Urteil
3 K 353/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0527.3K353.20.NW.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der zulässigen Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), bleibt der Erfolg versagt. Der Bescheid der Beklagten vom 16.1.2020 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 1.4.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Parkerleichterung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Parkerleichterung ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung – StVO –. Nach dieser Norm können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (vgl. § 45 Abs. 4 StVO) erlassen sind. A) Formelle Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung der begehrten Parkerleichterung aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts – ZuVO im Straßenverkehrsrecht –. B) Die materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. Zunächst wird nachfolgend auf die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen: Die Anforderungen des hier zu prüfenden § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO werden durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 Grundgesetz – GG – erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – konkretisiert. Das hierbei der Straßenverkehrsbehörde zustehende Ermessen („kann“) wird durch die VwV-StVO gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von diesen erfasst wird, gebunden. Bei der bundesrechtlichen VwV-StVO handelt es sich zwar nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine innerdienstliche Richtlinie, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründet. Dennoch ist die Beklagte in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.8.2011 - 8 A 2247/10; VG Freiburg, Urteile vom 4.3.2020 – 4 K 1539/19 – und vom 24.2.2015 - 4 K 2673/13; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.3.2018 - 6 K 2818/16; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2011 - 6 K 3031/10). Hinsichtlich des nach den Vorgaben der VwV-StVO maßgeblichen Grades der Behinderung oder des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Merkzeichen, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – bindende Wirkung zu. Dies bedeutet, dass die Straßenverkehrsbehörden insoweit weder von den positiven noch von den negativen, das heißt unterbliebenen, Feststellungen solcher Merkmale durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden abweichen dürfen (vgl. zum Ganzen OVG NRW, a.a.O.; VG Freiburg, Urteile vom 4.3.2020, a.a.O. und vom 24.2.2015, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2013 - 4 K 4243/12.F). Ob sonstigen Stellungnahmen der (Sozial-)Behörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, demgegenüber Bindungswirkung zukommt (insoweit verneinend: OVG NRW, a.a.O.; VG Freiburg, Urteile vom 4.3.2020, a.a.O. und vom 24.2.2015, a.a.O.; VG Frankfurt, a.a.O.), muss hier nicht entschieden werden. Zusätzlich ermächtigt § 46 Abs. 2 StVO die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen von allen Bestimmungen der StVO (und damit auch der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) Abweichungen zuzulassen und so den Katalog der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände zu erweitern. Entsprechende innerdienstliche Richtlinien für die Straßenverkehrsbehörden ergeben sich in Rheinland-Pfalz aus dem Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 1.12.1997 zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Parkerleichterungen für besondere Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“ vom 1.12.1997 – GZ 8706-124/11715, dessen Geltungsdauer mit Rundschreiben vom 16.11.1999 auf unbestimmte Zeit festgesetzt wurde. Danach können nach Amtshilfe durch die Versorgungsämter auch Personen mit „besonderen schweren Behinderungen“ unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erteilt werden, die von der VwV-StVO nicht erfasst sind. Voraussetzung ist, dass diese Menschen so schwer behindert sind, dass sie auf Parkerleichterungen angewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere 1. Gehbehinderte (Merkzeichen „G“), sofern die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) knapp verfehlt werden und die einen Aktionsradius von ca. 100 m haben, 2. Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranke sowie 3. Stomaträger. Schließlich kann in atypischen Fällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und den von der obersten Landesbehörde zugelassenen Abweichungen nicht erfasst sind, dennoch ein Anspruch auf Parkerleichterungen bestehen. Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht den vorstehenden Vorgaben entspricht, mit den dort geregelten Fällen aber vergleichbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 4.3.2020, a.a.O.). a) Der Kläger erfüllt die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht. Unter der dortigen Überschrift zu Nr. 11 „Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen“ (Rn. 118 bis 139), bestimmt die Verwaltungsvorschrift die Voraussetzungen für Parkerleichterungen. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, Ausnahmegenehmigungen nur in besonders dringenden Fällen zu erteilen (vgl. I. zu § 46 StVO Rn. 1), wird unter II. 1. und 3. zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO VwV-StVO (Rn. 129 ff.) der Personenkreis der Begünstigten beschränkt auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (u.a. Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkel-amputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, vgl. Rn. 130) und ihnen gleichgestellte Personen. Sinngemäß gilt dies nach II. Nr. 3 (Rn. 133-139) für blinde Menschen (Buchst. a), schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (Buchst. b), schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken; Buchst. c), schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atemorgane (Buchst. d), schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt (Buchst. e), und schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt (Buchst. f). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insoweit ist Maßstab nicht allein der Grad der Behinderung insgesamt, sondern vielmehr das Ausmaß solcher Beeinträchtigungen, denen gerade durch Parkerleichterungen Rechnung getragen werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 4.3.2020, a.a.O.; VG Karlsruhe, a.a.O.). In Bezug auf die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken (Fallgruppe Buchst. c oder d), liegt bei dem Kläger kein entsprechender Einzel-GdB vor. Denn der Ausführungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 13.11.2019 weist zwar einen Gesamt-GdB von 50, jedoch insoweit nur einen Einzel-GdB von 40 für Funktionsstörungen der Wirbelsäule (Bandscheibenschaden) aus. Danach kann dahinstehen, ob sich dieser aus einer Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule ergibt, was dem Bescheid nicht zu entnehmen ist und was auch der Kläger selbst nicht behauptet. Ebenso wenig weist der Bescheid eine sonstige Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und einen gerade hieraus resultierenden Einzel-GdB von wenigstens 80, bzw. 70 aus. Denn die in dem Ausführungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 13.11.2019 ausgewiesenen übrigen Beeinträchtigungen in Form eines Hüftgelenksverschleiß beidseits, Großzehengelenksverschleiß rechts (Einzel-GdB 30) sowie Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes, Karpaltunnelsyndrom beidseits (Einzel-GdB 10) unterfallen nicht den in der maßgeblichen Versorgungsmedizin-Verordnung (insbesondere Nr. 18.9: Wirbelsäulenschäden; Nr. 18.10: Beckenschäden; 18.14: Schäden der unteren Gliedmaßen) umschriebenen Fallgruppen, welche einen nach Ziffer II. 3. zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. c StVO VwV-StVO (Rn. 137f.) erforderlichen Einzel-GdB von wenigstens 70 begründen. Danach kann zugleich dahinstehen, ob die von dem Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren geschilderten Herz und Lungenleiden die Annahme eines hieraus resultierenden Einzel-GdB rechtfertigen und wie dieser anzusetzen wäre. Denn ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Ziffer II. 3. zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. c StVO VwV-StVO (Rn. 137) müssen selbst bei einem Einzel-GdB von 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane kumulativ das Merkzeichen G und ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) vorliegen, was nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall ist. b) Weiter erfüllt der Kläger auch nicht die im Rahmen des § 46 Abs. 2 StVO von dem Land Rheinland-Pfalz für den sogenannten „gelben Parkausweis“ geschaffenen Ausnahmetatbestände (s.o.). Hierbei kommen Ziff. 2. und 3. von vornherein nicht in Betracht. Soweit der Kläger in seinem Antrag vom 22.11.2019 eine Ausnahmegenehmigung nach Ziff. 1. wegen besonderer Gehbeeinträchtigungen begehrt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen gleichfalls nicht vor. Die in der rheinland-pfälzischen Ausnahmeregelung geforderte Einschränkung seines Aktionsradius auf 100 m ist hier nicht anzunehmen. Vielmehr muss sich der Kläger an seinen bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung getätigten Angaben respektive der in dem dort aktenkundigen orthopädischen Gutachten festgestellten Gehfähigkeit festhalten lassen. Danach ist er in der Lage 150 m zu gehen, benötigt dann eine Pause und kann dann wieder ca. 100 m gehen, wobei er auf diese Weise nach eigenen Angaben eine Strecke von 1,7 km in 1,5 Stunden zurücklegt. Einwände gegen die Richtigkeit der in dem Schreiben des Landesamtes enthaltenen Feststellungen hat der Kläger nicht erhoben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der VwV-StVO und der im Rahmen des § 46 Abs. 2 StVO getroffenen Regelungen liegen somit nicht vor. Insoweit ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 113 Rn. 181, 217) auch kein Ermessensdefizit oder eine Ermessensfehleinschätzung zu erkennen, da die Beklagte ihre Ermessenserwägungen nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß ergänzt hat. c) Zuletzt muss die Beklagte in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vornehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG NRW, a.a.O.; VG Freiburg, Urteile vom 4.3.2020, a.a.O. und vom 24.2.2015, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsvorschrift eine Ausnahmegenehmigung allgemein nur in besonders dringenden Fällen für gerechtfertigt hält und an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen stellt (VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO, Rn. 1) (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 4.3.2020, a.a.O.). Zwar hat die Beklagte einen atypischen Fall hier nicht gesondert in ihre Erwägungen einbezogen. Dies ist aber nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat im Verwaltungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles aufgezeigt, sondern lediglich die schon gegenüber dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung getätigten Angaben wiederholt. Somit bestand für die Beklagte kein Anlass für die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung und durfte die Beklagte allein nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift entscheiden. Auch soweit der Kläger nunmehr seiner – grundsätzlich bereits im Verwaltungsverfahren bestehenden – Mitwirkungspflicht entsprechend alle Umstände vorgetragen hat, die zu seinen Gunsten sprechen, kann ein Ermessensfehler der Beklagten nicht festgestellt werden. Es ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie den Fall des Klägers mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen als nicht vergleichbar bewertet und dementsprechend eine Parkerleichterung nicht erteilt hat. Zwar ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers, dass ihm zu den bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen ein Herzkatheter gesetzt worden sei und bei seiner letzten ärztlichen Untersuchung im Krankenhaus festgestellt worden sei, dass sich Wasser in der Lunge gebildet habe. Weiter ist dem von dem Kläger mit Schriftsatz vom 28.4.2020 zur Akte gereichten vorläufigen Arztbrief vom 2.4.2020 zu entnehmen, dass sich dieser in dem Zeitraum vom 23.3.2020 bis 2.4.2020 in stationärer Behandlung befand und dabei die Diagnose unter anderem diverser Herzerkrankungen, einer Beinvenenthrombose rechts und einer arteriellen Verschlusskrankheit im linken Bein gestellt wurde. Unabhängig davon, dass der Kläger eine damit einhergehende Änderung des bei ihm mit Ausführungsbescheid vom 13.11.2019 festgestellten Grades der Behinderung selbst nicht behauptet hat und zu dessen Feststellung im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ohnehin zuvörderst dazu gehalten wäre, bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheids zu erwirken, unterscheidet sich sein Fall nicht wesentlich von den in der Verwaltungsvorschrift bereits geregelten Fallgruppen, sodass er nicht atypisch ist. Vielmehr werden gerade Gehbeeinträchtigungen und auch Funktionsstörungen des Herzens und der Lunge, auf die sich der Kläger im Wesentlichen bezieht respektive die sich aus dem – kommentarlos – zur Akte gereichten vorläufigen Arztbrief ergeben, bereits von der Verwaltungsvorschrift, wenn auch nur unter strengen Voraussetzungen, erfasst, vgl. II. 1. und 3. zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO VwV-StVO (Rn. 129 ff.). Dass der Kläger diese nicht erfüllt, kann für sich genommen nicht dazu führen, dass derselbe Sachverhalt einen atypischen Sonderfall begründet. Unabhängig davon, dass für die Beklagte für die Annahme eines atypischen Sonderfalles nach alledem kein Anlass bestand, hat der Kläger – worauf die Beklagte im Rahmen ihrer im gerichtlichen Verfahren getätigten ergänzenden Ermessenserwägungen zu Recht hinweist – auch nicht behauptet, dass es sich um chronische Leiden handelt, die im Rahmen der ihm angediehenen stationären Behandlung nicht vollständig ausgeheilt sind oder im Rahmen der empfohlenen Weiterbehandlung durch den Hausarzt erfolgreich behandelt werden können. Schließlich hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, durch die sowohl schriftsätzlich vorgetragenen als auch in dem Arztbrief aufgeführten Leiden zusätzlich in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt zu sein. Damit ist – worauf die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen gleichfalls zu Recht hinweist – als Grundlage der Entscheidung weiterhin das bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung aktenkundige, noch hinreichend aktuelle orthopädische Gutachten vom 29.7.2019 heranzuziehen, wonach der Kläger 150 m gehen kann, dann eine Pause benötigt und dann wieder ca. 100 m gehen kann, wodurch er nach eigenen Angaben eine Strecke von 1,7 km in 1,5 Stunden zurücklegt. Danach ist die Auffassung der Beklagten, dass auch im Hinblick auf die Gehfähigkeit des Klägers die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles nicht gerechtfertigt ist, insgesamt nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Der Kläger begehrt eine straßenverkehrsrechtliche Parkerleichterung, hier für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Am 22.11.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen in Rheinland-Pfalz („gelber Parkausweis“). Diesem Antrag fügte er den Ausführungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 13.11.2019 bei, der für ihn einen Grad der Behinderung von 50 und das Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung – feststellte. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung teilte auf Anforderung der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2019 mit, dass die Voraussetzungen für eine Parkerleichterung bei dem Kläger nicht erfüllt seien. Insbesondere sei keine Einschränkung der Gehstrecke auf maximal 100 m anzunehmen. Nach dem aktenkundigen orthopädischen Gutachten vom 29.7.2019 könne der Kläger 150 m gehen, benötige dann eine Pause und könne dann wieder ca. 100 m gehen. Auf diese Weise lege er nach eigenen Angaben eine Strecke von 1,7 km in 1,5 Stunden zurück. Mit Bescheid vom 16.1.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Parkerleichterung ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10.2.2020 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Bewilligung einer Parkerleichterung seien gegeben. Er - der Kläger - sei schwerbehindert mit einem GdB von 50. Außerdem sei ihm das Merkzeichen G zuerkannt worden. Da er des Öfteren Arzttermine wahrnehmen müsse und die Parksituation in Kaiserslautern schlecht sei, sei er auf möglichst kurze Wege angewiesen. Seine Wegfähigkeit sei stark eingeschränkt. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. Der Stadtrechtsauschuss der Stadt Kaiserslautern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.4.2020 zurück und führte zur Begründung aus: Weder die Voraussetzungen nach Ziffer II Nr. 1 noch nach Ziffer II Nr. 3 VwV-StVO lägen im Falle des Klägers vor. Dieser trage selbst vor, dass bei ihm ein GdB von 50 vorliege. Somit könne er bereits aufgrund dieser Einordnung nicht zu dem Personenkreis gerechnet werden, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Bei der Feststellung des Grades der Einschränkung seien die Straßenverkehrsbehörden an die Feststellungen der für Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständigen Behörden – in Rheinland-Pfalz also das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – gebunden. Das ergebe sich aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX. Aus der Stellungnahme des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 27.12.2019 sei zwar erkennbar, dass der Kläger zu den in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten Personen zu rechnen sei, allerdings einen deutlich größeren Radius zu Fuß erreichen könne, als die Personen, die mit einer Ausnahmegenehmigung für den Parkraum ausgestattet werden sollten. Die Einschätzungen, auf die sich das Landesamt beziehe, beruhten auf den eigenen Darstellungen des Klägers gegenüber dessen Arzt, sodass deren Wahrheitsgehalt nicht in Zweifel zu ziehen sei. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung bestehe somit nicht. Dem Kläger stehe es frei, beim zuständigen Landesamt für Soziales eine entsprechende Neubewertung seines Gesundheitszustandes und damit eine Änderung der versorgungsärztlichen Feststellungen herbeizuführen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (8.4.2020) hat der Kläger am 14.4.2020 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren ergänzend vor: Zu den bereits vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen sei ihm inzwischen ein Herzkatheter gesetzt worden. Außerdem sei bei seiner letzten ärztlichen Untersuchung im Krankenhaus festgestellt worden, dass sich Wasser in der Lunge gebildet habe. Vor diesem Hintergrund sei erkennbar, dass sich seine gesundheitliche Situation weiter verschlechtert habe. Daher seien die Voraussetzungen für eine Parkerleichterung gegeben. Es werde angeregt, ärztliche Stellungnahmen bei seinen behandelnden Ärzten einzuholen. Weiter werde ein vorläufiger Arztbrief vom 2.4.2020 zur Akte gereicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.1.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.4.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO (Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die einschlägigen rechtlichen Vorgaben sähen zunächst vor, dass Parkerleichterungen an Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gewährt würden. Durch die hier anzuwendende Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO bestehe die Möglichkeit der Erweiterung des Personenkreises auf weitere, beeinträchtigte Personen, deren Beeinträchtigungen und Erschwernisse im Alltag den Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung entsprächen. Aus der im Widerspruchsbescheid erkennbaren Liste (die aus der Verwaltungsvorschrift übernommen worden sei) ergebe sich, dass eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 50, wie sie beim Kläger festgestellt worden sei, nicht ausreiche. Die Schilderung, dass der unbestritten gesundheitlich eingeschränkte Kläger häufig zu Arztterminen müsse und die Parkplatzsituation in Kaiserslautern schlecht sei, könne hieran nichts ändern, denn diese Voraussetzungen erfüllten sehr viele Menschen. Eine Parkerleichterung habe der Gesetzgeber aber nur der Personengruppe der stark eingeschränkten Menschen zukommen lassen wollen, um so zu ermöglichen, dass die Vorteile auch tatsächlich genutzt werden könnten. Die beim Kläger vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen erfüllten die Anforderungen an die Gewährung der Privilegierung nicht. Dies ergebe sich bereits aus dem festgestellten Grad der Behinderung. Zudem habe der Kläger selbst mitgeteilt, dass er zunächst 150 m und nach einer Pause weitere 100 m, insgesamt 1,7 km laufen könne. Diese sei deutlich weiter als die Gehstrecke, die ein Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung laufen könne. Dieser in ihrer Gehfähigkeit besonders eingeschränkten Personengruppe habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen wollen, Parkraum zu nutzen, der das Erreichen von Zielen in der Stadt ohne größere Gehstrecken ermögliche. Diesen besonderen Schutz benötige der Kläger nicht. Auch die Behauptung, dass sich dessen gesundheitliche Situation verschlechtert habe, könne hieran nichts ändern. Zum einen sei durch den sehr vage gehaltenen Vortrag nicht klar, ob es sich um eine dauerhafte Verschlechterung handele oder aber der Kläger durch eine Behandlung wieder soweit genesen könne. Ungeachtet dessen sei ein „Verschlechterungsantrag" beim Amt für Soziale Angelegenheiten in Landau zu stellen, damit die dort tätigen Mediziner darüber urteilen könnten. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Widerspruchsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der Beratung.