Beschluss
2 E 11030/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert einer auf Übernahme von Kosten des Widerspruchsverfahrens gerichteten Klage bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, hier der anwaltlichen Vergütung nach RVG.
• Für das Widerspruchsverfahren ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG maßgeblich; darüber hinausgehende Gebührenansprüche (Terminsgebühr Nr. 3104, Erledigungsgebühr Nr. 1002) können nur unter den dort jeweils ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen entstehen.
• Bei Rahmengebühren ist für eine Erhöhung über das 1,3-fache hinaus eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der Tätigkeit erforderlich.
• Das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert von Amts wegen auch zuungunsten des Beschwerdeführers abändern; das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung nach anwaltlicher Vergütung im Widerspruchsverfahren • Der Streitwert einer auf Übernahme von Kosten des Widerspruchsverfahrens gerichteten Klage bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, hier der anwaltlichen Vergütung nach RVG. • Für das Widerspruchsverfahren ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG maßgeblich; darüber hinausgehende Gebührenansprüche (Terminsgebühr Nr. 3104, Erledigungsgebühr Nr. 1002) können nur unter den dort jeweils ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen entstehen. • Bei Rahmengebühren ist für eine Erhöhung über das 1,3-fache hinaus eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der Tätigkeit erforderlich. • Das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert von Amts wegen auch zuungunsten des Beschwerdeführers abändern; das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Streitwerts für seine Klage auf Übernahme von Kosten des vorgerichtlichen Widerspruchsverfahrens. Er macht eine anwaltliche Vergütung von insgesamt 3.413,16 € geltend. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert niedriger angesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Streitgegenstand ist allein die Bemessung des Streitwerts anhand der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache, konkret der dem Kläger für das Widerspruchsverfahren zustehenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG. Relevante Tatsachen sind die im Widerspruch geltend gemachte Tätigkeit, die zuvor geführten Verfahren zum Jahr 2006 sowie eine nachfolgend landesweit angeordnete Änderungen der Beförderungspraxis, die den Widerspruch erledigte. • Der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstandes bemisst sich nach der für das Widerspruchsverfahren entstandenen anwaltlichen Vergütung gemäß RVG und VV-RVG (§52 GKG i.V.m. RVG). • Für das Vorverfahren ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG einschlägig; danach ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 787,80 € zuzüglich Pauschale 20,00 € und 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 961,28 €, was den wirtschaftlichen Wert der Sache darstellt. • Eine höhere Vergütung, wie vom Kläger geltend gemacht, beruht auf der Annahme eines erhöhten Gebührensatzes (2,0 statt 1,3). Da Nr. 2300 VV-RVG Rahmengebühren bestimmt, kommt eine Erhöhung über 1,3 nur bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit in Betracht; diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der Widerspruch den gleichen Fragenkreis wie das vorherige Verfahren betraf und nicht einmal begründet war. • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG kommt nicht in Betracht, weil diese Gebühr für gerichtliche Verfahren bestimmt ist und das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren nach §68 VwGO nicht dazugehört. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG setzt eine ursächliche anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung voraus; die Erledigung hier beruhte auf einer allgemeinen Änderung der Beförderungspraxis durch das Ministerium, nicht auf der Tätigkeit des Rechtsanwalts. • Das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert auch von Amts wegen niedriger festsetzen; das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gemäß §68 Abs.3 GKG gebührenfrei. Der Beschwerde wird nicht weiter stattgegeben; der Streitwert wird auf 961,28 € festgesetzt, da dies dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht. Die vom Kläger höheren Gebührenansprüche entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben des VV-RVG, weil eine Erhöhung der Rahmengebühr nicht gerechtfertigt ist und weder Termins- noch Erledigungsgebühren anfallen. Die Klage auf Übernahme von Widerspruchskosten bleibt auf den genannten Betrag beschränkt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.