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Beschluss

2 L 761/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:1025.2L761.21.NW.00
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Leitsätze
1. Für die Anwendung des § 6 FreizügG/EU ist es unerheblich, ob der Antragsteller überhaupt freizügigkeitsberechtigt ist, denn der Anwendungsbereich der Norm ist nicht auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beschränkt, sondern umfasst alle Unionsbürger.(Rn.13) 2. Sexualdelikte, die zu einer Verurteilung des Unionsbürgers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führen, sind schwerwiegende Gründe i. S. v. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU.(Rn.29) 3. Der Grad der Integration, der durch den zehnjährigen Aufenthalt i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU; Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zum Ausdruck kommt, kann durch den Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe beeinflusst werden.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anwendung des § 6 FreizügG/EU ist es unerheblich, ob der Antragsteller überhaupt freizügigkeitsberechtigt ist, denn der Anwendungsbereich der Norm ist nicht auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beschränkt, sondern umfasst alle Unionsbürger.(Rn.13) 2. Sexualdelikte, die zu einer Verurteilung des Unionsbürgers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führen, sind schwerwiegende Gründe i. S. v. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU.(Rn.29) 3. Der Grad der Integration, der durch den zehnjährigen Aufenthalt i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU; Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zum Ausdruck kommt, kann durch den Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe beeinflusst werden.(Rn.34) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen bzw. wiederherzustellen (Hauptantrag) sowie der Antragsgegnerin hilfsweise zu verbieten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, sind zulässig (dazu A.). Sie sind jedoch nicht begründet (dazu B.) und haben daher keinen Erfolg. A. Statthafter Antrag hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Juli 2021, der die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand hat, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. Hinsichtlich der Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Juli 2021 und der darin ausgesprochenen Abschiebungsandrohung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO statthaft, da es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, bei der einem Widerspruch nach § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Hinsichtlich des vom Antragsteller gestellten Hilfsantrags, von aufenthaltsbeenden Maßnahmen abzusehen, ist ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Die so verstandenen Anträge sind auch im Übrigen zulässig. B. Die Anträge des Antragstellers sind jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Verlustfeststellung (dazu I.) noch einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (dazu II.). Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet (dazu III.). I. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verlustfeststellung ist nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (vgl. dazu: Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 161). 1. Die Vollzugsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts erfolgt. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf nur formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 2017 – 2 PA 6/17 –, juris, Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet (vgl. zum Erfordernis der Begründung: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 84 ff.). Die Begründung lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verlustfeststellung höher gewichtet hat als die aus der Anordnung des Sofortvollzugs folgenden Belastungen des Antragstellers. Insbesondere wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass es dem Antragsteller anderenfalls durch das Einlegen von Rechtsmitteln möglich wäre, sich länger im Bundesgebiet aufzuhalten, wodurch die Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten in diesem Zeitraum stiege. Hierbei hat die Antragsgegnerin den Ausnahmecharakter, der für den Antragsteller mit dem Entfallen des Suspensiveffekts der Widerspruchserhebung verbunden ist, erkannt und ausdrücklich auf einen beabsichtigten Schutz der Gesellschaft für die Dauer eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens abgestellt. Die Frage, ob die vorgelegten Tatsachen genügen, um die Verlustfeststellung zu tragen, ist im Rahmen der Überprüfung der materiellen Voraussetzungen vorzunehmen und keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung. 2. Die sofortige Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist i. d. R. anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt. Nach diesem Maßstab hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 152 ff. m. w. N.) überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse des Antragstellers, den Anordnungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen. Der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung. a. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) – FreizügG/EU –. Danach kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Für die Anwendung des § 6 FreizügG/EU ist es unerheblich, ob der Antragsteller überhaupt freizügigkeitsberechtigt ist, denn der Anwendungsbereich der Norm ist nicht nur auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beschränkt, sondern umfasst alle Unionsbürger (vgl. VG München, Urteil vom 29. Juni 2021 – M 25 K 19.3223 –, juris, Rn. 30; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/EU § 6 Rn. 8). Die Verfügung der Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2021 (Blatt 129, 130 Behördenakte – BA –) vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung angehört. b. Die Verlustfeststellung ist auch materiell rechtmäßig. Der weitere Aufenthalt des Antragstellers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund der seiner Verurteilung durch das Landgericht Kaiserslautern zugrundeliegenden Taten. Der Antragsteller stellt nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich alleine nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden und diese nur insoweit, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 FreizügG/EU. aa. Der Antragsteller wurde durch das Landgericht Kaiserslautern zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt (vgl. Urteil vom 3. Juli und 4. Juli 2018, Az. 4 KLs 6139 Js 16770/17, Urteilsabdruck Blatt 86 ff. BA). Die der Verurteilung des Landgerichts Kaiserslautern zugrundeliegende Straftat kann in diesem Verfahren verwertet werden, da die Tilgungsfrist des § 46 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz – BZRG – noch nicht abgelaufen ist. Diese beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG 20 Jahre. bb. Vom Antragsteller geht aufgrund der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten und seiner darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit eine gegenwärtige Gefahr aus. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungs-/Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, Beschluss vom 16. August 2021 – 19 ZB 19.2491 –, juris, Rn. 9 m. w. N.). In den vom Antragsteller begangenen Straftaten tritt ein persönliches Verhalten zu Tage, das eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt sowie die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Der Antragsteller hat im Abstand von dreieinhalb Monaten zwei Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen. Dabei war sein Verhalten ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen massiv dadurch geprägt, den entgegenstehenden Willen seiner Opfer zu ignorieren, um seine eigene sexuelle Befriedigung zu erlangen. Die Gegenwehr der Opfer wurde gezielt gebrochen, teils mit körperlicher Gewalt, und die Opfer haben länger anhaltende psychische Leiden von den Taten davongetragen. Angriffe gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit stellen einen eklatanten Widerspruch gegen die Werteordnung unserer Gesellschaft und des Grundgesetzes dar. Sowohl die körperliche Unversehrtheit als auch die damit einhergehende sexuelle Selbstbestimmung haben im Grundgesetz einen besonders hohen Stellenwert. Aus der Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt vom 14. Mai 2021 (Blatt 123 - 126 BA) folgt für die Kammer nachvollziehbar, dass es dem Antragsteller bis zuletzt an einem grundsätzlichen Verständnis für die therapeutische Arbeit und insgesamt an Problembewusstsein gefehlt hat. In der Sozialprognose wurde ihm ein nur oberflächliches Vorankommen im notwendigen delikttherapeutischen Prozess bescheinigt. Aufgrund seiner Sprachprobleme war es ihm nicht möglich, im Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter die dort geführten Behandlungsschritte zu verinnerlichen. Vielmehr musste er vorzeitig aus der Gruppe genommen werden. Eine entsprechende Therapie hat der Antragsteller bislang nicht durchgeführt, geschweige denn zu Ende gebracht. Weiter folgt aus der Sozialprognose, dass der Antragsteller seine Straftaten bagatellisiert und externalisiert, wobei sein kulturell geprägtes Rollenverständnis von Mann und Frau diese Einstellung bekräftigt. Auch im Hinblick auf seine Alkoholsucht weist er kein nachhaltiges Problembewusstsein auf. Auch diesbezüglich hat der Antragsteller keine Therapie durchlaufen. Bereits dies spricht für eine erhebliche Wiederholungsgefahr (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG München, Urteil vom 29. Juni 2021 – M 25 K 19.3223 –⁠, juris, Rn. 34). In Anbetracht des drohenden schwerwiegenden Schadens an hochwertigen Schutzgütern (körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung) ist aufgrund der festgestellten Prognosetatsachen von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Wiederholung von der Anlassstraftat ähnlichen Taten auszugehen. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. cc. Zu Gunsten des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass dieser ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben hat, wenngleich dieses nicht nachgewiesen wurde. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Betroffene während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt war (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 10 C 8.12 –, juris, Ls. 1). Jedoch stünde auch ein solches Daueraufenthaltsrecht der Verlustfeststellung nicht entgegen, da die hier begangenen Sexualdelikte ersichtlich besonders schwerwiegende Gründe i. S. des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darstellen. Durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/EU, § 6 Rn. 51). Zugleich ist jedoch zu erkennen, dass im Gegensatz zu § 6 Abs. 5 FreizügG/EU keine zwingenden Gründe vorliegen müssen, die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU erst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren gegeben sind. Aus dem Vergleich zu Absatz 5 folgt daher, dass schwerwiegende Gründe auch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von unter fünf Jahren in Betracht kommen. Die Verurteilung des Antragstellers zu 3 Jahren und 6 Monaten, die im oberen Bereich des verbleibenden Spektrums der Freiheitsstrafen anzusiedeln ist, spricht dafür, dass ein schwerwiegendes Interesse anzunehmen ist (vgl. für eine Vermutungswirkung der Verurteilung von zu mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe: Gerstner-Heck, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 8. Edition, Stand: 1. Mai 2021, FreizügG/EU § 6 Rn. 12). Der Antragsteller wurde nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 3, Abs. 6 Nr. 1 Strafgesetzbuch – StGB – verurteilt. § 177 Abs. 5 StGB sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und § 177 Abs. 6 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Mithin hat der Antragsteller nicht nur ein Vergehen, sondern ein Verbrechen begangen, das sich gegen hochwertige Rechtsgüter richtete. Zudem folgt aus der Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt, dass eine Therapie bisher nicht stattgefunden hat und von dem nicht erfolgreich therapierten Antragsteller weiterhin schwerwiegende Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung Anderer ausgehen (vgl. die Ausführungen zuvor). Daher untersteht der Antragssteller auch der Führungsaufsicht. Der Umstand, dass weiterhin schwerwiegende Gefahren vom Antragsteller ausgehen, zeigt sich insoweit insbesondere darin, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankenthal vom 15. Juli 2021 die Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren angeordnet und eine Abkürzung nicht in Betracht gezogen wurde. dd. Die Verlustfeststellung ist auch nicht durch § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Antragsteller einen 10-ährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, wobei vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen zurückzurechnen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-400/12 –, juris, Rn. 28). Aufgrund der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Unterlagen und den in der Akte befindlichen Meldeauskünften geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller in den letzten zehn Jahren vor der Verfügung einen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Der Vorschrift des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU liegt der Grundsatz zugrunde, dass mit der Länge des Aufenthalts des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat und der hiermit einhergehenden Integrationsleistung auch die Anforderungen an die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts wachsen (Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Januar 2021, FreizügG/EU § 6 Rn. 21 m. w. N.). Entscheidend ist daher der Grad der Integration des Antragstellers, da dieser die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen bildet (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-400/12 –, Rn. 32). Dieser Grad der Integration, der durch den zehnjährigen Aufenthalt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU; Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“) zum Ausdruck kommt, kann jedoch durch den Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe unterbrochen werden. Ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts i. S. des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch für den Fall auszuwirken, dass sich der betreffende vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-⁠400/12 –, juris, Rn. 38). Entscheidend ist, ob die Integrationsbande, die der Antragsteller in seiner Zeit im Bundesgebiet geknüpft hat, durch die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten und die sich anschließende Verbüßung einer Haftstrafe abgerissen sind und somit zur Unterbrechung des Integrationszusammenhangs und damit zum Verlust des Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU geführt haben. Je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind (in einem Maße beispielsweise, das zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt hat), umso geringer wird die Wahrscheinlichkeit sein, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren i. S. des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU geführt haben kann. Dies ist abzuwägen mit der die fragliche Haft begründenden Straftat sowie den Umständen, unter denen die Straftat begangen wurde, und zum anderen allen maßgeblichen Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-316/16 und C-424/16 –, juris, Rn. 70 ff.). Das Tatbestandsmerkmal „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet“ kann erfüllt sein, wenn eine umfassende Beurteilung der Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedsstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedsstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-316/16 und C-424/16 –, juris, Rn. 83). Erst eine Zusammenschau der genannten Gesichtspunkte – im Gegensatz zu einem aus der Verbüßung der Strafhaft abgeleiteten Automatismus – entscheidet demnach über den Bestand des Ausweisungsschutzes (Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Januar 2021, FreizügG/EU § 6 Rn. 22). Aufgrund der begangenen Taten und der verhängten Haft ist hier die Kontinuität des Aufenthalts und damit der Integrationszusammenhang zur Bundesrepublik Deutschland unterbrochen worden. Ohnehin ist vorliegend nur von schwachen Integrationsbanden auszugehen, die durch die schwerwiegenden Straftaten unterbrochen werden. Besondere Integrationsleistungen des Antragstellers wurden durch diesen weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat trotz seines zeitlich recht langen Aufenthaltes in Deutschland die deutsche Sprache nicht erlernt. Nur so lassen sich die Sprachschwierigkeiten im Rahmen der Therapie in der Justizvollzugsanstalt erklären. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine nennenswerten familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Zwar gibt er an, regelmäßig Kontakt zu seiner Tante und zu Cousins im Bundesgebiet zu haben. Wie sich dieser Kontakt darstellt, ist jedoch nicht dargelegt. Weiterhin hat der Antragsteller Kontakt zu seinen Eltern in Italien. Weitergehende soziale Kontakte wurden durch den Antragsteller nicht dargelegt oder sind sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, in Deutschland in einer Beziehung zu leben, Kinder zu haben oder sonst ins gemeinschaftliche Leben in besonderem Maße (z.B. durch Vereinstätigkeit oder soziales Engagement) integriert zu sein. Ein insofern schützenswerter Bestand privater Interessen ist nicht erkennbar. Auch eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in Deutschland ist dem Antragsteller nicht gelungen. Der Antragsteller, der keinen Beruf erlernt hat, befindet sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen in einem Insolvenzverfahren. Dem stehen die schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gegenüber und der Umstand, dass sich der Antragsteller, wie sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergibt, nicht einsichtig hinsichtlich seiner Taten gezeigt hat. Darüber hinaus bagatellisiert er die Taten und knüpft an ein kulturell geprägtes Rollenverständnis von Mann und Frau an, welches mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetzt – GG – nicht in Einklang zu bringen ist. Aufgrund des Vorgesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass bis zum rechtsbeständigen Ergehen der Hauptsacheentscheidung eine Resozialisierung in die deutsche Gesellschaft möglich ist und daher ein weiterer vorläufiger Aufenthalt auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-316/16 und C-424/16 –, juris, Rn. 75). ee. Die von der Antragsgegnerin verfügte Verlustfeststellung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung nach Absatz 1 insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Der Antragsteller kam bereits im Alter von 16 Jahren nach Deutschland. Trotz seines langen Aufenthaltes ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren (vgl. die vorstehenden Ausführungen). Die Mindestvoraussetzung, um von einer erfolgreichen Integration ausgehen zu können, ist das Erlernen der deutschen Sprache. Selbst diese Voraussetzung hat der Antragsteller offensichtlich nicht erfüllt. Auch eine soziale und kulturelle Integration hat erkennbar nicht stattgefunden. Gerade sein Verhalten, welches zu den verurteilten Taten geführt hat, und der Umstand, dass er sich nicht mit der Tat auseinandersetzt, diese vielmehr aufgrund seiner kulturellen Prägung bagatellisiert, zeigen, dass eine Integration in die deutsche Gesellschaft nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller auch nicht gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren, wie aus dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren folgt (vgl. zu alledem die vorstehenden Ausführungen). Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers von einem Ermessensausfall spricht, kann diesem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen ausgeübt und ein überwiegendes öffentliches Interesse bejaht (vgl. Seite 4 des Bescheidsabdrucks). Im Übrigen nimmt die Kammer bezüglich der Ermessenserwägungen nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den Bescheid. ff. Es ist nicht erforderlich, die dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2008 ausgestellte Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F. zu widerrufen. Diese Bescheinigung nach altem Recht hatte lediglich deklaratorische Wirkung und ist als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren (HK-Ausländerrecht/Geyer, 1. Auflage 2008, § 5 FreizügG/EU Rn. 2 m. w. N.). Da die Feststellung nur deklaratorisch ist, begründet diese kein vom Fortbestand des Freizügigkeitsrecht unabhängiges Recht. Vielmehr ist mit der Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU n.F. die in der Bescheinigung festgestellte Rechtsposition erloschen. 3. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen. Im Hinblick auf das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die nach wie vor erheblichen Gefahren, die von dem Antragsteller ausgehen, ist ein Sofortvollzug der Maßnahme geboten. Dies folgt daraus, dass weiterhin die schwerwiegende Gefahr besteht, dass der Antragsteller Sexualstraftaten begeht. Im Hinblick darauf ist es nicht zumutbar, diese Gefahr weiterhin der in Deutschland lebenden Bevölkerung zuzumuten. Insbesondere kann es dem Antragsteller vorläufig zugemutet werden, von seinem Heimatland aus den weiteren Verlauf des Verfahrens abzuwarten. Die Belange der allgemeinen Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland überwiegen den Eingriff in die Rechte des Antragstellers im Rahmen der gebotenen Güterabwägung. II. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bestehen bei summarischer Prüfung keine offensichtlichen Bedenken. Aufgrund der Anordnung des Sofortvollzuges der Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Juli 2021 ist die Verlustfeststellung vollziehbar (vgl. zum Erfordernis der Vollziehbarkeit: Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Januar 2021, FreizügG/EU § 7 Rn. 4). Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU soll die Ausreisefrist einen Monat betragen. Vorliegend wurde eine Frist von zehn Tagen gesetzt. Dies ist in einem dringenden Fall möglich. Ein dringender Fall liegt dann vor, wenn von dem Unionsbürger eine so intensive Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, dass ein einmonatiger Aufenthalt des Ausländers unter Sicherheitsaspekten schlechterdings nicht mehr hinnehmbar ist. Es muss also ein ganz besonderes dringendes Bedürfnis an der Aufenthaltsbeendigung bestehen, d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung für ein überragend wichtiges Rechtsgut (Leib und Leben, Funktionsfähigkeit des Staates) binnen der Mindestausreisefrist von einem Monat drohen, um eine Unterschreitung dieser Ausreisefrist zu rechtfertigen (Diesterhöft, HTK-Ausländerrecht/§ 7 FreizügG/EU/zu Abs. 1, Stand: 11. Februar 2021, Rn. 29). Aufgrund der durch den Antragsteller begangenen Taten und des Umstands, dass der Antragsteller eine Therapie nicht abgeschlossen hat, geht von diesem die erhebliche Gefahr aus, dass er wieder Sexualstraftaten begehen wird. Mithin ist eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung der potentiellen Opfer gegeben. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Bescheid der Antragsgegnerin, § 117 Abs. 5 VwGO, zumal der Antragsteller diesen nicht weiter angegriffen hat. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das mit dem Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt einhergehende Verbot zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik für 7 Jahre keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Auch dies wurde nicht vom Antragsgegner angegriffen. Die getroffene Regelung hält sich im gesetzlichen Rahmen. Insofern nimmt die Kammer nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insofern ab. III. Soweit der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag begehrt, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf Duldung ergeben soll. C. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von ¾ von 5.000,00 € ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges.