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Beschluss

1 L 1391/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0127.1L1391.19.00
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Leitsätze
1. Der Dienstherr ist aufgrund seines Organisationsrechts befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden.(Rn.9) 2. Die Beendigung des Auswahlverfahrens berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern (s. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112 ff.).(Rn.10) 3. Der Dienstherr kann bestimmen, ob ein Dienstposten nach Art. 33 Abs. 2 GG im Weges eines an den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu messenden Auswahlverfahrens vergeben wird. Dann sind auch Versetzungsbewerber, die das Statusamt des ausgeschriebenen Dienstpostens bereits innehaben mit den Beförderungsbewerbern zu vergleichen. An dieses Besetzungsverfahren ist der Dienstherr jedoch nicht mehr gebunden, wenn er aus personalwirtschaftlichen Gründen im Wege einer Versetzung/Umsetzung den Dienstposten ämtergleich vergibt. Er kann ein Bewerberauswahlverfahren auch nach einer offenen Stellenausschreibung aufgrund seiner Organisationsgewalt dadurch zur Erledigung bringen, dass er sich nachträglich entschließt, die Stelle ämtergleich zu besetzen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.368,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr ist aufgrund seines Organisationsrechts befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden.(Rn.9) 2. Die Beendigung des Auswahlverfahrens berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern (s. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112 ff.).(Rn.10) 3. Der Dienstherr kann bestimmen, ob ein Dienstposten nach Art. 33 Abs. 2 GG im Weges eines an den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu messenden Auswahlverfahrens vergeben wird. Dann sind auch Versetzungsbewerber, die das Statusamt des ausgeschriebenen Dienstpostens bereits innehaben mit den Beförderungsbewerbern zu vergleichen. An dieses Besetzungsverfahren ist der Dienstherr jedoch nicht mehr gebunden, wenn er aus personalwirtschaftlichen Gründen im Wege einer Versetzung/Umsetzung den Dienstposten ämtergleich vergibt. Er kann ein Bewerberauswahlverfahren auch nach einer offenen Stellenausschreibung aufgrund seiner Organisationsgewalt dadurch zur Erledigung bringen, dass er sich nachträglich entschließt, die Stelle ämtergleich zu besetzen.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.368,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Funktionsstelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bei der Schulleitung an der Berufsbildenden Schule – BBS – R., ausgeschrieben im gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Nr. 08 vom 23. August 2019, fortzuführen, hilfsweise wieder aufzunehmen und über ihre Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO – ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Zwar besteht vorliegend ein Anordnungsgrund, weil effektiver Rechtsschutz für das Begehren der Antragstellerin, das auf eine zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis gerichtet ist, allein mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erreichen ist. Macht ein Bewerber hiervon nämlich keinen Gebrauch, ist die Erhebung nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes im Interesse einer zeitnahen Klärung nach den Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 14 ff.). Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier auch innerhalb eines Monats nach der ihr am 14. Dezember 2019 zugegangenen Mitteilung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2019 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gestellt (vgl. zur Obliegenheit zeitnaher Rechtsverfolgung im besonderen Dienst- und Treueverhältnis: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 1.13 – IÖD 2014, 220 Rn. 27). Unabhängig davon ist der Antrag aber unbegründet, weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die nach der Besoldungsgruppe A 15 dotierte Funktionsstelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bei der Schulleitung an der BBS R. abzubrechen und diesen Dienstposten ämtergleich mit dem bereits das Statusamt A15 innerhabenden Versetzungsbewerber, Studiendirektor (StD) L. (BBS P.), zum 1. Februar 2020 zu besetzen, verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – i. V. m. Art. 19 Landesverfassung Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – resultierenden grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Zunächst ist die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner als Dienstherr nicht gehindert, sondern vielmehr sogar verpflichtet war, den Versetzungsbewerber, StD L., trotz dessen erst nach der am 23. September 2019 endenden Bewerbungsfrist am 25. September 2019 eingegangenen Bewerbung noch in das Stellenbesetzungsverfahren, auf das sich innerhalb der Bewerbungsfrist neben der Antragstellerin (Oberstudienrätin, BBS R.) auch die Studienrätin Z. (BBS D.) und der Oberstudienrat N. (BBS R.) beworben hatten, einzubeziehen. So vermittelt der Bewerbungsverfahrensanspruch einen Anspruch auf verfahrensfehlerfreie Einbeziehung der eigenen Bewerbung in das Verfahren, gibt aber grundsätzlich keinen Schutz vor neuen, weiteren Mitbewerbern in einem laufenden Stellenbesetzungsverfahren. Die in den Stellenausschreibungen gesetzten Bewerbungsfristen sind keine Ausschlussfristen, sondern dienen allein dem Interesse des Dienstherrn an einer zügigen Stellenbesetzung. Der Dienstherr ist daher nicht gehindert, auch noch nach dem Ende der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen in das Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 –, juris Rn. 30). Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn (noch weiterhin) eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt nicht mehr (auch) mit einem Beförderungsbewerber, sondern ämtergleich mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos und geht damit – ähnlich wie bei der rechtsbeständigen Ernennung eines Mitbewerbers – auch der Bewerbungsverfahrensanspruch unter (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris Rn. 16 m. w. N. und Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 1146/17 –, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 998/17 –, juris Rn. 19 ff.). Der Dienstherr ist aufgrund seiner Organisationsgewalt frei, Statusämter oder höherwertig eingestufte Dienstposten ämtergleich zu besetzen. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren bereits eröffnet hat. Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran gehindert, seine Organisationsentscheidung, das Statusamt oder den höherwertigen Dienstposten auch für Beförderungsbewerber zu öffnen, wieder rückgängig zu machen (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris Rn. 38). Deshalb ist es hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin ohne Belang, ob das Auswahlverfahren betreffend die streitgegenständliche Stelle im Zeitpunkt des Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bereits eröffnet war (entweder mit der Ausschreibung dieser Stelle am 23. August 2019 im Amtsblatt Nr. 08 des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur oder mit dem am 22. Oktober 2019 bei dem Antragsgegner stattgefundenen Informationsgespräch, zu dem alle Bewerber – die vier Beförderungsbewerber und der Versetzungsbewerber – jeweils eingeladen worden waren) oder nicht. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen kann vorliegend die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners, das Auswahlverfahren betreffend die Funktionsstelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bei der Schulleitung an der BBS R. abzubrechen und den Dienstposten ämtergleich mit dem Versetzungsbewerber, StD L. zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin bereits im Ausgangspunkt nicht verletzen, weil diese Entscheidung des Dienstherrn nicht in eine durch diesen Anspruch vermittelte subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin eingreift. Der Antragsgegner hat hier den Abbruch bzw. die Nichteröffnung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht auf Gründe gestützt, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Er will den mit A 15 dotierten Dienstposten vielmehr in Ausübung seines Organisationsermessens statusgleich mit dem Versetzungsbewerber, StD L., besetzen. Eine Neuausschreibung dieses Dienstpostens ist auch weder erfolgt noch geplant. Damit hat sich das konkrete Auswahlverfahren erledigt; es ist gegenstandslos geworden (st. Rpsr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 11.11 –, BVerwGE 145, 237 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 36 ff.). In der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr als Ausfluss seiner Organisationsgewalt wählen kann, ob er ein Statusamt oder einen höherwertigen Dienstposten durch Versetzung bzw. Umsetzung und damit statusgleich besetzen will, oder ob er die Vergabe auch für Beförderungsbewerber eröffnet. Entscheidet er sich dafür, Beförderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen, hat die Auswahlentscheidung für sämtliche Bewerber nach Maßgabe der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen. Diese Bindung gilt jedoch nur, wenn und solange der Dienstherr an seiner Organisationsgrundentscheidung festhält, die Dienstpostenvergabe auch für Bewerber zu öffnen, die nicht bereits ein der Wertigkeit des zu vergebenden Amtes entsprechendes Statusamt begleiten. Revidiert der Dienstherr bereits diese Festlegung und entschließt er sich, den Dienstposten nur statusgleich zu vergeben, ist er an die Maßstäbe aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht (mehr) gebunden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 37 ff.). Der Dienstherr kann daher ein nach den Grundsätzen der Bestenauswahl begonnenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Organisationsgewalt auch dadurch zur Erledigung bringen, dass er sich – wie auch vorliegend erfolgt – nachträglich entschließt, die Stelle ämtergleich zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris Rn. 36 ff). In diesem Fall findet die Vergabe eines Statusamtes oder eine hierauf vorwirkende Auswahlentscheidung durch die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gar nicht statt. Damit besteht auch kein Anlass, dem Dienstherr die Korrektur seiner Organisationsentscheidung zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 40). Die Interessen etwaiger Beförderungsbewerber werden dadurch gewahrt, dass ihnen mit dieser Verfahrensweise kein Konkurrent vorgezogen werden kann. Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten vermittelt Art. 33 Abs. 2 dagegen nicht (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 40). Eine allein aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn hergeleitete Entscheidung über den endgültigen Abbruch eines Auswahlverfahrens unterliegt daher allenfalls einem (allseits zu beachtenden) Missbrauchs- und Manipulationsverbot, das lediglich eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht (OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 1146/17 –, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 998/17 –, juris Rn. 21). Für einen etwaigen Missbrauch der Organisationsgewalt oder für ein sonstiges willkürliches Verhalten des Antragsgegners bezüglich seiner Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens ist aber vorliegend Hinreichendes weder durch die Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass die Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die ausgeschriebene Stelle statusgleich mit dem Versetzungsbewerber, StD L., zu besetzen, aus unsachlichen Gründen erfolgt oder willkürlich wäre. Ob ein Dienstposten im Wege eines an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahrens oder unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege einer Versetzung oder Umsetzung statusgleich vergeben wird, bestimmt der Dienstherr durch eine wertende Entscheidung im Rahmen seines weiten Organisationsermessens, das grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 1146/17 –, juris Rn. 20). Der Abbruch des Auswahlverfahrens leidet vorliegend schließlich auch nicht an formellen Rechtsfehlern. Die formelle Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung setzt voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 BvR 1616/11 –, juris Rn. 26; OVG RP, Beschluss vom 25. März 2019 – 2 B 10139/19.OVG –, esovgrp Rn. 22 und NVwZ-RR 2019, 562). Diesen Anforderungen genügt das von dem Antragsgegner an die vier Beförderungsbewerber, so auch an die Antragstellerin, versandte Schreiben vom 9. Dezember 2019. Aus diesem Schreiben vom 9. Dezember 2019 ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle abgebrochen wurde, weil die ausgeschriebene Stelle an den Versetzungsbewerber (ämtergleich) vergeben werden soll. Weiter hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 9. Dezember 2019 auf das Kompendium zur Besetzung von Funktionsstellen vom 15. September 2010 (III.2, S. 8 f.) verwiesen, wonach der Dienstherr berechtigt sei, eine Beförderungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen, ohne einem Beförderungsbewerber gegenüber verpflichtet zu sein, die Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz unter Durchführung einer funktionsbezogenen Überprüfung vorzunehmen, und dies auch gelte, wenn die Stelle zuvor ausgeschrieben worden sei. Damit ist der Abbruchgrund durch den Antragsgegner ausreichend dokumentiert. Für die von der Antragstellerin allein zu beanspruchende Missbrauchs- bzw. Willkürkontrolle genügt es, dass sie weiß, dass die Stelle nicht mehr als „Beförderungsstelle“ zur Verfügung steht. Der Dienstherr ist hingegen nicht verpflichtet, seine organisatorische Entscheidung im Einzelnen gegenüber den Beförderungsbewerbern zu rechtfertigen (HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 998/17 –, juris Rn. 24). Ist das Auswahlverfahren somit rechtmäßig abgebrochen worden, kann die Antragstellerin auch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Entscheidung über ihre Bewerbung nicht mehr verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Auszugehen ist danach vom Jahresbetrag der bezogen auf das von der Antragstellerin angestrebte Amt nach Besoldungsgruppe A 15 für das laufende Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge (in der hier maßgeblichen Endstufe: monatlich 6.728,00 €) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG), mithin von hier 80.736,00 €. Da das von der Antragstellerin geführte Eilverfahren auf die Verleihung eines anderen Amts zielt, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ergebenden Betrags zu reduzieren, mithin auf 40.368,00 €. Eine Reduzierung dieses Streitwertes im Eilverfahren erfolgt nicht mehr (OVG RP, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG – und 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14.OVG –, beide esovgrp; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 –, juris Rn. 40).