Urteil
5 K 1054/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0107.5K1054.19.00
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Leitsätze
Ein Bauvorbescheid wird nicht unwirksam, wenn während der Geltungsdauer ein ihm entsprechender, mit dem Inhalt des Vorbescheids identischer Bauantrag gestellt wird.
Zum Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich.
Zur Gebietsverträglichkeit eines Gebäudekomplexes mit sechs Wohneinheiten in einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet.
Zur (Un)Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen durch die Nutzung von Stellplätzen.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 22. Juli 2019 statthaft. Die erstmalige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt hier darin, dass der Stadtrechtsausschuss der Beklagten dem Kläger als Adressaten des Ausgangsbescheids eine ihm durch den ursprünglichen Verwaltungsakt gewährte Rechtsposition auf den Widerspruch der Beigeladenen hin wieder entzogen hat (vgl.Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 79 Rn. 28). 2. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, denn mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheids lebt der Bauvorbescheid vom 6. März 2017 wieder auf, an den die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren innerhalb des Regelungsbereichs des Vorbescheids gebunden ist. Der Ansicht der Beigeladenen, der Klage fehle deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Kläger nicht an die Vorgaben des Bauvorbescheids vom 6. März 2017 halte, sondern unter Einreichung von Tekturplänen zwischenzeitlich die Genehmigung eines anderen Bauvorhabens auf den beiden Baugrundstücken beantragt habe, kann nicht gefolgt werden. Ein Bauvorbescheid wird nicht unwirksam, wenn während der Geltungsdauer ein ihm entsprechender, mit dem Inhalt des Vorbescheids identischer Bauantrag gestellt wird (s. Jeromin, in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 72 Rn. 31). Zwar kommt einem Vorbescheid keine Aussage über das mit dem Bauantrag zur Prüfung gestellte Vorhaben zu, wenn ein Bauantrag nicht nur unwesentlich von dem abweicht, was Gegenstand einer zuvor für das Vorhabengrundstück gestellten Bauvoranfrage war. Denn die Bindungswirkung eines Bauvorbescheides besteht nur innerhalb seines Regelungsbereichs und tritt dann nicht ein, wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsvorhaben derart verändert wird, dass wegen dieser Änderungen die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 – 4 C 69/79 –, BauR 1983, 343; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, juris). Das ist hier aber nicht der Fall. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten vom Kläger zur Genehmigung gestellten Baupläne weichen nicht in wesentlicher Weise von der Planung ab, welche dem Bauvorbescheid vom 6. März 2017 zugrunde lag. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheids hat zur Folge, dass die Beklagte sich bei der Entscheidung über die inzwischen beantragte Baugenehmigung nicht von dem Vorbescheid vom 6. März 2017 lösen kann; sie darf über dessen Gegenstand nicht anders als im Vorbescheid entscheiden, es sei denn, dass sie diesen zu Recht zurücknimmt oder widerruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14/85 –, NVwZ 1989, 863). Solange dies nicht geschehen ist, kann der Kläger als Bauherr verlangen, in der Baugenehmigung nicht schlechter gestellt zu werden als in dem ihm erteilten Bauvorbescheid, und zwar unabhängig davon, ob dieser in der Zwischenzeit bestandskräftig geworden ist oder nicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. August 2018 – 2 L 630/18 –, juris). Ungeachtet dessen hat der noch nicht bestandskräftige Bauvorbescheid, auch wenn sein Inhalt in der Baugenehmigung erneut geregelt wird (s. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14.85 –, NVwZ 1989, 863), gleichwohl eigene Rechtswirkungen (s. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 23.94 –, NVwZ 1995, 894; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 26. März 2019 – 5 K 1482/18.NW –, juris). II. Die Klage ist auch begründet. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 den Bauvorbescheid vom 6. März 2017 zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, dass dieser die Beigeladenen in ihren Rechten verletze. Zwar ist der Stadtrechtsausschuss der Beklagten zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerspruch eines Nachbarn gegen einen dem Bauherrn erteilten Bauvorbescheid nicht schon dann erfolgreich ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn der Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457; OVG Rheinland-Pfalz, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Januar 2019 – 8 B 11411/18.OVG – und Beschluss vom 04. Oktober 2019 – 1 B 11418/19.OVG –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand September 2019, § 34 Rn. 140 ff.; Spannowsky in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand August 2019, § 34 Rn. 42). Im Unterschied zum Stadtrechtsausschuss der Beklagten gelangt die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass durch den Bauvorbescheid vom 6. März 2017 nachbarschützende Rechte, die im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu prüfen sind, nicht verletzt werden. Folglich ist die im Rahmen des Nachbarwiderspruchs der Beigeladenen erfolgte Aufhebung des Bauvorbescheids in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 ihrerseits rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheids ist § 72 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dessen Satz 1 kann vor Einreichung des Bauantrags die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen; bei Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 durchgeführt werden kann, beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen, die nach § 66 Abs. 4 zu prüfen sind, sowie auf die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69. 1. Anders als die Baugenehmigung (vgl. § 70 Abs.1 Satz 1 LBauO) stellt ein Vorbescheid nicht die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht fest. Er stellt einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung dar, durch den eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage abschließend geregelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 4 C 44/80 –, NJW 1984, 1474). Was das „Vorhaben“ und die zur Beurteilung gestellten Fragen sein sollen, bestimmt der Bauherr als Bauantragsteller (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 8 A 10859/17.OVG –, BauR 2018, 218). Prüffähiger Inhalt eines Vorbescheids können alle Fragen sein, über die im Genehmigungsverfahren im Falle eines Bauantrags zu entscheiden wäre. Denn Sinn und Zweck des Bauvorbescheids ist es, dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, vor der Bauantragstellung problematische Fragen des Bauvorhabens vorab geklärt zu bekommen, um unnötige Kosten zu vermeiden (vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. August 2018 – 2 L 630/18 –, juris m.w.N.) Bestandteil des Bauvorbescheides im Sinne des § 72 LBauO ist vorliegend auch die sog. Bebauungsgenehmigung. Eine Bebauungsgenehmigung ist, was ihre Rechtsqualität angeht, der bebauungsrechtliche Ausschnitt aus der umfassenden Baugenehmigung, und zwar aus dem feststellenden Teil derselben. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die „bodenrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens“ erfasst (s. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 4 C 44/80 –, NJW 1984, 1474). Der Kläger hat mit seinem mehrfach geänderten Antrag die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des konkret umschriebenen Bauvorhabens insgesamt zum Gegenstand des Bauvorbescheids vom 6. März 2017 gemacht. Dazu hat er entsprechende Bauvorlagen mit mehreren Lageplänen, einem Erläuterungsbericht und Darstellungen der Firsthöhen und Höhenprofile der bestehenden Bebauung in der unmittelbaren Umgebung vorgelegt. Damit umfasste die Fragestellung die Beurteilung der Vereinbarkeit des umschriebenen Bauvorhabens mit dem Bauplanungsrecht einschließlich der Frage, ob das Vorhaben mit nachbarschützenden Bestimmungen in Einklang steht. 2. Letzteres ist zu bejahen. Der Bauvorbescheid vom 6. März 2017 verletzt keine schutzwürdigen Nachbarrechte der Beigeladenen. 2.1. Allerdings hält die Kammer den genannten Bauvorbescheid ebenso wie der Stadtrechtsausschuss der Beklagten für objektiv rechtswidrig und zwar unabhängig davon, ob sich das Bauvorhaben, wie von der Bauaufsichtsbehörde angenommen, insgesamt im unbeplanten Innenbereich befindet oder ob der hintere Gebäudekomplex, wie von den Beigeladenen behauptet, bereits im Außenbereich liegt. 2.1.1. Geht man mit der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten davon aus, dass sich das gesamte Vorhaben im unbeplanten Innenbereich befindet, sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gegeben. Danach ist ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 2.1.1.1. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, NVwZ 2017, 717). Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. März 2017 – 8 A 10695/16 –, KommJur 2017, 158 und Beschluss vom 9. Juli 2019 – 8 A 10086/19.OVG –). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 4 B 51/17 –, NVwZ 2018, 1651; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 8 A 10859/17.OVG –, BauR 2018, 218). Außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, NVwZ 1990, 755). 2.1.1.2. Das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche bestimmt sich nach der konkreten Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und seiner räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1/19 –, BauR 2019, 1889). Zur Erfassung der in einem unbeplanten Gebiet vorhandenen Bebauung kann hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entsprechend § 23 Baunutzungsverordnung – BauNVO – auf die faktische Bebauungstiefe abgestellt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. September 2017 – 8 A 11261/17.OVG –). Diese ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln. „Tatsächliche Straßengrenze“ ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1/19 –, BauR 2019, 1889). 2.1.1.3. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der tatsächlich vorhandenen überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es regelmäßig darauf an, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1/19 –, BauR 2019, 1889; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2018 – 5 S 978/17 –, VBlBW 2019, 67). Da das Merkmal der „rückwärtigen Bebauung“ auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, kommt es – je nach der konkreten Situation – auch darauf an, ob das Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172/97 –, NVwZ-RR 1998, 539). 2.1.1.4. In Anwendung dieser Grundsätze fügt sich das Bauvorhaben des Klägers mit einer Bebauungstiefe von ca. 31 m hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wie sie aus der vorhandenen prägenden Bebauung abzuleiten ist. Hier lässt sich eine faktische Baugrenze entlang der Rückseite der Wohngebäude erkennen, die an den das Baugrundstück umgebenden Straßen (A-Straße und B-Straße) stehen. Auf dem Vorhabengrundstück – dieses ist ebenfalls Teil der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10/18 –, NVwZ 2019, 1456) – sowie den Nachbargrundstücken A-Straße 45a (= Grundstück der Beigeladenen), A-Straße ... und A-Straße … beträgt die Bebauungstiefe maximal 18 m. Ferner wurden auf den unmittelbar anschließenden Grundstücken B-Straße ... – ... Bebauungstiefen von nicht mehr als 14 m verwirklicht. Das Vorhaben des Klägers soll jedoch auch innerhalb des durch diese faktische Baugrenze von einer Bebauung ausgeschlossenen Bereichs bis in eine Bebauungstiefe von 31 m errichtet werden. Keinen Einfluss auf diese faktischen Baugrenzen in dem betreffenden Bereich haben die östlich der A-Straße gelegenen Bungalows, deren Bebauungstiefe ebenfalls etwa 31 m beträgt. Denn diese entfalten für das Vorhabengrundstück keine prägende Wirkung. Geht es, wie vorliegend, um die Frage, ob die vorhandene Bebauung eine faktische Baugrenze bildet und ob ein bislang von Bebauung freier Blockinnenbereich – hier im Bereich B-Straße/A-Straße/C-Straße – besteht, ist maßstabbildend regelmäßig allein die Häuserzeile, die die faktische Baugrenze bilden soll bzw. das jeweilige Straßenkarree. Dagegen steht die Bebauung im rückwärtigen Bereich einer Straßenrandbebauung regelmäßig hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht in einer Wechselbeziehung mit der Bebauung im rückwärtigen Bereich der gegenüberliegenden Straßenseite (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. August 2019 – 1 LA 41/19 –, juris). Die für das Vorhaben maßgeblichen Baugrenzen hinter der Wohnbebauung westlich der A-Straße und entlang der B-Straße werden auch nicht durch das Grundstück Flurstück-Nr. ..., A-Straße ..., beeinflusst, das im rückwärtigen Grundstücksbereich mit einem Wohngebäude bebaut ist und dessen Bebauungstiefe von der A-Straße aus gemessen 37,5 m beträgt. Bei dem rückwärtigen Wohngebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., das die Beklagte im Bauvorbescheid vom 6. März 2017 herangezogen hat, um den Referenzrahmen für das Vorhaben des Klägers zu bilden, handelt es sich nach dem Inhalt der Verwaltungsakten offenkundig um einen ehemaligen Aussiedlerhof, der sowohl von der A-Straße als auch von der C-Straße erschlossen wird. Dieser rückwärtige Bau ist nach Auffassung der Kammer nicht maßstabsbildend für die Grundstücke im Umgriff der näheren Umgebung. In der hier maßgeblichen Umgebung befindet sich damit im rückwärtigen Bereich in vergleichbarer Tiefe zum Vorhabengrundstück keine weitere Bebauung mit Gebäuden, die maßstabsbildende Kraft haben. Die nördlich des Vorhabengrundstücks auf dem Grundstück Flurstück-Nrn. ..., ... und ... befindlichen Gebäude stellen lediglich Nebenanlagen ohne prägende Wirkung dar. Lässt sich folglich keine Bebauungsstruktur erkennen, die die zur Bebauung vorgesehene Fläche insgesamt dem Bebauungszusammenhang in dem maßgeblichen Bereich westlich der A-Straße zwischen der B-Straße und der C-Straße zurechnen lässt, so hält sich das Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht innerhalb des in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmens. 2.1.1.5. Ein Bauvorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des in seiner näheren Umgebung vorhandenen Rahmens hält, kann sich zwar in einem Ausnahmefall einfügen, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, NVwZ 2017, 71 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2017 – 8 A 10986/17.OVG –). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn die von dem Kläger weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich reichende geplante Bebauung könnte Vorbildwirkung für bauliche Erweiterungen auf den nördlich angrenzenden Grundstücken westlich der A-Straße als auch auf den westlich angrenzenden Grundstücken nördlich der B-Straße entfalten. Das Baugrundstück des Klägers weist insofern keine Besonderheiten auf, die Berufungsfälle auf den genannten Nachbargrundstücken ausschließen würden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. September 2017 – 8 A 11261/17.OVG – mw.N.). 2.1.2. Nimmt man stattdessen mit den Beigeladenen an, dass die Grenze des Bebauungszusammenhangs und mithin zwischen Innenbereich gemäß § 34 BauGB und Außenbereich gemäß § 35 BauGB vorliegend in einer Bautiefe von knapp 20 m verläuft und beurteilt das Vorhaben auch nach § 35 BauGB, so sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB ebenfalls nicht gegeben. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der Begriff der öffentlichen Belange ist in § 35 Abs. 3 BauGB nicht definiert. Vielmehr wird er durch einen nicht abschließenden Katalog wichtiger öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erläutert. Vorliegend dürfte die Errichtung des Gesamtkomplexes die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigen. Der Zweck dieses öffentlichen Belangs ist es, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern und diesen in seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 2019 – 1 A 11532/18.OVG –; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2019, § 35 Rn. 96). Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt vor, wenn der Außenbereich nicht mehr zum Zwecke der naturgegebenen Bodennutzung oder zur Erholung der Allgemeinheit, sondern wesensfremd genutzt wird; dabei ist es gleichgültig, ob das Bauvorhaben gegen Sicht abgeschirmt ist oder sich sonst der Landschaft optisch anpasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. November 2017 – 8 A 11281/17.OVG – m.w.N.). Die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird von Gebäuden regelmäßig immer schon dann beeinträchtigt, wenn die vorhandene Landschaft nicht durch sonstige Eingriffe schon so in Mitleidenschaft gezogen ist, dass ein hinzutretendes Gebäude zu der Landschaftsinanspruchnahme nichts Wesentliches mehr beiträgt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 8 A 10857/17.OVG –). Davon dürfte hier keine Rede sein. Neben den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgeführten öffentlichen Belangen sind ferner auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und damit von dem in § 1 BauGB vorgegebenen Leitgedanken einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mitumfasst sind (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 35 Rn. 72 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn durch die Verwirklichung des klägerischen Vorhabens wird eine ungeordnete Erweiterung der vorhandenen Bebauung eingeleitet, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in dem betreffenden Bereich zuwider läuft. 2.2. Eine subjektive Rechtsverletzung der Beigeladenen kann aus der objektiven Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids jedoch nicht hergeleitet werden. Die §§ 34 und 35 BauGB haben keinen generell nachbarschützenden Charakter. Nachbarschutz wird nur gewährt, soweit nachbarschützende Vorschriften im Rahmen des Bauvorbescheidverfahrens verletzt worden sind. Dies ist nach Ansicht der Kammer indessen nicht der Fall. Die Beigeladenen können sich zunächst nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen (2.2.1.). Ferner können sie nicht mit Erfolg geltend machen, das Bauvorhaben des Klägers füge sich nicht in die nähere Umgebung ein (2.2.2.). Auch der sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch wird nicht verletzt (2.2.3.). Schließlich ist das Vorhaben den Beigeladenen gegenüber nicht rücksichtslos (2.2.4.). 2.2.1. Das Vorhaben des Klägers erweist sich zunächst nicht wegen Verstoßes gegen den faktischen Gebietserhaltungsanspruch als unzulässig (näher dazu s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 B 32/11 –, BauR 2012, 634). 2.2.1.1. Aus Sicht der Kammer dürfte es sich bei der näheren Umgebung, in der das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Beigeladenen liegen, um ein faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO handeln, da die Bebauung in dem Geviert entlang der A-Straße zwischen der C-Straße und der B-Straße ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt ist. Selbst wenn man den Umgriff weiter fassen und die Bebauung in nördlicher Richtung bis zum Ende der Bebauung in der A-Straße .. (Grundstück Flurstück-Nr. ...) ausdehnen und berücksichtigen würde, dass in dem „...“ genannten Anwesen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... ein kleines Museum und temporär ein – gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässiges – Café betrieben wird, liegen das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Beigeladenen jedenfalls noch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Nichts Anderes gilt, wenn der Umgriff in südlicher Richtung erweitert wird, denn der dort sich befindliche Friedhof samt Trauerhalle ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ebenfalls allgemein zulässig. 2.2.1.2. Inhaltlich erschöpft sich der jedem Grundstückseigentümer im Baugebiet unabhängig von der Frage einer konkreten Beeinträchtigung zustehende Gebietserhaltungsanspruch darin, das Eindringen einer von der Nutzungsart her gebietsfremden Nutzung – und damit eine schleichende Umwandlung des Baugebiets hinsichtlich der Nutzungsart – verhindern zu können. Das Vorhaben des Klägers ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 –, NVwZ 2008, 786) von der Art der Nutzung her indessen nicht geeignet, in dem hier faktisch gegebenen reinen oder allgemeinen Wohngebiet den Gebietserhaltungsanspruch der Beigeladenen zu verletzen, weil der zugelassene Gebäudekomplex auf dem Grundstück des Klägers, der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll, in den genannten Gebieten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nach der Art der Nutzung ohne Weiteres zulässig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2016 – 8 B 10705/16.OVG – m.w.N.). 2.2.1.3. Die Beigeladenen werden auch dann nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt, wenn man davon ausgeht, dass das Bauvorhaben des Klägers teilweise auch im Außenbereich verwirklicht wird. Da der Außenbereich kein Baugebiet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 4 B 38/99 –, NVwZ 2000, 552; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 1 B 10885/08.OVG –), scheidet zugunsten der Beigeladenen der „gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch“ zwingend aus. Ungeachtet dessen besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich auch kein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 9 CS 19.1468 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 8 B 11199/18.OVG –). 2.2.2. Mit dem weiteren rechtlichen Ansatz der Beigeladenen, das Bauvorhaben des Klägers füge sich insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, können diese ebenfalls nicht durchdringen. 2.2.2.1. Denn das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB hat auch mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung keine drittschützende Wirkung. Dem Einfügensgebot kommt in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht generell und nicht aus sich selbst heraus drittschützende Wirkung zu, sondern nur in Verbindung mit dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Hieraus folgt, dass sich ein Nachbar im Rahmen einer Drittanfechtung gegen einen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung nicht darauf berufen kann, dass das Vorhaben das Maß der baulichen Nutzung in der Umgebung übersteigt, solange es sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugleich ihm gegenüber als rücksichtslos erweist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Oktober 2019 – 1 B 11418/19.OVG – m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 141). 2.2.2.2. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – (NVwZ 2018, 1808; s. dazu auch Faßbender, NJW 2019, 2132 und Kiefer, NVwZ 2019, 1340; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 –, juris). Diese Entscheidung beschäftigt sich im Kern mit der Frage, ob und inwieweit Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nachbarschützende Wirkung beigemessen werden kann, auch wenn der historische Plangeber dies nicht in seinen Willen aufgenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht konstatiert, dass sich aus den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung unabhängig vom erkennbaren Willen des Plangebers ein Drittschutz ergeben kann, sofern dem Bebauungsplan ein Konzept zu entnehmen ist, wonach mittels dieser Festsetzung die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft mit wechselseitigen Pflichten und Rechten verbunden sein sollten. Für den – hier in Rede stehenden – unbeplanten Innenbereich lässt sich der Entscheidung jedoch keine Aussage entnehmen. Ein Bebauungsplan und ein (objektivierbarer) Wille des Plangebers als Anknüpfungspunkte für einen durch Auslegung im Einzelfall zu ermittelnden Drittschutz existieren hier nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 1 B 11418/19.OVG –). Erst recht liefert die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Begründung dafür, dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung – generell drittschützende Wirkung beizumessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 9. August 2018 seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur ausnahmsweise kraft entsprechender Regelung im Bebauungsplan drittschützende Wirkung zukommt, ein Nachbarschutz also nicht schon – generell – dem Bundesrecht entnommen werden könne. Würde man dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung generell drittschützende Wirkung beimessen, so würde der Drittschutz im unbeplanten Innenbereich daher im Ergebnis weitergehen als der in Plangebieten, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung hierfür bestünde (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 1 B 11418/19.OVG –). 2.2.2.3. Da § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 9 CS 19.1468 –, juris), können die Beigeladenen sich für den Fall, dass man mit der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten davon ausgeht, das gesamte Vorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich, nicht darauf berufen, dass das Bauvorhaben teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. 2.2.3. Die Beigeladenen können auch nicht mit Erfolg einwenden, durch die Errichtung eines massiven, bisher in der näheren Umgebung beispiellosen und in die rückwärtigen Ruhebereiche der Nachbarn hineinreichenden Wohnkomplexes werde die Prägung des Wohngebiets mit Einfamilienhäusern nahe der Straße beeinträchtigt. 2.2.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86/01 –, NVwZ 2002, 1384; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 A 11049/18 –, NVwZ-RR 2019, 403) vermittelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Der Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets, der in der Literatur auch besonderer Gebietserhaltungsanspruch (s. Stühler, BauR 2011, 1576 und Möller/Knickmeier, NordÖR 2010, 138) oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch (Decker, JA 2007, 55) genannt wird, greift dann ein, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich in dem entsprechenden Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig, also mit der Gebietsart vereinbar wäre, es aber gleichwohl generell gebietsunverträglich ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets widerspricht (Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 ZB 11.2653 –, juris). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geht daher davon aus, dass im Einzelfall – ausnahmsweise – „Quantität in Qualität umschlagen“ kann, mithin die Größe oder Lage einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, NVwZ 1995, 899; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 8 B 11249/18.OVG –). Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist ein „Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets“ nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Den Widerspruch der hinzukommenden baulichen Anlage oder deren Nutzung muss sich daher bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen; dass das Neubauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung „im Einklang steht“, genügt dafür nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Februar 2019 – 8 B 10079/19.OVG –; Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 15 Rn. 9.1). Die hinzukommende Bebauung muss hinsichtlich der einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO so deutlich von der Eigenart des Baugebiets abweichen, dass sie sich als städtebaulicher Missgriff darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 B 1369/17 –, juris). Ein an sich seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben kann danach nur im Einzelfall unzulässig sein, wenn es in einer Situation verwirklicht werden soll, in der es städtebaulich nicht mehr verträglich ist und die Umgebung es nicht (mehr) aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 –, NJW 1988, 3168). 2.2.3.2. Gemessen an diesen Grundsätzen vermag die Kammer vorliegend nicht festzustellen, dass das Bauvorhaben des Klägers der Eigenart des faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiets in seinem sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter widerspricht. Das Vorhaben zweier optisch miteinander verbundener Wohngebäude mit Stellplätzen erfüllt gerade den Zweck des faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiets, indem es dem Wohnen, einem der zwei Hauptnutzungsarten nach § 3 Abs. 1 BauNVO, dient. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Größe der baulichen Anlagen und die Ausdehnung auf dem Baugrundstück, auf dem schon derzeit ein Wohngebäude steht, die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen sowie aufgrund der Dimensionierung des Bauvorhabens eine neue Art der baulichen Nutzung in das reine oder allgemeine Wohngebiet hineingetragen wird. Die Zahl der Wohnungen ist – jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB – kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2019 – 9 CS 19.1767 –, juris m.w.N.). Selbst wenn man davon ausginge, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, wobei es auf das Ausmaß des Gebäudes aber nicht ankommen kann, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3/94 –, NVwZ 1995, 899), ist hier jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben einer anderen Nutzungsart zuzuordnen sein könnte, weil es sich hinsichtlich seines Umfangs nicht mehr innerhalb der gegenwärtigen Prägung des faktischen Baugebietes hält. 2.2.4. Der von den Klägern angefochtene Bauvorbescheid verletzt schließlich auch nicht das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, BauR 1986, 542). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 1 A 10920/19.OVG –). 2.2.4.1. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2019 – 8 B 10945/19.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2019 – 8 B 10945/19.OVG – und Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 8 B 11249/18.OVG –). Andererseits kann das Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften steht, im Hinblick auf diese Belange auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, NVwZ 1999, 879). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an. 2.2.4.2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. 2.2.4.2.1. Das Bauvorhaben des Klägers hält in Bezug auf das für die Beigeladenen allein relevante vordere Wohngebäude die erforderlichen Abstandsflächen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 LBauO zum Grundstück der Beigeladenen ein. 2.2.4.2.2. Die Beigeladenen können eine Rücksichtslosigkeit auch nicht darauf stützen, das streitgegenständliche Bauvorhaben sei zu massiv bebaut. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich das zu beurteilende Vorhaben von der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung etwa hinsichtlich der Kubatur, der absoluten Höhe oder der Massivität abhebt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris; VG Mainz, Beschluss vom 17. April 2013 – 3 L 191/13.MZ –). Hinzukommen muss vielmehr, dass von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen oder die von einem den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen gerade auf solchen Folgen beruhen. Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 CS 08.2770 –, juris). Wann dieses Maß überschritten ist, lässt sich nicht verallgemeinern; maßgeblich sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles. Eine solche das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Situation ist mit Blick auf das Grundstück der Beigeladenen nicht festzustellen. Insbesondere geht von dem Bauvorhaben des Klägers keine „erdrückende Wirkung“ auf das Grundstück der Beigeladenen aus. Eine „erdrückende Wirkung“, die dem Nachbarn nicht zumutbar ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, in der Regel nur dann angenommen werden, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder eine Gefängnishofsituation hervorruft oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 1 A 10920/19.OVG –). Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn dicht neben einem vorhandenen Wohnhaus ein um mehrere Geschosse höheres Gebäude errichtet würde, was hier indessen nicht der Fall ist. Dagegen reicht die Veränderung der bestehenden Grundstückssituation durch ein Bauvorhaben allein nicht aus, um eine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen (s. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 8 A 11531/18.OVG –: Von einem „Einmauerungseffekt“ auf ein Grundstück kann nur gesprochen werden, wenn ein betroffenes Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird). Hiervon ausgehend liegt eine erdrückende Wirkung ersichtlich nicht vor, da das Bauvorhaben des Klägers die Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO zum Grundstück der Beigeladenen deutlich einhält. 2.2.4.2.3. Die Beigeladenen können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der rückwärtige Gebäudeteil falle in die Ruhezonen der Anwohner und sei wegen Missachtung der hinteren faktischen Baugrenze ihnen gegenüber rücksichtslos. Der Erhalt einer Ruhezone stellt bereits kein Kriterium im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB dar, so dass auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 – 4 B 72/89 –, NVwZ 1989, 1060; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 1 CS 16.2396 –, juris und Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 2 ZB 10.1800 –, juris; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 K 626/13.NW –, juris). Das Rücksichtnahmegebot gebietet nach der Rechtsprechung zudem nicht, Abstände einzuhalten, die über die hierfür landesrechtlich festgesetzten Maße hinausreichen. Denn der Landesgesetzgeber hat durch die Festsetzung von Mindestabständen insoweit abschließend entschieden, was im Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Belüftung im nachbarlichen Verhältnis zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 – 4 B 72/89 –, NVwZ 1989, 1060). Die Beigeladenen haben vielmehr selbst dafür zu sorgen, dass die nötigen Ruhezonen auf ihrem Grundstück erhalten bleiben. Im Hinblick auf die Lage und Größe des Grundstücks der Beigeladenen ist hier zudem nicht erkennbar, dass deren vorhandene Ruhezone durch das Bauvorhaben des Klägers in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt werden könnte, zumal das Grundstück der Beigeladenen durch die rückwärtige Bebauung des klägerischen Grundstücks nur seitlich „betroffen“ wird. 2.2.4.2.4. Das Vorhaben verstößt auch im Hinblick auf die Anordnung der Stellplätze nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind Stellplätze auch in reinen und in allgemeinen Wohngebieten zulässig und damit vom Nachbarn hinzunehmen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber mutet es den Anwohnern wegen des durch die ständig zunehmende Motorisierung wachsenden Unterbringungsbedarfs für Pkw zu, auch in Wohngebieten das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen. Insoweit begründet § 12 Abs. 2 BauNVO eine normative Duldungspflicht (VG München, Urteil vom 8. Oktober 2019 – M 11 K 19.2578 –, juris m.w.N.). Die Errichtung notwendiger Stellplätze und Garagen für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Stellplatz sind daher grundsätzlich sowohl bei Tag als auch bei Nacht als sozialadäquat hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11/05 –, NVwZ 2007, 585/ 587). Etwas Anderes gilt gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dann, wenn die Stellplätze dem Nachbarn ausnahmsweise unzumutbar sind, weil sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2019 – 1 A 10673/18.OVG-, ESOVG m.w.N.). Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern zwar möglicherweise rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, NVwZ 2003, 1516; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2019 – 1 A 10673/18.OVG – m.w.N.). Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-) Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich. So kann es im Einzelfall erforderlich sein, beispielsweise durch die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, den Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2019 – 1 A 10673/18.OVG –). Unzumutbare Beeinträchtigungen kann die Nutzung von Stellplätzen im Einzelfall verursachen, wenn etwa die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation, wie etwa eine enge Hoflage, zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder Stellplätze auf der dem ruhigeren und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite konzentriert werden. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, NVwZ 2003, 1516). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das streitgegenständliche Vorhaben mit Blick auf Anzahl, Lage und Zuwegung der genehmigten Stellplätze den Beigeladenen gegenüber nicht rücksichtslos. Der angefochtene Bauvorbescheid umfasst die Errichtung von insgesamt neun Stellplätzen. Nur zwei dieser Stellplätze sind an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen gelegen. Die Zufahrt zu diesen zwei Stellplätzen erfolgt von der Straße aus. Von den hinter dem Gesamtkomplex des Klägers angeordneten Stellplätzen P 5 bis P 9 gehen relevante Belästigungen auf das Grundstück der Beigeladenen von vornherein nicht aus, da diese Stellplätze über 30 m vom Wohngebäude der Beigeladenen entfernt ist. 2.2.4.2.5. Das Rücksichtnahmegebot wird schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Beigeladenen entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (s. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 Bs 218/19 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 15 ZB 19.1221 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2010 – 1 A 11265/09.OVG –). Insbesondere in bebauten Bereichen wie hier müssen im Allgemeinen Einsichtsmöglichkeiten hingenommen werden. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet. Denn dann können sich Eigentümer oder Mieter sich dem Einbruch in ihre Intimsphäre nur dadurch entziehen, dass sie die Vorhänge geschlossen halten oder ihre Wohnung so einrichten, dass die Einblicke nicht stören können. Das Gebot der Rücksichtnahme kann der Errichtung eines Balkons entgegenstehen, wenn damit qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform“ in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 M 38/12 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 1 B 249/10 –, juris). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, zumal das Wohnhaus der Beigeladenen gegenüber dem Anwesen des Klägers durch eine Doppelgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen abgeschirmt wird. Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer abwägungsrelevanten Einsichtnahmemöglichkeit genügt zudem allein der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung – etwa vom oberen Stockwerk oder von Balkonen aus – der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird, ebenfalls nicht (Bay. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 15 ZB 19.1221 –, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des 1730 m² großen und aus den Grundstücken Flurstück-Nrn. ... und ... hervorgegangenen Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung Neustadt-..., A-Straße ..., das im vorderen Bereich mit einem in eine Bautiefe von knapp 19 m reichenden Wohngebäude bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden mit einer eingeschossigen Doppelhaushälfte und einer Doppelgarage bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. ... Beide Grundstücke grenzen im Osten an die A-Straße an. Südlich des an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks Flurstück-Nr. ..., A-Straße ..., zweigt die ausschließlich mit Wohngebäuden bebaute und ca. 150 m lange B-Straße in Richtung Westen ab. Das Gelände steigt in diesem Bereich mäßig an und geht nach Abschluss der Bebauung in Wald über. Östlich der Straße ist die A-Straße mit Reihenhäusern in Bungalowform bebaut. Nördlich des Baugrundstücks stehen weitere Wohnhäuser, die Bebauungstiefe ist unterschiedlich. Auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... befindet sich von der A-Straße aus gesehen ein Wohngebäude in einer Bebauungstiefe von bis zu 36 m. Dieses Gebäude wird auch von der nördlich angrenzenden C-Straße erschlossen. Die Grundstücke entlang der A-Straße zwischen der B-Straße und der C-Straße werden im jeweils hinteren Grundstücksbereich zu Gartenzwecken und zum Weinanbau genutzt. Ein Bebauungsplan existiert in dem betreffenden Bereich nicht. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze des betroffenen Straßenabschnitts dienen (schwarz = Baugrundstück, rot = geplanter Gebäudekomplex, blau = Treppenhaus, gelb = Grundstück der Beigeladenen, grün = Grundstück der Kläger des Verfahrens 5 K 1345/19.NW, orange = Wohngebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ...): Bereits im Jahre 2015 beabsichtigte der Kläger den Abriss des bestehenden Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... sowie die Errichtung eines neuen Bauvorhabens. Aufgrund von Nachbarbeschwerden plante der Kläger sein Vorhaben mehrmals um. Die Baupläne sahen schließlich eine Grundflächenzahl von 0,145, eine Bebauungstiefe von 31 m sowie eine Firsthöhe von 11, 34 m (= 202,78 m über NN) für den vorderen Gebäudeteil und von 11, 85 m (= 203,29 m über NN) für den hinteren Gebäudeteil vor. Insgesamt waren neun Stellplätze geplant, davon vier Stellplätze vor dem Gebäude und fünf Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich, der über eine Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück Flurstück-Nr. ... anzufahren ist. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin am 6. März 2017 einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Neubaus eines Mehrfamilienhauskomplexes mit neun Stellplätzen, bestehend aus zwei miteinander verbundenen, in die Grundstückstiefe geplanten Häusern mit je drei Wohneinheiten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die geplante Nutzung zum Wohnen sei in dem als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Gebiet zulässig. Entscheidend für das Einfügen in die nähere Umgebung sei der äußere Gesamteindruck des Bauvorhabens. Die geplante Grundflächenzahl von 0,145 sei ortsüblich und somit zulässig. Bezüglich der Bautiefe bleibe das Bauvorhaben mit etwa 31 m hinter der Erschließungsstraße hinter dem Anwesen A-Straße .. mit einer Bautiefe von ca. 37,5 m zurück und sei ebenfalls zulässig. In Bezug auf die geplante Firsthöhe des hinteren Gebäudes füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein und sei deshalb auf das Straßenniveau von 202,79 m über NN zu reduzieren. Die Beigeladenen erhoben ebenso wie die Nachbarn der Grundstücke Flurstück-Nr. ..., B-Straße ... (= Kläger des Verfahrens 5 K 1345/19.NW), Flurstück-Nr. ..., B-Straße ... und Flurstück-Nr. ..., A-Straße ..., Widerspruch und machten geltend, der Vorbescheid sei rechtswidrig. Auch der Kläger legte gegen den Bauvorbescheid insoweit Widerspruch ein, als ihm darin aufgegeben worden war, den hinteren Gebäudeteil auf das Niveau von 202,79 m über NN zu reduzieren. Am 30. November 2017 führte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten eine mündliche Verhandlung zu sämtlichen Widersprüchen gegen den Bauvorbescheid vom 6. März 2017 durch, in deren Verlauf der Kläger seinen Widerspruch zurücknahm. In Bezug auf die Nachbarwidersprüche beschloss der Stadtrechtsausschuss, die Entscheidungen schriftlich zuzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 hob der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Bauvorbescheid vom 6. März 2017 auf den Widerspruch der Beigeladenen auf. Die Widersprüche der weiteren Nachbarn der Grundstücke Flurstück-Nr. ..., B-Straße ..., Flurstück-Nr. ..., B-Straße ... und Flurstück-Nr. ..., A-Straße …, wurden bisher nicht verbeschieden. Zur Begründung der Aufhebung des Bauvorbescheids vom 6. März 2017 auf den Widerspruch der Beigeladenen führte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten aus, der angefochtene Bauvorbescheid sei evident rechtswidrig. Der Gebäudestandort des hinteren verbundenen Hauses liege im Außenbereich und hätte daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch – BauGB – nicht zugelassen werden dürfen. Der rückwärtige Gebäudeteil erweise sich als rücksichtslos. Die geplante massive Bebauung würde nach der Überzeugung des Stadtrechtsausschusses aufgrund der Höhe und der dem Geländeanstieg folgenden Bebauung im rückwärtigen Bereich für mehrere Nachbarbebauungen eine massive Einschränkung der Wohnqualität bedeuten. Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung seien für den vorhandenen kleinräumigen und kleinteiligen Siedlungsbereich massive Umwälzungen in Form bodenrechtlicher Spannungen zu erwarten. Durch die Bebauung werde das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Beigeladenen als Nachbarn verletzt. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in Form des Mehrfamilienhauskomplexes sei aufgrund seiner Grund- und Geschossfläche der Kubatur nach deutlich größer als die Gebäude in der näheren Umgebung. Den Beigeladenen könne das geplante Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Länge nicht mehr zugemutet werden. Dieses habe vorliegend eine erdrückende bzw. einmauernde Wirkung gegenüber dem Nachbarn, da es in Höhe und Volumen ein Übermaß besitze und auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig sei. Die Bungalows auf der gegenüberliegenden Seite wiesen eine niedrige Bauweise, wie auch die anderen übrigen Ein- bis Zweifamilienhäuser, auf. Durch die Hinterlandbebauung entstehe ein massiver Komplex, der im Kontrast zur übrigen Bebauung stehe. Der Kläger hat am 30. September 2019 Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses erhoben. Er führt aus, sein Bauvorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein, und zwar auch hinsichtlich des zweiten, rückwärtigen Baukörpers. Als Hinterlandbebauung habe das Vorhaben ein unmittelbares Vorbild in den in der unmittelbaren Nachbarschaft befindlichen Bauköpern auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ... und ... (A-Straße ... und ...). Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Dimensionierung des Vorhabens sei für ein besonderes nachbarliches Konfliktpotential nichts greifbar. Hiergegen spreche bereits, dass es die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandflächen einhalte, ohne sie vollständig auszuschöpfen. Die durch die Weiterungen eröffneten zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten in die rückwärtigen Grundstücksbereiche und Häuser sowohl der Beigeladenen wie der weiteren Anlieger nördlich der B-Straße hielten sich ausnahmslos im Rahmen dessen, was in mäßig verdichteter, innerörtlichen Lage, wie hier, ohne Weiteres hinzunehmen und ohnehin weitgehend schon jetzt durch die sich rechtwinklig gegenüberstehende Bebauung der beiden vorgenannten Straßenzüge vorhanden sei. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Stellflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich für die Nachbarn mit einer übermäßigen Lärmentwicklung verbunden sein werde, fehlten. So seien diese Stellplätze alle in den Boden eingesenkt und zusätzlich überdacht. Auch sei eine Eingrünung vorgesehen. Wohnunverträgliche Lärmemissionen seien von der bestimmungsgemäßen Nutzung der Stellplätze nicht ansatzweise erwartbar. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 22. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Sache nicht geäußert. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie sind der Ansicht, die Klage sei mangels Rechtschutzinteresse bereits unzulässig. Denn der Kläger halte sich selbst nicht an die Vorgaben des streitgegenständlichen Bauvorbescheids, sondern habe unter Einreichung von Tekturplänen zwischenzeitlich die Genehmigung eines anderen Bauvorhabens auf den beiden Baugrundstücken beantragt. Der Bauvorbescheid sei ungeachtet dessen rechtswidrig und verletze sie, die Beigeladenen, in ihren nachbarschützenden Rechten. Zwar gehöre das Vorderliegergrundstück noch zum Innenbereich, jedoch sei das Hinterliegergrundstück bereits zum Außenbereich zugehörig anzusehen. Das Bauvorhaben hätte in diesem Bereich schon nach § 35 BauGB nicht zugelassen werden dürfen. Das beabsichtigte Bauvorhaben füge sich im Übrigen, soweit es im bebauten Zusammenhang und damit bezüglich des straßenseitigen Grundstücks im Innenbereich gelegen sei, entgegen den Vorgaben des § 34 BauGB nicht ein. Die Bebauung in der A-Straße, wie auch in der B-Straße, sei charakterisiert durch Einfamilienhäuser, die in erster Reihe an die jeweilige Straße angrenzten; nur ausnahmsweise sei eine rückwärtige Bebauung ersichtlich. Insbesondere die beabsichtigte Gebäudehöhe widerspreche den Vorgaben des § 34 BauGB. Auch die Art der beabsichtigten Ausführung widerspreche dem vorhandenen Bestand, was insbesondere die Verbindung der beiden Gebäude durch eine Treppenhausspange, verglast, zeige. Für den optischen Eindruck sei insbesondere von Bedeutung, dass durch die Anzahl und Anordnung der Fenster das Dachgeschoss hinreichend Raum für ein volles Wohngeschoss biete. Auch die Dachausrichtung jedenfalls des geplanten Hinterhauses verlaufe diametral zu der vorhandenen Bebauung. Die maßgebliche Umgebung des Vorhabengrundstücks in der Straße werde durch eine straßennahe Bebauung geprägt, wobei die Wohngebäude entlang der Straße platziert seien und sich dahinter wohnakzessorische Nutzung in Form von Hausgärten und darauf befindlichen Nebengebäuden befinde. In Ansehung des beabsichtigten Vorhabens stehe eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung. Das Vorhaben stelle einen Fremdkörper dar. Es füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauung in der näheren Umgebung werde durch straßennahe Wohnhäuser geprägt, an die sich im hinteren Bereich die Hausgärten anschlössen. Dort stünden lediglich bauliche Nebenanlagen, die der Hauptnutzung der Wohnhäuser dienten. Daher falle das Vorhaben völlig aus dem Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung. Zugleich sei das Bauvorhaben infolge der Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Im Falle der Realisierung des Vorhabens bestehe die Gefahr der Verwirklichung weiterer Wohngebäude im rückwärtigen Gartenbereich entlang der A-Straße bzw. der B-Straße. Des Weiteren sei das Bauvorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos. Es liege aufgrund der durch die Straßenzüge vorgebildete U-Form der umliegenden, vorhandenen Bebauung eine Situation vor, in der erstmals in einen ruhigen Blockinnenbereich eine Hauptnutzung quasi einfalle. Denn insbesondere das Hinterliegervorhaben falle in die Ruhezonen der Anwohner. Im Hinblick auf die Dimensionierung des Vorhabens sei ein besonderes nachbarliches Konfliktpotential greifbar. Hinzu komme der erhöhte Stellplatzbedarf, der mit der Nutzung von sechs Wohnungen in Zusammenhang stehe. Angesichts des beabsichtigten Gebäudekomplexes nebst sieben Stellplätzen auf dem Baugrundstück seien durch die Anzahl der Wohnungen, die Größe des Gebäudes sowie Anzahl und Lage der Stellplätze der Gebietserhaltungsanspruch, die Abstandsvorschriften und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die vorhandenen Hintergärten hätten einen Charakter als Ruhebereich, der durch die Nutzung des rückwärtigen Teils des Grundstücks des Klägers zu Stellplatzzwecken empfindlich gestört werde. Schließlich habe das Bauvorhaben für sie, die Beigeladenen, jedenfalls im Bereich des Hinterliegergrundstücks eine erdrückende Wirkung. Dies zeige sich schon daran, dass im Gegensatz zum Bestandsgebäude, das gegenwärtig straßenseitig errichtet sei und eine Firsthöhe von 10, 70 m aufweise, das geplante Bauvorhaben eine Firsthöhe von 11,35 m aufweise. Die Kammer hat den im Laufe des Verfahrens gestellten Antrag der Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., B-Straße ... mit Beschluss vom 12. November 2019 abgelehnt, woraufhin diese am 12. Dezember 2019 Klage gegen den Bauvorbescheid vom 6. März 2017 erhoben haben (s. dazu das Verfahren 5 K 1345/19.NW). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2020.