Beschluss
5 L 1239/21.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0107.5L1239.21.NW.00
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Leitsätze
1. Die Durchführung von Coronatests durch Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 TestV unterliegt als In-vitro-Diagnostik dem Medizinprodukterecht.(Rn.12)
2. Medizinprodukterechtlich obliegt es den Betreibern, die Beachtung eines validierten Verfahrens beim Umgang mit einem Medizinprodukt nachzuweisen. (Rn.18)
3. In einem Corona-Testzentrum genügt der Anschein, dass dort nicht valide getestet wird und unrichtige negative Testzertifikate ausgestellt werden, um eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG zu begründen. Denn das Vertrauen in Testzertifizierungen ist, ebenso wie in Impfnachweise, in der aktuellen Pandemiesituation unabdingbar. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung von Coronatests durch Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 TestV unterliegt als In-vitro-Diagnostik dem Medizinprodukterecht.(Rn.12) 2. Medizinprodukterechtlich obliegt es den Betreibern, die Beachtung eines validierten Verfahrens beim Umgang mit einem Medizinprodukt nachzuweisen. (Rn.18) 3. In einem Corona-Testzentrum genügt der Anschein, dass dort nicht valide getestet wird und unrichtige negative Testzertifikate ausgestellt werden, um eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG zu begründen. Denn das Vertrauen in Testzertifizierungen ist, ebenso wie in Impfnachweise, in der aktuellen Pandemiesituation unabdingbar. (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. A. Die antragstellende Zahnärztin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2021, mit der ihr die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests in ihrer Teststelle einschließlich der Zertifikatsausstellung untersagt (Ziff.1), insoweit ein Zwangsgeld von 20.000 € pro Fall der Zuwiderhandlung angedroht (Ziff.2) und ihr aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle in Rheinland-Pfalz zum 14. Dezember 2021 entzogen wurde (Ziff. 3). Gestützt hat der Antragsgegner die Verfügung auf Feststellungen anlässlich einer Begehung der Teststelle am 9. Dezember 2021 sowie einer Inspektion durch das Gesundheitsamt vom 13. Dezember 2021. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 Widerspruch eingelegt und am 20. Dezember 2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel der „Wiederherstellung der Verhältnisse vom 13. Dezember 2021“, etwa hinsichtlich mit der Veröffentlichung der Teststelle im Internet. Sie rügt, der Bescheid sei schon nicht ordnungsgemäß unterschrieben. Außerdem sei er nicht postalisch zugestellt. In der Sache kritisiert die Antragstellerin, die Inspektion der Teststelle sei unsachgemäß durchgeführt worden. Daher seien die Beanstandungen hinsichtlich der Hygiene unzutreffend. Es habe etwas konstruiert werden sollen, zumal die Begehung außerhalb der Testzeiten stattgefunden habe. Aufgrund der neuen Regelungen habe es seit dem 23. November 2021 einen regelrechten Ansturm auf das Testzentrum gegeben. Infolgedessen habe sie ihr Hygienekonzept geändert (Bl. 8 GA), was sie lediglich versehentlich nicht hochgeladen habe. Jede einzelne Person gebe für sich eine Speichelprobe für die auszuwertenden Einzelteste ab. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass mehrere Personen mehr oder weniger zeitgleich eine Speichelprobe abgeben könnten, die dann gemäß den Herstellervorgaben bearbeitet würden, wobei der Testkitpackung eine „Arbeitsstation“ beigefügt sei, in der 10 Probenröhrchen Platz hätten. Bei ihr würden aber nie 20 Proben parallel ausgewertet. Nach dem Besuch der Behördenvertreter sei das Labor wieder in einen ordnungsgemäßen, hygienisch einwandfreien Zustand versetzt worden. In ihrem Hygienekonzept habe sie dargelegt, warum sie auf Einmalschutzkittel aus Kunststoff verzichte und nur Kittel, Schutzbrille, Mundschutz und Einmalhandschuhe getragen würden. Sie führe die Tests ausschließlich selbst durch und habe keine Mitarbeiter. Da sich die Testpersonen ausschließlich im Freien aufhielten, sei eine Desinfektion der Hoffläche nicht notwendig. Trotzdem werde sie täglich mit Flächendesinfektion behandelt. Dass sie die Auswertezeit nicht einhalte, sei unrichtig. Allerdings gebe es ohnehin nur die Angabe, dass eine Testauswertung auf jeden Fall nicht später als nach 20 Minuten zu erfolgen habe. Es gebe keine Angabe einer Mindestauswertzeit. Wenn die Kontrolllinie „C“ bereits nach 10 Minuten erscheine, könne es keinen positiven Test mehr geben. Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragstellerin in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 mit ausführlicher Begründung entgegen. B. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2021 hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – für sofort vollziehbar erklärten Anordnung unter Ziff. 1 wiederherzustellen bzw. in Bezug auf die nach § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der VwGO – AGVwGO – kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung in Ziff. 2 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt er ohne Erfolg. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 14. Dezember 2021 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des genannten Bescheids formell ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet, indem er auf die Gesundheitsgefahren aufgrund einer mit der fehlerhaften Anwendung eines Medizinprodukts verbundenen Infektionsverschleppung verwiesen hat. II. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich rechtmäßig. 1. Für die im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ist von entscheidender Bedeutung, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt schon bei der - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen - Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig erweist. Im letzteren Fall kann in der Regel ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nicht anerkannt werden, während bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit hingegen regelmäßig der Sofortvollzug bestehen bleibt, sofern auch ein besonderes Vollzugsinteresse anzuerkennen ist. Bei offener Rechtslage kommt der Abwägung der beteiligten Interessen besonderes Gewicht zu. 2. Hier kann darauf abgestellt werden, dass die angefochtene Verfügung voraussichtlich Bestand haben wird, weil sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Der Antragsgegner ist berechtigt, der Antragstellerin – unter Androhung eines Zwangsmittels – die Durchführung von Coronatests in ihrer Teststelle zu untersagen (Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 14. Dezember 2021). 3. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz – MPGZustV RP –. Danach ist der Antragsgegner für die Durchführung der Aufgaben nach dem Medizinproduktegesetz – MPG – zuständig, soweit es um nicht aktive (also ohne externe Energiequelle betriebene) Medizinprodukte geht und keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist. Zwar wurden die Regelungen des Medizinproduktegesetzes mit Wirkung vom 26. Mai 2021 durch das Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte – MPDG – ersetzt. Die bestehende Zuständigkeitsregelung erstreckt sich insoweit jedoch auch auf diese Novellierung des Medizinprodukterechts. Bei der Durchführung der in Rede stehenden Coronatests handelt es sich um das Betreiben bzw. die Anwendung eines Medizinprodukts, nämlich eines In-vitro-Diagnostikums im Sinne von § 3 Nr. 4 MPG bzw. § 1 MPDG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/745, die mit der gesetzlichen Neuregelung übernommen wurde. Die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Regelungen des Medizinprodukterechts fällt in die Zuständigkeit des Antragsgegners, da für die Durchführung des Testverfahrens keine Aufbereitung von Medizinprodukten im Sinne von § 3 Nr. 14 MPG bzw. Art. 2 Nr. 39 Verordnung (EU) 2017/745 erfolgt, deren Überwachung nach § 4 MPGZustV RP den Gesundheitsämtern zugewiesen ist. Ob auch ein Einschreiten gegen den Testbetrieb der Antragstellerin auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in Betracht gekommen wäre (s. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 B 95/21 –, Rn. 10, juris), kann hier offen bleiben. 4. Die Rechtsgrundlage für die umstrittene Untersagungsanordnung des Antragsgegners ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MPDG weiterhin aus dem MPG, denn für In-vitro-Diagnistika ist danach bis einschließlich 25. Mai 2022 das MPG in der bis 25. Mai 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Damit hat der Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Verfügung vom 14. Dezember 2021 richtigerweise § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 MPG herangezogen. Darin wird die zuständige Behörde ermächtigt, bei Verstößen gegen die Vorschriften über Medizinprodukte alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten vor Gefahren durch Medizinprodukte zu treffen; sie ist insbesondere befugt, Anordnungen, auch über die Schließung des Betriebs oder der Einrichtung, zu treffen, soweit es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten ist. § 28 MPG ist bei Gefahrenabwehr vorrangig gegenüber § 26 Abs. 2 MPG anzuwenden, wonach die zuständige Behörde allgemein ermächtigt ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften über Medizinprodukte zu beseitigen (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 – 13 A 3045/15 –, juris, Rn. 18). 5. Gegen den Bescheid bestehen zunächst keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Dabei ist davon auszugehen, dass er – abgesehen von der förmlich zustellungsbedürftigen Zwangsmittelandrohung – bereits im Wege der Übermittlung per – einfacher – E-Mail am 14. Dezember 2021 im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m § 41 Abs. 1 VwVfG wirksam bekanntgegeben werden konnte, weil die zu diesem Zeitpunkt fehlende Zustellung der Zwangsgeldandrohung den Grundverwaltungsakt, für den keine Zustellung vorgeschrieben ist, nicht erfasste (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 13 B 958/09 –, Rn. 105 - 110, juris, m.w.N.). Es bestehen nämlich keine besonderen Anforderungen an die Bekanntgabe hygienerechtlicher Verfügungen, sodass sie auch mündlich vor Ort wirksam bekanntgegeben werden können (§§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Insofern spricht nichts dafür, dass eine Übersendung per E-Mail ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte (s. VG Neustadt, Urteil vom 19. Juni 2020 – 4 K 981/19.NW –, Rn. 32 - 34, juris), zumal die Antragstellerin diesen Kommunikationsweg gerade selbst bereits mit der Registrierung ihres Testzentrums unter (verpflichtender) Angabe ihrer E-Mail-Adresse eröffnet hat (s. Bl. 1f VA). Im Übrigen wären aber auch etwaige Bekanntgabemängel gegenüber der Antragstellerin zumindest mit deren tatsächlicher Kenntniserlangung im Rahmen der Akteneinsicht bei Gericht geheilt worden. Dies gilt auch im Hinblick auf die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – erforderliche, aber aus der Akte nicht ersichtliche förmliche Zustellung der Zwangsmittelandrohung (§ 8 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –, s. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 3 M 227/18 –, juris, Rn. 3). Von einer vorherigen Anhörung konnte der Antragsgegner gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen. 6. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners im Wege des Erlasses des angefochtenen Bescheides liegen voraussichtlich vor, denn die von der Antragstellerin auf der Grundlage ihrer Beauftragung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. – als Zahnärztin – nach Nr. 3 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 – TestV – durchgeführte In-vitro-Diagnostik genügt offensichtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben. a) Die Antragstellerin wurde seitens des Antragsgegners – zur Umsetzung des nach §§ 1, 4a TestV begründeten Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 – gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV als sog. weitere Leistungserbringerin beauftragt. Ob sie auch ungeachtet der Beauftragung zur Testung berechtigt ist, weil sie eine Zahnarztpraxis betreibt, ist unklar. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV sind Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren (Nr. 3) berechtigt, ohne dass es einer ausdrücklichen Beauftragung bedarf. Die Antragstellerin hat zwar selbst nicht vorgetragen, am Standort des Testzentrums eine Zahnarztpraxis zu betreiben. In ihrer Mail vom 1. August 2021 (Bl. 1 VA), der zu ihrer Beauftragung führte, erklärte sie, sie beantrage die „Genehmigung eines Corona-Spucktest-Schnelltestcenters in A-Stadt, A-Straße … im …………, betrieben durch A“. Der Antragsgegner geht demgegenüber offenbar von der Berechtigung der Antragstellerin auch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV aus (s. Antragserwiderung Bl. 18 GA). Letztlich kommt es auf die Frage nicht an, denn die materiellen Anforderungen an den Testbetrieb unterscheiden sich nicht. In der Testverordnung ist ausdrücklich festgelegt, dass weitere Anbieter als Leistungserbringer im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 1 TestV nur beauftragt werden können, wenn sie unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gewährleisten (Nr. 1), die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen (Nr. 2) und gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen (Nr. 3). Eine entsprechende Regelung für den Betrieb von Testzentren im Rahmen von Arztpraxen hielt der Verordnungsgeber für entbehrlich (s. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronavirusTestV_Sept-2021_mit_Begruendung.pdf), denn sie unterliegen den genannten Vorschriften ohnehin. b) Die Anforderungen an den Betrieb eines Testzentrums ergeben sich u.a. nach § 14 Satz 1, § 37 Abs. 5 MPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV – aus § 9 MPBetreibV in seiner bis zum 25. Mai 2021 gültigen Fassung, denn bei der hier seitens der Antragstellerin betriebenen In-vitro- Diagnostik handelt es sich um die Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen. Nach § 9 Abs. 1 MPBetreibV hat derjenige, der laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchführt, vor Aufnahme dieser Tätigkeit ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und Leistung bei der Anwendung von In-vitro-Diagnostika sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten Ergebnisse einzurichten. Eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung nach Satz 1 wird vermutet, wenn Teil A der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 38 vom 19. September 2014, S. A 1583 – Rili-BÄK–) beachtet wird. Gegen die dort formulierten Anforderungen wird im Testzentrum der Antragstellerin in grober Weise verstoßen. Das – nachträglich vorgelegte – „geänderte Hygienekonzept“ der Antragstellerin (Bl. 8 GA) erweist sich insoweit als unbrauchbar. Nur exemplarisch sei herausgegriffen, dass aus dem Hygienekonzept schon nicht ersichtlich ist, wer überhaupt die einzelnen Schritte des Testungsverfahrens durchführt. Nach Ziff. 4.2 Rili-BÄK müssen jedoch die Verantwortung und die Zuständigkeit für die Durchführung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen und die Aufgaben eindeutig festgelegt und nachvollziehbar dokumentiert sein. Über Versäumnisse bei der Dokumentationspflicht hinaus, für die im Übrigen auch infektionsschutzrechtlich eine gesetzliche Verpflichtung besteht (s. § 22 Abs. 4a Satz 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG –), zeigen die bei der Inspektion durch das Gesundheitsamt gefertigten Fotos der von der Antragstellerin für die Testauswertung und Vorbereitung genutzten Räumlichkeiten (Bl. 30 ff VA, die der Antragstellerin mit der Verfügung übersandt wurden, Bl. 76 ff VA), gravierende Verstöße gegen grundlegende Hygieneanforderungen. Dabei kommt den genutzten Räumen und den Umgebungsbedingungen zur Gewährleistung eines Qualitätsstandards bei laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen zentrale Bedeutung zu. Insoweit fordert Ziff. 5.3.1 Rili-BäK, dass Räume vorhanden sein müssen, in denen die vorgesehenen Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Qualität der laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen, der Gesundheit und der Sicherheit der Mitarbeiter sowie der Patienten durchgeführt werden können. Hiervon kann im Hinblick auf das von der Antragstellerin genutzte „Labor“ nicht im Mindesten die Rede sei. Es handelt sich um einen Raum, der wohl primär als Abstellraum dient und zum Zeitpunkt der Kontrolle ersichtlich in einem äußerst unordentlichen Zustand war. Die Behördenvertreter vor Ort stellten darüber hinaus einen desolaten hygienischen Zustand des „Labors“ fest, wo eine Reinigung bzw. Desinfektion der Flächen anscheinend seit Längerem nicht stattfanden. Die Räumlichkeiten wurden beschrieben als „unordentlich, schmutzig und schwer zu reinigen“ (Bl. 42 VA). Diese so charakterisierten Verhältnisse hat die Antragstellerin letztlich selbst nicht in Abrede gestellt, sondern in ihrer Antragsschrift lediglich darauf verwiesen, sie habe anschließend das Labor wieder in einen ordnungsgemäßen, hygienisch einwandfreien Zustand versetzt. Dass darüber hinaus nach den behördlichen Feststellungen am 9. Dezember 2021 vor Ort während des laufenden Testbetriebs (Aktenvermerk Bl. 14 VA) auch erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die für eine Teststelle sehr wichtige Frage der Einhaltung der Mindestabstände unter den zu Testenden gewahrt werden, und zudem die ausreichende Kontrolle der Speichelabgabe nicht gewährleistet scheint, runden das Bild ab, das insgesamt seitens der Behördenvertreter von dem Testbetrieb gewonnen wurde. Hierzu gehört auch, dass die Antragstellerin nach den Feststellungen anlässlich der Inspektion vom 13. Dezember 2021 (Foto Bl. 34 VA) nicht abrechnungsfähige „Acura-Speicheltests“ verwendet hat und nach eigener Aussage auf die Vorlage von Ausweisdokumenten der zu testenden Personen verzichtet, weil sie ihre Teilnehmer inzwischen kenne (s. Bl. 29 VA). Damit verstößt sie klar gegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV, wonach ein Anspruch auf Testung durch den Leistungserbringer bei Testungen nur besteht, wenn gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde. Dies gilt auch, soweit der Tester die betreffende Person bereits zuvor getestet hatte, denn die Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV ist unabdingbar (Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 B 95/21 –, Rn. 27, juris). Zudem fällt ins Gewicht, dass die Antragstellerin bei der Vorortkontrolle am 13. Dezember 2021 angab, die Testergebnisse lägen innerhalb von 5 bis 10 Minuten vor (Bl. 29 VA). Dies widerspricht der etwa vom Hersteller des von ihr verwandten Clungene Covid 19 Rapid Test Cassette angegebenen Auswertezeit von 15 Minuten (s. die von der Antragstellerin selbst vorgelegte Herstelleranweisung Bl. 9 GA und https://cloud.vm.venforce.io/media.php/detail/7964630/7964630.pdf). Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die von der Antragstellerin praktizierte Auswertung zu einem individuell bestimmten Zeitpunkt die Benutzung eines Medizinprodukts außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen und geprüften Verwendung darstelle, ist insoweit nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob faktisch im Einzelfall schon nach einer kürzeren Wartezeit eine zutreffende Testaussage vorliegen kann, kommt es gerade nicht an. 7. Alles in allem konnte der Antragsgegner auf seine Feststellungen vor Ort nur im Wege der Schließung der Teststelle reagieren, da eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG wegen der zahlreichen Missstände im Testzentrum der Antragstellerin angesichts der herrschenden Pandemie auf der Hand liegt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des äußerst fragwürdigen Testbetriebs scheidet von vornherein aus. 8. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen musste sich dem Antragsgegner auch der Eindruck aufdrängen, das die Antragstellerin die Ergebnisse der Spucktests – zumindest in Einzelfällen – nicht valide ermittelt und Testzertifikate auch quasi „blanko“ ausgestellt hat, sodass die Gefahr besteht, falsch-negative Testzertifikate könnten dort „erschlichen“ werden. Dafür sprechen die detaillierten Angaben der Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt A-Stadt zu den Erfahrungen, die sie als Testpersonen am 9. Dezember 2021 gemacht haben (s. Aktenvermerk Bl. 14 VA), wonach u.a. Zertifikate bereits nach fünf Minuten und damit erheblich abweichend von den Herstelleranweisungen (siehe oben) ausgestellt wurden und die Bescheinigung in einem Fall ohne Abgabe eines Spucktests erging. Damit wurde offensichtlich ein unrichtiges Testzertifikat ausgestellt. Schon für sich betrachtet handelt es sich dabei um einen Pflichtenverstoß im Kernbereich des Aufgabenbereichs der Teststelle, also um einen erheblichen Verstoß (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 1 S 3449/21 –, Rn. 12, juris). Auch auf den neu geregelten Straftatbestand des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in § 278 Strafgesetzbuch – StGB – kann in diesem Zusammenhang Bezug genommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es medizinprodukterechtlich gerade den Betreibern obliegt, die Beachtung eines validierten Verfahrens beim Umgang mit einem Medizinprodukt nachzuweisen. Im Kontext der Bedeutung, die den Testzertifikaten als zentraler Schutzmaßnahme bei der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Erkrankung 2019 zukommt (s. § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG), genügt nach Ansicht der Kammer auch ungeachtet der übrigen Beanstandungen der hier hervorgerufene Anschein, dass in der Teststelle nicht valide getestet wird und unrichtige negative Testzertifikate ausgestellt werden, um eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MPG zu begründen, denn das Vertrauen in Testzertifizierungen ist – ebenso wie in Impfnachweise – in der aktuellen Pandemiesituation unabdingbar. III. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 in Verbindung mit § 66 LVwVG, wobei, wie bereits dargelegt, jedenfalls von einer Heilung eines möglichen Zustellungsmangels (§ 66 Abs. 6 Satz 1 LVwVG) auszugehen ist. IV. Auch soweit der Antragsgegner der Antragstellerin unter Ziff. 3 der Verfügung aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle in Rheinland-Pfalz gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TestV entzogen hat, bleibt das Eilrechtsschutzbegehren erfolglos, denn aus vorstehenden Gründen ergibt sich ohne Zweifel zugleich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TestV, sodass die Voraussetzungen für die Beauftragung – ungeachtet der Ausgestaltung des Beauftragungsverhältnisses – entfallen sind. Damit liegt es auf der Hand, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Fortsetzung des Testbetriebs nicht bestehen kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Eilrechtsschutz war wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 57 ff.).