9 B 882/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Dabei verkennt der Senat nicht, dass - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und deren Ausführungen (auch) in der Beschwerdebegründung ergibt - die Unterbringung der psychisch kranken Antragstellerin mit erheblichen Schwierigkeiten für die Antragsgegnerin verbunden ist. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass eine anderweitige Unterbringung der Antragstellerin in Betracht kommt und nach Lage der Dinge zur effektiven Hilfeleistung wohl vorzugswürdig wäre, namentlich eine Unterbringung nach den Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG). Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, auf eine solche Unterbringung hinzuwirken (vgl. §§ 12 ff. PsychKG). Solange aber - aus welchen Gründen auch immer - eine Unterbringung nach dem PsychKG oder in einer Einrichtung i. S. d. SGB XII nicht erfolgt, verbleibt es grundsätzlich bei der Verpflichtung der örtlichen Ordnungsbehörde, drohender oder bestehender Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr zu begegnen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 9 B 209/17 -, juris Rn. 10). Die Ordnungsbehörde gewährleistet damit gewissermaßen die letzte Absicherung innerhalb des sozialen und ordnungsrechtlichen Systems. Auch ein unangepasstes oder nicht sozialadäquates Verhalten der obdachlosen Person ändert an dieser grundsätzlichen Verpflichtung, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH) in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 4 CS 17.1450 -, juris Rn. 13, klargestellt hat, nichts. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die Auffassung in dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Bay.VGH vom 9. Januar 2017 - 4 C 16.2565 -, juris, wonach in extremen Einzelfällen denkbar ist, objektiv obdachlosen Personen im Falle massiver Störungen die obdachmäßige Unterbringung wegen „Unterbringungsunfähigkeit“ zu verweigern.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.