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Urteil

4 K 310/20.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:1029.4K310.20.NW.00
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Leitsätze
1. Ein Straßenanlieger kann dann klagebefugt sein, wenn im Widmungsverfahren bestimmte konkrete Auswirkungen der Widmung auf Rechte und Pflichten des jeweiligen Anliegers zu berücksichtigen sind, wie z.B. die Streu-, Reinigungs- und Räumpflichten aus § 17 Abs. 1 Landestraßengesetz, LStrG (juris: StrG RP) (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 1986, 1 B 73/86 und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22. Februar 2018, 4 K 848/17.NW).(Rn.21) 2. Eine Verletzung der Rechte des Anliegers durch eine Widmungsverfügung kommt aber dann nicht in Betracht, weil die angefochtene Widmung nur deklaratorische Wirkung entfaltet, wenn es sich bei dieser Straße bereits zuvor auf der Grundlage des § 54 LStrG (juris: StrG RP) um öffentliche Gemeindestraßen im Sinne des LStrG (juris: StrG RP) handelte.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Straßenanlieger kann dann klagebefugt sein, wenn im Widmungsverfahren bestimmte konkrete Auswirkungen der Widmung auf Rechte und Pflichten des jeweiligen Anliegers zu berücksichtigen sind, wie z.B. die Streu-, Reinigungs- und Räumpflichten aus § 17 Abs. 1 Landestraßengesetz, LStrG (juris: StrG RP) (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 1986, 1 B 73/86 und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22. Februar 2018, 4 K 848/17.NW).(Rn.21) 2. Eine Verletzung der Rechte des Anliegers durch eine Widmungsverfügung kommt aber dann nicht in Betracht, weil die angefochtene Widmung nur deklaratorische Wirkung entfaltet, wenn es sich bei dieser Straße bereits zuvor auf der Grundlage des § 54 LStrG (juris: StrG RP) um öffentliche Gemeindestraßen im Sinne des LStrG (juris: StrG RP) handelte.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Anfechtungsklage des Klägers, mit der er die Aufhebung der Widmungsverfügung der Beklagten vom 2. Mai 2019 betreffend die O... und die M... in N... begehrt, ist unzulässig. Ihr fehlt die nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderliche Klagebefugnis, weil subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers durch diese Allgemeinverfügung offensichtlich nicht verletzt sein können. Im Falle der Anfechtung einer Widmungsverfügung ist zwar nicht nur ein mit dem Träger der Straßenbaulast nicht identischer Eigentümer des Straßengrundstücks oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte klagebefugt, da dessen bürgerlich-rechtliche Rechtspositionen durch die mit der Widmung verbundenen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erheblich beeinträchtigt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 1994 – 5 S 679/95 – juris). Vielmehr kann auch ein Straßenanlieger dann klagebefugt sein, wenn im Widmungsverfahren bestimmte konkrete Auswirkungen der Widmung auf Rechte und Pflichten des jeweiligen Anliegers zu berücksichtigen sind, wie z.B. die Streu-, Reinigungs- und Räumpflichten aus § 17 Abs. 1 Landestraßengesetz – LStrG – (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 1986 –1 B 73/86 – und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22. Februar 2018 – 4 K 848/17.NW – beide juris). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles scheidet gleichwohl die Verletzung eigener Rechte des Klägers so offenkundig aus, dass bereits die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung zu verneinen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 1995 – 1 B 13189/95.OVG – juris). Eine Verletzung der Rechte des Klägers kommt nämlich deshalb unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, weil die angefochtene Widmung der O... und der M... nur deklaratorische Wirkung entfaltet, da es sich bei diesen beiden Straßen bereits zuvor um öffentliche Gemeindestraßen im Sinne des LStrG handelte. Nach § 54 Satz 1 LStrG wurden alle Straßen, die bei Inkrafttreten des LStrG im Jahr 1963 nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hatten, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes, ohne dass es einer (weiteren) Widmung nach § 36 LStrG bedurfte. Dabei wird dies gemäß § 54 Satz 2 LStrG für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass es sich sowohl bei der M... (Flurstück-Nr. …) als auch bei der O... (Flurstück-Nr. …) schon vor der hier angefochtenen Widmungsverfügung vom 2. Mai 2019 um öffentliche Gemeindestraßen im Sinne des LStrG handelte, so dass dieser Widmungsverfügung keine Rechtswirkungen zu Lasten des Klägers zukommen kann. Dies ergibt sich nicht nur aus der gesetzliche Vermutung des § 54 Satz 2 LStrG, sondern auch alle anderen erkennbaren Umstände sprechen für dieses Ergebnis. Die beiden Wegeflächen sind historische Gassen im mittelalterlichen Ortskern der Beklagten und dienen als solche nicht nur seit dem 31. März 1948, sondern schon sehr viel länger dem öffentlichen Verkehr, indem sie von der Allgemeinheit zum Zwecke der Fortbewegung genutzt werden. Es gilt daher die gesetzliche Vermutung, dass sie bereits mit Inkrafttreten des LStrG im Jahr 1963 öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes wurden. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar. Tragfähige Anhaltspunkte hierfür sind für das Gericht aber nicht ersichtlich. Die Mittel- und die O... durchziehen wie die U…- und die K…gasse seit Jahrhunderten den von einer Stadtmauer umgebenen historischen Ortskern der Beklagten und erschließen die an diesen Gassen gelegenen Gebäude. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die beiden relativ schmalen Gassen von alters her der Allgemeinheit zur Verfügung standen. Dafür, dass die beiden Gassen schon seit Jahrhunderten für den öffentlichen Dienst als Gemeindewege bestimmt waren, spricht zudem, dass der Straßenraum im Grundbuch jeweils als ein einziges Grundstück ausgewiesen ist, während sich bei den durch die Gassen erschlossenen Anwesen die Grundstücksflächen nahezu ausschließlich – wie im Falle des Klägers – auf die angrenzenden Gebäudeflächen beschränken. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten misst die Kammer der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihr Eigentum an den beiden Straßengrundstücken Flurstück-Nrn. … und … nicht nachgewiesen, weil das aktuelle Blatt … des Grundbuchs vom 28. April 2020 unrichtig sei, keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Denn selbst wenn die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB nicht greifen sollte, ändert dies nichts daran, dass die beiden Gassen seit vielen Jahren als eigene Grundbuchgrundstücke geführt und noch viel länger als öffentliche Wegeflächen genützt werden. Der vom Kläger behauptete Umstand ist daher nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 54 Satz 2 LStrG zu widerlegen. Auch die Existenz des unterhalb der O... gelegenen und nur vom Grundstück des Klägers aus zugänglichen Gewölbekellers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der im 16. Jahrhundert unterhalb des heutigen Grundstücks Flurstück-Nr. … errichtete Gewölbekeller stellt den öffentlich-rechtlichen Charakter der O... nicht in Frage, denn seine Existenz ist mit der Eigenschaft des fraglichen Bereichs als öffentliche Wegefläche durchaus vereinbar. So war es vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 nach Art. 553 des Code civil möglich, separates Eigentum an einem unter der Erdoberfläche gelegenen Raum zu erwerben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 10 U 640/14 –, juris). Ein solches Kellerrecht war aber von seiner Rechtsnatur der heutigen Grunddienstbarkeit vergleichbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 1989 – 9 U 193/88 –, juris) und stand daher der Bestimmung der darüber liegenden Fläche zur öffentlichen Nutzung grundsätzlich nicht entgegen. Auch der Einwand des Klägers, er habe an dem Teil der O..., der sich über dem Gewölbekeller befinde, rechtsgeschäftlich Eigentum erworben, geht mithin ersichtlich fehl. Schließlich ist auch der Umstand, dass die in das Gebäude des Klägers führende Treppe auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … gelegen ist, nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 54 Satz 2 LStrG zu widerlegen, denn es war in eng bebauten historischen Ortskernen bei geschlossenen Häuserfronten nicht unüblich, für den Hauszugang im Rahmen des sog. Anliegergebrauchs öffentlichen Grund zu nutzen (vgl. für mit Metallrosten abgedeckte Lichtschächte an Bürgersteigen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 1973 – 6 A 27/72.OVG – AS 13,220). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO und 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine straßenrechtliche Widmungsverfügung der Beklagten. Er erwarb mit Kaufvertrag vom 29. September 1995 das Grundstück Flurstück-Nr. …, M..., das im historischen Ortskern der Beklagten liegt und im vorderen Bereich an die M... (Flurstück-Nr. …) und im hinteren Bereich an die O... (Flurstück-Nr. …) angrenzt. An das Anwesen angeschlossen ist ein im 16. Jahrhundert errichteter Gewölbekeller, der sich unterhalb der O... erstreckt und nur vom Gebäude des Klägers aus erreichbar ist. Der Voreigentümer des Anwesens M... hatte den Gewölbekeller in den 70iger Jahren des vorigen Jahrhunderts verfüllt; zwischenzeitlich legte der Kläger den Keller wieder frei. Im Oktober 2015 kam es durch Arbeiten der damaligen Verbandsgemeinde Grünstadt-Land an einer Wasserleitung, die in unmittelbarer Nähe zum Anwesen des Klägers verläuft, zu einem Wasserschaden am Gebäude des Klägers. In der Folgezeit sperrte der Kläger den Teil der O..., der sich vor seinem Grundstück Flurstück-Nr. … oberhalb des Gewölbekellers befindet, mit Bauzäunen und L-Steinen ab, sodass seither weder ein Durchgang noch eine Durchfahrt mehr möglich ist. Wegen dieser Sperrung der O... führen die Verfahrensbeteiligten einen Zivilrechtsstreit. Mit Urteil vom 25. September 2018 verurteilte das Landgericht Frankenthal den Kläger, die auf der gesamten Breite der O... errichteten Mauerwerke/Aufbauten in Höhe des Anwesens M... zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand, nämlich eine Straße mit Kopfsteinpflaster (Basaltpflaster), welcher dem Kopfsteinpflasterbelag (Basaltpflaster) der O... entspricht, wiederherzustellen, wobei der Belag mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen befahrbar sein muss (Az. 7 O 318/17). Gegen dieses Urteil ist ein Berufungsverfahren beim OLG Zweibrücken anhängig. Etliche Verkehrsanlagen in N... wurden nach Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes zunächst nicht gewidmet. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 8. April, alle diese Anlagen, darunter auch die M... (Flurstück-Nr. …) und die O... (Flurstück. Nr. …) als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 2. Mai 2019 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde L öffentlich bekannt gemacht. Gegen diese Widmungsverfügung erhob der Kläger Widerspruch, soweit sie die M... und die O... umfasst. Den Widerspruch wies der Kreisrechtausschuss der Kreisverwaltung Bad Dürkheim mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 zurück. Daraufhin hat der Kläger am 25. März 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Widmungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da sie keine Begründung enthalte, die den gesetzlichen Anforderungen genüge. Sie sei auch materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG nicht vorlägen. Im Falle der O... sei nicht die Beklagte, sondern er selbst Eigentümer des in Rede stehenden Straßenabschnitts. Er habe an dem Teil der O..., der sich über dem Gewölbekeller des Hausanwesens M... befinde, rechtsgeschäftlich Eigentum erworben. Das Grundstück Flurstück-Nr. … sei der Beklagten im Grundbuch nicht zugewiesen. Das Grundbuch von N..., Blatt …, Stand 24. Oktober 2017, erfasse als laufende Nummer … die Flurstück-Nr. …. Die Beklagte werde aber im Bestandsverzeichnis nicht als Eigentümerin dieses Grundstücks aufgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte nunmehr im Grundbuchblatt … vom 28. April 2020 unter der laufenden Nummer … als Eigentümerin dieses Grundstücks geführt werde. Sein Grundstück habe seit dem Jahr 1837 eine Größe von über 100 m². Dementsprechend umschreibe auch der Kaufvertrag vom 29. September 1995 das Grundstück Flurstück-Nr. … als Hof- und Gebäudefläche zu 140 m². Auch das Grundbuchblatt … vom 19. Dezember 2002 spreche von „Gebäude und Freifläche M... (Flurstück-Nr. …4) zu 110 m²“. Diese Grundstücksgröße und nicht lediglich die mit dem Gebäude überbaute Fläche von 49 m² seien dem Grundstück Flurstück-Nr. … seit 180 Jahren zugeordnet. Dies sei bedeutsam, weil erst mit der Einführung des Grundbuchs im Jahr 1890/91 den Gassen in N... Flurstück-Nummern zugeteilt worden seien, während die Gebäude dort bereits seit 1837 welche besessen hätten. Die Widmungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, weil sie keine Ermessenserwägungen enthalte. Zudem sei das öffentliche Interesse an der Straßennutzung der O... allenfalls schwach ausgeprägt. Die Straße weise lediglich eine Breite von 2,25 m aus, wobei teilweise eine Steigung von bis zu 30% zu bewältigen sei. Wegen der geringen Breite sei die Straße deshalb auch immer nur jeweils in einer Richtung gleichzeitig befahrbar, und das, obwohl es sich offensichtlich nicht um eine Einbahnstraße handeln solle. Gleichzeitig sei es in der Vergangenheit schon häufiger vorgekommen, dass Fahrzeuge in der Kurve (Flurstück-Nr. …) stecken geblieben seien und aufwendig hätten geborgen werden müssen. Demgegenüber hätten seine schutzwürdigen Interessen als Straßenanlieger größeres Gewicht. Aufgrund der Wasserschäden im Jahr 2015 habe der Gewölbekeller unter der O... wiederhergestellt werden müssen, da die Fortführung der Wohnnutzung seines Hausanwesens M... aus statischen Gründen nur durch diese Maßnahmen habe sichergestellt werden können. Die Nutzung der O... in dem jetzt vorgesehenen Widmungsumfang werde hingegen erhebliche Schäden an seinem Hausanwesen bzw. dem Gewölbekeller zur Folge haben. Auch hinsichtlich der M... (Flurstück-Nr. …) habe die Beklagte ihr Eigentum nicht nachgewiesen. Auf diesem Grundstück befinde sich eine Treppe als Zugang zu seinem Haus. Dieser Bereich der M... sei nicht Teil einer öffentlichen Straße, da er nicht dem Katalog des § 1 Abs. 3 LStrG unterfalle und damit auch nicht Gegenstand einer straßenrechtlichen Widmungsverfügung sein könne. Der Kläger beantragt, die Widmungsverfügung der Beklagten, auf Grund des Beschlusses der Beklagten vom 08. April 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde L vom 2. Mai 2019 sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 10. März 2020 – KRA-Nr. 182/19 – aufzuheben, soweit die O... und die M... in N..., in der Anlage zur Verfügung mit … bzw. … (Flurstücks. Nr.) bezeichnet, insbesondere im Bereich seines Hausanwesens M... durch die angefochtene Widmungsverfügung gewidmet werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert: Einer Begründung bedürfe es im Falle einer Widmung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht, da es sich um eine öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung handele. Sie sei Eigentümerin der gewidmeten Straßengrundstücke Flurstück-Nrn. … (M...) und … (O...), wie sich dem vom Amtsgericht Grünstadt geführten Grundbuch von N..., Blatt …, entnehmen lasse. Die Widmung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen, weil der fragliche Bereich seit jeher für den öffentlichen Verkehr genutzt werde. Treppenstufen im öffentlichen Verkehrsraum von historischen Gemeinden seien schon immer im Rahmen des Anliegergebrauchs üblich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.