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Beschluss

1 B 1459/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte, die während einer ruhegehaltfähigen oder nach § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubten Tätigkeit bei Postnachfolge- oder verbundenen Unternehmen eingesetzt sind, sind grundsätzlich dienstlich zu beurteilen und nicht nur durch Fortschreibung der letzten Beurteilung. • Bei erheblich auseinanderfallender Wertigkeit des ausgeübten Dienstpostens und des Statusamts bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung einer nachvollziehbaren, hinreichend konkreten Begründung, die die Zuordnung und Gewichtung der Einzelbewertungen für das Gesamturteil darlegt. • Fehlt eine solche Begründung, liegt ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz begründet, wenn die Auswahlentscheidung dadurch beeinträchtigt wird. • Das Verwaltungsgericht darf bei Fehlen der Nachvollziehbarkeit des Gesamturteils nicht durch bloße Verweisungen auf den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn davon absehen, die erforderlichen Erläuterungen zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils bei höherwertiger Tätigkeit erforderlich • Beamte, die während einer ruhegehaltfähigen oder nach § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubten Tätigkeit bei Postnachfolge- oder verbundenen Unternehmen eingesetzt sind, sind grundsätzlich dienstlich zu beurteilen und nicht nur durch Fortschreibung der letzten Beurteilung. • Bei erheblich auseinanderfallender Wertigkeit des ausgeübten Dienstpostens und des Statusamts bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung einer nachvollziehbaren, hinreichend konkreten Begründung, die die Zuordnung und Gewichtung der Einzelbewertungen für das Gesamturteil darlegt. • Fehlt eine solche Begründung, liegt ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz begründet, wenn die Auswahlentscheidung dadurch beeinträchtigt wird. • Das Verwaltungsgericht darf bei Fehlen der Nachvollziehbarkeit des Gesamturteils nicht durch bloße Verweisungen auf den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn davon absehen, die erforderlichen Erläuterungen zu verlangen. Der Antragsteller, ein verbeamteter Beschäftigter, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Beförderungen auf Planstellen A 9 im Rahmen der Beförderungsrunde 2015. Die Antragsgegnerin hatte in der Beförderungsliste mehrere Beigeladene vor den Antragsteller berücksichtigt und diese Stellen besetzen wollen. Der Antragsteller rügte, seine dienstliche Beurteilung rechtfertige eine bessere Einstufung und damit Chancen auf Beförderung, weil er im Beurteilungszeitraum überwiegend höherwertige Tätigkeiten ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht untersagte deshalb vorläufig die Besetzung bestimmter Planstellen, weil das Gesamturteil der Beurteilung nicht ausreichend begründet sei. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit Einschränkung die einstweilige Anordnung und wies die Beschwerde zurück. • Rechtliche Grundsätze: Beamte in Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder ruhegehaltfähiger Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV, die bei Postnachfolge- oder verbundenen Unternehmen tätig sind, sind dienstlich zu beurteilen und nicht nur durch Fortschreibung früherer Beurteilungen. • Begründungsanforderung: Bei deutlich auseinanderfallender Wertigkeit von Statusamt und wahrgenommener Tätigkeit erhöht sich der Erläuterungsbedarf für das Gesamturteil; es ist nachvollziehbar darzulegen, wie Einzelbewertungen und unterschiedliche Bewertungsskalen (hier: fünfstufige Einzelkriterien, sechsstufiges Gesamturteil) sowie Ausprägungsgrade (Basis, +, ++) zu einem bestimmten Gesamturteil führen. • Fallbezogene Anwendung: Im vorliegenden Fall bestehen mehrere erschwerende Umstände (unterschiedliche Bewertungsskalen, mehrere Vorgesetzte mit abweichenden Bewertungen, deutlich unterschiedliche Längen der Teilbeurteilungszeiträume, höherwertige Einsätze), die eine konkretisierende und nachvollziehbare Begründung verlangen. • Prüfung der Beschwerde: Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Verwaltungsgericht monierten Begründungsdefizite nicht vorliegen; pauschale Hinweise auf Beurteilungsspielräume oder bloße Behauptungen, die höherwertige Tätigkeit sei dezidiert berücksichtigt worden, genügen nicht. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender Begründung ist das Gesamturteil für Dritte und das Gericht nicht nachvollziehbar; daher besteht ein Anordnungsanspruch für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, soweit das Verwaltungsgericht dies festgestellt hat. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war in der Sache unbegründet, die einstweilige Anordnung bleibt bis zur erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin unter Beachtung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Kraft. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts bleibt in der modifizierten Form bestehen, bis die Antragsgegnerin über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erneut entscheidet. Das Gericht stellt fest, dass das beanstandete Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung wegen fehlender hinreichender Erläuterungen nicht nachvollziehbar ist; insoweit besteht ein Anordnungsanspruch zugunsten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Streitwertfestsetzung wurde vorgenommen.