m und ca. 1200 m nicht anzuwenden. Ursache hierfür sei, dass bei der zugrundeliegenden DIN-Messung (für die DIN-ISO 9613-2) zwei nur 30 Meter hohe Industrieanlagen ausgewählt worden seien. Windturbinen zeichneten sich aber heutzutage durch erheblich größere Ausmaße aus und die DIN ISO 9613-2 könne daher nicht übertragen werden. Dies sei vorliegend im Rahmen der Prognose nicht berücksichtigt worden, so dass tatsächlich von einem höheren Pegel ausgegangen werden müsse. Die Rechtsprechung verlange nämlich Prognosen, die die größtmögliche Beeinträchtigung ermittelten, um sicherzustellen, dass die Errichtung und der Betrieb von WEA das nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzten. Nachdem durch Messungen seit 2014 klargestellt worden sei, dass das bisherige Verfahren nach der TA-Lärm i.V.m. der DIN ISO 9613-2 keine Geltung mehr haben könne, sei ein neues Messverfahren vereinbart worden. Die Arbeitsgemeinschaft Bund/Länder für Immissionsschutz habe ein verbessertes Verfahren zur Prognose von Schallimmissionen von Windkraftanlagen veröffentlicht, das sog. Interimsverfahren. Die bisherige Rechtsauffassung, die interne Verwaltungsanweisung „TA Lärm" mit Verweis auf die DIN ISO 9613-2 sei aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz als allgemein praktiziertes und damit verbindliches Verwaltungsrecht anzusehen, habe keine Grundlage mehr. Verbindlich seien vielmehr nur noch die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzrechts zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen - auch durch Lärm - durch Anwendung des Interimsverfahrens, durch das der Stand der Technik neu bewertet werde. Auch die Problematik des Infraschalls werde nicht ausreichend gewürdigt. Neben dem hörbaren Schall, der Hörschäden verursachen könne und im Allgemeinen psychisch störend wirke, erzeugten WEA auch den pulsierenden Infraschall, der auf das Innenohr und das zentrale Nervensystem einwirke. Die Auffassung, dass schädliche Wirkungen von Infraschall beim Betrieb von WEA nicht zu erwarten seien, der erzeugte Infraschall gering sei und der gesamte Frequenzbereich schon in wenigen hundert Metern Entfernung den Hintergrundgeräuschen entsprechen solle, wie es in einem Faltblatt des Landesumweltamtes Baden-Württemberg verbreitet werde, auf welches sich die Genehmigungspraxis überwiegend beziehe, sei unzutreffend und werde auch wissenschaftlich nicht belegt. WEA seien Energiewandler. Sie wandelten Windkraft in Strom, aber überwiegend auch in Druckwellen. So würden bedeutende Mengen im nicht hörbarem Infraschallbereich emittiert infolge der Größe und Beschaffenheit der Rotorblätter - Elastizität -, der Drehzahl und der Eigenfrequenz. Infraschall könne sich von Windrädern auch als Vibrationen über den Erdboden über viele Kilometer ausbreiten (Körperschall) und in Wohngebäuden über das Fundament, Wände und Decken auf die dort sich aufhaltenden Personen einwirken und auch in Luft-Infraschall verwandeln. So würden häufig in Wohnräumen höhere Infraschallbelastungen gemessen als im Freien. Seit der Inbetriebnahme der WEA „Ki 2“ hätten sich sein Gesundheitszustand und insbesondere auch der seiner Ehefrau erheblich verschlechtert. So klage seine Ehefrau seit Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Anlage über häufige Schwindelanfälle. Dies sei auf den Infraschall zurückzuführen, der auf das Innenohr wirke und die Otholitenorgane stimuliere, die wiederum die Vestibular- oder Gleichgewichtszentren im Gehirn stimulierten. Seine Ehefrau leide unter pulsierendem Kribbeln in den Gliedmaßen und Druck im Brustkorb. Sie habe beobachtet, dass diese Beeinträchtigungen abklingen würden, wenn sie sich vom Wohngrundstück und den Anlagen wegbewege. Auch wenn die Anlagen stillständen, würden diese Beschwerden verschwinden. Er selbst leide seit der Inbetriebnahme der Anlage an Schlafstörungen, Druck im Brustkorb und einem Tinnitus. In bisherigen Studien werde nicht berücksichtigt, dass der Infraschall von WEA rhythmisch pulsiere und der pulsierende Schalldruck das Innenohr beeinflusse, auch wenn von der Person kein Laut wahrgenommen werde. Derzeit gebe es Untersuchungen in Kanada zum Thema Infraschall und WEA. Voraussichtlich im Laufe dieses Jahres werde die Veröffentlichung einer Studie erfolgen. In 2013 sei im schwedischen Ärzteblatt ein Fachartikel veröffentlicht worden, der sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt habe und zu einer neuen Bewertung und der Forderung gekommen sei, dass größere Abstände von Windkraftanlagen zu Siedlungen erforderlich seien, um die Risiken von Krankheitsanfälligkeit zu verhindern oder zu reduzieren. Zudem habe man in verschiedenen Untersuchungen festgestellt, dass Anwohner in der Nähe von WEA öfter unter Schlafstörungen und Depressionen litten. Ebenso habe man ein erhöhtes Vorkommen von Schwindel, Tinnitus, Lärmüberempfindlichkeit, Kopfschmerzen und eine gesteigerte Aktivität des autonomen Nervensystems gefunden. Es sei also keine Frage eines Lärmschadens im herkömmlichen Sinne, sondern die Wirkung davon, dass ein ständig pulsierender Schalldruck dauernd den Druck im Innenohr ändere und das Sinnesorgan reize. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2014 zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage Typ Nordex N117/2400, Nabenhöhe 120,00 m, Rotordurchmesser 116,80 m, Gesamthöhe 178,40 m, Nennleistung 2400 kW auf dem Grundstück Gemarkung K., Flur 8, Flurstücke 190, 193 (Az. des Beklagten 50/144-10 Ki2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheids. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Schallprognose des Ing. Büros … GmbH Teil der Genehmigung. Diese Schallprognose sei im Hinblick auf das Wohnanwesen des Klägers auf der sicheren Seite, indem der Berechnung ein Schalleistungspegel von 107,6 dB(A) zugrunde gelegt worden sei. Auch sei die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen. Es gebe nämlich keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt, dass das „Interimsverfahren" regelmäßig zu realistischeren Ergebnissen führe als das mit erheblichen Sicherheitszuschlägen angewandte alternative Verfahren nach der DIN ISO 9613-2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.