Urteil
1 K 231/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0115.1K231.19.00
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Leitsätze
(Rn.22)
Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gewährleisten so, wie sie derzeit in der Praxis angewandt werden, keinen einheitlichen Beurteilungsmaßstab für die Bildung des Gesamturteils.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 28./30. August 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2018 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Rn.22) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gewährleisten so, wie sie derzeit in der Praxis angewandt werden, keinen einheitlichen Beurteilungsmaßstab für die Bildung des Gesamturteils. Die Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 28./30. August 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2018 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, von der Beklagten erneut für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 dienstlich beurteilt zu werden. Die über diesen Zeitraum erteilte Regelbeurteilung vom 28./30. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris, Rn. 14). Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Sie unterliegen als Akt wertender Erkenntnis einem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und der für ihn handelnden Vorgesetzten. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie ihrerseits mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 40 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass es im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn liegt, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Innerhalb der vom Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann insbesondere unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Andererseits ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit umso bedeutsamer, dass er das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei Auswahlentscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander im Wettbewerb stehen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., juris, Rn. 39 m.w.N.). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben kann die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers vom 28./30. August 2018 keinen Bestand haben. Nach Überzeugung des Gerichts liegt ihr kein den oben beschriebenen Anforderungen genügendes, hinreichend bestimmtes und für alle Beamten gleichmäßig angewandtes Beurteilungssystem der Beklagten zugrunde. Denn die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind und (zuletzt aktualisiert am 24. August 2018) der dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrunde gelegt wurden (im Folgenden: RiL), gewährleisten so, wie sie bisher in der Praxis der Beklagten angewandt werden, keinen einheitlichen Beurteilungsmaßstab. Die RiL regeln in Ziffer 6. den Beurteilungsinhalt dahingehend, dass insgesamt sieben Beurteilungsmerkmale (u. a. Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung) zu bewerten sind. Für die Bewertung dieser Einzelmerkmale stehen fünf Bewertungsstufen zur Verfügung (von „in geringem Maße bewährt“ bis zu „sehr gut“), die in Anlage 5 der RiL (= Beurteilungsvordruck) ausgewiesen sind, ohne dort näher definiert zu werden. Alle Einzelmerkmale sind sowohl von den unmittelbaren Führungskräften in den von ihnen angeforderten Stellungnahmen (Ziff. 5. und Anlagen 3, 4 der RiL) als auch – unter Auswertung dieser Stellungnahmen – sodann von den für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten zu bewerten. Dabei besteht bei der Beklagten die Besonderheit, dass die Stellungnahmen der Führungskräfte ausschließlich die tatsächlich in der Verwendung gezeigten Leistungen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten ohne Berücksichtigung des Statusamts bewerten (§§ 1 und 2 (4) Anlage 4 der RiL). Den zuständigen Beurteilerinnen und Beurteilern kommt die Aufgabe zu, diese Stellungnahmen für die ihnen obliegende dienstliche Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung der Beamten gemessen am aktuell innegehabten Statusamt auszuwerten, zu gewichten und selbständig über die Einstufung in die Notenskala zu entscheiden. Die Einstufungen sind jeweils nachvollziehbar zu begründen (§ 2 (3) Anlage 1 der RiL). Weicht die tatsächliche Beschäftigung des Beurteilten in ihrer Wertigkeit vom Statusamt ab – wie auch beim Kläger –, erfordert dieser Bewertungsschritt mithin einen Akt der „Übersetzung“, der umso höhere Plausibilisierungsanforderungen stellt, je weiter die tatsächliche Beschäftigung und das Statusamt, gegebenenfalls sogar in Bezug auf die Laufbahnzugehörigkeit, auseinanderfallen. Schließlich sind die am Statusamt gemessenen Einzelbewertungen von den Beurteilenden zu einem Gesamturteil zusammenzufassen (Ziff. 6. Satz 2 und § 2 (4) Anlage 1 der RiL). Dieser dritte Schritt im Beurteilungsverfahren der Beklagten beinhaltet die zusätzliche Schwierigkeit, dass die Bewertungsskala für das Gesamturteil nicht deckungsgleich ist mit der Bewertungsskala für die Einzelmerkmale: Während, wie ausgeführt, die Einzelmerkmale auf einer fünfteiligen Bewertungsskala einzuordnen sind, stehen für das zusammenfassende Gesamturteil insgesamt sechs Stufen zur Verfügung, indem die Beklagte in den RiL hier die zusätzliche Bewertungsstufe „hervorragend“ hinzugefügt hat. Alle sechs Stufen des Gesamturteils sind zudem jeweils 3-fach weiter ausdifferenziert. Dazu ist unter § 2 (4) Anlage 1 der RiL ausgeführt: „Das Gesamturteil ist unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse einer 6er-Skala (Beurteilungsnote) zuzuordnen. Die Abstufung von der 5er-Skala der Einzelkriterien zu der 6er-Skala des Gesamturteils erfolgt zu Zwecken der weiteren Differenzierung. Hierbei wird ein einheitlicher Maßstab über alle Stufen angewandt. Das Gesamturteil muss sich schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien ergeben. Der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Eine rein schematische oder rechnerische Übersetzung der Beurteilungspunkte in die Beurteilungsnote des Gesamturteils ist jedoch nicht zulässig. Das Ergebnis der Leistungseinschätzung ist innerhalb der 6er-Skala weiter zu differenzieren und den Stufen Basis x xx zuzuordnen. Dabei ist die Stufe xx besser als die Stufe x etc. Hierdurch wird eine weitere Differenzierung ermöglicht. Die Breite der Beurteilungsmöglichkeiten sollte ausgeschöpft werden. Das Gesamtergebnis ist zu begründen.“ Weder aus diesen Vorgaben der RiL selbst noch in sonstiger Weise aus dem Beurteilungssystem der Beklagten ergibt sich hinreichend klar ein Maßstab, anhand dessen sich die Einzelbewertungen generalisierend in bestimmter Weise auf die Gesamturteile, und erst recht auch auf die konkreten Ausprägungsgrade der Gesamturteile übertragen – sozusagen „übersetzen“ – ließen. Insbesondere ist die Formulierung, es werde ein „einheitlicher Maßstab über alle Stufen angewandt“ zu unbestimmt, um daraus verbindlich ableiten zu können, wie die Harmonisierung der Notenskalen zu erfolgen hat (vgl. überzeugend VG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2019 – 2 L 1258/18.KO –, juris Rn. 9, 10). Dementsprechend wird die Einfügung der zusätzlichen Bewertungsstufe „hervorragend“ beim Gesamturteil auch in der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert: Während das VG Koblenz im oben angeführten Beschluss anhand des Wortlauts der RiL davon ausgeht, dass die sechsstufige Skala im Sinne einer Erweiterung (Auffächerung) der Notenskala insgesamt zu verstehen ist (so wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris Rn. 16), legt das VG Trier im Beschluss vom 14. Oktober 2016 (1 L 4677/16.TR) die RiL dahin aus, dass lediglich über die Bestnote „sehr gut“ hinaus eine noch bessere Spitzennote zur Verfügung stehen soll, was die Beklagte im dortigen Verfahren offenbar so vorgetragen hatte. Das OVG RP hat diese Auslegungsfragen in gerichtlichen Beschwerdeentscheidungen soweit erkennbar bisher letztlich offengelassen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 3. März 2017 – 10 B 10062/17.OVG und –10 B 11453/16.OVG – und Beschluss vom 27. Juni 2019 – 10 B 10578/19.OVG –). Andere Entscheidungen, die ebenfalls fast ausschließlich in gerichtlichen Eilverfahren ergangen sind, vertreten die Auffassung, dass die Beklagte eine Erweiterung der Bewertungsmöglichkeiten im oberen Leistungsbereich, also eine Differenzierung des Gesamturteils jenseits einer durchschnittlichen Bewertung mit „zufriedenstellend“ schaffen wollte (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 CE 15.2233 –; OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2016 – 1 B 2/16 –; sowie VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2018 – Au 2 K 17.186 – in einem Hauptsacheverfahren, alle juris). Auch an diesen unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen und die darin abgebildeten Unsicherheiten zur Auslegung bzw. „Übertragung“ der Einzelbewertungsskala in die Gesamtbeurteilungsskala unter Einbeziehung der zusätzlichen Note „hervorragend“ wird deutlich, dass diesbezüglich in der Praxis kein einheitliches Verständnis der Beurteilungsmaßstäbe auf Seiten der Beurteiler und Beurteilerinnen der Beklagten besteht. Dasselbe gilt in Bezug auf die möglichen Kriterien für die Vergabe der Spitzenbewertung „hervorragend“, die unstreitig nirgends generalisierend und für alle Beamten gleichmäßig durch die Beklagte vorgegeben sind. Das ist aber zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs unabdingbar. Die Kammer hält es dagegen nicht für zulässig, die notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auslegung und Harmonisierung der Bewertungsskalen und zu den maßgeblichen Kriterien für die Vergabe des Gesamturteils „hervorragend“ vollständig dem Beurteilungsspielraum der jeweiligen Beurteiler im Einzelfall zu überlassen, um damit den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen und der Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten Rechnung zu tragen und ein im Verhältnis der Beamten zueinander möglichst gerechtes Gesamtergebnis zu bilden (so aber ausdrücklich OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 – 2 B 167/18 –, juris Rn. 9 und VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2018, a.a.O, Rn. 36; vgl. außerdem BayVGH, Beschluss vom 24. September 2019 – 6 CE 19.1749 –, juris, Rn. 15 sowie grundsätzlich OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019, a.a.O. –; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rn. 15; Bedenken auch gegen das Beurteilungssystem dagegen bei OVG BB, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris, Rn 15). Denn diese Handhabung eröffnet es den Beurteilern, von Fall zu Fall ganz unterschiedliche Kriterien und Maßstäbe für die Bildung des Gesamturteils zugrunde zu legen, was mit dem Gebot eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der darauf beruhenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht vereinbar ist. Die Vorgabe einheitlicher und gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe ist vielmehr ureigenste Aufgabe des Dienstherrn. Der Beurteilungsspielraum der Beurteilerinnen und Beurteiler kann erst im konkreten Fall bei der Einordnung der Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten in vorab definierte, allgemeine Beurteilungsmaßstäbe eingreifen. Erst wenn die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe feststehen, kann auch das Gericht nachvollziehen, ob sich die – darüber hinaus in jedem Einzelfall gebotene - Begründung des Gesamturteils im zulässigen Bewertungsrahmen hält und nicht willkürlich ist. Dabei ist zur Vermeidung von Missverständnissen klarzustellen, dass die erforderliche Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabs durch die Beklagte nicht zwingend in den RiL selbst erfolgen muss, die deshalb als solches auch nach Auffassung der Kammer keinen grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf die unterschiedlichen Bewertungsskalen für die Einzelbewertungen und das Gesamturteil begegnen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris; OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019, a.a.O.). Die Beklagte kann die derzeit fehlende Klarheit der Maßstäbe für die Übersetzung der Einzelbewertungen in das Gesamturteil unter Einbeziehung der zusätzlichen Bewertungsstufe „hervorragend“ und die Kriterien für die Vergabe dieser Spitzenbewertung auch in sonstiger Weise, z. B. durch allgemeine schriftliche Hinweise oder Unterrichtungen der Beurteiler in Beurteilerkonferenzen, für die Beurteilungspraxis sicherstellen. Das ist bisher unstreitig nicht geschehen. Zwar hat die Beklagte offenbar in unterschiedlichen Gerichtsverfahren vorgetragen, dass hier z.B. die Höherwertigkeit der Funktion oder besonders herausragende Leistungen grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein können (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 3. März 2017 – 10 B 11453/16.OVG – oder BayVGH, Beschluss vom 24. September 2019, a.a.O.). Sie hat aber diesbezüglich ihren Beurteilern und Beurteilerinnen unstreitig keine einheitlichen Maßstäbe an die Hand gegeben. Dass solche generalisierenden Vorgaben wegen der Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG eingesetzten Beamten und der Vielfalt der tatsächlichen Verwendungen in Projekten und Services nicht möglich wäre (vgl. VG Augsburg, a.a.O., juris Rn 36), ist für das Gericht nicht überzeugend. Insbesondere können die durch abweichende Beurteilungsskalen ohne Not geschaffenen, „hausgemachten“ Schwierigkeiten des komplexen Beurteilungssystems (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019, a.a.O.) nicht als Rechtfertigung dafür dienen, die insbesondere für Beförderungsentscheidung unverzichtbare Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beamten zu relativieren. Die dienstliche Beurteilung des Klägers beruht auf dem derzeit nicht rechtmäßig ausgestalteten Beurteilungssystem der Beklagten. Denn in seiner dienstlichen Regelbeurteilung wirken sich die oben beschriebenen Unklarheiten in Bezug auf die Spitzennote „hervorragend“ beim Gesamturteil ersichtlich aus. Er liegt – bei einer jedenfalls um zwei Besoldungsgruppen und sogar im Hinblick auf die Laufbahngruppe gegenüber seinem Statusamt höherwertigen Beschäftigung – in allen Einzelmerkmalen, gemessen am Statusamt A 12, bei den Einzelbewertungen im Spitzenbereich „sehr gut“ und hat nach Ansicht der Beurteiler dabei sogar in mehreren Merkmalen hervorragende Leistungen gezeigt. Gerade in diesem Fall ist es daher von entscheidender Bedeutung, welche Kriterien und welches Verständnis der höheren Bewertungsstufe „hervorragend“ allgemein zugrunde zu legen sind, da sonst auch im Einzelfall keine nachvollziehbare und im Vergleich zu den anderen Beamten schlüssige Begründung dafür gelingen kann, warum nicht die höchste Bewertungsstufe erteilt wurde. Dementsprechend wird auch weder in der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 28./30. August 2018 noch im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Gesamturteil „sehr gut ++“ in Abgrenzung zur Bewertungsstufe „hervorragend“ vergeben wurde. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich letztlich auf zu pauschale, formelhafte und ihrerseits auslegungsbedürftige Aussagen – wie z.B.: Die Höherwertigkeit der Beschäftigung sei bei allen Einzelmerkmalen berücksichtigt worden, nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamturteil festgesetzt, im Vergleich mit anderen Beamten sei eine bessere Bewertung nicht möglich –, ohne diese Aussagen auf konkrete, für den Beamten und für das Gericht nachvollziehbare und einen Vergleich mit den Begründungen anderer Beurteilungen ermöglichende Umstände und Entscheidungskriterien zu stützen (vgl. im Übrigen zur defizitären Begründung des Gesamturteils im Einzelfall bei vergleichbar pauschalen Aussagen die bereits zitieren Entscheidungen des OVG RP vom 3. März 2017 und vom 27. Juni 2019, des OVG NRW vom 28. August 2019, des OVG BB vom 27. März 2018, des OVG Bremen vom 12. November 2018, jeweils a.a.O.). Nach alledem muss die Beklagte vor einer erneuten Regelbeurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 zunächst für einen hinreichend klaren, allgemein gültigen Beurteilungsmaßstab sorgen, an dem die Leistungen und Befähigungen des Klägers unter Beachtung der bei ihm vorliegenden höherwertigen Beschäftigung sodann zu messen sind. Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Punkte, namentlich die exakte Einstufung der Tätigkeiten des Klägers im Beurteilungszeitraum im Verhältnis zu seinem Statusamt, kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht an. Auch diese Einschätzung unterliegt der Überprüfung durch die Beklagte im Rahmen der neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung vom 28./30. August 2018 über den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017. Er war im Beurteilungszeitraum als Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) dauerhaft beurlaubt bei der Beklagten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der T-Systems International GmbH (§ 4 Postpersonalrechtsgesetz, § 13 Sonderurlaubsverordnung). Am 1. Oktober 2015 wurde er aus betrieblichen Gründen zu einer anderen Organisationseinheit der T-Systems International GmbH versetzt, ohne Änderung seines Arbeitsorts und seiner Schwerpunktaufgaben. Die Eingruppierung und Bezahlung des Klägers lag in der höchsten tariflichen Entgeltstufe T 10. Dies entspricht nach der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung bei der Beklagten einer Zuordnung der Tätigkeit zum beamtenrechtlichen Statusamt A 13h/ A 14. Im Beurteilungsverfahren wurden Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte des Klägers eingeholt: Für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Juli 2016 bewertete die Führungskraft D. V. die Leistungen und Befähigungen des Klägers in den Einzelbewertungen auf der insgesamt fünfteiligen Beurteilungsskala mit der zweitbesten Note „gut“, in der fachlichen Kompetenz mit der höchsten Note „sehr gut“. Der Kläger wurde in der Stellungnahme als „Offering-Manager“ bezeichnet, seine Funktion wurde mit B 10 bewertet. In der Stellungnahme der Führungskraft S. E. für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. August 2017 wurden alle Einzelmerkmale mit „sehr gut“ bewertet. Hier wurde der Kläger als „Produktmanager“ geführt, die Bewertung der Funktion lautete ebenfalls B 10. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten enthalten keine Gesamtbewertung der Leistungen. Durch Erstbeurteiler und Zweitbeurteiler erhielt der Kläger in der dienstlichen Beurteilung in seinem Statusamt zu allen Einzelbewertungen ein „sehr gut“. Für das Gesamturteil sehen die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten die zusätzliche Bewertungsstufe „hervorragend“ vor. Innerhalb jeder Gesamturteilsstufe erfolgt zudem eine Differenzierung in „Basis“, „+“ und „++“. Die Gesamtbeurteilung des Klägers wurde von den Beurteilern auf dieser sechsteiligen Bewertungsskala in die zweitbeste Stufe „sehr gut“ mit dem Differenzierungsgrad „++“ eingestuft. Das Gesamturteil ist in der Beurteilung u.a. wie folgt begründet: Bei allen Einzelkriterien sei berücksichtigt, dass die im Beurteilungszeitraum ausgeübte Tätigkeit gegenüber dem Statusamt höherwertig sei. Das habe in den Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „praktische Arbeitsweise“ zur Verbesserung geführt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses würden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet und alle Erkenntnisse gewürdigt. Die Gesamtnote „sehr gut“ könne vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen 6 x „sehr gut“ vergeben worden sei. Obwohl der Kläger in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt habe, könne in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste nicht die Note „hervorragend“ erteilt werden. Der Ausprägungsgrad „++“ signalisiere eine Tendenz der Leistung zur nächsthöheren Stufe. Der Kläger erhob am 13. September 2018 Widerspruch und stellte einen Abänderungsantrag: Er nehme tatsächlich eine um mindestens zwei bis drei Stufen höherwertige Tätigkeit wahr. Die Begründung des Gesamturteils sei nicht ausreichend. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die sechste Stufe des Gesamturteils zu den Einzelbewertungen stehe. Zudem sei zweifelhaft, ob die frühere Führungskraft ihn noch zutreffend bewerten könne. Am 29. Oktober 2018 fand ausweislich der Verwaltungsakte ein Erörterungsgespräch mit dem Kläger statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dazu führte sie im Wesentlichen aus: Nach nochmaliger Überprüfung sei die Beurteilung zutreffend. Dabei seien Erkenntnisse aus der Personalakte, die Stellungnahmen der Führungskräfte und andere Umstände, wie z. B. Leistungsprämien, berücksichtigt worden. Es habe eine Reihung der vergleichbaren Beamten sowie ein Quervergleich stattfinden müssen, aufgrund dessen es zu Abweichungen der Beurteilung kommen könne. Eine rechnerische Umsetzung der Einzelbewertungen in das Gesamturteil sei nicht zulässig. Die Höherwertigkeit der Funktion des Klägers sei berücksichtigt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der im Beurteilungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Vorgesetzten Vollmar. Der Widerspruchsbescheid wurde am 6. November 2018 zugestellt. Der Kläger hat am 14. November 2018 Klage erhoben beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, das den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen hat. Der Kläger wiederholt zur Klagebegründung den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend vor: Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er eine Gesamtnotenstufe erhalte, die eine ganze Stufe und drei Zwischenstufen hinter der besten Note zurückbleibe, da sein aktueller Vorgesetzter nur Spitzennoten vergeben habe. Bis März 2019 sei er in B 10 eingruppiert und nach T 10 bezahlt gewesen. Seine Tätigkeit als Offering-Manager sei aber in AT 3/4 einzugruppieren, was mindestens der Besoldungsgruppe A 16 entspreche, wenn er sich für eine außertarifliche Bezahlung entschieden hätte. Die Beklagte habe aktuelle die Stelle eines „Offering-Managers“ als A 15 entsprechend ausgeschrieben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2018 zu verurteilen, den Kläger nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 neu zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Ihr Beurteilungssystem sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden. Es gebe keine generellen Vorgaben für die Zuordnung der Einzelnoten zur Gesamtnote und die Vergabe des Gesamturteils „hervorragend“. In der Gruppe des Klägers herrsche eine sehr hohe Performancedichte. Knapp die Hälfte der Personen sei höherwertig beschäftigt, dabei 23 % um zwei Besoldungsgruppen. Anhand der Maßstabsprüfung seien 14 % mit „hervorragend“ beurteilt und 23 % mit „sehr gut“. Die Richtwertvorgaben für die beste und für die zweitbeste Note seien damit bereits überschritten worden. Die dienstliche Beurteilung könne von der Stellungnahme der Führungskraft abweichen. Dass der Kläger eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe, sei in die dienstliche Beurteilung eingeflossen. Eine höherwertigere Tätigkeit als nach T 10 sei dem Kläger nicht zugewiesen gewesen, er habe die in der vorgelegten Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben jedenfalls nicht vollständig wahrgenommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.