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Urteil

1 K 338/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:1013.1K338.21.NW.00
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Leitsätze
1. Der Beamte hat auch bei einer sachlich gerechtfertigten Umsetzung grundsätzlich einen Anspruch auf weiterhin amtsangemessene Beschäftigung, d. h. in einer seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Aufgabenstellung verwendet zu werden (s. OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011, 2 A 11114/10.OVG, ESOVGRP). (Rn.44) 2. Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes wird vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (s. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991, 2 C 16/88, juris Rn. 24), wobei die rechtliche Bewertung von Dienstposten grundsätzlich dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn unterfällt, begrenzt durch die gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. (Rn.45) 3. Maßgeblicher Rahmen für die Bewertung von Dienstposten ist im kommunalen Bereich die mit der Errichtung von Planstellen erfolgende haushaltsrechtliche Konkretisierung der Dienstpostenbewertung durch den Gemeinderat im Stellenplan des von ihm beschlossenen Haushaltsplans (§ 96 Abs. 3 Nr. 4 GemO (juris: GemO RP) i. V. m. § 5 GemHVO (juris: GemHV RP)). Denn der Haushaltsgesetzgeber konkretisiert durch die Einrichtung von Planstellen den Amtsinhalt des jeweiligen statusrechtlichen Amtes und nicht die Verwaltung durch die Bewertung der Dienstposten (s. BVerwG; Urteil vom 2. April 1981, 2 C 13/80, juris). (Rn.45)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 13. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2021 verurteilt, dem Kläger wieder seine Aufgaben als Leiter des Fachbereichs 2 „Bauen und Umwelt“ zuzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beamte hat auch bei einer sachlich gerechtfertigten Umsetzung grundsätzlich einen Anspruch auf weiterhin amtsangemessene Beschäftigung, d. h. in einer seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden Aufgabenstellung verwendet zu werden (s. OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011, 2 A 11114/10.OVG, ESOVGRP). (Rn.44) 2. Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes wird vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (s. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991, 2 C 16/88, juris Rn. 24), wobei die rechtliche Bewertung von Dienstposten grundsätzlich dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn unterfällt, begrenzt durch die gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. (Rn.45) 3. Maßgeblicher Rahmen für die Bewertung von Dienstposten ist im kommunalen Bereich die mit der Errichtung von Planstellen erfolgende haushaltsrechtliche Konkretisierung der Dienstpostenbewertung durch den Gemeinderat im Stellenplan des von ihm beschlossenen Haushaltsplans (§ 96 Abs. 3 Nr. 4 GemO (juris: GemO RP) i. V. m. § 5 GemHVO (juris: GemHV RP)). Denn der Haushaltsgesetzgeber konkretisiert durch die Einrichtung von Planstellen den Amtsinhalt des jeweiligen statusrechtlichen Amtes und nicht die Verwaltung durch die Bewertung der Dienstposten (s. BVerwG; Urteil vom 2. April 1981, 2 C 13/80, juris). (Rn.45) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 13. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2021 verurteilt, dem Kläger wieder seine Aufgaben als Leiter des Fachbereichs 2 „Bauen und Umwelt“ zuzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückübertragung der Aufgaben als „Leiter des Fachbereiches 2 ‚Bauen und Umwelt‘“. Die Umsetzungsverfügung der Bürgermeisterin der Beklagten vom 13. Oktober 2020 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die streitgegenständliche Umsetzung des Klägers ist aufzuheben, weil er auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten „Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“ im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ nicht seinem statusrechtlichen Amt nach BesGr A 12 (VG-Amtsrat) entsprechend amtsangemessen beschäftigt wird. Daher ist er wieder auf seinen innegehabten Dienstposten „Leiter Fachbereich 2 ‚Bauen und Umwelt‘‘ rückumzusetzen. Zwar hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahrnehmung bestimmter dienstlicher Aufgaben oder die Beibehaltung eines ihm übertragenen Dienstpostens, vielmehr ist seine Umsetzung in ein anderes konkret-funktionelles Amt im Ermessen des Dienstherrn aus sachlichen Gründen jederzeit möglich. Der Beamte muss daher Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder durch andere organisatorische Maßnahmen grundsätzlich hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 – 2 A 5/01 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Allerdings hat er ein subjektives Recht auf amtsgemäße Beschäftigung (st. Rspr.; vgl. BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Dabei muss das aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – folgende Recht des Beamten auf Beibehaltung einer seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden dienstlichen Tätigkeit gewahrt bleiben (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 – 2 C 16/88 –, juris Rn. 30). Dass im vorliegenden Fall sachliche Gründe für die erfolgte Umsetzung des Klägers vorliegen, weil das für die Zusammenarbeit zwischen der Bürgermeisterin und einem Fachbereichsleiter ihrer Verwaltung erforderliche Vertrauensverhältnis gestört ist, was regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten ist, hat das Oberverwaltungsgericht – OVG – Rheinland-Pfalz im Eilverfahren festgestellt und ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung unabhängig von der Verschuldensfrage bejaht (s. OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 2 B 11625/20.OVG –, Seite 4 unter Verweisung auf die diesbezüglichen Ausführungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 L 1021/20.NW –). Der Rechtmäßigkeit der Umsetzung steht hier aber entgegen, dass der Kläger auf dem bloßen Sachbearbeiter-Dienstposten „Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“ im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ nicht seinem Statusamt A 12 entsprechend, mithin unterwertig beschäftigt wird. Ein Beamter hat auch bei einer sachlich gerechtfertigten Umsetzung grundsätzlich einen Anspruch darauf, weiterhin amtsangemessen, d. h. mit einer seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden Aufgabenstellung verwendet zu werden (OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 A 11114/10.OVG –, ESOVGRP). Das Statusamt eines Beamten ist gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und einer Laufbahngruppe, das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die verliehene Amtsbezeichnung. Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes wird vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar1991 – 2 C 16/88 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Dabei unterfällt die rechtliche Bewertung von Dienstposten grundsätzlich dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, der jedoch durch die gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- sowie des Haushaltsrechts begrenzt ist. Maßgeblicher Rahmen ist insoweit im kommunalen Bereich die mit der Einrichtung von Planstellen erfolgende haushaltsrechtliche Konkretisierung der Dienstpostenbewertung durch den Gemeinderat im Stellenplan des von ihm beschlossenen Haushaltsplans (§§ 96 Abs. 4 Nr. 4 Gemeindeordnung – GemO – i. V. m. § 5 Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO –). Ob der dem Beamten zugewiesene Aufgabenbereich in seiner Wertigkeit den abstrakten Merkmalen seines Statusamtes entspricht, also nicht unterwertig ist, entscheidet sich mithin danach, ob für die neue Tätigkeit im Haushalts- und Stellenplan eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Planstelle ausgewiesen ist oder nicht. Denn der Haushaltsgesetzgeber – hier der Verbandsgemeinderat (vgl. §§ 24, 64, 95 bis 97 GemO) – konkretisiert durch die Einrichtung von Planstellen den Amtsinhalt des jeweiligen statusrechtlichen Amtes und nicht die Verwaltung durch die Bewertung der Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 13/80 –, juris und ZBR 1981, 315 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. Mai 1988 – 1 TH 684/88 –, juris Rn. 12 m. w. N. a. d. Rspr.). Eine hiervon abweichende Dienstpostenbewertung der Verwaltung ist gegenüber der durch Ausweisung von Planstellen und Ämtern zum Ausdruck kommenden haushaltsrechtlichen Bewertung mithin unbeachtlich. Solange und soweit der Haushaltsgesetzgeber der Einschätzung der Verwaltung nicht gefolgt ist, bleibt seine Festlegung und nicht diejenige der Verwaltung verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 13/80 –a. a. O.; OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 A 11114/10.OVG –, ESOVGRP). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit Wirkung zum 16. November 2020 bis auf weiteres erfolgte Umsetzung des Klägers von dem Dienstposten „Fachbereichsleiter 2 ‚Bauen und Umwelt‘“ auf den Dienstposten „Sachbearbeiter für Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“ nicht seinem Statusamt A 12 angemessen. Dem Kläger, der seit dem 17. Juni 2013 den schon damals nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten „Fachbereichsleiter 2 ‚Bauen und Umwelt‘“ innehatte, war bereits nach den Stellenplänen der Beklagten bis 2018 eine seinem Statusamt A 12 entsprechende Planstelle nach BesGr A 12 zugeordnet. Auch im Stellenplan 2019 der Beklagten war in dem den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ betreffenden Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ für den damals den Dienstposten „Leiter Fachbereich 2 ‚Bauen und Umwelt‘“ auch weiterhin innehabenden Kläger eine Planstelle nach BesGr A 12 ausgewiesen, wobei – da die Beklagte damals noch die Absicht hatte, den Kläger als „Fachbereichsleiter 2‚ Bauen und Umwelt‘“ im Laufe des Jahres 2019 nach BesGr A 13 zu befördern – dort bereits auch eine neue mit BesGr A 13 ausgewiesene Planstelle für den Kläger eingeplant war und die für ihn nach BesGr A 12 ausgewiesene Planstelle künftig in Wegfall kommen sollte. Die beamteten Sachbearbeiter-Planstellen im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ waren in dem Stellenplan 2019 der Beklagten hingegen durchweg mit einer geringeren Wertigkeit als BesGr A 12 ausgewiesen. Ebenso waren die im Stellenplan 2019 ausgewiesenen Sachbearbeiter-Planstellen für die im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ tätigen Tarifbeschäftigten, so auch die Stelle des Beigeladenen, mit maximal EG 10 ausgewiesen. Der Stellenplan 2020 der Beklagten wies in dem den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ betreffenden Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ für den Kläger, der in 2020 bis zum 15. November 2020 den Dienstposten „Leiter Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ innehatte, ebenfalls eine Planstelle nach BesGr A 13, abgestuft nach BesGr A 12 aus. Für den Beigeladenen, der bis zum 15. November 2020 technische Fachkraft im Fachbereich 2 war, war im Stellenplan 2020 eine Planstelle nach EG 11 ausgewiesen, abgestuft nach EG 10. Im Stellenplan 2020 der Beklagten waren die beamteten Sachbearbeiter-Planstellen im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ durchweg mit einer geringeren Wertigkeit als BesGr A 12 ausgewiesen. Ebenso waren die dort ausgewiesenen Sachbearbeiter-Planstellen für die im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ tätigen Tarifbeschäftigten, so auch die Stelle des Beigeladenen, mit maximal EG 10 ausgewiesen. Da der Kläger bis zu seiner hier streitgegenständlichen Umsetzung den Dienstposten „Leiter Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ innehatte, dem nach den Stellenplänen der Beklagten seit 2013 mindestens die Wertigkeit nach BesGr A 12 zugeordnet war, konkretisierte damit die Beklagte durch diese Festlegung in ihren Stellenplänen seit 2013 zugleich den Amtsinhalt des vom Kläger bekleideten statusrechtlichen Amtes nach BesGr A 12. Daraus folgt, dass der dem Kläger mit der streitgegenständlichen Umsetzung im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ zugewiesene bloße Sachbearbeiter-Dienstposten „Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“ nicht die von der Beklagten in ihren Stellenplänen seit 2013 dem Kläger zugeordnete Planstellen-Wertigkeit nach BesGr A 12 besitzt, zumal im Übrigen nach den Stellenplänen der Beklagten seit 2013 den bloßen Sachbearbeiter-Stellen im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ durchweg keine Wertigkeit nach BesGr A 12 beigemessen ist. Die Beklagte kann daher hier nicht mit Erfolg argumentieren, im Stellenplan sei für den Kläger eine A 12-Stelle ausgewiesen und daher werde er seit dem 16. November 2020 auch auf dem zugewiesenen Sachbearbeiter-Dienstposten amtsangemessen im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ beschäftigt. Diese Argumentation der Beklagten steht im klaren Widerspruch zu der von der Beklagten selbst in den Stellenplänen seit 2013 jeweils festgelegten Systematik der Planstellen-Wertigkeit den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ betreffend. So war in den Stellenplänen in dem den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ betreffenden Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ für den Kläger, der seit 2013 den Dienstposten des „Fachbereichsleiter 2 ‚Bauen und Umwelt‘ – damals noch im Statusamt A 11 – innehatte, seither jeweils eine Planstelle nach BesGr A 12 ausgewiesen – in die er unter Beibehaltung des Dienstpostens „Leiter Fachbereich 2‚ Bauen und Umwelt‘ zum 1. Januar 2015 auch eingewiesen wurde. Diese Planstelle des Klägers war in den Stellenplänen der Beklagten seit 2013 den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ betreffend die höchstbesoldete Planstelle. Damit wird deutlich, dass diese in den Stellenplänen der Beklagten seit 2013 festgelegte Planstellen-Wertigkeit nach BesGr A 12 mit der Innehabung der Fachbereichsleitung korrespondierte. Da dem Verbandsgemeinderat der Beklagten als Haushaltsgesetzgeber die Tatsache, dass der Kläger den Dienstposten „Leiter Fachbereich 2 ‚Bauen und Umwelt‘“ – seit 1. Januar 2015 mit der Planstellen-Wertigkeit nach BesGr A 12 – innehatte, bei der Erstellung der Stellenpläne seit 2013 bekannt war, kann hier im Übrigen auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte den Kläger auch dann zum 1. Januar 2015 in die Planstelle nach BesGr A 12 eingewiesen hätte, wenn er den Leiter-Dienstposten im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ nicht innegehabt hätte. Alle anderen in den Stellenplänen der Beklagten seit 2013 ausgewiesenen Planstellen in dem den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ betreffenden Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ waren Sachbearbeiter-Dienstposten, die dort bis maximal BesGr A 11 ausgewiesen waren. Dies zeigt, dass bei der Beklagten ein bloßer Sachbearbeiter-Dienstposten, wie er dem Kläger seit dem 16. November 2020 durch die Bürgermeisterin der Beklagten zugewiesen wurde, nach der Systematik in den Stellenplänen der Beklagten den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ betreffend tatsächlich keine Wertigkeit nach BesGr A 12 besitzt. Zwar hat die Beklagte im Stellenplan 2021 im Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ betreffend für den Kläger, der aufgrund der streitgegenständlichen Umsetzung seit dem 16. November 2020 im Fachbereich 2 lediglich einen Sachbearbeiter-Dienstposten bekleitet, eine Planstelle nach BesGr A 13 mit dem Vermerk „ku“ (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO –) und der Bemerkung „A 12“ ausgewiesen. Diese aktuelle Planstellen-Ausweisung begründet entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch ebenfalls nicht die Annahme einer amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers im Statusamt A 12 auf dem bloßen Sachbearbeiter-Dienstposten. Denn wie oben dargelegt, korrespondiert die Planstelle des Klägers in der Stellenplan-Systematik der Beklagten seit 2013 mit der Innehabung des Leiter-Dienstpostens. Ein amtsangemessener Einsatz des im Statusamt A 12 stehenden Klägers ohne Leitungsfunktion im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ ist damit nicht möglich. Auch die von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegte, von ihr im Jahr 2021 bei der Kommunalberatung RLP GmbH beauftragte aktuelle Stellenbewertung der Funktion „Sachbearbeiter Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege, Fördermanagement“ sowie der Vergleich dieser Stellenbewertung mit der ebenfalls von der Beklagten im Jahr 2021 bei der Kommunalberatung RLP GmbH beauftragten Stellenbewertung der Funktion „Leitung Fachbereich ‚Bauen und Umwelt‘“, die der Beigeladene seit dem 16.November 2020 bis derzeit zum 31. Dezember 2021 innehat, sprechen gegen eine Amtsangemessenheit des dem Kläger seit dem 16. November 2020 zugewiesenen Sachbearbeiter-Dienstpostens „Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: In der in 2021 erfolgten aktuellen Stellenbewertung der Kommunalberatung RLP GmbH wird die Funktion „Sachbearbeiter Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege, Fördermanagement“, die der im Statusamt A 12 stehende Kläger seit dem 16. November 2020 bei der Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Umsetzung innehat, gemäß dem TVöD in der Entgeltgruppe EG 11 bewertet. Ausweislich der „Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – VKA –“, deren Mitglied die Beklagte als kommunaler Arbeitgeber ist, weshalb der TVöD-V für die Beklagte Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 TVöD-V), vom 7. Februar 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 15 vom 25. Oktober 2020, Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) – Nr. 9, ist die Entgeltgruppe EG 11 der BesGr A 11 und die Entgeltgruppe EG 12 der BesGr A 12 vergleichbar. In der 2021 erfolgten Stellenbewertung betreffend die Funktion „Sachbearbeiter Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege, Fördermanagement“ führt die Kommunalberatung RLP GmbH aus, diese Stelle sei nach EG 11 eingruppiert, weil in EG 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 10 eingruppiert seien, deren Tätigkeit sich durch „besondere Leistungen“ aus der Entgeltgruppe EG 10 heraushebe. Als besondere Leistungen seien exemplarisch die Aufgaben im Kontext der Bauleitplanung zu nennen. In Entgeltgruppe EG 12 seien Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 11 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe EG 11 Fallgruppe 2 heraushebe. Hierfür ließen sich jedoch anhand der Stellenbeschreibung der Funktion „Sachbearbeiter Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege, Fördermanagement“ keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen; mithin sei die Stelle gemäß dem TVöD-V (VKA) nach Entgeltgruppe EG 11 eingruppiert. In der 2021 erfolgten Stellenbewertung betreffend die Funktion „Leitung Fachbereich ‚Bauen und Umwelt‘“, die der Beigeladene seit dem 16. November 2021 bis derzeit 31. Dezember 2021 innehat und die bis zum 15. November 2021 der Kläger ausübte, führt die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH im Wesentlichen aus, diese Stelle sei nach EG 12 eingruppiert, weil in Entgeltgruppe EG 12 Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 11 mit langjähriger praktischer Erfahrung eingruppiert seien, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe EG 11 Fallgruppe 2 heraushebe. Die besondere Schwierigkeit betreffe die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Beschäftigten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Demgemäß forderten die Merkmale insoweit ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe EG 11 in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteige. Diese erhöhte Qualifikation könne sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation. Dem Stelleninhaber der Funktion „Leitung Fachbereich ‚Bauen und Umwelt‘“ seien gemäß der Stellenbeschreibung Bedienstete, u. a. mehrere Sachgebietsleiter, im Rahmen der Fachbereichsleitung unterstellt. Der Fachbereichsleiter sei u. a. für die Personalgewinnung und Personalentwicklung zuständig, was für den innerdienstlichen Bereich große Relevanz habe, und die Personalentwicklung habe auf die Aufgabenerfüllung des Fachbereichs bzw. der Verwaltung unmittelbare Auswirkungen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe EG 12 gegeben. Nach alledem kann hier nach Überzeugung der Kammer nicht angenommen werden, dass der seit dem 1. Januar 2015 im Statusamt A 12 stehende und bis zum 15. November 2020 den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ leitende Kläger nunmehr im gleichen Statusamt A 12 auf einem bloßen Sachbearbeiter-Dienstposten im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ amtsangemessen beschäftigt sein soll. Eine Beweiserhebung von Amts wegen im Hinblick auf die Frage der Amtsangemessenheit des dem Kläger durch die streitgegenständliche Umsetzung zugewiesenen Sachbearbeiter-Dienstpostens drängte sich hier für die Kammer nach alledem nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 1 B 37.15 –, juris, Rn. 11, m. w. N.). Im Übrigen wurden seitens der sachkundig jeweils durch Rechtsanwälte vertretenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hinsichtlich der Frage der Amtsangemessenheit bzw. Nichtamtsangemessenheit des dem Kläger übertragenen Sachbearbeiter-Dienstpostens gestellt. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den Anforderungen an einen Beweisantrag i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO nicht (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 – 6 B 67/98 –, juris). Neben der hier festzustellenden nicht amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers auf dem ihm seit 16. November 2020 im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ zugewiesenen Dienstposten „„Sachbearbeiter Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“ verstößt die streitgegenständliche Umsetzung des Klägers im Verhältnis zu dem ihm seit dem 16. November 2020 als Fachbereichsleiter vorgesetzten Beigeladenen auch gegen das Abstandsgebot. Der Beigeladene Jung wird ausweislich des Stellenplanes der Beklagten für 2020 sowie auch ausweislich des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages und der dazu geschlossenen Nebenabreden vom 4. November 2020 und 8. Juni 2021 auf einer nach EG 10 ausgewiesenen Planstelle beschäftigt. Aufgrund der geschlossenen Nebenabreden erhält er wegen seiner Bestellung zum Leiter des Fachbereiches 2 „Bauen und Umwelt“ ab dem 16. November 2020 bis derzeit 31. Dezember 2021 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgeltgruppen EG 10 und EG 12 TVöD-V (VKA). Das Abstandsgebot gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Danach sind die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, BVerfGE 145, 1 ff. und juris Rn. 24 ff.). Durch die Anknüpfung der Bezüge an innerdienstliche, amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang, soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit der Bezüge auch im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 18 m. w. N.). Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ). Das Abstandsgebot wird vorliegend durch die streitgegenständliche Umsetzung nicht gewahrt. So wird der im Statusamt A 12 stehende Kläger, der bis zum 15. November 2020 Leiter des Fachbereichs 2 „Bauen und Umwelt“ war und seit dem 16. November 2020 lediglich noch Sachbearbeiter in diesem Fachbereich ist, in dieser Sachbearbeiter-Funktion, obwohl im Statusamt A 12, einem bis zum 15. November 2020 in einer Planstelle nach EG 10, was – wie oben ausgeführt – lediglich der BesGr A 10 entspricht, tätigen Tarifbeschäftigten unterstellt, der arbeitsvertraglich wegen der Wahrnehmung der Leiter-Funktion eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen EG 10 und EG 12 erhält und somit ebenfalls eine dem Statusamt des Klägers nach A 12 entsprechende Position innehat. Damit ist der im Statusamt A 12 stehende Kläger nunmehr als bloßer Sachbearbeiter einem Fachbereichsleiter unterstellt, der – nur aufgrund arbeitsvertraglicher Zulagen-Vereinbarungen – auf der gleichen Wertigkeitsstufe (A12/EG 12) steht. Dies widerspricht jedoch der Systematik der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter. Aus dieser Tatsache kann hier ebenfalls nur gefolgert werden, dass entweder der Kläger auf dem ihm seit dem 16. November 2020 zugewiesenen Sachbearbeiter-Dienstposten nicht seinem Statusamt A 12 entsprechend beschäftigt wird oder der Beigeladene als seit dem 16. November 2020 kommissarisch eingesetzter Fachbereichsleiter eine lediglich einer Sachbearbeiter-Position entsprechende Bezahlung erhält. Jedenfalls ist damit das von der Beklagten zu beachtende Abstandsgebot nicht gewahrt, weshalb die streitgegenständliche Umsetzung des Klägers auch deshalb rechtswidrig ist. Da nach alledem die Entbindung des Klägers von seinem bisherigen Dienstposten „Leiter Fachbereich 2 ‚Bauen und Umwelt‘“ und die innerhalb dieses Fachbereichs erfolgte Umsetzung auf den bloßen Dienstposten „Sachbearbeiter Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“ die für eine rechtmäßige Umsetzung geltenden Grenzen überschreitet, hat er gegen die Beklagte den Anspruch darauf, dass diese die Umsetzung rückgängig macht und ihm wieder seine Aufgaben als Fachbereichsleiter 2 „Bauen und Umwelt“, die seinem Statusamt A 12 angemessen sind, überträgt. Ein Ausnahmefall, der es gebietet, den Anspruch des Klägers auf die seinem Statusamt A 12 angemessene Rückübertragung der Aufgaben als Fachbereichsleiter 2 „Bauen und Umwelt“ auszuschließen, liegt hier nicht vor. Eine solche die Rückübertragung der bisherigen Leitungsaufgabe ausschließende und die Beschäftigung auf einem nicht amtsangemessenen Dienstposten begründende Ausnahmesituation hat das OVG Rheinland-Pfalz in dem mit seinem Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 A 11114/10.OVG – (ESOVGRP) entschiedenen Einzelfall einer im Statusamt A 13 als Büro- und Zentralabteilungsleiterin bei einer Verbandsgemeindeverwaltung tätigen Beamtin angenommen, die aufgrund innerdienstlicher Spannungen zwischen ihr und der Bürgermeisterin auf den nach dem Stellenplan der dort beklagten Verbandsgemeinde nach BesGr A 12 ausgewiesenen Dienstposten der Leiterin der Ordnungs- und Sozialabteilung umgesetzt worden war. In diesem Einzelfall sah das OVG Rheinland-Pfalz die nicht amtsangemessene Umsetzung der dortigen Klägerin ausnahmsweise wegen der Besonderheiten dieses Einzelfalles als zulässig an. Als wesentlichen Grund, der einer Rückumsetzung der dortigen Klägerin auf den Dienstposten der Leiterin der Büro- und Zentralabteilung entgegenstand, führte das OVG Rheinland-Pfalz an, dass der Stelle der Büro- und Zentralabteilungsleitung in einer kleinen Verbandsgemeindeverwaltung eine herausgehobene Bedeutung zukomme, da deren Aufgabenschwerpunkt in der Zuständigkeit für die zentrale Verwaltungssteuerung und die Personalverwaltung liege. Als Verantwortliche für den inneren Dienstbetrieb sowie die Vorbereitung und Beratung von Personalangelegenheiten und Gremiensitzungen sei die Stelleninhaberin die „rechte Hand“ der Bürgermeisterin. Der Dienstposten der Büro- und Zentralabteilungsleitung sei deshalb in besonderem Maße von der Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Amtsinhaberin und der Bürgermeisterin geprägt. Als zentrale Abteilung der Verbandsgemeindeverwaltung seien Störungen in diesem Verhältnis besonders geeignet, sich auf den gesamten Dienstbetrieb auszuwirken und damit die Funktionsfähigkeit der Verbandsgemeinde und damit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu beeinträchtigen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bürgermeisterin und ihrer Büroleiterin/Leiterin der Zentralabteilung sei damit unabdingbar Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Gemeindeverwaltung. Das OVG Rheinland-Pfalz sah es deshalb im Rahmen einer Abwägung des Anspruchs der dortigen Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung mit dem Gebot einer funktionsfähigen Verwaltung ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass gerade der Stelle der Büroleitung ein gesteigertes Nähe- und Vertrauensverhältnis in der wechselseitigen Beziehung zur Bürgermeisterin unabdingbar innewohnt und bei der dortigen Beklagten auch nur die Büroleiter-Stelle nach A 13 bewertet war, als zumutbar an, dass die dortige Klägerin auf einen nicht amtsangemessenen Dienstposten umgesetzt wurde. Ausdrücklich führte das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 A 11114/10.OVG – zu diesem besonderen Einzelfall folgendes aus: „Auch kommt eine Umsetzung auf einen niedriger bewerteten Dienstposten von vornherein allein hinsichtlich der Stelle der Büroleiterin in Betracht, weil eine vertrauensvolle Kooperation nur hier unabdingbare Voraussetzung für eine beiderseits ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung ist. Die auch für die Leitung der anderen Abteilungen grundsätzlich erforderliche gute Zusammenarbeit mit der Bürgermeisterin hingegen ist nicht von einem der Büroleitung vergleichbaren Nähe- und Vertrauensverhältnis geprägt.“ Ein mit diesem besonderen Einzelfall vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Der im Statusamt A 12 stehende Kläger war bei der Beklagten bis zum 15. November 2020 seit dem Jahre 2013 Leiter des Fachbereiches 2 „Bauen und Umwelt“. Dass die Aufgabenerfüllung im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ ein derart enges Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen Bürgermeister(in) und Fachbereichsleitung erfordert bzw. durch ein solch enges Nähe- und Vertrauensverhältnis geprägt wäre, dass jegliche Differenzen in dieser Beziehung bereits Auswirkungen auf den gesamten Verwaltungsbetrieb hätten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zwar ist eine gute sachliche und persönliche Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereichsleiter und der Bürgermeisterin auch in diesem Bereich stets wünschenswert und fruchttragend sowohl für die Verwaltungsmitarbeiter als auch für Gremienmitglieder oder sonstige Dritte. Zur sachgerechten Aufgabenerfüllung im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ sieht hier die Kammer aber ein derart enges und von jeder sachlichen oder persönlichen Differenz befreites Vertrauens- und Näheverhältnis nicht als unabdingbar notwendig an. Im Übrigen stellt das Beamtenrecht im Falle, dass es zu das Dienstverhältnis trübenden Differenzen zwischen der Leitung der Verwaltung und einzelnen Fachbereichsleitern oder -mitarbeitern kommt, im Landesdisziplinargesetz – LDG –, welches auch auf Kommunalbeamte Anwendung findet, in § 3 LDG Maßregel-Instrumente zur Verfügung, wobei es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht, welches dieser Instrumente im Hinblick darauf, in welchem Umfang das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt ist (§ 11 LDG), er anwenden will. Da die Beklagte in ihren Stellenplänen 2020 und 2021 auch nur zwei Planstellen mit der von BesGr A 13 nach BesGr A 12 abgesenkten Bewertung ausweist, so die den Kläger betreffende Planstelle im Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ und eine Planstelle in dem der Bürgermeisterin zugeordneten Teilhaushalt 1 „Organisation und Finanzen, Zentrale Verwaltung, Organisation, Finanzen“ – letztere Stelle die Büro- und Zentralabteilungsleitung (s. dazu die oben dargestellte Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz) betreffend, die im Übrigen besetzt ist –, besteht bei der Beklagten auch keine andere amtsangemessen Beschäftigungsmöglichkeit für den im Statusamt A 12 stehenden Kläger. Daher ist das Ermessen der Beklagten als Dienstherrin in Bezug auf eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers auf null reduziert mit der zwingenden Folge der Rückgängigmachung der Umsetzung und Rückübertragung der Aufgaben als Fachbereichsleiter 2 „Bauen und Umwelt“. Da die Umsetzung des Klägers nicht mit einer „Ämterstabilität“ in Bezug auf die dem tariflich beschäftigten Beigeladenen seit dem 16. November 2020 kommissarisch übertragene Stelle des Fachbereichsleiter 2 „Bauen und Umwelt“ einhergeht, stehen der von der Beklagten zu veranlassenden Rückübertragung des Dienstpostens Fachbereichsleiter 2 „Bauen und Umwelt“ auf den Kläger auch keine endgültigen rechtlichen Hindernisse entgegen. Der Klage war nach alledem stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO (vgl. zur Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsklagen betreffend eine Umsetzung: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 167, Rn.11). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Umsetzung von seinem innegehabten Dienstposten „Leiter Fachbereich 2 ‚Bauen und Umwelt‘“ auf den Sachbearbeiter-Dienstposten „Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“ im Fachbereich 2. Er ist Verbandsgemeinde(VG)-Amtsrat im Statusamt nach Besoldungsgruppe – BesGr – A 12 im Dienst der Beklagten. Nachdem im Jahre 2013 bei der Beklagten der bisherige Leiter des Fachbereichs 2 „Bauen und Umwelt“ in den Ruhestand trat, schrieb die Beklagte die Stelle des damals nach dem Stellenplan der Beklagten mit A 12 bewerteten Dienstpostens „Leiter des Fachbereichs 2 ‚Bauen und Umwelt‘“ intern aus, auf die sich der damals noch im Statusamt A 11 stehende Kläger erfolgreich bewarb. Mit Verfügung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten vom 17. Juni 2013 wurde ihm der nach A 12 bewertete Dienstposten „Leiter Fachbereich 2‚ Bauen und Umwelt“, dem damals acht Mitarbeiter unterstellt waren, mit Wirkung ab dem 17. Juni 2013 übertragen. Daneben nahm der Kläger weiterhin seine schon bisher ausgeübten Sachbearbeiteraufgaben im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ wahr. Nach Bewährung des Klägers auf dem ihm übertragenen höherwertigen Dienstposten „Leiter Fachbereich 2 ‚Bauen und Umwelt‘“, was durch die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil „C“ (Leistungserwartungen werden voll erfüllt) dokumentiert wurde, beförderte ihn die Beklagte zum 1. Januar 2015 unter Beibehaltung des Dienstpostens „Leiter Fachbereich 2 ‚Bauen und Umwelt‘“ zum VG-Amtsrat unter Einweisung in die im Stellenplan der Beklagten für den Fachbereich 2 ausgewiesene Planstelle der BesGr A 12. Im Jahre 2018 erfolgte durch die Beklagte die Neubewertung des Dienstpostens „Leiter Fachbereich 2‚ Bauen und Umwelt‘“, wonach dieser Dienstposten eine Wertigkeit nach BesGr A 13 aufwies. Haushaltsrechtlich erfolgte durch die Beklagte im Stellenplan 2019 daher die Anhebung dieser Stelle von BesGr A 12 nach BesGr A 13. Der Kläger wurde in seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. März 2019 für das Jahr 2018 als „Leiter Fachbereich 2‚ Bauen und Umwelt‘“ mit dem Gesamturteil „D“ (übertrifft die Anforderung) bewertet. Seitens der Beklagten bestand die Absicht, den Kläger zum 1. September 2019 in die im Stellenplan 2019, dort Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Umwelt“, der den Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt‘ betrifft, für ihn neu ausgewiesene Planstelle einzuweisen und nach A 13 zu befördern. Der Personalrat der Beklagten stimmte am 14. August 2019 der Beförderung des Klägers nach A 13 (VG-Verwaltungssrat) sowie einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle der BesGr A 13 zu. Daraufhin wurde seitens der Büroleitung der Beklagten der Entwurf einer entsprechenden Beschlussvorlage für die konstituierende Verbandsgemeinderatssitzung am 20. August 2019 erstellt. In diesem Entwurf wurde als Begründung für die beabsichtigte Beförderung des Klägers angeführt, diesem sei seit 17. Juni 2013 die Fachbereichsleitung 2 „Bauen und Umwelt“ übertragen. Diese Stelle sei im Stellenplan 2019 nach BesGr A 13 ausgewiesen. Die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie auch die haushaltsrechtlichen Maßgaben für eine Beförderung des Klägers nach BesGr A 13 seien erfüllt. Darüber hinaus rechtfertigten die Leistungen des Klägers eine solche Beförderung zum 1. Juli 2019. Am 20. August 2019 führte die Bürgermeisterin der Beklagten unter Beteiligung des Büroleiters, Herrn J..., mit dem Kläger ein Gespräch, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass die in Aussicht gestellte Beförderung nach BesGr A 13 zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollzogen werde. Zwar nehme die Dienststellenleitung den Kläger stets als loyalen und persönlich sehr angenehmen Fachbereichsleiter wahr und sei mit seiner Sachbearbeitertätigkeit (u. a. im Bauplanungsrecht) sehr zufrieden. Jedoch bestehe seitens der Dienststellenleitung in den Bereichen Führungsaufgaben, Mitarbeiterführung und Kommunikation eine andere Erwartungshaltung, so mehr direkte/persönliche Kommunikation mit den Mitarbeitern und den Mandatsträgern, die Unterstützung der Mitarbeiter bei Problemfällen im persönlichen Kontakt, die Verringerung der elektronischen Kommunikation zugunsten eines persönlichen/fernmündlichen Austauschs sowie ein verstärktes proaktives Handeln bei möglichen bzw. bestehenden Problemstellungen. Eine Beförderung des Klägers werde nicht abschließend versagt, sondern an die Umsetzung der aufgezeigten Erwartungshaltung für Führungskräfte bei der Beklagten gekoppelt. Die Situation wolle die Dienststellenleitung in rund zehn Monaten erneut prüfen. Der Kläger nahm schriftlich gegenüber der Bürgermeisterin der Beklagten zu dem Gespräch vom 20. August 2019 Stellung und führte aus, als Führungskraft erwarte er von seinen Mitarbeitern eigenständiges Arbeiten und selbständige Entscheidungsfindungen. Bei Problemen könnten sich seine Mitarbeiter an ihn wenden. Aufgrund negativer Erfahrungen in der Vergangenheit halte er die elektronische Kommunikation aus Dokumentationszwecken für wichtig und erforderlich. Er wünsche sich seitens der Dienststellenleitung mehr Unterstützung und Rückendeckung gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern. Er sehe durch die Entscheidung, ihn trotz seiner guten dienstlichen Beurteilung und der im Stellenplan 2019 ausgewiesenen Planstelle nicht zum 1. September 2019 nach BesGr A 13 zu befördern, sein Ansehen als Fachbereichsleiter sowohl innerhalb des Hauses und gegenüber seinen Mitarbeitern als auch gegenüber außenstehenden Mandatsträgern als schwer beschädigt an. Er erkenne keine Rechtfertigung für die von der Beklagten getroffene Entscheidung. Die ihm durch die Beklagte aufgezeigte Erwartungshaltung erfülle er bereits und sei für Gespräche jederzeit offen. Für ihn seien Verlässlichkeit und Loyalität wichtige Faktoren für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Am 23. Januar 2020 wurde der Kläger als Fachbereichsleiter 2 „Bauen und Umwelt“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 durch die Bürgermeisterin der Beklagten mit dem Gesamturteil „C“ (Anforderungen werden voll erfüllt) dienstlich beurteilt. In einem weiteren Personalgespräch am 5. März 2020 teilte die Bürgermeisterin dem Kläger ausweislich des dazu von dem Büroleiter, Herrn J..., erstellten Gesprächsvermerks vom 11. März 2020 mit, auch in den letzten Monaten habe es vermehrt Beschwerden über die schwierige Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern aus dem Fachbereich 2 gegeben, und insbesondere diverse politische Vertreter vermissten dort die Wahrnehmung der Führungsaufgabe, weshalb der Kläger von ihr verpflichtet werde, an mehreren Führungsseminaren teilzunehmen. Der Kläger führte in dem Gespräch aus, es ärgere ihn, dass aus unterschiedlichen Richtungen ständig pauschale Kritik an seinem Fachbereich bzw. seinem Führungsverhalten geübt werde, jedoch niemand mit konkreten Problemen auf ihn zukomme, so dass er entsprechend agieren könnte. Mit Schriftsatz vom 1. April 2020 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten für diesen und führten aus, im Stellenplan 2019 der Beklagten sei für den Kläger eine Planstelle nach BesGr A 13 ausgewiesen. Der Kläger verrichte daher seit über einem Jahr im Statusamt A 12 seinen Dienst auf der nach dem Stellenplan 2019 der Beklagten nach BesGr A 13 ausgewiesenen Fachbereichsleiterstelle, ohne dass er entsprechend befördert worden sei. Bedenklich sei der Umstand, dass die Bürgermeisterin der Beklagten an einen derzeit noch unbekannten Personenkreis mittels einer E-Mail vom 5. März 2020 herangetreten sei, obwohl dienstrechtliche Entscheidungen und die Verantwortung hierfür bei ihr lägen. In dieser den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliegenden E-Mail habe die Bürgermeisterin den Kläger in nicht unerheblichem Umfang vor einer Vielzahl von Personen diskreditiert. Insbesondere sei über das Personalgespräch am 5. März 2020 und die Konsequenzen dieses Gesprächs berichtet worden, was den angesprochenen Personenkreis jedoch nichts angehe. Mit dem Aufruf, konkrete Sachverhalte zu schildern und im Falle einer nicht zu erkennenden Verhaltensänderung weitere Konsequenzen ziehen zu wollen, sei der Kläger öffentlich angreifbar gemacht worden mit der Folge, dass die fehlende Rückendeckung durch die Verwaltungsspitze der Beklagten gegenüber einer unbekannten Vielzahl von Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltung nunmehr offenkundig sei. Der Kläger werde sich im Laufe des Jahres zu Fortbildungs- und Coaching-Veranstaltungen anmelden. Der Kläger absolvierte am 10. Juni 2020 ausweislich des dazu erstellten Fortbildungs-Zertifikats bei der Kommunalakademie Rheinland-Pfalz in Boppard die Fortbildungsveranstaltung „Die Führungskraft als Coach“. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte die Bürgermeisterin dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, eine einfache Missbilligung seines Verhaltens schriftlich auszusprechen, weil er in den vergangenen Monaten einige Vorgehens- und Verhaltensweisen gewählt sowie Äußerungen getätigt habe, die ihr missfallen hätten und die Anlass zu Zweifel an das in ihn gesetzte Vertrauen gäben. Dazu führte sie zwei Vorgänge an: So habe sie den Kläger in einer den Fachbereich 2 betreffenden Angelegenheit (Parkettsanierung in der Festhalle) um Rücksprache gebeten. Statt seiner Beratungs- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – nachzukommen und sie als Bürgermeisterin – wie gefordert – sowie als oberste Dienstvorgesetzte zu beraten und zu unterstützen, habe der Kläger ihr mit einer E-Mail vom 13. Mai 2020, die er nachrichtlich auch an alle Mitarbeiter des Fachbereiches 2 „Bauen und Umwelt“ gerichtet habe, fehlendes Vertrauen und mangelnde Rückendeckung in die Arbeit des Fachbereiches sowie in seine Arbeit vorgeworfen. Damit habe der Kläger nicht nur seine Aufgabe, an einer fachgerechten Entscheidungsfindung mitzuwirken, vernachlässigt, sondern habe in den von ihr erbetenen Rücksprachevermerk vielmehr Kritik am Fachbereich 2 und seiner Person hineininterpretiert. Auch wenn die vom Kläger verfasste E-Mail vom 13. Mai 2020 lediglich an Personen innerhalb der Verwaltung der Beklagten versandt worden sei, habe er dennoch in dieser Angelegenheit unbeteiligte Mitarbeiter seines Fachbereiches miteinbezogen, so dass dadurch weder zu einer sachgerechten Lösungsfindung beigetragen noch die notwendige Achtung ihrer Person als Bürgermeisterin und Dienstvorgesetzte gewahrt worden sei. Ziel der von ihr gewünschten Rücksprache in der Angelegenheit sei es gewesen, zusammen mit dem Kläger eine sachgerechte Lösung herbeizuführen, für die sie die Unterstützung des Klägers und Beratung benötigt hätte. Stattdessen habe der Kläger sie vor seinen Mitarbeitern bloßgestellt und sie respektlos behandelt. Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Dienst- und Treuepflicht missachtet. Er habe sie ganz offensichtlich als Bürgermeisterin und Dienstvorgesetzte ins schlechte Licht gerückt und somit auch die Einheit der Verwaltung gefährdet. In einer weiteren den Fachbereich 2 betreffenden Angelegenheit (Überdachung Feuerwehrhaus Herxheimweyher) habe sie den Kläger mit einer E-Mail vom 28. Juni 2020 um eine kurzfristige Berichterstattung gebeten. Der Kläger habe seine Antwort per E-Mail vom 1. Juli 2020 nicht nur an sie als Bürgermeisterin und Dienstvorgesetzte, sondern zugleich an alle Beteiligten gerichtet. Wenn sie als Bürgermeisterin und Dienstvorgesetzte den Kläger um Rückmeldung bitte, dann erwarte sie, dass dieser auf sie persönlich zukomme und in der Angelegenheit keine Kritik an ihrer Vorgehensweise übe. Sie habe sich daher entschieden, gegen den Kläger eine einfache missbilligende Äußerung auszusprechen. Bevor die Missbilligung ausgesprochen und für zwei Jahre in die Personalakte des Klägers aufgenommen werde, gebe sie ihm Gelegenheit zur Äußerung. Der Kläger führte mit Schreiben vom 11. August 2020 gegenüber der Bürgermeisterin aus, er habe die Fragen per E-Mail beantwortet. Auf keinen Fall sei es seine Absicht gewesen, sie zu diskreditieren oder bloßzustellen oder gar respektlos zu behandeln. Falls dieser Eindruck durch sein Handeln bei ihr erweckt worden sei, tue ihm dies leid und er entschuldige sich hierfür. Er habe seine Mitarbeiter in dieser Hinsicht auch nicht als Unbeteiligte gesehen, sondern als von der Situation ebenfalls Betroffene. Er unterstütze sie fachlich als Bürgermeisterin seit ihrer Amtsübernahme in stets sachlicher Weise und habe mehrfach seine Loyalität unter Beweis gestellt. Insbesondere auch aufgrund der Differenzen zwischen ihnen „in anderer Sache“ habe sich aus seiner Sicht hieran nichts geändert und werde sich auch zukünftig nichts ändern. Ihm gehe es stets um die Sache, von der er seine persönlichen Belange und Angelegenheiten stets trenne. Die Bürgermeisterin sprach mit Verfügung vom 12. August 2020 gegenüber dem Kläger die angekündigte einfache Missbilligung aus. In einem weiteren Gespräch am 27. August 2020 zwischen der Bürgermeisterin, dem Kläger, dem Büroleiter J.. sowie den die Beteiligten vertretenden Rechtsanwälten wurde dem Kläger die beabsichtigte Umsetzung angekündigt. Der Kläger habe keine Änderung seines Führungsverhaltens gezeigt und an den von der Beklagten benannten Seminaren nicht teilgenommen. Er habe in den vergangenen Wochen und Monaten Vorgehens- und Verhaltensweisen gewählt bzw. Äußerungen getätigt, die zum Aussprechen einer einfachen Missbilligung durch die Bürgermeisterin geführt hätten. Die Bauverwaltung stelle einen wesentlichen Bestandteil der Verwaltung der Beklagten dar und die Bürgermeisterin sei verpflichtet, insoweit eine leistungsfähige und funktionierende Verwaltung bereitzustellen. Der Kläger erfüllte die Ansprüche an eine Führungskraft nicht. Mit Schriftsatz vom 30. September 2020 an die Beklagte teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger wehre sich dagegen, ihn als Fachbereichsleiter 2 „Bauen und Umwelt“ abzulösen, um so seine Einweisung in die im Stellenplan der Beklagten für den Fachbereich 2 vorgesehene A 13-Stelle, die mit dem ihm übertragenen Dienstposten als Fachbereichsleiter korrespondiere, zu verhindern. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 zur beabsichtigter Umsetzung innerhalb des Fachbereiches 2 von der Stelle der Fachbereichsleitung auf die Sachbearbeiterstelle „Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“ an und führte aus, im Personalgespräch vom 27. August 2020 seien Möglichkeiten aufgezeigt worden, um das derzeitige Spannungsverhältnis i. S. einer funktionsfähigen Verwaltung, insbesondere dem derzeit noch von ihm geleiteten Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“, zu lösen. Der Kläger habe mittlerweile eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte mit dem Ziel der Einweisung in die im Stellenplan für den Fachbereich 2 ausgewiesene A 13-Stelle erhoben (Az.: 1 K 831/20.NW) und damit unterstrichen, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei, ernsthafte Spannungen bestünden und er kein ernsthaftes Interesse an einer einvernehmlichen Lösung habe. Der Personalrat der Beklagten stimmte der Umsetzung des Klägers am 13. Oktober 2020 zu. Mit dem Kläger am 14.Oktober 2020 zugestellter Verfügung der Bürgermeisterin der Beklagten vom 13. Oktober 2020 erfolgte mit Wirkung zum 16. November 2020 seine Umsetzung bis auf weiteres innerhalb des Fachbereiches 2 „Bauen und Umwelt“ von dem Dienstposten „Leiter Fachbereich 2 ‚Bauen und Umwelt‘“ auf den Sachbearbeiter-Dienstposten „Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“. Diese Umsetzung wurde mit unzureichendem Führungsverhalten des Klägers und einem gestörten Vertrauensverhältnis zu der Bürgermeisterin der Beklagten begründet. Die Spannungen und die Trübungen des Vertrauensverhältnisses sorgten zunehmend auch für die Beeinträchtigung des Dienstbetriebes der Beklagten. Zur Sicherstellung des laufenden Dienstbetriebes und der Einheit der Verwaltung seien daher sachliche und organisationswirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Kläger behalte sein Amt im statusrechtlichen Sinne und werde mit dem neuen Dienstposten amtsangemessen eingesetzt. Die Bürgermeisterin der Beklagten übertrug sodann dem als Tarifbeschäftigten (Entgeltgruppe – EG – 10) im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ tätigen Beigeladenen nach Zustimmung des Personalrats mit Bestellungsschreiben vom 4. November 2020 ab dem 16. November 2020 kommissarisch die Leitung des Fachbereiches 2 „Bauen und Umwelt“, befristet bis zum 30. Juni 2021. Für diese vorübergehende Aufgabenwahrnehmung schloss die Beklagte mit dem Beigeladenen auf der Grundlage der Führung auf Zeit nach § 32 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung – TVöD-V – im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – VKA – eine schriftliche Nebenabrede zu dessen Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2002 ab, wonach er für die Dauer dieser Aufgabenwahrnehmung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen EG 10 und EG 12 TVöD-VKA erhalte. Diese Nebenabrede wurde aufgrund der vom Kläger angestrengten Klageverfahren (1 K 338/21.NW und 1 K 831/20.NW) bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert. Der Kläger erhob gegen die Umsetzungsverfügung am 12. November 2020 Widerspruch und führte durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen aus, er verzichte nicht auf die Fachbereichsleitung 2 „Bauen und Umwelt“. Der ihm mit der Umsetzungsverfügung zugewiesene Dienstposten als Sachbearbeiter im Fachbereich 2 „Bauen und Umwelt“ sei keine amtsangemessene Tätigkeit gemäß seinem Statusamt A 12. Mit Widerspruchsbescheid der Bürgermeisterin der Beklagten vom 23. März 2021 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Umsetzungsverfügung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umsetzung sei aus sachlichen Gründen erfolgt. Der Kläger werde in seinem Statusamt A 12 durch die Umsetzung nicht berührt. Für eine Umsetzung sei jeder sachliche Grund genügend, der die Maßnahme rechtfertige. Dem Dienstherrn stehe hierbei ein weites Ermessen aufgrund seines Organisations- und Weisungsrechts zu. Eine willkürliche Verfügung der Umsetzung liege nicht vor, sondern sei durch die sachlichen Gründe eines unzureichenden Führungsverhaltens des Klägers sowie eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Dienststellenleitung der Beklagten begründet. Das Abstellen dieser Beeinträchtigungen des täglichen Dienstbetriebes gehöre zu den Verpflichtungen der Dienststellenleitung. Hierbei seien auch Vorkommnisse zu bewerten, bei denen der Beamte die notwendige Achtung gegenüber seinen Dienstvorgesetzten nicht gewahrt habe. Auf die Verschuldensfrage komme es nicht an. Dass der Kläger durch die Umsetzung seine Führungsfunktion eingebüßt habe, mache die Umsetzungsverfügung nicht rechtswidrig. Der Sachbearbeiter-Dienstposten sei einer externen Bewertung durch eine Fachstelle zufolge der BesGr A 12 zuzuordnen und entspreche zu 75 % dem Aufgabenfeld des bisherigen Dienstpostens des Klägers als Fachbereichsleiter 2 „Bauen und Umwelt“. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. März 2021 zugestellt. Der Kläger hat am 31. März 2021 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Umsetzung erhoben. Zur Begründung wird das Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend wird auf den Stellenplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2020 verwiesen. Dort sei in dem den Fachbereich 2 betreffenden Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ weiterhin für den Kläger eine A 13-Stelle (VG-Verwaltungsrat) ausgewiesen, wenn auch abgesenkt nach A 12. Bei dieser Planstelle könne es sich nur um den Dienstposten „Leiter Fachbereich 2‚ Bauen und Umwelt‘“ handeln, mithin um den bisherigen Dienstposten des Klägers. Alle anderen im Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ den Fachbereich 2 betreffenden Stellen seien mit niedrigeren Bewertungen als A 12 ausgewiesen, so auch die Stellen der dortigen Tarifbeschäftigten. Daraus folge zugleich, dass der im Statusamt A 12 stehende und bislang als Fachbereichsleiter tätige Kläger auf dem ihm zugewiesenen Sachbearbeiter-Dienstposten im Fachbereich 2 nicht seinem Statusamt entsprechend beschäftigt werde. Der Kläger mit seinem statusrechtlichen Amt A 12 sei seit dem 16. November 2020 dem neuen Fachbereichsleiter, dem Beigeladenen, untergeordnet, der ausweislich des Stellenplans 2020 nach EG 10 eingeordnet sei. Damit unterstehe der Kläger in höherem Statusamt einem in einer niedrigeren Einstufung bei der Beklagten tätigen Tarifbeschäftigten. Das verstoße gegen das im Beamtenrecht geltende Abstandsgebot. Im Stellenplan 2020 sei in dem den Fachbereich 2 betreffenden Teilhaushalt 3 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ keine der BesGr A 12 entsprechende EG 12-Planstelle ausgewiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 13. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2021 zu verurteilen, ihm wieder seine Aufgaben als Leiter des Fachbereiches 2 „Bauen und Umwelt“ zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen noch vor, die Umsetzung des Klägers auf den Sachbearbeiter-Dienstposten im Fachbereich 2 sei seinem Statusamt A 12 angemessen. Insoweit werde auf die im Eilverfahren 1 L 1021/20.NW vorgelegte und durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH erstellte Stellenbewertung der Sachbearbeiterfunktion „Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege und Fördermanagement“ vom 23. Juli 2020 nach Besoldungsgruppe A 12 verwiesen. Außerdem lege die Beklagte zur Frage der Amtsangemessenheit die durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH in 2021 erstellten Stellenbewertungen betreffend die Funktionen „Sachbearbeiter Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege, Fördermanagement“ und „Leitung Fachbereich ‚Bauen und Umwelt‘“ vor. Danach sei die Funktion „Sachbearbeiter Bauleitplanung, Gemeindeentwicklung, Denkmalpflege, Fördermanagement“ mit TVöD EG 11 und die Funktion „Leitung Fachbereich ‚Bauen und Umwelt‘“ mit TVöD EG 12 bewertet. Der derzeit kommissarisch die Stelle des Fachbereichsleiters 2 „Bauen und Umwelt“ betreuende Beigeladene werde nach EG 12 entlohnt. Damit werde deutlich, dass die kommissarische Leitung des Fachbereiches 2, die derzeit durch den Beigeladenen als Tarifbeschäftigter wahrgenommen werde, hinsichtlich der Wertigkeit (EG 12) der dem Kläger übertragenen Sachbearbeiter-Stelle (BesGr A 12) übergeordnet sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakte 1 L 1021/20.NW verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Oktober 2021 verwiesen.