Urteil
4 K 266/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0616.4K266.20.NW.00
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Leitsätze
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG (juris: RVG-VV)) setzt bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ein vor einem Verwaltungsgericht schwebendes Verfahren voraus. Im Zivilrecht wird zwar eine außergerichtliche Streiterledigung durch die Zuerkennung einer Terminsgebühr für die Vermeidung eines Rechtsstreits dann anerkannt, wenn ein Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat. Dieser Gedanke kann aber auf die Besprechungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht übertragen werden, weil die dort anfallenden Gebühren abschließend in den Nummern 2500, 1005 bzw. 2501 VV-RVG (juris: RVG-VV) geregelt sind.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG (juris: RVG-VV)) setzt bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ein vor einem Verwaltungsgericht schwebendes Verfahren voraus. Im Zivilrecht wird zwar eine außergerichtliche Streiterledigung durch die Zuerkennung einer Terminsgebühr für die Vermeidung eines Rechtsstreits dann anerkannt, wenn ein Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat. Dieser Gedanke kann aber auf die Besprechungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht übertragen werden, weil die dort anfallenden Gebühren abschließend in den Nummern 2500, 1005 bzw. 2501 VV-RVG (juris: RVG-VV) geregelt sind.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr in Höhe von 547,20 € für das Widerspruchsverfahren KRA/nr355/18. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) ist nicht entstanden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Eine solche Gebühr setzt nämlich bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein vor einem Verwaltungsgericht schwebendes Verfahren voraus, wie schon die Überschriften des dritten Teils des Vergütungsverzeichnisses und die des betreffenden ersten Abschnitts zeigen („Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten… 1. Rechtszug“). Auf Widerspruchsverfahren findet Nr. 3104 VV-ZVG hingegen keine Anwendung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2007 – IX ZR 215/05 – rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen sind davon geprägt, dass ihnen nicht obligatorisch ein Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist. Daher mag im Zivilrecht eine außergerichtliche Streiterledigung durch die Zuerkennung einer Terminsgebühr für die Vermeidung eines Rechtsstreits dann anerkannt werden, wenn ein Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat. Dieser Gedanke kann aber auf die Besprechungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht übertragen werden, weil die dort anfallenden Gebühren abschließend in den Nummern 2500, 1005 bzw. 2501 VV-RVG geregelt sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 2 E 11030/07.OVG – und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 – L 13 B 7/07 SF). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 547,20 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt vom Beklagten in einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren die Erstattung einer Terminsgebühr für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten. Der Kläger führte gegen den Beklagten unter dem Aktenzeichen KRA/nr355/18 ein Widerspruchsverfahren gegen einen Abweichungsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2017. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2019 hob der Kreisrechtausschuss des Beklagten den Bescheid vom 16. Juli 2017 auf und erklärte, dass die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens der Beklagte trägt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger notwendig war. Mit Schreiben vom 15.08.2019 machte der Kläger als Kosten des Widerspruchsverfahrens einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.683,97 € geltend, davon 547,20 € als Terminsgebühr zur Vermeidung eines Rechtsstreits gemäß § 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV- RVG. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. August 2019 setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf 1.032,80 € fest. Die Terminsgebühr erkannte er nicht an, weil eine solche Gebühr ein vor dem Verwaltungsgericht anhängiges Verfahren voraussetze. Der Kläger legte dagegen am 23. September 2019 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2020, dem Kläger zugestellt am 7. Februar 2020, zurückwies. Der Kläger hat daraufhin am Montag, dem 9. März 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Eine Terminsgebühr zur Vermeidung eines Rechtsstreits falle auch außergerichtlich an. Im vorliegenden Fall sei sie bereits durch die gegenseitig unterbreiteten Vergleichsvorschläge ausgelöst worden. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Verfahren setze sie nicht voraus. Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil der der VV-RVG entstehe eine Terminsgebühr nicht nur für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, sondern auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn sie auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Daher sei Nr. 3104 VV-RVG im Widerspruchsverfahren anwendbar, weil Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV-RVG auch der Vermeidung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diene. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 29. August 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2020 zu verurteilen, an ihn 547,20 € zzgl. MwSt. nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. September 2019 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Auffassung, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden ist, weil Nr. 3104 VV-RVG in Widerspruchsverfahren keine Anwendung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der Beratung.