Beschluss
1 B 998/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0905.1B998.17.00
27mal zitiert
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Will der Dienstherr eine Stelle nicht mehr oder nicht mehr so vergeben, unterfällt diese Entscheidung allein seiner Organisationsgewalt und wird nicht durch subjektive Bewerbungsverfahrensrechte eines Bewerbers beschränkt. Diese Fälle unterliegen lediglich einem allseits zu beachtenden ungeschriebenen Missbrauchs- und Manipulationsverbot, das eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. März 2017 - 3 L 396/16.WI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. März 2017 - 3 L 396/16.WI - jeweils für beide Instanzen auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will der Dienstherr eine Stelle nicht mehr oder nicht mehr so vergeben, unterfällt diese Entscheidung allein seiner Organisationsgewalt und wird nicht durch subjektive Bewerbungsverfahrensrechte eines Bewerbers beschränkt. Diese Fälle unterliegen lediglich einem allseits zu beachtenden ungeschriebenen Missbrauchs- und Manipulationsverbot, das eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. März 2017 - 3 L 396/16.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. März 2017 - 3 L 396/16.WI - jeweils für beide Instanzen auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Am 9. Februar 2016 schrieb das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) die Stelle der stellvertretenden Leiterin bzw. des stellvertretenden Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel (Besoldungsgruppe B 3 HBesG oder vergleichbare Beschäftigte) aus. Hierauf bewarb sich der Antragsteller, der in der Hessischen Landesvertretung in Brüssel Referatsleiter des Referats "EU-Förderprogramme, Verbindung zum EU-Beratungszentrum" ist. Mit Vermerk vom 19. Februar 2016 dokumentierte der Antragsgegner, dass die am 9. Februar 2016 intern und extern veröffentlichte Stellenausschreibung "stellvertretende Leiterin bzw. stellvertretender Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel" zurückgezogen und das zu Grunde liegende Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werde. Das Stellenbesetzungsverfahren sei aus organisatorischen Gründen abzubrechen, da die Staatskanzlei Einwände gegen die Ausschreibung des stellvertretenden Leiters der Vertretung des Landes Hessen in Brüssel gehabt habe. Wegen der fehlenden Abstimmung mit der Staatskanzlei könne die Ausschreibung in der vorliegenden Form nicht weitergeführt werden. Stattdessen sei eine Referentenstelle im Range einer Referatsleiterin bzw. eines Referatsleiters auszuschreiben. Mit E-Mail vom 22. Februar 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Stellenausschreibung zurückgezogen worden sei, weil das Stellenbesetzungsverfahren aus organisatorischen Gründen habe abgebrochen werden müssen. Er wies den Antragsteller darauf hin, dass derzeit die Stelle eines "Spiegelreferenten für das Ressort Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung bei der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel" ausgeschrieben sei. Mit Schreiben vom 1. März 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Abbruch des Verfahrens ein. Am 22. März 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Anträge des Antragstellers mit Beschluss vom 24. März 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der bereits ursprünglich gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, die Stelle der stellvertretenden Leiterin bzw. des stellvertretenden Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel erneut auszuschreiben, sei unzulässig und in Ermangelung eines Anordnungsgrundes jedenfalls auch unbegründet. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, das Verfahren zur Besetzung der Stelle der stellvertretenden Leiterin bzw. des stellvertretenden Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel fortzuführen, sei zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Stellenausschreibung zurückzuziehen und das Stellenbesetzungsverfahren endgültig abzubrechen, unterliege der bloßen Willkürkontrolle. Die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens würden hier nicht gelten. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht vor. Der Antragsgegner habe sachgerechte Gründe für seine Entscheidung, die Stellenausschreibung zurückzuziehen und die Stelle nicht neu auszuschreiben, angeführt. Zweifel an den im Vermerk vom 19. Februar 2016 und der E-Mail an den Antragsteller vom 22. Februar 2016 angeführten Gründen bestünden nicht. Soweit der Antragsteller rüge, den hierzu eingeholten dienstlichen Erklärungen lasse sich nicht entnehmen, wann die Entscheidung über den Abbruch des Verfahrens getroffen und wann der Vermerk gefertigt worden sei und auch inhaltlich sei die dienstliche Erklärung des Staatssekretärs äußerst unkonkret, vermöge er damit nicht darzulegen, dass die Angaben unzutreffend seien. Die Rüge, die dienstlichen Erklärungen seien nicht zur Glaubhaftmachung geeignet, griffen ebenfalls nicht durch. Die Gründe seien auch nicht willkürlicher Art. Wie der Dienstherr bei Ausübung seiner Organisationsbefugnis vorgehe, wen er wie beteilige und ob er ein Einvernehmen zwischen verschiedenen Behörden für erforderlich halte, unterliege seinem weiten Organisationsermessen. Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 28. März 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 10. April 2017 Beschwerde eingelegt, die er am 27. April 2017 begründet hat. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe nicht beabsichtigt, die Stelle erneut auszuschreiben bzw. die zwischenzeitlich ausgeschriebene Stelle für einen Spiegelreferenten sei mit der streitgegenständlichen Stelle nicht identisch, sei falsch. Das Verwaltungsgericht habe seinen Prüfungsmaßstab verkannt. Die Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren auf Grund von Einwänden der Staatskanzlei abzubrechen, sei vollumfänglich überprüfbar. Die angefochtene Entscheidung verkenne auch die Reichweite bzw. den Prüfungsumfang der "Willkürkontrolle". Weiterhin unterlasse das Verwaltungsgericht die Prüfung, ob der Antragsteller in der Lage sei, die Beweggründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hinreichend nachzuvollziehen. Darüber hinaus verkenne es die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Beweisregeln, wenn es zum einen dem Antragsteller die Pflicht auferlege, konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Vortrags des Antragsgegners darzulegen und zum anderen die vorgelegten dienstlichen Erklärungen als Beweismittel ausreichen lasse. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. März 2017 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, das Verfahren zur Besetzung der Stelle der stellvertretenden Leiterin bzw. des stellvertretenden Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel fortzuführen und ihm zu untersagen, die Stelle erneut auszuschreiben und für den Fall des Obsiegens des Antragstellers mit dem Antrag zu 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die genannte Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen und beschränken, führen zu keiner Änderung der angegriffenen Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens zur Besetzung der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle der stellvertretenden Leiterin bzw. des stellvertretenden Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union hat. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an einen rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall nicht gelten. Dem Antragsteller steht in der hier gegebenen Fallkonstellation der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch nicht zur Seite. Das ergibt sich aus der vom Antragsteller nicht tauglich in Frage gestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt. Danach geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter, wenn ein Mitbewerber rechtsbeständig ernannt und das Auswahlverfahren damit abgeschlossen worden ist. Er erlischt auch, wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos. Schließlich kann das Bewerbungsverfahren auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Diese Entscheidung ist indes nur wirksam, wenn sie rechtmäßig ist. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Mit der Maßnahme werden organisatorische Fragen des Auswahlverfahrens bestimmt. Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat aber den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Darüber hinaus setzt die Rechtmäßigkeit des Abbruchs voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris, Rdnr. 15 ff. m. w. N.). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich unmissverständlich, dass nicht jede Beendigung eines Auswahlverfahrens an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Will der Dienstherr eine Stelle nicht mehr oder nicht mehr so vergeben, unterfällt diese Entscheidung allein seiner Organisationsgewalt und wird nicht durch subjektive Bewerbungsverfahrensrechte eines Bewerbers beschränkt. Diese Fälle unterliegen vielmehr lediglich einem allseits zu beachtenden ungeschriebenen Missbrauchs- und Manipulationsverbot (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 59), das lediglich eine von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung nach sich zieht (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 12 L 1630/12 -, juris, Rdnr. 34). Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt stellt das Beschwerdevorbringen die angegriffene Entscheidung nicht tauglich in Frage. Die ausgeschriebene Stelle der "stellvertretenden Leiterin bzw. des stellvertretenden Leiters" der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel soll nicht mehr vergeben werden. Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Antragstellers, ob gegebenenfalls die der Stellenausschreibung zu Grunde liegende Planstelle weiterhin zur Verfügung steht bzw. unter Umständen in Verbindung mit einem anderen Dienstposten vergeben werden soll. Nach den vorzitierten Grundsätzen reicht es bereits aus, dass das Amt so nicht mehr vergeben werden soll, um die Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 GG auszuschließen. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann mit der im Organisationsermessen stehenden Zuordnung des Statusamtes zu einem anderen Dienstposten vor, wenn - wie hier - der ursprünglich ausgeschriebene Dienstposten nicht wieder ausgeschrieben werden soll. Dass die ursprünglich ausgeschriebene Stelle einer stellvertretenden Leiterin bzw. eines stellvertretenden Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel von der Stelle einer Spiegelreferentin/eines Spiegelreferenten für das Ressort Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unabhängig von der dem Dienstposten zugeordneten Planstelle verschieden ist, ergibt sich ohne weiteres aus den jeweiligen Ausschreibungen (Bl. 19 ff. d. GA). Sämtlicher Vortrag des Antragstellers, mit dem dieser unter Heranziehung der Unterscheidung zwischen Amt im konkret-funktionellen Sinn und Planstelle herzuleiten versucht, dass die streitgegenständliche Stelle weiterhin vergeben werden soll, führt vor diesem Hintergrund nicht zum Erfolg der Beschwerde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch nicht den Prüfungsmaßstab verkannt. Vielmehr verkennt der Antragsteller, dass es auf die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht ankommt. Daher ist sämtlicher Vortrag, der unter Heranziehung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herzuleiten versucht, untauglich zur Erreichung dieses Ziels. Weder bedurfte es hier eines sachlichen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden, Grundes für die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens, noch greifen die im Zusammenhang mit dem Abbruch von Auswahlentscheidungen geltenden, aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch hergeleiteten, besonderen Dokumentationspflichten ein. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Antragsteller im Sinne einer an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG sich messen lassen müssenden Erläuterung des Antragsgegners in der Lage war, dessen Beweggründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens im Einzelnen nachzuvollziehen oder nicht. Ebenso wenig wie ein Dienstherr seinen Beamten gegenüber begründen muss, welche Stellen er aus welchen Gründen schafft, nicht schafft oder streicht, war der Antragsgegner dem Antragsteller Rechenschaft darüber schuldig, aus welchen Gründen im Einzelnen er die ursprünglich ausgeschriebene Stelle nicht mehr besetzen will. Im Übrigen ist hier nachvollziehbar, dass die Stelle der stellvertretenden Leiterin bzw. des stellvertretenden Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel nur durch die Staatskanzlei selbst, nicht aber durch das HMWEVL ausgeschrieben werden kann, zumindest nicht ohne Einverständnis der Staatskanzlei. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch seiner Organisationsgewalt oder für eine Manipulation durch den Dienstherrn zu Lasten des Antragstellers bestehen nicht. Solche könnten etwa dann gegeben sein, wenn der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren beendet unter Hinweis darauf, dass die Stelle nicht mehr bzw. nicht mehr so besetzt werden soll und anschließend gleichwohl eine Neuausschreibung derselben Stelle vornimmt. Dann läge es nahe, den behaupteten Wegfall bzw. Neuzuschnitt einer Stelle als bloßen Vorwand anzusehen. In einem solchen Fall stünde der Antragsteller selbst nach einer zu seinen Lasten ergehenden Eilentscheidung nicht rechtsschutzlos da. Denkbar erschiene dann ein Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO oder die Möglichkeit, die Missbrauchs- bzw. Manipulationsabsicht im Rahmen des neuen Auswahlverfahrens geltend zu machen. Hier gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr die ursprünglich ausgeschriebene Stelle einer stellvertretenden Leiterin bzw. eines stellvertretenden Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union in Brüssel entgegen seiner Bekundung noch einmal auszuschreiben beabsichtigt. Schließlich führt auch der Vortrag zur angeblichen Verletzung von Beweisregeln nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller verkennt, dass es im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO seine Sache ist, das Bestehen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Er hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass das Vorgehen des Antragsgegners dem Missbrauch bzw. der Manipulation dient, etwa weil die Stelle in Wahrheit doch noch besetzt werden soll. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht. Welche über die "Absicht der Nichtbesetzung" der Stelle hinausgehenden Angaben der Antragsgegner hätte machen können, erschließt sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sonst. Soweit der Antragsteller weiter beantragt, dem Antragsgegner die Neuausschreibung der Stelle zu untersagen, bleibt dies aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen erfolglos. Ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag ist nicht erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner eine Neuausschreibung der Stelle beabsichtigt. Über den für den Fall des Obsiegens gestellten weiteren Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die genannte Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen, war mangels Eintritts der vom Antragsteller formulierten Bedingung nicht zu entscheiden. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht für beide Anträge auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da es sich faktisch um auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielende Begehren handelt, war der Streitwert nicht zu reduzieren. Aus diesem Grund macht der Senat von seiner nach § 63 Abs. 3 Nr. GKG bestehenden Kompetenz Gebrauch, die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).