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Beschluss

9 B 765/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1106.9B765.18.00
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Leitsätze
Zweifel daran, ob einzelne Windkraftanlagen einen wesentlichen Beitrag zur Treibhausreduktion leisten und ob der Ausbau der Windenergie dazu geeignet ist, die dringend notwendige möglichst globale Dekarbonisierung zu erreichen, können dem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse in Gestalt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung und der Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien aus § 1 Abs. 2 EEG nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Derart allgemein gehaltene klimapolitische Überlegungen sind dem insoweit sehr weiten gesetzgeberischen Ermessen überantwortet und nicht schon geeignet darzutun, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen in einer Weise überschritten hat, die zur Verfassungswidrigkeit des EEG und damit zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag führt. Das Vorbringen, dass die DIN 45580 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" aus dem Jahr 1997 seit längerem überarbeitet werden soll, auf Fachebene über Vorgaben zur Messung von tieffrequentem Schall wie auch von lnfraschall diskutiert und bis zur Klärung dieser Zweifelsfragen ein Moratorium vorgeschlagen wird, ist nicht geeignet, auf einen neuen Stand der Wissenschaft und Technik in Bezug auf Infraschall schließen zu lassen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweifel daran, ob einzelne Windkraftanlagen einen wesentlichen Beitrag zur Treibhausreduktion leisten und ob der Ausbau der Windenergie dazu geeignet ist, die dringend notwendige möglichst globale Dekarbonisierung zu erreichen, können dem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse in Gestalt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung und der Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien aus § 1 Abs. 2 EEG nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Derart allgemein gehaltene klimapolitische Überlegungen sind dem insoweit sehr weiten gesetzgeberischen Ermessen überantwortet und nicht schon geeignet darzutun, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen in einer Weise überschritten hat, die zur Verfassungswidrigkeit des EEG und damit zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag führt. Das Vorbringen, dass die DIN 45580 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" aus dem Jahr 1997 seit längerem überarbeitet werden soll, auf Fachebene über Vorgaben zur Messung von tieffrequentem Schall wie auch von lnfraschall diskutiert und bis zur Klärung dieser Zweifelsfragen ein Moratorium vorgeschlagen wird, ist nicht geeignet, auf einen neuen Stand der Wissenschaft und Technik in Bezug auf Infraschall schließen zu lassen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- € festgesetzt. I. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen begehrte mit ihrem Antrag vom 22. Dezember 2015 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V126-3,3 mit einer Nennleistung von je 3,3 MW, einer Nabenhöhe von ca. 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m auf den Grundstücken Gemeinde Wald-Michelbach, Gemarkung Ober-Schönmattenwag, Flur …, Flurstück Nr. … (WKA 01 und 02), Unter-Schönmattenwag, Flur …, Flurstück Nr. … (WKA 03 und 04), Flur …, Flurstück Nr. … (WKA 05) und Gemarkung Wald-Michelbach, Flur …, Flurstück Nr. … (WKA 06) - "Windpark Stillfüssel" -. Die geplanten Anlagen sollen in einem Gebiet errichtet werden, das im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird, außerdem sieht der als Entwurf vorliegende "Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien" (TPEE) des Regionalplans den geplanten Standort als Vorranggebiet für Windenergienutzung vor, und er liegt in dem Bereich, der in dem von der Gemeinde Wald-Michelbach erarbeiteten, aber noch nicht rechtskräftig gewordenen "Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationsbereichen für Windanlagen" als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen vorgesehen ist. Der Standort der Anlagen befindet sich zudem in einem Gebiet, das der Planungsverband Region Rhein-Neckar ebenfalls als Vorrangfläche für die regional bedeutsame Windenergienutzung vorsieht. Vier der geplanten Windkraftanlagen (WKA 01 - 04) liegen innerhalb der Zone III von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten, WKA 01 und WKA 02 liegen am Rand der Zone III der Trinkwassergewinnungsanlage "lm Buchfeld", WKA 03 und WKA 04 liegen am Rand der Zone III der Quellfassungen "Eiterbachtal". Außerdem liegt das Vorhabensgebiet zwischen den FFH-Gebieten Oberes Ulfenbachtal im Osten und Eiterbachtal im Westen. lm November 2015 erhielt der Geopark Bergstraße-Odenwald zudem das Prädikat "UNESCO Global Geopark". Bei Durchführung des förmlichen Verfahrens gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung äußerte sich der Antragsteller mit Stellungnahme vom 23. November 2016 zu dem geplanten Vorhaben. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwischenzeitlich nur noch fünf beantragten Windkraftanlagen (WKA 01 - WKA 05) entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen sowie unter zahlreichen Auflagen und Nebenbestimmungen und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Dagegen hat der Antragsteller am 6. Februar 2017 Anfechtungsklage erhoben (Az. 6 K 701/17.DA), über die noch nicht entschieden worden ist, und am 8. Juli 2017 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 war der Antragsteller zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannt worden. Den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung in Form eines vorläufigen und sofortigen Baustopps hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2017 abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 (Az.: 9 B 3548/17) zurückgewiesen. Den Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2018 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei zwar antrags- und klagebefugt, obwohl er zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht als zu Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz befugter Umweltverband anerkennt gewesen sei, da diese Anerkennung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf vorgelegen habe. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da es bereits an einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - fehle. Es handele sich nicht um ein kumulierendes Vorhaben i.S.d. § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 UVPG, die vom Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles in Bezug auf die genehmigte Errichtung und den Betrieb der fünf Windkraftanlagen sei lediglich anhand des Prüfungsmaßstabs einer standortbezogenen Vorprüfung zu messen. In Bezug auf die Genehmigung zur Rodung von 5,1 ha Wald habe die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles demgegenüber nach § 3c Satz 1 UVPG anhand dieser Maßstäbe zu erfolgen. Die UVP-Vorprüfung sei entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und im Ergebnis nachvollziehbar. Da weder ein Vogelschutzgebiet noch ein FFH-Gebiet berührt werde, sei die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung windkraftrelevanter Vogelarten nur mit Blick auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG von Relevanz. Auf die Verletzung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes des § 44 BNatSchG durch die Genehmigung könne sich der Antragsteller aber nicht mit Erfolg berufen, da er selbst bei Erfüllung dieses Tatbestandes dadurch nicht in einem subjektiven Recht verletzt wäre, weil diese Rechtsvorschrift ausschließlich dem öffentlichen Interesse (Artenschutz) und nicht zugleich auch dem Schutz des (privaten) Nachbarn der Anlage diene. Die gerügte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht erheblich, und es bestehe im Plangebiet auch weder ein rechtliches noch ein faktisches Landschaftsschutzgebiet. Die Zielsetzung des Prädikats als UNESCO-Global Geopark schließe Windkraftanlagen nicht aus und sei auch keine Schutzkategorie nach dem allein maßgeblichen nationalen deutschen Recht. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers sei nicht zu befürchten, der Gebietsschutz durch die Wasserschutzgebiete sei erkannt und mit Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt worden. Aufgrund der Entfernungen zu unter Denkmalschutz stehenden Anlagen seien keine Beeinträchtigungen gegeben, und in Bezug auf die Rodung von ca. 5,1 ha Wald seien Fehler der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nicht ersichtlich, den diesbezüglichen Auswirkungen werde durch hinreichende Nebenbestimmungen begegnet. Gleiches gelte für die artenschutzrechtliche Betroffenheit der dort vorkommenden verschiedenen Fledermausarten. Auch das Vorkommen von Wildkatze, Luchs, Äskulapnatter und Schlingnatter sei Gegenstand der Untersuchung gewesen, für diese wie auch die Haselmaus sei eine Betroffenheit zutreffend ausgeschlossen worden. In Bezug auf windkraftrelevante Großvogelarten seien Horste im Bereich der Rodungsflächen nicht nachgewiesen worden, Störungen von dort vorkommenden Brutvogelarten würden durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen. Aus diesen Gründen sei auch eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Schwarzstorch nicht zu besorgen, für den kein Brutnachweis erbracht worden sei. Die dem zugrunde gelegten Gutachten würden keine fachlichen Mängel aufweisen, dies gelte auch in Bezug auf die Arten Rotmilan, Wespenbussard, Uhu, Raufußkauz und Mäusebussard. Unzumutbare, von den Anlagen ausgehende Lärmimmissionen seien gleichfalls nicht zu erwarten, wobei zu Recht auf die DIN ISO 9613-2 als zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung anwendbares Verfahren abgestellt worden sei. II. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht. Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Der angefochtene Verwaltungsakt räumt der Beigeladenen eine Rechtsposition ein, die ihr der Antragsteller streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Antragstellers. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 - mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz, die Interessen des Antragstellers überwögen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit, da der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 2016 insoweit offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig sei, nicht in Frage zu stellen. 1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorbringt, dass schon die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids nicht den formellen Anforderungen genüge, da sich der Antragsgegner dazu eines vorgefertigten Textbausteins bedient und damit eine bloß formelhafte, nicht auf die konkrete Sachlage bezogene Begründung verwendet habe, kann er damit nicht durchdringen. Das mit der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden, diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, setzt sich die Sofortvollzugsanordnung (S. 86 ff. der Genehmigung, Bl. 01042 der Behördenakte - BA -) ausführlich mit den sich hier gegenüberstehenden Interessen der Betroffenen einerseits sowie dem in § 1 Abs. 1 EEG 2017 zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Genehmigung und weiter mit dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Genehmigung Gebrauch machen zu können andererseits sowie mit den Erfolgsaussichten einer ggfls. erhobenen Anfechtungsklage auseinander. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids formelhaft in der Art eines Textbausteins erfolgt sei und keine Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage aufweise. Dem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse in Gestalt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung und der Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien, das sich aus den vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 EEG vorgegebenen Zielen und Zeiträumen ergibt, hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, die hier streitgegenständlichen Anlagen leisteten keinerlei Beitrag "zur Treibhausreduktion", weil aufgrund des CO 2 -Immissionshandelssystems jede dadurch eingesparte Menge an anderer Stelle zusätzlich freigesetzt werde und mithin nur eine Verlagerung der Immissionen stattfinde. Die von ihm geäußerten Zweifel daran, ob der Ausbau der Windenergie dazu geeignet ist, die dringend notwendige möglichst globale Dekarbonisierung zu erreichen, und nicht nur das klimapolitische Gewissen zu beruhigen und dadurch den Blick auf die Wirklichkeit und die tatsächlichen Zusammenhänge zu verstellen, stellen klimapolitische Überlegungen dar, die in einem Genehmigungsverfahren nicht zu beantworten, sondern dem insoweit sehr weiten gesetzgeberischen Ermessen überantwortet und damit bei der Umsetzung vorauszusetzen sind. Ob das mit diesem Gesetz verfolgte Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, einer Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte, der Schonung fossiler Energieressourcen und der Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gar nicht erreicht werden könne, wie der Antragsteller vorbringt, lässt sich anhand des pauschal gehaltenen Vorbringens und der dazu vorgelegten Zeitungsmeldung sowie der Zusammenfassung eines Vortrages über Details zum Emissionshandel, des EEG und des Strommarktes aus dem Jahr 2014 (Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 05.03.2018, Bl. V/0773 der Gerichtsakte - GA -) nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit feststellen. Denn dass die Errichtung und Inbetriebnahme einzelner Windkraftanlagen nicht im öffentlichen Interesse liegt, weil der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens in einer Weise überschritten hat, die zur Verfassungswidrigkeit des vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetzes und damit zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung führen muss, hat der Antragsteller damit nicht aufgezeigt. 2. Dass er sich als Umweltverband auf § 4 Abs. 3 und 1 UmwRG berufen kann, macht der Antragsteller zwar zu Recht geltend, dies hat das Verwaltungsgericht aber trotz der - offenbar versehentlich aus dem Parallelverfahren anderer Antragsteller übernommenen - Ausführungen dazu, dass artenschutzrechtliche Belange von einem privaten Nachbarn nicht geltend gemacht werden können (S. 37 des Beschlussabdrucks), seiner Entscheidung auch erkennbar zugrunde gelegt (S. 20 bis 28 und S. 29 des Beschlussabdrucks). Nach § 2 Abs. 1 UmwRG ist ein vom Antragsteller geltend gemachter und feststellbarer Verfahrensfehler einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb als beachtlich einzustufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines ihm zustehenden materiellen subjektiven Rechts dienen und ob sich diese Verstöße auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 02.05.2015 - 9 B 1971/14 -, Beschlussabdruck S. 5, nach BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -, jeweils zitiert nach juris). Mit seiner Rüge, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die diesbezügliche Entscheidung des Antragsgegners ist zu Recht durch das Verwaltungsgericht als offensichtlich rechtmäßig beurteilt worden. 3. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung neben der von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vorgelegten FFH-Vorprüfung des Büro für Umweltplanung - Dr. Winkler - einschließlich avifaunistischem Gutachten vom Juni 2016 und der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsstudie bezüglich der Fledermausfauna von Spang, Fischer, Natzschka GmbH vom Juni 2015 ferner die von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen "Faunistisches Gutachten im Wirkraum von Windkraft-Großindustrievorhaben innerhalb von Waldflächen am "Stillfüssel" in Wald-Michelbach" des Büro für Faunistik und Landschaftsökologie - Dirk Bernd - vom 21. August 2016, "Gutachterliche Stellungnahme zum aktuellen Sachstand im Kontext des Vorhabens "Windpark Stillfüssel" mit einer fachlichen Beurteilung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials und der räumlich-funktionalen Zusammenhänge" der proreg - Michael Hahl - sowie "Nachtrag zur Bewertung eines Fichten-Neststandortes im Bereich "Ameisenbrunnen" WEA-Planungsfläche "Stillfüssel - Eiterbachtal" (südwestlicher Odenwald), Ergänzung zur CINIGRA-Stellungnahme vom 23.09.16" der CINIGRA - Carsten Rohde - vom 19. November 2016 zugrunde gelegt. Der Antragsgegner hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass die Errichtung der Windkraftanlagen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, in dessen Folge die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden, diese Beeinträchtigungen jedoch durch die Nebenbestimmungen Ziffer 12.5 bis 12.20 sowie die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Maßnahmen teilweise vermieden und vermindert werden können (S. 68 f. der Genehmigung, Bl. 01024 f. BA). Für die im Plangebiet nachgewiesenen Brutvorkommen der europäischen Vogelart Mäusebussard in einer Entfernung von weniger als 500 m zum Vorhaben ergebe sich zwar ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko und damit ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, es könne jedoch gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden, da der Erhaltungszustand dieser Art günstig, eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen dieser Art nicht zu erwarten sei und in der Abwägung die Bedeutung des öffentlichen Interesses des Vorhabens angesichts des häufigen Vorkommens der Art überwiege (Bl. 01026 BA). Ferner wird in der angegriffenen Genehmigung festgestellt, dass, nachdem in der näheren Umgebung des Windparks Stillfüssel, insbesondere im Eiterbachtal, im Jahr 2016 zahlreiche Beobachtungen des Schwarzstorchs dokumentiert worden seien und im September 2016, kurz vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens, im Umfeld des Eiterbachtals (Bereich "Ameisenbrunnen") ein auffälliger Großvogelhorst gefunden wurde, der seitens der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Schwarzstorchhorst bewertet werde, dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung der fünf beantragten Windkraftanlagen als verhältnismäßige Maßnahme ein Monitoring aufzugeben war (Nebenbestimmung Ziff. 12.14.1) und etwaiger Handlungsbedarf in Form eines Auflagenvorbehalts festzulegen sei (Nebenbestimmung Ziff. 12.14.3). Damit soll die Behörde in die Lage versetzt werden, nachträgliche Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz des Schwarzstorchs in einem Änderungsbescheid veranlassen zu können, weil im Zuge des Verfahrens gutachterlich streitig geblieben sei, ob der Horst tatsächlich im Jahr 2016 durch den Schwarzstorch genutzt wurde, und eine zeitnahe und abschließende Klärung der Situation nicht möglich gewesen sei. Die diese Entscheidung bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt die UVP-Vorprüfung damit auch den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG (a.F.). 3.1. Der Antragsteller rügt mit seiner Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass in Bezug auf den Betrieb und die Errichtung der WEA lediglich eine standortbezogene Vorprüfung notwendig sei, bei der artenschutzrechtliche Belange nur dann von Relevanz wären, wenn die betroffenen Arten dem jeweiligen konkret benannten Schutzzweck bzw. Erhaltungsziel unterfallen würden. Abgesehen davon, dass dies offensichtlich auf das Parallelverfahren privater Antragsteller bezogen war, führt diese erstinstanzliche Feststellung hier schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, da der Antragsgegner eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt und artenschutzrechtliche Belange geprüft hat, und das Verwaltungsgericht dies seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat. Auch das Vorbringen des Antragstellers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem Vorhabensgebiet sehr wohl um ein faktisches Vogelschutzgebiet, ist deshalb für die hier getroffene Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage eines Umweltverbandes ohne rechtliche Relevanz geblieben. Im Übrigen hat der beschließende Senat in dem Parallelverfahren eines privaten Antragstellers festgestellt, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts insoweit auch nicht zu beanstanden sind. Denn es wurde nicht in schlüssiger Form aufgezeigt, dass vor allem die Ausweisung des VSG "Südlicher Odenwald" nicht - wie geboten - nach den besten verfügbaren wissenschaftlich ermittelten Fakten erfolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - BVerwG 9 VR 9.07 -, juris Rn. 20) und damit nach dem insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab für ein gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet eine Unterschutzstellung bewusst sachwidrig unterlassen wurde oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufgedrängt habe (Beschluss vom 01.11.2018 - 9 B 302/18 -, S. 11 ff. des Beschlussabdrucks). Ebenso wenig verfängt der mit der Beschwerde erhobene Einwand, die Zurückstellung der Genehmigung der geplanten sechsten Anlage könne keine Auswirkung auf die Vorprüfung haben (S. 57 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0713 GA). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, also die Art des Vorhabens und speziell in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm im Sinne von § 3a Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 2 UVPG a.F. (in der hier Anwendung findenden Fassung vom 24.02.2010 - UVPG a.F. -) und Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG a.F. die Gesamthöhe der einzelnen Windkraftanlage von mehr als 50 m sowie deren Zahl darüber entscheidet, ob eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Da die Art des Vorhabens durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch Erteilung der Genehmigung mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 verändert worden ist, indem für die zunächst beantragte WKA 6 mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wegen des Fundes eines Großvogelhorstes eine Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens erbeten wurde, und durch diese Vorhabenänderung das Vorhaben nunmehr der S-Kategorie, also der Spalte 2 der genannten Anlage 1 zuzuordnen ist und nicht länger der A-Kategorie der Spalte 1, war nicht (mehr) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, sondern eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich. Davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen, denn auch wenn diese Änderung ca. drei Wochen vor Erteilung der Genehmigung erfolgt ist, ändert dies - entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung - an der gesetzlich vorgegebenen Form der Vorprüfung nichts. Die Behörde hat auf dieses Änderungsbegehren reagiert, indem die behördenintern eingeholte Stellungnahme aus naturschutzfachlicher und rechtlicher Sicht vom 16. Dezember 2016 sowie auch die 2. Fortschreibung des Vermerks zur Einzelfallprüfung vom 19. Dezember 2016 hinsichtlich des mutmaßlichen Schwarzstorchvorkommens im Einwirkungsbereich des Vorhabens (Bd. 8, S. 1068 der BA) sich auf die nunmehr zur Genehmigung gestellten 5 Windkraftanlagen beziehen. Gegenstand der Genehmigung sind ebenfalls die allein vom Antrag noch umfassten fünf Windkraftanlagen; nicht etwa ist zugleich auch ein Genehmigungsantrag für eine sechste Windkraftanlage abgelehnt worden. Dass die von der Behörde aufgrund des ursprünglich sechs Windkraftanlagen umfassenden Vorhabens eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt und diese auch der Genehmigung zugrunde gelegt hat, ist zudem unschädlich, weil die allgemeine Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. die umfassendere Prüfung darstellt, während im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG a.F. voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. - also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist (Beschluss des Senats vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris, Rn. 10 ff mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Senats vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 14 ff ebenfalls mit Hinweis auf aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung). Nur im umgekehrten Fall einer Veränderung des Vorhabens während des laufenden Genehmigungsverfahren mit der rechtlichen Folge, dass statt einer bereits eingeleiteten standortbezogenen Vorprüfung in dem Genehmigungsverfahren nunmehr eine allgemeine Vorprüfung erforderlich wird, wäre die Behörde nach obigen Ausführungen zu einer "Ausdehnung" der Vorprüfung in der beschriebenen Weise gezwungen, gleich zu welchem Zeitpunkt der Antrag für die Vorhabenänderung im Genehmigungsverfahren gestellt wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für die Frage, welche Vorprüfung vorzunehmen ist, vorliegend deshalb nicht allein auf den ursprünglichen Genehmigungsantrag und die damit bei Verfahrensbeginn vorgegebene Vorprüfung an, sondern in das Genehmigungsverfahren einbezogene Vorhabenänderungen können auch ab dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung Einfluss auf die Art der durchzuführenden Vorprüfung haben, die letztlich Grundlage der behördlichen Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird. 3.2. Der Antragsgegner wendet mit seiner Beschwerde ferner ein, das zugrunde gelegte avifaunistische Gutachten leide an erheblichen Mängeln, und daraus ergäben sich Ermittlungs- und Bewertungsdefizite. Insbesondere sei fehlerhaft ohne Berücksichtigung geblieben, dass es sich bei dem Vorhabensgebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele, dem vor allem in Bezug auf den Schwarzstorch eine hohe Bedeutung beizumessen sei. Mit seinem abstrakt-theoretisch gehaltenen und überwiegend erstinstanzlich schon geltend gemachten Vorbringen, aus dem räumlich-funktionalen Zusammenhang vor dem Hintergrund der Oberflächengestalt und naturräumlichen Ausstattung des südlichen und südöstlichen Odenwaldes ergäben sich zwangsläufig starke Überflugaktivitäten des Schwarzstorchs, vermag der Antragsteller die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen aber nicht in Zweifel zu ziehen. Für die hier zu treffende Entscheidung ist insbesondere unerheblich, ob das bestehende VSG 6420450 "Südlicher Odenwald" die EU-rechtlichen Erfordernisse erfüllen kann, und dass in der bundesdeutschen Presselandschaft verkündet wurde, die EU-Kommission werfe Deutschland Versäumnisse beim Ausweisen und Erhalt von Naturschutzgebieten vor. Daraus lassen sich Mängel der hier durchgeführten UVP-Vorprüfung in keiner rechtlich erheblichen Weise herleiten. Der Einwand bleibt aber auch in der Sache ohne Erfolg. Soweit sich der Antragsteller für sein Vorbringen, der Bereich des Plangebiets habe eine derartige Bedeutung für das dortige Vorkommen der Art Schwarzstorch , dass von einer einem Schwerpunktvorkommen vergleichbaren Bedeutung auszugehen sei, auf die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen stützt (Schriftsatz vom 05.03.2018, S. 27 ff.), ist dies schon vom rechtlichen Ansatz her nicht geeignet, eine hohe Aktivitätsdichte und damit ein Schwerpunktvorkommen dieser Art im Odenwald zu begründen, denn für die naturschutzfachliche Beurteilung des im Odenwald gelegenen Plangebiets ist allein die Erlasslage in Hessen maßgeblich. Im Übrigen sind die in diesem Zusammenhang zitierten Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 17. Mai 2017 (- 8 A 870/15 -, juris) auf den dort entschiedenen Einzelfall bezogen und aus den oben dargestellten Gründen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar; sie vermögen die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung des Antragsgegners oder des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses schon deshalb nicht zu begründen. Auch der pauschal und vage gehaltene Einwand, mehrere Beobachtungen und Nachweise hätten den räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen FFH-Fließgewässern und der Nutzung der benachbarten Waldberghänge und Bergrücken als Brut- und Lebensstätten seit mindestens 2016 bestätigt (Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 05.03.2018, S. 33), verfängt aus diesen Gründen nicht. Denn das auch im Genehmigungsverfahren vorgebrachte Schwarzstorchvorkommen im Umkreis von 3 km wurde untersucht, eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt und dieses sowie die vom Antragsteller vorgelegten Beobachtungen zu Überflugaktivitäten sind berücksichtigt worden (Beschlussabdruck S. 51). Die darauf gegründeten konkreten Feststellungen vermag der Antragsteller allein mit seinen wiederholten Ausführungen zur generellen Geeignetheit des Gebiets als Habitat für den Schwarzstorch nicht in Zweifel zu ziehen. Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung ferner dazu vorgebrachten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite in Gestalt einer behaupteten Unterbewertung der Raumnutzung und des räumlich-funktionalen Zusammenhangs sowie die gerügte Verharmlosung des "artenschutzrechtfachlichen Konfliktpotenzials" (S. 35 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. V/0691 GA) der UVP-Vorprüfung hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Soweit der Antragsteller hierzu das Vorbringen aus der Begründung des Eilantrags im Parallelverfahren eines privaten Nachbarn wiederholend vorträgt, führt das schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlt. Das erstinstanzliche Gericht hat sich dort mit den Einwänden des Antragstellers zu fachlichen Mängeln der Gutachten sowie den von ihm dazu vorgelegten Gutachten in Bezug auf die windkraftrelevanten Vogelarten ausführlich befasst (S. 52 - 64 des Beschlussabdrucks), durchgreifende Zweifel an den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen dazu, dass die von Betreiberseite vorgelegten Gutachten nicht an fachlichen Mängeln leiden, vermag der Antragsteller damit auch nicht aufzuzeigen. Die dort getroffene Feststellung, dass die beobachteten und aufgezeichneten Flugbewegungen zwar Aktivitäten des Schwarzstorches im Wesentlichen in den östlich und westlich des Stillfüssels gelegenen Bachtälern zeigen, dies aber allenfalls den auch vom Antragsgegner gezogenen Schluss zulasse, dass der Schwarzstorch regelmäßiger Nahrungsgast im Eiterbachtal und im Ulfenbachtal ist (S. 56 des Beschlussabdrucks), werden mit der reinen Wiederholung des diesbezüglichen Vorbringens in erster Instanz nicht erschüttert. Im Übrigen liegt dem entgegen der Ansicht des Antragstellers eine zu Recht unbeanstandet gebliebene vorsorgliche Prüfung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials im Hinblick auf den Schwarzstorch im Plangebiet am Stillfüssel zugrunde, wie noch auszuführen ist. Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gebe mit seinen Feststellungen, aufgrund des Nicht-Nachweises eines Schwarzstorchbrutplatzes entfalle die Erfassung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Nahrungshabitaten und Brutplatz, ungeprüft und unreflektiert die Aussage von Dr. Winkler trotz substantiiert erhobener Einwände wieder, verfängt deshalb nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich dagegen erhobenen Einwände und von Antragstellerseite vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese nicht durchgreifen (Beschlussabdruck S. 54). Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung lässt nach der zugrunde zu legenden naturschutzfachlichen Erkenntnislage gerade nicht den Schluss zu, das vom Antragsteller benannte, westlich des VSG "Südlicher Odenwald" gelegene und an das "Stillfüsselgebiet" angrenzende Gebiet stelle einen Lebensraum oder ein Habitat dar, das in signifikanter Weise zur Arterhaltung, hier in erster Linie des Schwarzstorchs, beiträgt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens stellt sich die Erkenntnislage insoweit vielmehr insgesamt als nicht eindeutig dar. In dem von der Beigeladenen eingeholten avifaunistischen Gutachten des Büros für Umweltplanung vom Juni 2016 (im Folgenden: Gutachten Dr. Winkler) wird in Bezug auf den Schwarzstorch festgestellt, dass die Art im Rahmen der Kartierungen in den Jahren 2012, 2013 und 2015 nicht nachgewiesen werden konnte, auch die gezielte Nachsuche im Eiterbach- und Ulfenbachtal in 2012 und 2015 erfolglos geblieben sei und die von Gebietskennern aktuell und in den vergangenen Jahren gelegentlich in der Literatur genannten Einzelbeobachtungen als sporadische Zuflüge aus dem Neckarraum zu bewerten seien (Gutachten Dr. Winkler S. 24). Hinweise für Brut fehlten im planungsrelevanten Betrachtungsraum völlig, geeignete Bruthabitatstrukturen waren nicht vorhanden oder seien nicht genutzt worden (Gutachten Dr. Winkler S. 13), auch von einer regelmäßigen Nahrungshabitatnutzung könne nicht ausgegangen werden (S. 24 des Gutachtens). Horste von Rot- und Schwarzmilan und Wespenbussard seien innerhalb der bewertungsrelevanten 1.000 m-Zone nicht nachweisbar gewesen (S. 15). Bei einer weiteren Horstkartierung im März 2016 im 3.000 m-Suchraum sei zwar in einem Feldgehölz östlich von Ober-Abtsteinach ein Horst nachgewiesen worden, der potenziell dem Rotmilan zugeordnet werden könne, für den aber aufgrund des Abstands von 2.600 m zur nächsten WEA sowie der topographischen und strukturellen Gegebenheiten vorhabensbedingte Beeinträchtigungen hätten ausgeschlossen werden können (Gutachten Dr. Winkler 2016 S. 23). Dem Gutachten lagen neben einer Überprüfung der Gehölzbestände auf vorhandene Horste innerhalb eines 500 m-Untersuchungsraumes zwischen Ende Februar und Ende Juli 2012 sowie zwischen Ende Januar und Ende August 2013 mit jeweils mehr als 10 Begehungen, eine Nachsuche nach windkraftempfindlichen Vogelarten innerhalb eines Untersuchungsraumes von 1 km Radius und eine auf die wesentlichen, besonders durch WEA gefährdeten Großvogelarten bezogene Revierkartierung im Frühjahr 2015 gemäß der Methode nach Norgall in Gestalt der Notierung sämtlicher Flugbewegungen der relevanten Großvogelarten unter besonderer Berücksichtigung von Balzflügen sowie Ein- und Ausflügen in die Waldflächen zugrunde (Gutachten Dr. Winkler 2016, S. 6 f.). Daneben wurde eine Reihe von einschlägigen Veröffentlichungen aus den Jahren 2011 bis 2016 ausgewertet (Gutachten Dr. Winkler 2016, S. 9 ff.). In dem dagegen von der Antragstellerseite im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten Bernd 2016 werden von dem Verfasser zwar eigene Beobachtungen von Schwarzstörchen, die das Eiterbachtal als Nahrungshabitat aufsuchen, näher - auch unter Einbeziehung von Lichtbildaufnahmen - geschildert und zudem vergleichbare Beobachtungen von anderen ornithologisch interessierten und teils vom Verfasser in Grundkenntnisse eingewiesenen Personen im Zeitraum April bis August 2016 aufgelistet. Der Gutachter gelangt u.a. zu der Feststellung, fachlich eindeutig und zweifelsfrei könne gemäß den erfolgten Beobachtungen für ein Brutpaar des Schwarzstorches mit Revierzentrum im Eiterbachtal mit einem Funktionsraum von etwa sechs Kilometern für das Brutjahr 2016 der Nachweis erbracht werden (S. 36 des Gutachtens). Mindestens zwei weitere Altschwarzstörche flögen das Eiterbachtal regelmäßig als Nahrungshabitat an. In Verbindung mit weiteren, von ihm näher dargestellten Beobachtungen werde eindrucksvoll der hohe, bisher unerkannte naturschutzfachliche Wert belegt, den der Odenwald für Schwarzstörche aufweise (S. 37). In seinem Fazit (S. 65) gelangt der Verfasser des Gutachtens zu der Einschätzung, dass auf der Ebene der Lokalpopulation des Schwarzstorches in der Odenwaldregion, die sich mit etwa vier Revierpaaren und mehreren revierhaltenden Einzelstörchen in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinde, die begründete Annahme vorliege, dass im Rahmen eines derartigen Planvorhabens wie dem Bau von WKA auf dem "Stillfüssel" eine erhebliche Störung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten werde (S. 65). Im südlichen Odenwald sei derzeit von wenigstens vier Revierpaaren/Brutpaaren auszugehen, im VSG "Vogelsberg" seien bei dessen Ausweisung 12 Brutpaare angenommen worden, in 2015 seien es noch 5 Brutpaare und in 2016 nur noch 3 Brutpaare gewesen. Demzufolge komme dem südlichen Odenwald für die Erhaltung des Schwarzstorches eine immer größer werdende Bedeutung zu, zumal das Potenzial der Besiedlung noch nicht genau bekannt sei. Deshalb sei zu prüfen, ob der Odenwald nicht als faktisches Vogelschutzgebiet für den Schwarzstorch und weitere Arten des Anhangs I (der EU-Vogelschutzrichtlinie) anzusehen sei und demzufolge als solches ausgewiesen und nachgemeldet werden müsse (S. 66). Auch Hahl stellt in seiner gleichfalls vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom September 2016 ("Schwarzstörche im Eiterbachtal-Stillfüssel-Ökosystem" vom 27.09.2016, Anlage 6 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 06.07.2018) in seiner Bewertung des Odenwaldes mit seinen herausragenden Lebensräumen und Wald-Bach-Ökosystemen (S. 23 ff. des Gutachtens) fest, es spreche vieles dafür, dass in Hessen der Odenwald mittlerweile weit mehr zum Schutz des Schwarzstorches beitragen könne als das VSG "Vogelsberg". Für den badischen Teil des Odenwaldes hätten bereits etablierte Naturschutzverbände einen Antrag auf Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes aufgrund des überdurchschnittlichen Schwarzstorchbestandes und der ornithologisch fehlerhaften Abgrenzung des VSG "Südlicher Odenwald" gestellt, dem die umweltjuristische "Gruppe für ökologische Gutachten" attestiert habe, dass die Kriterien für ein faktisches Vogelschutzgebiet für den Bezugsraum Baden-Württemberg erfüllt seien. Mit derselben fachlichen Argumentation sei auch für den südhessischen Odenwald und seine Schwarzstorchhabitate das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes in Bezug auf den Schwarzstorch und andere Anhang I - Arten zu hinterfragen; eine profunde behördliche Prüfung sei überfällig. Als Gründe nennt der Verfasser neben der - aus seiner Sicht - offenkundig fehlerhaften Abgrenzung des VSG "Südlicher Odenwald", es sei fachlich nicht nachvollziehbar, dass Teilräume wie der Eiterbach-Ulfenbachtal-Dürr-Ellenbach-Komplex trotz herausragend für den Schwarzstorch geeigneter Habitate nicht in die Schutzkulisse des Odenwälder VSG integriert seien und dass dem Odenwald in seinem hessischen Teilraum eine sehr hohe Bedeutung für den Schwarzstorch im Kontext des Bundeslandes zukomme, die der des badischen Odenwaldes vergleichbar sei (S. 24 des Gutachtens). Auch er leitet daraus für den Bereich Eiterbachtal allerdings nur den dringlichen Bedarf her, eine profunde Prüfung einzuleiten (S. 25). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage festgestellt, dass die dargestellten, differierenden ornithologischen Erkenntnisse betreffend die lokale Schwarzstorchpopulation, in Bezug auf die auch Bernd ausdrücklich einräumt, dass das Potenzial der Besiedlung noch nicht genau bekannt ist (S. 66), ein Habitat mit signifikantem Vorkommen (noch) nicht erkennen lassen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach dem Horstfund im September 2016 und den im Gutachten Bernd 2016 vom Verfasser geschilderten Beobachtungen vieles für die dort getroffene Feststellung spricht, dass im Eiterbachtal zumindest ein Brutpaar mit Revierzentrum in einem Funktionsraum von 6 Kilometern nachgewiesen werden kann und dieses Tal auch als Nahrungshabitat für Schwarzstörche anzusehen ist, führt dies allenfalls zu der vorgetragenen Feststellung einer grundsätzlichen Geeignetheit des Gebiets als Habitat für den Schwarzstorch, nicht aber zu einem konkret feststellbaren artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand. Dem ermittelten Umstand, dass das gesamte Gebiet eine generelle Eignung als Schwarzstorchhabitat aufweist und der 2016 festgestellte Großvogelhorst Anzeichen einer Nutzung (auch) durch Schwarzstörche aufweist, wird - da sich daraus ein eindeutiger Brutnachweis nicht ergeben hat - deshalb in nicht zu beanstandender Weise mit dem in den Nebenbestimmungen vorgesehenen Monitoring begegnet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem "Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen". Dieser setzt nämlich gleichfalls den Nachweis eines Brutvorkommens voraus und sieht nur für diesen Fall innerhalb von 10 km die Prüfung vor, ob ein konkretes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden kann. Diese Prüfung hat der Antragsgegner hier zudem vorgenommen, die vom Antragsteller angeführten Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen in einem dort entschiedenen Fall führen deshalb entgegen seiner Ansicht schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu keinem anderen Ergebnis. Auch die auf eine Stellungnahme von Rohde vom 19. November 2016 gestützten Einwände zur Habitateigenschaft des Eiterbachtals (Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 05.03.2018, S. 81) befassen sich nur mit der Eignung des Gebiets, ohne dass sich daraus ein tatsächliches Vorkommen entnehmen ließe. Hinsichtlich des Horstes am Standort "Ameisenbrunnen" bleibt es ebenfalls bei Vermutungen, die auf Federfunde und die Horstbeschaffenheit gestützt werden, die jedoch vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung schon berücksichtigt wurden und zu dem schon dargestellten Vorbehalt in der Genehmigung geführt haben. Der weitere Einwand, von Dr. Winkler seien ungeeignete Checkpoints zur Beobachtung der Flugbewegungen des Schwarzstorchs gewählt worden, führt schon aus den oben dargestellten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Der beschließende Senat vermag auch der Rüge des Antragstellers nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht habe ohne naturschutzfachliche Grundlage eine fachliche Bewertung der vorgebrachten Einwendungen vorgenommen und dabei die Beweislast verkannt (S. 58 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0714 GA). Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt nämlich nicht schon allein schon aus der Vielzahl der vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen und Dokumentationen gegenüber den Gutachten der Genehmigungsbehörde, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen betrachtet werden müssen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden muss. Der Genehmigungsbehörde kommt nämlich nach wie vor bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens in natur- und artenschutzrechtlicher Hinsicht eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaften herausgebildet hat. Für eine Einschätzungsprärogative ist nur dann kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Denn die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich nicht generell auf das Artenschutzrecht als solches, sondern greift nur dort Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40/11 -, juris Rn. 16, 19). Diese Einschätzungsprärogative begrenzt die gerichtliche Prüfung dahingehend, ob im Gesamtergebnis die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen, oder ob dies mit dem Vorbringen der Kläger und Antragsteller erschüttert wird. Dieser Standpunkt wird im Übrigen auch in der vom Antragsteller zu seiner Ansicht zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vom 07.07.2017 - 4 L 148/17 -, juris) eingenommen und festgestellt, dass die behördliche Einschätzungsprärogative (erst) dort ende, wo sich der eingenommene Standpunkt nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht mehr vertreten lasse. Diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss gefolgt und hat damit in nicht zu beanstandender Weise die Einwände des Antragstellers als ungeeignet erachtet, die behördliche Einschätzung zu erschüttern. Da die umfänglich zitierten, von dem Verwaltungsgericht Potsdam in dem dort zu entscheidenden Fall getroffenen, anderslautenden Feststellungen über das Vorkommen des Ziegenmelkers nur auf die dortigen, mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbaren Umstände bezogen sind, vermag der Antragsteller die in dem angegriffenen Beschluss getroffenen Feststellungen mit der zitierten Entscheidung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, das erstinstanzliche Gericht weise pauschal darauf hin, dass zu den in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen insbesondere auch die Implementierung eines Abschaltlogarithmus (gemeint ist wohl der Abschaltalgorithmus, Nebenbestimmung Ziffer 12.16.1 und 12.16.2, Bl. 0983 BA) sowie ein vorgesehenes Monitoring gehörten, sind schon unzutreffend, denn das Verwaltungsgericht hat sich damit ausführlich auseinandergesetzt. Aus diesem Grund und weil dabei die von Antragstellerseite vorgetragenen Beobachtungen durch Privatpersonen Berücksichtigung gefunden haben, geht auch seine Rüge fehl, das Verwaltungsgericht habe die Verpflichtung missachtet, die durch Laien vorgenommenen Beobachtungen und Dokumentationen zu berücksichtigen. Auch die Wiederholung von Zitaten aus den Behördenakten des Antragsgegners (S. 66 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0722 GA) kann ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf das Vorkommen des Schwarzstorchs schon deshalb nicht belegen, weil es insoweit auf die der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten und zu Recht unbeanstandet gebliebenen Erkenntnisse ankommt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Klärung der Frage, ob § 44 BNatSchG im Hinblick auf das Thema Schwarzstörche ein Genehmigungshindernis darstelle, auch nicht schlicht offen gelassen worden. Vielmehr ist dem, da der festgestellte Großvogelhorst nicht eindeutig als Schwarzstorchhorst klassifiziert werden konnte, in nicht zu beanstandender Weise durch die Verpflichtung zum Monitoring und den Vorbehalt nachträglicher Auflagen und Maßnahmen zum Schutz eines künftigen Schwarzstorchvorkommens begegnet worden, wie oben schon dargestellt wird. Damit wurde auch den vom Antragsteller zitierten Grundsätzen in hinreichender Form Rechnung getragen, denn es bestand insoweit eine - nach Ende der Brutsaison - nicht behebbare naturschutzfachliche Erkenntnislücke aufgrund einer zuvor fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung über die Nutzung des Horstes durch den Schwarzstorch. Dass insoweit ein Ermittlungsdefizit vorliegt, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht aufzeigen können. Denn weder die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Personen, die Flugbewegungen des Schwarzstorchs beobachten konnten, noch die zusammenfassende Darstellung der Beobachtungen solcher Flugbewegungen in dem Schreiben des Vereins zum Schutz von Landschaften, Wäldern, Wildtieren und Lebensräumen an das Regierungspräsidium Darmstadt vom 27. April 2018, die sich zudem überwiegend auf Überflüge außerhalb des Vorhabensgebiets beschränken (Anlage 5 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 06.07.2018, Bl. VII/01126 GA), oder die von Prof. Wink u.a. zu Schwarzstörchen vorgenommene Bewertung in seiner Stellungnahme vom 13. August 2018 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 06.09.2018, Bl. VII/01269 GA) führen zu einem anderen Ergebnis. Denn die von Privatpersonen dokumentierten Beobachtungen beziehen sich sämtlich lediglich auf Überflüge über die unbestritten als Nahrungshabitat geeigneten Bereiche und erweisen sich zudem als zu ungenau, um ein Brutvorkommen innerhalb eines maßgeblichen Bereichs und damit einen konkreten artenschutzrechtlichen Belang zu belegen, der der unter Auflagenvorbehalt erteilten Genehmigung entgegenstehen kann. Sie zeigen entweder Fotos von Störchen ohne jeden räumlichen Bezug zum Boden, oder die Örtlichkeiten selbst mit einem nachträglich angebrachten Eintrag über eine Sichtung, die ihrerseits nicht eindeutig dokumentiert worden ist. Damit wird ungeachtet aller Schwierigkeiten, denen Privatpersonen bei der Dokumentation ihrer Beobachtungen ausgesetzt sein mögen, letztlich nur der Umstand seit 2016 vermehrt auftretender Überflugaktivitäten belegt, der aber im Genehmigungsverfahren schon hinreichend berücksichtigt worden ist, wie oben dargestellt wird. Auch die ferner dazu vorgelegte Bewertung des Prof. Wink beschränkt sich darauf, dass 40 Mal Schwarzstörche im Bereich Eiterbach, Dürr-Ellenbach- und Steinachtal gesehen worden seien (S. 2). Der sachverständige Beistand des Antragstellers gelangt selbst zu dem Ergebnis, dass ein Horst 2018 im Bereich des Stillfüssel nicht nachgewiesen sei (S. 3). Der dann aus der Beobachtung eines Schwarzstorches mit Nistmaterial im Schnabel gezogene Schluss auf ein Brutvorkommen "im oder in unmittelbarer Nähe des Windparks Stillfüssel", der außerdem ohne nähere Darlegung "Aus der Verteilung der Beobachtungen (Abb. 1 und 2) sowie der letzten Beobachtung" hergeleitet (S. 4) und als "hochwahrscheinlich" angesehen wird, ist deshalb kaum nachzuvollziehen. Ebenso verhält es sich mit der neu und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegten Stellungnahme von Hahl ("Im Schwarzstorch-Habitat errichtete Windenergieanlagen" vom 26.07.2018, Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 06.09.2018, Bl. VIII/01276 GA), der eine aus den "fachliche(n) und empirische(n) Kenntnisse(n) aus den saisonalen Raummustern vor der Genehmigung von bislang fünf Windenergieanlagen (WEA) im Dezember 2016" hergeleitete ausgeprägte Raumnutzung von Schwarzstörchen, Rotmilanen und Wespenbussarden auch in der Brutsaison 2018 zugrunde legt und davon ausgehend bestehende Risiken für diese Arten benennt (S. 3 der Kurzstellungnahme vom 26.07.2018). Auch Bernd sieht in den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen ("WKA Planungsrelevante Brutvogelarten" vom 26.07.2018 sowie Schreiben vom 07.08.2018, Anlagen 3 und 5 zum Schriftsatz vom 06.09.2018) die bereits in 2016 und 2017 gewonnenen Erkenntnisse und Einschätzungen zur Erfüllung der Verbotstatbestände der Naturschutzgesetzgebung bestätigt und beschreibt im Übrigen Beobachtungen über Flüge adulter und juveniler Tiere durch die Anlagen des Vorhabensgebiets, die belegen sollen, dass der Windpark wie eine Barriere wirke. Auch Bernd stellt aber fest, dass in 2018 zwar ein alter Schwarzstorchhorst im Bereich der WKA-Flächen am Kahlberg gefunden worden sei, der im Frühjahr 2018 von einzelnen Schwarzstörchen angeflogen, jedoch in 2018 nicht zur Brut genutzt worden sei (Bernd vom 26.07.2018, S. 2). Für den dann behaupteten erfolgreich bebrüteten Horst im planungsrelevanten Bereich zum Windindustriegebiet am Stillfüssel (Bernd vom 26.07.2018 S. 3) fehlt es dagegen an einem belegten Nachweis. Auch die neuerlich und nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegte (mit Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 06.09.2018, S. 19 f.) Stellungnahme von Hahl ("Brutsaison 2018 am Stillfüssel: Windenergieanlagen im kritischen Aktionsraum der Jungschwarzstörche" vom 20.08.2018, Anlage 6 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 06.09.2018, Bl. VIII/01308 GA) beschränkt sich auf die Beobachtung von Jungstörchen in einem "Aktionsraum" um das Vorhaben sowie auf Überlegungen dazu, dass, da diese erst seit maximal zwei Wochen flügge seien und sich deshalb nicht weiter als 3.000 m entfernt von ihrem Nistplatz aufgehalten haben könnten, dieser im Dürr-Ellenbachtal zu vermuten sei (Hahl vom 20.08.2018, S. 11, 15), an einem Nachweis dafür fehlt es auch hier. Den erneuten Mutmaßungen darüber, dass sich wegen der Geeignetheit des Gebietes Schwarzstörche im Tabubereich zu den Anlagen des streitgegenständlichen Vorhabens niederlassen könnten, wird jedoch mit der Nebenbestimmung zum Schwarzstorch-Monitoring einschließlich eines diesbezüglichen Auflagenvorbehalts in nicht zu beanstandender Weise begegnet. Die dazu von dem sachverständigen Beistand des Antragstellers ferner dargelegten rechtlichen Überlegungen zur Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der erteilten Genehmigung (Hahl vom 20.08.2018, S. 17) überschreiten ohnehin den naturschutzfachlichen Rahmen, werden aber gleichfalls schon durch den diesbezüglichen Vorbehalt in der Genehmigung berücksichtigt. Die Beschwerde ist auch nicht wegen der Mangelhaftigkeit der im Genehmigungsverfahren in Bezug auf das Schwarzstorch-Monitoring gewählten Methodik erfolgreich. Der Antragsteller vermag - wie oben dargestellt - schon nicht aufzuzeigen, dass eine konkrete Beeinträchtigung dieser Art damit nicht ausgeschlossen werden kann, weil es an hinreichend konkreten Feststellungen zu einem Brutvorkommen fehlt. Derartige Hinweise konnten bisher auch nicht im Rahmen des zwischenzeitlich durchgeführten Monitorings festgestellt werden, wie der Antragsgegner unter Verweis auf eine entsprechende Stellungnahme des sachverständigen Beistands des Antragstellers Bernd vorbringt (S. 5 f. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 11.06.2018, Bl. VI/01068 GA). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse ist die in Ziffer 12.14. getroffene Nebenbestimmung des Inhalts, dass der Horst "Ameisenbrunnen" auf künftigen Besatz mit Schwarzstörchen zu überprüfen und bejahendenfalls eine diesbezügliche Raumnutzungsanalyse durchzuführen ist (Bl. 0982 der Behördenakte - BA -) schon deshalb nicht zu beanstanden, da der Antragsgegner sich insoweit auch eine Änderung des Bescheides - ggfls. durch geeignete Nebenbestimmungen - vorbehalten hat. Neue, dem entgegenstehende Erkenntnisse dazu hat der Antragsteller auch mit den weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht aufgezeigt. Die auf Nachfrage einer Privatperson bei dem sachverständigen Beistand des Antragstellers, Herrn Dirk Bernd, erfolgten Äußerungen über "einen (nachgewiesenen) weiteren angeflogenen, jedoch nicht bebrüteten Althorst im Prüfbereich" (Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 06.07.2018, Bl. VII/01117 GA) lassen jeden Beleg vermissen und stützen deshalb den gezogenen Schluss auf ein konkretes Brutvorkommen gerade nicht. Gleiches gilt für die von dem sachverständigen Beistand Bernd zu einem benachbarten Windparkprojekt abgegebene Stellungnahme (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 06.07.2018, Bl. VII/01123 GA), nachdem dort genaue Daten zu den behaupteten Horststandorten verschwiegen wurden, weil diese nur "einer vertrauenswürdigen Person" im Rahmen einer Begehung gezeigt werden sollen. Eine derartige, für die Beteiligten nicht-öffentliche Beweiserhebung ist in einem nach der Verwaltungsprozessordnung geführten Gerichtsverfahren schon wegen des entgegenstehenden Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verwertbar. Auch der Hinweis auf eine "Anzeige einer akuten Gefährdung der Art Schwarzstorch am Windpark Stillfüssel vom 27.04.2018 durch die Naturschutzinitiative e.V. Quirnbach" gründet sich nur auf "Verdachtsbereiche" (S. 6 des Schriftsatzes vom 06.07.2018, Bl. VII/01110 GA) und Indizien. Der des Weiteren zitierte Aufsatz von Schreiber ("Populationsbiologische und naturschutzfachliche Überlegungen zum Tötungsverbot" in NuR, Januar 2017) vermag dagegen mit seinen nur fachlich-theoretischen Ausführungen über die Rechtsprechung zum signifikanten Tötungsrisiko, Meideverhalten und Kollisionsgefahren gleichfalls nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch mit dem pauschal gehaltenen Einwand, die Verneinung kumulativer Effekte trotz der mittlerweile hohen Zahl von Windkraftanlagen sei nicht richtig, diese seien vielmehr schon deshalb relevant, weil bei Nahrungsflügen zu den essentiellen Nahrungshabitaten gerade von Schwarzstörchen regelmäßig ohne Weiteres 10 km zurückgelegt würden. Dem stehen die konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu entgegen, dass ausgehend von der Raumnutzungsanalyse Dr. Winkler in seinem avifaunistischen Gutachten vom Juni 2016 zu dem Ergebnis gekommen sei, auf Basis der ermittelten Nachweissituation und der topographischen wie strukturellen Gegebenheiten könnten sowohl die Nutzung des Untersuchungsraums als essenzieller Teil des Nahrungshabitats als auch das Nutzen regelmäßiger Flugrouten im Bereich des beplanten Höhenrückens ausgeschlossen werden (Beschlussabdruck S. 59), ohne dass sich der Antragsteller damit auseinandersetzt. Daraus, dass das avifaunistische Gutachten vom Juni 2016 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur "in Anlehnung" an die Methodenstandards zur Erfassung von Brutvögeln Deutschlands und nicht "in Übereinstimmung" erstellt worden sei, vermag der Antragsteller einen fachlichen Mangel der angewendeten Methodik nicht herzuleiten. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des sachverständigen Beistands des Antragstellers Dirk Bernd. Vielmehr räumt dieser selbst ein, dass über die Auswirkungen, die mit dem Bau und dem Betrieb von Windindustrieanlagen in Waldökosystemen einhergehen, bisher kaum wissenschaftlich belastbare Untersuchungen vorliegen, und dass Fledermauszönosen und Avifauna innerhalb von Waldökosystemen und Halboffenlandschaften wie dem Odenwald selbst für erfahrene Fledermausexperten und Ornithologen keine einfach zu untersuchende Lebensräume seien (Bernd vom 21.08.2016, Faunistisches Gutachten im Wirkraum von Windkraft-Großindustrievorhaben innerhalb von Waldflächen am "Stillfüssel" in Wald-Michelbach - Bernd August 2016 -, S. 3 f.). Die damit einhergehenden abstrakt-generellen Vorhaltungen, dies liege u.a. daran, dass man als Gutachter aufgefordert werde, in eine gewisse Richtung zu schreiben und zu denken, und ganz unverfroren aufgefordert werde, dass die artenschutzfachlichen Prüfungen für das Planvorhaben positiv auszufallen hätten (Bernd August 2016, S. 3), sind allgemeiner Natur und vermögen die Qualifikation des Gutachters Dr. Winkler nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. April 2016 dazu, dass die Abfrage regionaler Gebietskenner, Ortsbeauftragter für Vogelschutz oder Mitarbeiter von Naturschutzverbänden entscheidend sein könne, und dass vom Verfasser 2015 "zufällig" der Überflug eines juvenilen Schwarzstorches über das Plangebiet Stillfüssel beobachtet worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass sich aus einer derartigen Einzelbeobachtung nichts zu der Frage des Besatzes des fraglichen Horstes herleiten lässt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat (Beschlussabdruck S. 51), ergibt sich daraus auch, dass das diesbezügliche Vorbringen erstinstanzlich auch nicht - wie der Antragsteller meint - übergangen wurde. Dass bei Vorkommen von Milanen und Störchen eine getrennte Raumnutzung nach den Methodenstandards der AG fachlicher Standards der Vogelschutzwarte "Leitfaden - Raumnutzungsanalyse Rotmilan - Untersuchungs- und Bewertungsrahmen für Windenergie-Planungen 2013" fachlich geboten ist, wie der Antragsteller ferner vorbringt (S. 70 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0726 GA), führt hier schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da ein Vorkommen des Schwarzstorchs gerade nicht eindeutig feststellbar war. Das weitere Vorbringen zu einem Brutvorkommen des Schwarzstorches in 17 bzw. 20 km Entfernung ist aufgrund dieser Entfernung in nicht zu beanstandender Weise unberücksichtigt geblieben, im Übrigen sind die für den bayerischen Odenwald und den Vogelsberg getroffenen Aussagen für den Bereich des Plangebiets insoweit unerheblich. Schließlich aber legt der Antragsteller selbst dar, dass der Antragsgegner sehr wohl fachliche Mängel der zuerst vorgelegten Gutachten erkannt und um deren Überarbeitung gebeten hat (S. 73 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0729 GA). Der von ihm daraus gezogene Schluss, dass mangelnde Erfassung eines Brutvorkommens durch den Gutachter Dr. Winkler eher das Gegenteil eines Brutvorkommens bedeute, ist spekulativ, schon deshalb nicht zwingend und aus diesem Grund auch nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den behördlichen Erkenntnissen in Zweifel zu ziehen. 3.3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die vorgelegten Beobachtungsdaten von Rohde und den von ihm daraus gezogenen Schluss auf einen Flugkorridor des Rotmilans zu Recht als lediglich andere naturschutzfachliche Einschätzung behandelt. Denn nach dessen Beobachtungen in der Stellungnahme vom 1. April 2017 wurden zwar offensichtlich ebenfalls Überflüge des Rotmilans über den Höhenrücken des Stillfüssels gesichtet, aber nur einer davon soll möglicherweise das Plangebiet berührt haben. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Ab- und Anflüge von dem Horst bei Frankel über den Höhenzug zum Eiterbach-Grünland seien als essenzielle Nahrungsroute zu bewerten, wurde zu Recht als unbegründet bewertet und bemängelt, dass es auch an einer den Anforderungen des WKA-Leitfadens entsprechenden Aufbereitung der Daten fehle (Beschlussabdruck S. 60). Dem vermag der Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht erfolgreich entgegenzuhalten, diese Beobachtungen seien verwertbar und in dem Gutachten Bernd August 2016 auch entsprechend bewertet worden, indem dort unter Bezugnahme auf die Beobachtungen auf eine erneute Darstellung verzichtet wurde, weil diese der Behörde schon vorlagen. Der dazu vorgebrachte Widerspruch in der angegriffenen Entscheidung dadurch, dass den Abweichungen vom WKA-Leitfaden im Gutachten Dr. Winkler keine Bedeutung zugemessen worden sei, während von Hobby-Ornithologen dessen Einhaltung eingefordert werde, ist schon nicht feststellbar. Denn das erstinstanzliche Gericht hat dazu festgestellt, dass der WKA-Leitfaden dann, wenn die in Anlage 2, Spalten 2 und 3 empfohlenen Mindestabstände unterschritten werden, eine nähere Betrachtung in Gestalt einer Raumnutzungsanalyse erfordere, diese aber mit der "Erfassung von Revierzentren und Analyse der Raumnutzung für relevante Großvogelarten" des Büros für Umweltplanung vom Juli 2016 im Auftrag der Vorhabenträgerin durchgeführt worden sei (Beschlussabdruck S. 58), mithin die Einhaltung dieser Anforderungen bestätigt. Aus diesem Grund kann auch die in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Die dazu zitierten Ausführungen in einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 (BVerwG 9 B 14/13) gehen schon deshalb fehl, aber auch wegen eines mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbaren Sachverhalts über einen planfestgestellten Wild- und Kollisionszaun. Gleiches gilt für die erstinstanzlichen Feststellungen betreffend den Wespenbussard . Für diesen wird in dem avifaunistischen Gutachten festgestellt, dessen Vorkommen sei nur im Umfeld des Untersuchungsraumes zu beobachten gewesen, nachdem an der Südostflanke des "Lannertskopfes" ein Horst habe verortet werden können. Dessen Abstand zur nächsten WEA betrage aber etwa 2.000 m und damit das Doppelte der Entfernung, die nach fachgutachterlicher Einschätzung als Hauptaktivitätsraum zu bewerten sei. Anders als der Antragsteller meint, hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Darlegungsanforderungen überspannt, indem es ausgeführt hat, diesen gutachtlichen Feststellungen stehe nicht entgegen, dass Bürgern im Jahr 2017 zehn und im Jahr 2016 vierzehn Sichtungen des Wespenbussards gelungen seien, vereinzelt auch im Umfeld der WEA, denn aus den beigefügten Beschreibungen der Flugrouten und Kartierungen lasse sich nicht ableiten, dass das Vorhabengebiet als regelmäßiges Nahrungshabitat vom Wespenbussard aufgesucht werde. Der aus den gutachtlichen Erläuterungen dazu, dass der Wespenbussard in geschlossenen Waldgebieten deutlich weniger Nahrung finde und bei Transferflügen aufgrund der in Flugrichtung orientierten visuellen Wahrnehmung Hindernisse rechtzeitig wahrnehmen könne (Gutachten Dr. Winkler 2016 S. 27) vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dem folgend seien Beeinträchtigungen durch das Vorhaben nicht anzunehmen, weil Überflüge der WEA von den Personen offensichtlich ebenfalls nicht beobachtet werden konnten und die vorgelegte avifaunische Kartierung von Rohde (CINIGRA vom 30.05.2017) mit fünf ausgewiesenen Revierzentren mit regelmäßigen Überflügen des Wespenbussards in keiner Weise nachvollziehbar sei, da es an sämtlichen erhobenen Daten und Erläuterungen fehle, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen führt der sachverständige Beistand des Antragstellers dazu selbst aus, dass der Wespenbussard nur von einem Teil der Beobachter eindeutig erkennbar gewesen sei, und es von einzelnen Personen zwar zahlreiche Bilddokumente gegeben habe, die Wespenbussarde, aber auch Mäusebussarde zeigten. Der Schlussfolgerung des sachverständigen Beistands des Antragstellers auf noch weitere Wespenbussarde, die allein darauf gestützt wird, dass es keine täglichen Beobachtungen gegeben habe, "so dass wie bei üblichen Kartierungen das regelmäßige Beobachten einer Art sowie der beobachteten Verhaltensweisen (Balz, Revierflug, Paarflug, Attacken, Konkurrenzverhalten, Ausdrucksflug, Nahrungssuche, Nahrung in den Fängen, Einflug in potenzielle Horstbereiche oder Nahrungshabitate u. dgl. m.) zur Beurteilung eines Gebietes für die jeweilige Art herangezogen wurden, die dann zu einem validen Ergebnis bzw. der Beurteilung der möglichen Auswirkungen eines solchen Planvorhabens auf die jeweilige Art und deren Population erlaubt" (Bernd August 2016, S. 43 f.), ist das Verwaltungsgericht zu Recht wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt (Beschlussabdruck S. 61). Diesen konkret zum Vorhabengebiet getroffenen Feststellungen vermag der Antragsteller auch nicht mit seinem zuletzt (Schriftsatz vom 26.10.2018, Bl. VIII/01365 GA) erhobenen Hinweis auf eine in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbare Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. September 2018 (4 L 796/18.KO) zu einem Genehmigungsvorhaben in Pferdsfeld erfolgreich entgegenzutreten. Denn diese beruht darauf, dass der Wespenbussard in dem dortigen Genehmigungsverfahren entgegen dem Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" nicht als windkraftempfindliche Vogelart eingeordnet und zudem der Aktionsraum der Art fehlerhaft beurteilt worden war (veröffentlichter Beschlussabdruck S. 9 ff.). Auch in Bezug auf das Vorkommen von Rauhfußkautz oder Uhu bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Aus der dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung einer Privatperson (Anlage 4 zum Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 05.03.2018, Bl. V/0807 ff. GA) gehen konkrete Hinweise darauf nicht hervor, vielmehr wird lediglich angeführt, im Rahmen der vorgelegten Horstkartierung habe sich der "höchstwahrscheinliche" Nachweis von "potenziell auch nutzbaren Horsten vom Baumfalken oder Uhu erbringen" lassen (S. 69 der eidesstattlichen Versicherung), und dass noch vor Erteilung der angegriffenen Genehmigung dem Antragsgegner mitgeteilt worden sei, dass Tonaufnahmen vom Uhu gemacht worden seien. Ferner wird über einen am 31. Januar 2017 zerstörten Horst berichtet, der möglicherweise von Uhu oder Eule genutzt worden sein soll (Anlage 4 S. 70), ohne dass die Anhaltspunkte dargestellt werden, aus denen sich die Nutzung durch eine dieser Arten ergeben hat. Dies vermag entgegen der Ansicht des Antragstellers weder ein konkretes Vorkommen noch eine regelmäßige Nutzung des Vorhabengebiets als Brutstätte mit der im Eil- und Beschwerdeverfahren erforderlichen Gewissheit zu belegen. Damit werden auch nicht die auf das avifaunistische Gutachten gestützten erstinstanzlichen Feststellungen in Zweifel gezogen, den vorgelegten Unterlagen lasse sich zwar entnehmen, dass ein Horst im Zuge von bauvorbereitenden Überprüfungsarbeiten Anfang 2017 zerstört worden sei, es werde aber nicht deutlich, ob der Horst bereits in den Jahren davor vom Uhu genutzt worden und von dem Gutachter übersehen, fälschlicherweise einer anderen Art zugeordnet worden oder dieser Horst erst im Winter 2016/2017, also nach Erstellung der Gutachten, als ,,Nachmieter" vom Uhu besetzt worden sei (Beschlussabdruck S. 62), noch die dazu in dem Gutachten selbst getroffenen Feststellungen widerlegt. Denn in dem Gutachten wurde das Vorkommen des Uhu in relevanter Nähe zu dem geplanten Vorhaben plausibel deshalb ausgeschlossen, weil als Beleg dafür auf der Grundlage des Gutachtens "Erfassung von Revierzentren und Analysen der Raumnutzung für relevante Großvogelarten des Büro für Umweltplanung, 2016" zwar ein Gewöllefund an der nördlichen Peripherie des Vorhabengebietes im Umfeld eines potenziell als Bruthabitat geeigneten alten Steinbruchs zu bewerten war, einer Ansiedlung des Uhu dort aber entgegenstehe, dass dieser als Schießstand genutzt werde. Der Ausschluss einer Beeinträchtigung wurde zudem darauf gestützt, dass ein Horst 2.050 m zum nächsten WEA-Standort entfernt sei und sich ein weiterer in über 5 km Entfernung befinde. Der darauf gestützte Schluss, dass regelmäßige und stetige funktionale Verbindungen zum Vorhabengebiet ausschließbar seien (Gutachten Dr. Winkler 2016 S. 25), ist nachvollziehbar. Er wird mit den berichteten Mutmaßungen über die Nutzung des zerstörten Horstes nicht hinreichend eindeutig widerlegt, insbesondere da auch in dem Gutachten Bernd 2016 über den Uhu oder Rauhfußkautz keine Feststellungen getroffen werden. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass eine Verletzung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands wegen der geringen Jagdflughöhe des Uhus auszuschließen sei, bleibt er schon deshalb erfolglos, weil es sich dabei nur um eine weitere und nicht tragende Begründung handelt, nachdem das Verwaltungsgericht ein Vorkommen gerade in nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen hat (Beschlussabdruck S. 62 f.). Dies gilt auch für die pauschal gehaltene Rüge, die Feststellungen der Kammer darüber, dass der Uhuhorst außerhalb der Rodungsfläche liege, rette das Tier nicht vor dem wahrscheinlichen Tod in den Rotoren (S. 48 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0704 GA). Mit seinem weiteren Vorbringen, bereits zu Beginn des Genehmigungsverfahrens sei von Seiten der Fachbehörde darauf hingewiesen worden, dass die gutachtliche Einschätzung betreffend den Mäusebussard nicht zutreffend sein könne, zeigt der Antragsteller durchgreifende Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen dazu, dass der Antragsteller die nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG erteilte Ausnahme von dem Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lediglich als Argument für das Vorliegen wesentlicher Beeinträchtigungen und das Erfordernis der Durchführung einer UVP herangezogen habe, nicht auf. Denn diese stützen sich auf die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Antragsgegners, dass für das Vorhaben keine zumutbaren Alternativen bestünden, da der Mäusebussard als ein sehr häufig vorkommender Greifvogel gelte, der abgesehen von hochurbanen Bereichen die Gesamtfläche Hessens in einer hohen Dichte besiedele, der Erhaltungszustand der Populationen günstig und eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen und der Vorkommen vor Ort durch die erteilte Ausnahme auch ohne die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands nicht zu erwarten seien (Genehmigung S. 70, Bl. 01026 BA). Eine Rechtswidrigkeit der erteilten Ausnahme wird demgegenüber mit dem pauschal gehaltenen Beschwerdevorbringen (Schriftsatz vom 15.03.2018, S. 95), die mittlerweile in einer Vielzahl von Genehmigungsverfahren zugelassenen Tötungen von Mäusebussarden neben der Vielzahl der Tiere, die "nicht legalisiert" an den Anlagen verenden würden, könnten populationsrelevant sein, nicht ansatzweise dargelegt. Dass das Verwaltungsgericht von einer allgemeinen Vorprüfung nur bezogen auf die Rodung ausgegangen sei und daraus unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe folgen würden, ist, da der Antragsgegner eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat, ohne rechtlichen Belang und vermag den Erfolg der Beschwerde schon deshalb nicht zu begründen. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Auswirkungen der Rodung auf die im Projektgebiet vorkommenden Arten Bechsteinfledermaus und der mit 4 Exemplaren nachgewiesenen Mopsfledermaus nicht in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt (S. 51 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0707 GA), verfängt ebenfalls nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass mit den Nebenbestimmungen Ziffer 12.7, 12.8 und 12.20 und den darin getroffenen Beschränkungen der Rodungsarbeiten sowie Anordnungen zu Besatzkontrolle, Verschließen von nicht besetzten Quartierbäumen und der Verpflichtung zum Ausbringen von Fledermauskästen Beeinträchtigungen der Fledermausarten durch Rodungen nachvollziehbar ausgeschlossen werden können, Kollisionsrisiken hinsichtlich der Rodung dagegen nicht relevant seien (Beschlussabdruck S. 44). Die Ausführungen des Antragstellers zu den zu stellenden Anforderungen an die Ermittlung von Verbundsystemen unter Verweis auf sachverständige Äußerungen zu den Erfassungsstandards, die in einem anderen Zusammenhang stehen, sind in dieser Pauschalität nicht geeignet, diese konkret auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Verweis des Verwaltungsgerichts auf Ausführungen, die sich offenbar auf den Vortrag einer anderen Partei beziehen (S. 53 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0709 GA), kann schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil nicht vorgetragen wird, welche Ausführungen des Antragstellers das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll, so dass sich eine Gehörsverletzung nicht feststellen lässt. Im Übrigen hat der Antragsteller in diesem Beschwerdeverfahren selbst durch seinen Bevollmächtigten, der auch der Bevollmächtigte der Beteiligten in dem Parallelverfahren ist, deren Vortrag umfänglich eingeführt. Offensichtlich ist ihm dieses Vorbringen durchaus bekannt, eine Gehörsverletzung kann auch aus diesem Grund nicht festgestellt werden. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde in Zweifel zieht, ob in Bezug auf die Beeinträchtigung von Fledermausarten alle wissenschaftlichen Mittel und Quellen herangezogen wurden und so für die betroffenen Schutzgebiete die Gewissheit bestehe, dass keine Beeinträchtigungen erfolgen würden, bleibt er erfolglos. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass unter Berücksichtigung der auferlegten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen baubedingt keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, und dies auch hinsichtlich des betriebsbedingten Kollisionsrisikos gelte, da in Nebenbestimmung 12.16.1 des Genehmigungsbescheids dem Stand der Technik entsprechende Abschaltvorgaben gemäß WKA-Leitfaden festgesetzt worden seien und der Antragsteller nicht aufgezeigt habe, dass der vorgesehene Abschaltalgorithmus nicht wirksam sei (Beschlussabdruck S. 64). Aus diesen Gründen und weil der Antragsgegner eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat verfängt auch nicht der Einwand des Antragstellers, bei einer standortbezogenen Vorprüfung könne jedenfalls eine Berücksichtigungspflicht hinsichtlich der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie bestehen (S. 50 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0706 GA). 4. Der erstinstanzliche Beschluss begegnet auch hinsichtlich der in Bezug auf zu besorgende Beeinträchtigungen der Trinkwassergewinnung durch die angegriffene Genehmigung getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen keinen Bedenken. Soweit der Antragsteller zu befürchtende Trübungen und Verunreinigungen des Grundwassers anführt und zur Frage der Erheblichkeit dieser nachteiligen Umweltauswirkungen auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verweist (Beschluss vom 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 -), wonach die Notwendigkeit von wesentlichen umweltbezogenen Nebenbestimmungen ein Indiz dafür sei, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, verfängt sein Einwand schon deshalb nicht, weil der zitierten Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort wurde nämlich festgestellt, dass nachteilige Umweltauswirkungen in nicht plausibler Weise verneint worden waren, und es in diesem Fall nicht ausreiche, dass solchen Wirkungen grundsätzlich durch Nebenbestimmungen begegnet werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine UVP durchzuführen sei. Vorliegend ist demgegenüber als Ergebnis der UVP-Vorprüfung unter Berücksichtigung des Gebietsschutzes für die Trinkwassergewinnung konkret festgestellt worden, dass den daraus folgenden nachteiligen Umweltauswirkungen durch Nebenbestimmungen begegnet werden kann, die auch im Einzelnen in der Genehmigung aufgeführt sind. Soweit der Antragsteller meint, dass das Erfordernis von Nebenbestimmungen mit Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen allein schon geeignet sei, die Notwendigkeit einer UVP zu begründen, hält der Senat an seiner bisherigen dazu ergangenen anderslautenden Rechtsprechung fest (Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1501/15 -, juris Rn. 43). Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht daraus, dass die für den Fall eines Ausfalls vorgesehene Ersatzwasserversorgung nicht als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 3c UVPG a.F. anzusehen wäre. Es fehlt nämlich schon an dem dazu erforderlichen nachhaltigen Eingriff, da es sich bei der Ersatzwasserversorgung nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die zudem nur im Fall des Ausfalls der vorgeschalteten präventiven Maßnahmen greift. Unerheblich ist aus den oben schon dargestellten Gründen deshalb auch der Einwand, dass Ausnahmen von den betroffenen Schutzgebietssatzungen erforderlich waren und von einer hohen Verschmutzungsempfindlichkeit auszugehen sei (S. 55 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. IV/0711 GA). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller dazu zitierten Entscheidung des VGH Mannheim (Beschluss vom 13.02.2018 - 5 S 1659/17 -, juris), denn in dem dort zugrunde gelegten Sachverhalt war der behördlichen Entscheidung ein nur unvollständig ermittelter und zum Teil unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt und darüber hinaus ein fehlerhafter Prüfungsmaßstab angewandt worden, so dass die durch die Befreiung berührten naturschutzrechtlichen Belange - anders als im vorliegenden Fall - gänzlich unberücksichtigt geblieben waren (Beschluss vom 13.02.2018, a.a.O., juris Rn. 29 und 33). 5. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt auch in Bezug auf die von den Anlagen ausgehende Lärmbelastung ohne Erfolg. Er rügt insoweit die erstinstanzliche Feststellung darüber, dass das sog. Interimsverfahren erst ab dem LAl-Beschluss vom September 2017 als gesicherter Erkenntnisfortschritt gewertet werden könne, weil sich dies als eine Änderung der Sachlage und nicht als eine nachträgliche Erkenntnis über den ursprünglichen Sachverhalt oder lediglich als neue Bewertung bereits zuvor bekannter Sachverhalte darstelle. Damit vermag der Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil das Verwaltungsgericht sich zutreffend darauf gestützt hat, dass maßgebliche Beurteilungsgrundlage die TA Lärm ist, und die der Prognoseerstellung zugrunde gelegte DIN-ISO 9613-2 der derzeit noch gültigen Rechtslage entspreche (Beschlussabdruck S. 67). Dass das sog. Interimsverfahren, auf das der Antragsteller sich als die geeignetere Methode beruft, zwischenzeitlich anerkannter Stand der Technik und damit nunmehr als gültige Grundlage anzuwenden ist, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit er dazu vorbringt, für die "Haltbarkeit der Genehmigung" sei erforderlich, dass die (in den Nebenbestimmungen) festgesetzten Immissionsrichtwerte sicher eingehalten werden könnten, dies indes wegen der zwischenzeitlichen Änderung technischer Erkenntnisse aber nicht der Fall sei, geht er schon aus den oben dargestellten Gründen fehl. Dies vermag der Antragsteller auch nicht mit dem ausführlichen Zitat aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 25.09.2017 - 28 L 3809/17 -, zit. nach juris) in einem von der dortigen Vorhabensträgerin betriebenen Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO aufzuzeigen, denn dort war eine Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionen bei Berücksichtigung des Bodendämpfungsfaktors festgestellt worden (VG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 57). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren zudem festgestellt, aus dem parallel geführten Verfahren 6 L 180/17.DA sei bekannt, dass unter Berücksichtigung des Wegfalls einer der geplanten, in der Lärmprognose aber noch berücksichtigten WEA selbst dann, wenn der Faktor für die Bodendämpfung gleich Null gesetzt werde, bei summarischer Prüfung im Eilverfahren keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zu erwarten sei und im Übrigen Überschreitungen der festgesetzten Immissionswerte mittels nachträglicher Anordnungen begegnet werden könne (S. 68 f. des Beschlussabdrucks). Da die Rechtmäßigkeit der Genehmigung insoweit in nicht zu beanstandender Weise bejaht wurde, bleibt auch die Rüge des Antragstellers ohne Erfolg, Maßnahmen gegen Überschreitungen der festgesetzten Immissionswerte änderten nichts an der Rechtswidrigkeit der Genehmigung und seien deshalb rechtlich unbeachtlich. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen zu neuen Erkenntnissen in Bezug auf Infraschall (S. 102 des Schriftsatzes vom 15.03.2018, Bl. IV/0758 GA). Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten sachverständigen Äußerungen bspw. in einem Interview vermögen in ihrer Allgemeinheit konkrete Belastungen durch die hier streitgegenständlichen Anlagen nicht im Ansatz darzulegen, da es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt. Gleiches gilt für die in anderen Verfahren festgestellten Überschreitungen von Emissionspegeln (S. 105 des Schriftsatzes vom 15.03.2018, Bl. IV/0761 GA) sowie die theoretisierenden Ausführungen zur Verbindlichkeit der TA Lärm und den daraus vom Antragsteller gezogenen Schluss, deshalb könne die erteilte Genehmigung die maßgeblichen Richtwerte nicht sicher einhalten. Mit den dazu vorgelegten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Bremen sowie von Dipl.-Ing. Artinger u.a. (Anlagen 5, 6 und 7 zum Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 15.03.2018, Bl. VI/0973 ff. GA) werden die diesbezüglichen Feststellungen des Antragsgegners schon deshalb nicht in Zweifel gezogen, da in der Genehmigung dazu in Auseinandersetzung mit Einwänden von Betroffenen festgestellt wurde (S. 55, Bl. 01011 BA), dass die von WKA bereits deutlich vor dem Erreichen der gesetzlichen Mindestabstände erzeugten Infraschalldruckpegel nach aktuellen Messungen weit unterhalb der Hör- oder Wahrnehmungsschwellen liegen, nämlich bereits bei Abständen von 150 bis 300 Metern, sich in Abständen von 600, 700 und 1.200 Metern gezeigt habe, dass der von der Anlage ausgehende Infraschall kaum noch vom bspw. durch Wind verursachten Infraschall zu unterscheiden sei, daher keine weiteren Untersuchungen und keine Nebenbestimmungen erforderlich seien und dies nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.02.2018 - 8 B 840/17 -, juris). Demgegenüber wird mit den vorgelegten Stellungnahmen lediglich aufgezeigt, dass die anzuwendende DIN 45580 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" von 1997 seit längerem überarbeitet werden solle, weil sie offenbar Schwachpunkte aufweise, die nach Fachmeinung durchaus zu einer Unterschätzung der Lärmbelästigung geführt haben könnten, jedoch mehrere Entwürfe überarbeiteter Fassungen bereits wieder zurückgezogen worden seien und auf Fachebene diskutiert werde, ob und inwieweit geltende Vorgaben zur Messung von tieffrequentem Schall wie auch von lnfraschall die tatsächliche Belästigung wirkadäquat abbilden könne (Anlage K 5 S. 2). Weder damit noch mit den Ausführungen in der Stellungnahme von Artinger u.a. (Anlage K 6, "Gesundheitsgefahr durch die Anwendung überholter Normen und Richtlinien zur Bewertung von Schall, generiert durch große Windkraftanlagen" vom 24.03.2016, Bl. VI/0976 GA), die nach Auseinandersetzung mit dem Diskussionsstand und diversen Forschungsprojekten Zweifel an den genehmigungsrechtlichen Grundlagen äußern (Anlage K 6 S. 42) und bis zur definitiven Klärung der sich daraus ergebenden Zweifelsfragen ein Moratorium sowie einen Sicherheitsabstand von 15 mal Höhe der Windkraftanlage vorschlagen (Anlage K 6 S. 3 und S. 58), wird ein neuer Stand der Wissenschaft und Technik in Bezug auf Infraschall aufgezeigt, der zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Gleiches gilt für die gutachtlichen Ausführungen von Müller und Artinger (Anlage K 7, "Kommentierung verschiedener Studien und Berichte über Infraschall", Bl. VI/01039 GA), wonach anhand der Darstellung verschiedener Studien und ihrer Ergebnisse zusammenfassend festzustellen sei (S. 1), dass tieffrequenter Lärm bei einem nicht geringen Prozentsatz der Bevölkerung (in einem geschätzten Umfang von 10 bis 30%) zu einer Belastung führe, deshalb jedoch gleichfalls nur eine ergebnisoffene Diskussion sowie ein Moratorium verlangt werden (S. 14) und die 10-H-Regel lediglich als Anhaltswert bezeichnet wird. Auch das Vorbringen zu dem aus Sicht des Antragstellers für die Interessenabwägung maßgeblichen Zeitpunkt führt schon aus den oben dargestellten Gründen sowie wegen der Möglichkeit eines Widerrufs der Genehmigung nach § 21 BImSchG bei späteren Rechtsverstößen nicht zum Erfolg, wie der Antragsteller letztlich selbst erkennt (S. 115 des Schriftsatzes vom 15.03.2018, Bl. IV/0771). 5. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).