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Beschluss

5 L 979/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:1001.5L979.21.NW.00
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Leitsätze
1. Eine obdachlose Person, von der aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht, ist nicht obdachlosenrechtlich unterzubringen, sondern es ist eine Unterbringung nach den Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Hilfen bei psychischen Erkrankungen (PsychKHG RP (juris: PsychKG RP 2021)) oder nach § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angezeigt.(Rn.29) 2. Allerdings verbleibt es grundsätzlich solange bei der Verpflichtung der örtlichen Ordnungsbehörde, drohender oder bestehender Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr zu begegnen, bis eine entsprechende Unterbringung nach PsychKHG (juris: PsychKG RP 2021) oder BGB tatsächlich erfolgt.(Rn.34) 3. Ist die obdachlose Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, sich selbst um eine dauerhafte Wohnung zu kümmern, steht ihr ggf. ein Anspruch auf entsprechende Hilfeleistung bei der Wohnungssuche durch den Sozialhilfeträger nach §§ 67, 68 SGB XII (juris: SGB 12) zu. (Rn.36)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit befristet bis zum 30. November 2021 eine Unterkunft zuzuweisen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine obdachlose Person, von der aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht, ist nicht obdachlosenrechtlich unterzubringen, sondern es ist eine Unterbringung nach den Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Hilfen bei psychischen Erkrankungen (PsychKHG RP (juris: PsychKG RP 2021)) oder nach § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angezeigt.(Rn.29) 2. Allerdings verbleibt es grundsätzlich solange bei der Verpflichtung der örtlichen Ordnungsbehörde, drohender oder bestehender Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr zu begegnen, bis eine entsprechende Unterbringung nach PsychKHG (juris: PsychKG RP 2021) oder BGB tatsächlich erfolgt.(Rn.34) 3. Ist die obdachlose Person aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, sich selbst um eine dauerhafte Wohnung zu kümmern, steht ihr ggf. ein Anspruch auf entsprechende Hilfeleistung bei der Wohnungssuche durch den Sozialhilfeträger nach §§ 67, 68 SGB XII (juris: SGB 12) zu. (Rn.36) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit befristet bis zum 30. November 2021 eine Unterkunft zuzuweisen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 31. August 2021 wurde die Räumung der der Antragstellerin bis zum 31. März 2021 zugewiesenen Obdachlosenunterkunft angeordnet. Die Antragstellerin hat wörtlich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sofortige Vollziehung des Bescheids zurückzunehmen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antrag war insoweit auszulegen, denn die VwGO sieht eine solche Verpflichtung nicht vor. Es handelt sich vorliegend um einen Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, denn dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 31. August 2021 kommt keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Es handelt sich mithin um einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. August 2021. Überdies ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass sie auch die obdachlosenrechtliche Einweisung durch die Antragsgegnerin für die Zukunft begehrt. Ihre obdachlosenrechtliche Einweisung war befristet bis zum 31. März 2021, der mittlerweile abgelaufen ist. Aus der Antragsbegründung ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin die obdachlosenrechtliche Einweisung durch die Antragsgegnerin auch für die Zukunft begehrt. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31. August 2021 ist zwar statthaft und auch ansonsten zulässig, aber unbegründet. 1.1. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Sie führt aus, die durch die Antragstellerin verursachten Zustände könnten nicht mehr länger hingenommen werden. Da die Notunterkunft nicht mehr länger für die Unterbringung der Antragstellerin zur Verfügung stehe, solle diese mit anderen Personen belegt werden oder als Vorsorge für künftige Unterbringungen dienen. Daher müsse sie eine umgehende Räumung erfolgen. Eine andere Entscheidung sei aus Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bzw. der Pflicht zur Vorhaltung von Notunterkünften zur Gefahrenabwehr nicht vertretbar. Zudem seien Gefahren, die von der Antragstellerin ausgingen, abzuwenden, sowie ein Dauerwohnen zu verhindern. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, Rn. 11, juris). 1.2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Sind die Erfolgsaussichten offen, so findet die Interessenabwägung im Wege einer Folgenbetrachtung statt (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 20. August 2018 – 7 B 10607/18.OVG –, Rn. 19, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 10 B 10645/00.OVG –). Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die Räumungsverfügung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. August 2021 offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. Mit dem Ablauf des 31. März 2021 ist aufgrund der Befristung der Einweisungsverfügung durch den Beschluss der Kammer vom 03. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 5 L 1055/20.NW der Rechtsgrund dafür entfallen, dass die Antragstellerin die Wohnung „… Str. …, 2. OG links, PLZ, Stadt“ weiter als Obdachlosenunterkunft bewohnen darf. Insoweit ist auch die Anordnung der Räumung der Wohnung am 30. September 2021 auf der Grundlage der §§ 1, 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – rechtmäßig. Die Frist zur Räumung von einem Monat war angemessen, denn die Antragstellerin wusste schon mit Bekanntgabe der Entscheidung der Kammer vom 03. Dezember 2020, dass die Einweisung nur bis zum 31. März 2021 angeordnet war. In dieser Zeit konnte sie sich um eine andere Unterkunft kümmern, was allerdings nicht erfolgte. Sie war auch im Beschluss der Kammer und in früheren Einweisungsverfügungen darauf hingewiesen worden, dass sie sich fortlaufend auf dem Wohnungsmarkt um Wohnraum zu bemühen und Nachweise hierfür vorzulegen hat. Aber auch wenn die Antragstellerin bis zur Räumung, die jetzt alsbald nach Zustellung dieser Entscheidung stattfinden wird, keine andere Mietwohnung gefunden hat und auch sonst nicht anderweitig privat unterkommen kann, ist die unter Nr. 1 der Verfügung getroffene Anordnung der Räumung der Unterkunft rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Antragstellerin droht bei einem Auszug auch dann nicht erneut Obdachlosigkeit. Sie hat der Antragsgegnerin gegenüber einen Anspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung (dazu sogleich), wobei der Anspruch durch jedwede menschenwürdige Unterkunft erfüllbar ist und nicht nur durch Unterbringung in der bisher bewohnten Unterkunft, sodass die Räumung mit nachfolgender anderweitiger Einweisung rechtmäßig ist. Das überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Räumung folgt hier daraus, dass es für die bisherige Unterkunft „… Str. , 2. OG links, PLZ, Stadt“ keine obdachlosenrechtliche Einweisungsverfügung mehr gibt, die Antragstellerin auf eine Einweisung in genau diese Unterkunft auch keinen Anspruch hat (dazu sogleich) und ein dennoch erfolgender rechtsgrundloser Verbleib in dieser Unterkunft bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmen ist. 2. Ihrem Begehren, sie über den 30. September 2021 hinaus erneut obdachlosenrechtlich einzuweisen, ist – befristet – stattzugeben. Hierbei handelt es sich nach entsprechender Auslegung um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig ist um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Regelung, die rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen sind allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – geboten, wenn existenzielle Belange der Antragsteller betroffen sind oder die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen würde. Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 6 S 2448/18 –, Rn. 7, juris). Vorliegend handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits in vollem Umfang den Erlass des Verwaltungsaktes, dessen Anordnung sie auch in einem Hauptsacheverfahren anstreben würden, um ihr Rechtsschutzziel – die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur obdachlosenrechtlichen Einweisung – zu erreichen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der begehrten einstweiligen Anordnung hier nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass die Antragstellerin ohne eine Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz mit sofortiger Wirkung obdachlos würde. Es ist schlechthin ausgeschlossen, dass die Antragstellerin rechtzeitig eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren erwirken kann. Eine effektive gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte wäre ohne die begehrte einstweilige Anordnung mithin unmöglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist. Auch das weitere Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache ist nach Auffassung der Kammer hier gegeben, denn die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf die obdachlosenrechtliche Einweisung in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Es spricht Überwiegendes dafür, dass sie derzeit noch einen Anspruch auf die obdachlosenrechtliche Einweisung aus § 9 Abs. 1 POG hat. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07. August 2017 – 5 L 881/17.NW –, Rn. 17, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 B 1/13 –, juris Rn. 16; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 3 B 358/15 –, juris Rn. 3 m.w.N.), zu deren Abwendung die Antragsgegnerin verpflichtet ist. 2.1. Hier besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da die Antragstellerin als unfreiwillig obdachlos anzusehen ist mit der Folge, dass sie an Leib und Leben gefährdet ist. Obdachlos in polizeirechtlichem Sinne ist derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht. Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, so dass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 –, Rn. 9, juris). Die so umschriebene Obdachlosigkeit verpflichtet die Ortspolizeibehörde allerdings grundsätzlich nur dann – im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung – zu deren Beseitigung, wenn sie unfreiwillig ist. Denn wer aufgrund freiwilligen selbstbestimmten Willensentschlusses ohne "Dach über dem Kopf" leben will, stellt in der Regel keine polizeiliche Gefahr dar, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 3 M 92/09 –, Rn. 11, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 –, Rn. 9, juris). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann die Antragsgegnerin eine freiwillige Obdachlosigkeit der Antragstellerin nicht allein unter Hinweis darauf annehmen, diese habe sich nicht in ausreichendem Maße um die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft bemüht. Entsprechende Bemühungen sind zwar tatsächlich von der Antragstellerin zu verlangen und eine Untätigkeit stellt eine Pflichtverletzung dar. Der Umstand, dass die Antragstellerin sich nicht um eine anderweitige Unterkunft bemüht, lässt aber – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin ohne "Dach über dem Kopf" leben will. Sie hat letztlich in ihrem Eilantrag hinreichend deutlich gemacht, dass sie eine Unterkunft braucht und möchte. 2.2. Ob der Anspruch der Antragstellerin auf obdachlosenrechtliche Unterbringung besteht, hängt maßgeblich davon ab, ob sie unterbringungswillig und –fähig ist. Diese Frage kann im hiesigen Eilverfahren aber nicht abschließend beurteilt werden. 2.2.1. Von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne ist dann nicht mehr auszugehen, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entzieht, indem er beharrlich gegen die innere Ordnung der ihm zugewiesenen Einrichtung verstößt und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden muss. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetzt. Dabei darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, gewiss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. August 2015 – 4 C 15.1578 –, Rn. 13, juris). So wurde vom Verwaltungsgericht Bayreuth eine fehlende Unterbringungsfähigkeit bei einer obdachlosen Person angenommen, die sowohl Mitarbeiter des Vollzugsdienstes der Ordnungsbehörde, als auch der Hausverwaltung sowie andere untergebrachte Personen mit dem Tode bedroht und einer anderen Person eine erhebliche Kopfverletzung zugefügt hat (VG Bayreuth, Beschluss vom 10. Juli 2017 – B 1 S 17.510 –, Rn. 25, juris). Der Bayerische VGH urteilte eine fehlende Unterbringungsfähigkeit für eine obdachlose Person aus, die ein Messer nach einer anderen Person geworfen und die Unterkunft unter Einsatz massiver Gewalttätigkeit wiederholt beschädigt und Einrichtungsteile wie (fremde) Türen zerlegt hatte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. August 2015 – 4 C 15.1578 –, Rn. 14, juris). Das Verwaltungsgericht Osnabrück sah eine fehlende Unterbringungsfähigkeit bei einer Person als gegeben an, die wiederholt strafrechtlich relevante Handlungen zulasten ihrer Mitbewohner tätigte (insbesondere wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen, daneben auch Sachbeschädigung und Körperverletzung), eine Nachbarin bedrohte, mehrfach Bedienstete der Ordnungsbehörde beleidigte und bedrohte und durch ihr Verhalten diverse Polizeieinsätze ausgelöst hatte (VG Osnabrück, Beschluss vom 13. März 2015 – 6 B 10/15 –, Rn. 4, juris). Keine fehlende Unterbringungsfähigkeit sah das Verwaltungsgericht Osnabrück hingegen bei einer obdachlosen Person, die körperliche Gewalt gegen Sachen anwendete, Mitarbeiter der Ordnungsbehörde beleidigte, Beschädigungen in der Unterkunft anrichtete und die übrigen in der Einrichtung untergebrachten Personen erheblich störte und belästigte (VG Osnabrück, Beschluss vom 04. Mai 2012 – 6 B 44/12 –, Rn. 31, juris). Der VGH Baden-Württemberg verneinte die fehlende Unterbringungsfähigkeit einer Person, die erhebliche Schäden an der Obdachlosenunterkunft angerichtet hatte. So war ein Brand in der Gemeinschaftsküche und ein Wassereintritt in den Kellerräumen der Unterkunft durch Überflutung des gemeinschaftlichen Badezimmers verursacht worden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 –, Rn. 15 - 16, juris). Diese Beispiele zeigen, dass nicht jedes sozialschädliche Verhalten eines Obdachlosen zur Annahme einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit führt, sondern dies auf extreme Fälle beschränkt bleibt. Das folgt daraus, dass viele Obdachlose gerade deshalb obdachlos sind, weil sie ein unbequemes oder störendes Verhalten an den Tag legen. Beim Umgang mit diesem schwierigen Personenkreis darf die Obdachlosenbehörde keinen zu strengen Maßstab anlegen. Die erheblichen Schwierigkeiten, die die Antragstellerin durch ihr Verhalten in der ihr zugewiesenen Unterkunft bereitet, liegen auf der Hand. Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 03. Dezember 2020 – 5 L 1055/20.NW – verwiesen. Dagegen ist aber unklar, ob bzw. in welchem Ausmaß die Antragstellerin die Schwelle zu strafrechtlich relevantem Handeln überschritten hat. Auch sind offenbar nur wenig konkrete Vorfälle in der Zeit von Dezember 2020 bis jetzt aktenkundig geworden, bei denen die Antragstellerin sich oder andere erheblich gefährdet hätte. Die Antragsgegnerin beschreibt erhebliche Belästigungen der Mitbewohner durch nächtliche Ruhestörungen und Verschmutzungen. Die dargelegte hohe Hürde für die Annahme einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit der Antragstellerin ist damit nach derzeitigem Stand noch nicht erreicht 2.2.2. Einigkeit herrscht in der Rechtsprechung dahingehend, dass eine obdachlosenrechtliche Unterbringung dann ausgeschlossen ist, wenn festgestellt wird, dass von einer obdachlosen Person aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht (OVG Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 1 B 432/20 –, Rn. 7, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 –, Rn. 15 - 16, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. August 2015 – 4 C 15.1578 –, Rn. 14, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 13. März 2015 – 6 B 10/15 –, Rn. 4, juris). In einem solchen Fall können es die für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Behörden nicht leisten, gewalttätige psychisch Kranke, die sich nicht ansatzweise in die Ordnung einer Obdachlosenunterkunft einfügen können und hinsichtlich deren Verfehlungen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren regelmäßig wegen mangelnder Schuldfähigkeit eingestellt werden, in ihren Einrichtungen unterzubringen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. August 2015 – 4 C 15.1578 –, Rn. 14, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 13. März 2015 – 6 B 10/15 –, Rn. 4, juris). Solchen obdachlosen Personen ist nicht mehr mit den Mitteln des allgemeinen Ordnungsrechts zu begegnen, sondern es ist eine Unterbringung nach den Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Hilfen bei psychischen Erkrankungen – PsychKHG RP – oder nach § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – angezeigt. Gemäß § 11 Abs. 1, 2 PsychKHG RP können psychisch kranke Personen gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Nach § 17 Abs. 1 PsychKHG RP wird die Unterbringung vom zuständigen Gericht – gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Amtsgericht – auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde – gemäß § 16 Abs. 1 PsychKHG RP der Kreisverwaltung Bad Dürkheim – angeordnet. Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist eine Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil entweder auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Zudem ist die Unterbringung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Das Verhalten der Antragstellerin und ihre schwere psychische Erkrankung lassen es zumindest nicht fernliegend erscheinen, dass hier eine Unterbringung nach den o.g. Alternativen notwendig ist. Die Antragstellerin ist offensichtlich nicht nur drogenabhängig, sondern hat ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 16. Juni 2020 auch eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Zudem teilte selbst ihr damaliger Betreuer im Schreiben vom 01. Dezember 2020 mit, dass die Antragstellerin zurzeit nicht führbar sei, da sie weiterhin komorbid (Psychose und Sucht) sei und rationalen Argumenten nicht folgen könne, weshalb er letztendlich auch seine Entlassung aus der Betreuung beantragte. Die Antragsgegnerin, die sich ebenfalls persönlich mit der Antragstellerin auseinandersetzt, geht davon aus, dass bei ihr die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Geschäftsunfähigkeit im Bereich der Gesundheitsfürsorge und der damit verbundenen Aufenthaltsbestimmung und der Entscheidung über Unterbringung vorliegen, da sie keine Einsicht in ihre Krankheit habe, ihr die Möglichkeit zur selbstkritischen Auseinandersetzung fehle und sie die Annahme von Hilfeleistungen verweigere. Im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren kann nicht geklärt werden, ob von der Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht. Um das beurteilen zu können, ist eine eingehende ärztliche Begutachtung nach § 17 Abs. 2 PsychKHG oder nach Betreuungsrecht nötig. 2.2.3. Aber selbst, wenn zum jetzigen Zeitpunkt schon feststehen würde, dass eine Unterbringung der Antragstellerin nach dem PsychKHG RP oder nach § 1906 BGB notwendig wäre, verbliebe es grundsätzlich solange bei der Verpflichtung der örtlichen Ordnungsbehörde, drohender oder bestehender Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr zu begegnen, bis eine entsprechende Unterbringung tatsächlich erfolgt. Die Ordnungsbehörde gewährleistet damit gewissermaßen die letzte Absicherung innerhalb des sozialen und ordnungsrechtlichen Systems (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 9 B 882/19 –, juris). Auch ein unangepasstes oder nicht sozialadäquates Verhalten der obdachlosen Person ändert an dieser grundsätzlichen Verpflichtung, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 4 CS 17.1450 – (Rn. 13, juris) klargestellt hat, nichts. Hierzu wird ebenfalls verwiesen auf den Beschluss der Kammer vom 03. Dezember 2020 – 5 L 1055/20.NW –, S. 10, 11. 2.3. Für den Fall, dass keine o.g. Unterbringung angezeigt sein sollte und es bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin bleibt, gilt, dass die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden darf. Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfebedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 –, Rn. 17, juris m.w.N.). Zwar führt dieser grundsätzliche Vorrang der Sozialhilfe für die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft nicht per se dazu, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ordnungsbehördliche Unterbringung entfallen. Denn sozialhilferechtliche Leistungen für die Unterkunft werden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen erbracht. Es besteht daher insoweit ein Geldleistungsanspruch, kein Sachleistungsanspruch (Berlit, in: LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 35 SGB XII Rn. 8 f., m.w.N.). Die Beschaffung von Wohnraum ist daher grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (Adolph, in: Ders., SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Rn. 32 [Stand: August 2019]), so dass die tatsächliche Unmöglichkeit des nach SGB XII Anspruchsberechtigten, eine Unterkunft zu finden, häufig zur Notwendigkeit der obdachlosenrechtlichen Unterbringung nach Polizeirecht führen kann. Im Fall der Antragstellerin kommen jedoch ggfs. Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII in Betracht. Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind, § 67 Satz 1 SGB XII. Nach Aktenlage kann die Antragstellerin zu diesem Personenkreis gehören. Denn nach der hierzu ergangenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022, im Folgenden: Verordnung) bestehen besondere Lebensverhältnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung) und liegen soziale Schwierigkeiten vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist (§ 1 Abs. 3 der Verordnung). Für einen Nachrang der Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII fehlen nach Aktenlage Anhaltspunkte. Denn der Nachrang setzt gemäß § 67 Satz 2 SGB XII voraus, dass der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB VIII oder SGB XII gedeckt wird. Dabei kommt es auf eine tatsächliche Deckung des Bedarfs an (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 67 SGB XII, Rn. 30). Der Bedarf der Antragstellerin nach einer Unterkunft ist – abgesehen von der Obdachlosenunterkunft, die hier außer Betracht zu bleiben hat – jedoch tatsächlich nicht gedeckt. Diese Leistungen umfassen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten sowie Hilfen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung. Mit dem speziellen Hilfeangebot nach § 67 SGB XII sollen deshalb Leistungen erbracht werden, die eine der Situation der Betroffenen angemessene Abstimmung verschiedener notwendiger Hilfen gewährleistet. Daher hat die Hilfe nach § 67 SGB XII eine eigene Qualität und kann nicht auf die Weitervermittlung beschränkt werden. Wie § 2 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich anordnet, ist der verbundene Einsatz der unterschiedlichen Hilfen nach dem SGB XII und anderen Leistungsgesetzen anzustreben (Roscher, in: LPK-SGB XII, a.a.O., § 67 Rn. 1). Zu den Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII kann daher auch die Verschaffung einer Wohnmöglichkeit gehören (vgl. Roscher, a.a.O., § 67 SGB XII Rn. 23; Wehrhahn, a.a.O., § 68 SGB XII Rn. 20 ff.). Ohnehin gilt allgemein, dass die Sozialhilfeleistungen sich gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII nach den Besonderheiten des Einzelfalls richten, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, und dass Leistungen nicht nur als Geldleistungen, sondern auch in Form von Dienstleistungen und Sachleistungen erbracht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 3 SGB XII). Die Sozialhilfe ist nicht von einem Antrag abhängig, sondern setzt - mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Für die Antragstellerin, die seit 2019 in einer Obdachlosenunterkunft wohnt und aufgrund ihrer Krankheit offensichtlich nicht in der Lage ist, sich selbst eine Wohnung beschaffen, sind daher auch ohne ihren Antrag die örtlichen Träger der Sozialhilfe - nach § 1 Abs. 1 AGSGB XII die Stadtkreise und die Landkreise - und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 67, 68 SGB XII die überörtlichen Träger der Sozialhilfe - nach § 1 Abs. 2 AGSGB XII der Kommunalverband für Jugend und Soziales - zuständig für Sozialhilfeleistungen zur Beschaffung von Wohnraum. Im Verhältnis hierzu ist, wie ausgeführt, die obdachlosenrechtliche Unterbringung nach Polizeirecht nachrangig, da sie nur der vorübergehenden Versorgung mit Wohnraum dient (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 S 2192/19 –, Rn. 17 - 22, juris). Vorliegend hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Antragstellerin habe die Möglichkeit zur Unterbringung im Rahmen eines betreuten Wohnens in die Klinik … in Stadt … . Soweit ihr ein solches Angebot tatsächlich zugänglich ist, kann die Antragstellerin nicht mehr als obdachlos angesehen werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, bedarf aber noch näherer Abklärung. Vor diesem Hintergrund erscheint es interessengerecht, der Antragstellerin für einen befristeten Zeitraum von zwei Monaten weiterhin einen Anspruch auf Unterbringung durch die Antragsgegnerin zuzubilligen. Jedenfalls muss ihr klar sein, dass mit der Möglichkeit, ein Angebot zum betreuten Wohnen tatsächlich zu nutzen, die obdachlosenrechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin endet. Auch darüber hinaus bleibt die Antragstellerin gehalten, die ihr zugänglichen Hilfemöglichkeiten auch zu nutzen. Dies gilt etwa im Hinblick auf einen offensichtlich fortbestehenden Betreuungsbedarf (vgl. Amtsärztliche Begutachtung am 08. Juni 2020). Demgegenüber kann sie nicht schlicht erklären, sie habe die Hilfe eines Bekannten, um die bestehenden Bedenken gegen die obdachlosenrechtliche Unterbringungsfähigkeit der Antragstellerin auszuräumen. Dieser müsste vielmehr gegenüber der Antragsgegnerin als konkreter Ansprechpartner, etwa aufgrund eines Betreuungsverhältnisses, zur Verfügung stehen. Da einerseits die fehlende obdachlosenrechtliche Unterbringungsfähigkeit der Antragstellerin derzeit nach Aktenlage nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann und andererseits weiter abzuklären ist, welche weiteren – vorrangigen – Unterstützungsmöglichkeiten der Antragstellerin zugänglich sind, erscheint es insgesamt gesehen interessengerecht, ihr erneut für einen befristeten Zeitraum von zwei Monaten einen Anspruch auf Unterbringung durch die Antragsgegnerin zuzubilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Gerichtskostenge-setz – GKG – i.V.m. Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-barkeit 2013 (LKRZ 2014, 169), wobei gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts anzusetzen ist.