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Beschluss

1 B 95/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der vorübergehenden Schließung eines Testzentrums zur Beseitigung von Hygienemängeln ist als Maßnahme nach § 28 IfSG zulässig. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. • Die Anforderungen der TestV (§ 6 TestV) einschließlich der konkreten Mindestanforderungen sind fortlaufend einzuhalten; Verstöße rechtfertigen vorübergehende Schließungen und Unzuverlässigkeitsbewertungen.
Entscheidungsgründe
Vorübergehende Schließung von Testzentrum wegen Hygiene- und Schulungsmängeln rechtmäßig • Die Anordnung der vorübergehenden Schließung eines Testzentrums zur Beseitigung von Hygienemängeln ist als Maßnahme nach § 28 IfSG zulässig. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. • Die Anforderungen der TestV (§ 6 TestV) einschließlich der konkreten Mindestanforderungen sind fortlaufend einzuhalten; Verstöße rechtfertigen vorübergehende Schließungen und Unzuverlässigkeitsbewertungen. Die Antragstellerin betreibt ein Zentrum für Bürgertestungen; der Antragsgegner stellte bei Kontrollen am 22. und 24. Juni 2021 Mängel bei Hygiene, Händedesinfektion, Identitätskontrolle und Testdurchführung fest. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 29. Juni 2021 eine Schließungsanordnung und untersagte weitere Testungen nach § 4a TestV. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Gericht prüfte, ob die Schließung rechtmäßig und verhältnismäßig sei sowie ob die Beauftragung nach § 6 TestV fortbestehe. Festgestellt wurde, dass teilweiser Sachvortrag der Antragstellerin die Feststellungen nicht substantiiert entkräften konnte, insbesondere bei Händehygiene, fehlender Ausweisprüfung und ungeklärtem Wechsel bzw. fehlerhafter Anwendung eines Tests. Das Gericht verweigerte den vorläufigen Rechtsschutz und wies den Antrag ab. • Zulässigkeit: Der Antrag war nach § 80 Abs.5 VwGO statthaft, weil Widerspruch und Bescheid keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs.2 i.V.m. §§ 28 Abs.3, 16 Abs.8 IfSG). • Maßnahmenbefugnis: § 28 Abs.1 IfSG eröffnet den Behörden Generalklauselbefugnisse zur Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten; dies umfasst auch Schließungen von Einrichtungen. • Anwendungsbereich: SARS-CoV-2 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des IfSG, sodass die Vorschriften einschlägig sind. • Rechtmäßigkeit der Schließung: Die angeordneten Maßnahmen beruhen auf § 28 Abs.1 IfSG i.V.m. § 6 TestV und den konkretisierenden Mindestanforderungen; das Testzentrum wies unstreitige bzw. nicht substantiiert bestrittene Verstöße gegen diese Anforderungen auf. • Feststellungen und Beweiserhebung: Die Kontrollergebnisse und eidesstattlichen Versicherungen genügten, um Hygieneverstöße (insbesondere mangelhafte Händedesinfektion, fehlende Ausweisprüfung, Verwendung nicht geschulter Tests) als glaubhaft darzustellen; einzelne Streitpunkte bedürfen der Hauptsache, ändern aber die Gesamtwürdigung nicht. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen gemäß § 114 VwGO ausgeübt; eine vorübergehende Schließung zur Nachschulung und Mängelbeseitigung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil mildere Mittel nach wiederholten Kontrollen nicht ersichtlich sind. • Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 VwGO): Bei der umfassenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Infektionsschutz gegenüber dem Interesse der Antragstellerin am Aufschub, da die Schließung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und Gesundheitsgüter schwerer wiegen. • Rechtsfolgen der TestV-Verstöße: Verstöße gegen § 6 TestV (u.a. Zuverlässigkeit, Schulung, Identitätsprüfung) rechtfertigen Beschränkungen der Beauftragung bis hin zum Widerruf; Abrechnungen ohne Identitätsnachweis können straf- und zuverlässigkeitsrechtliche Konsequenzen haben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Die Kammer hat die vorläufige Vollwirkung der Schließungsanordnung bestätigt, weil die angegriffene Verfügung nach § 28 IfSG i.V.m. § 6 TestV und den hierzu erlassenen Mindestanforderungen rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Die festgestellten Hygienemängel, die unzureichende Händedesinfektion, die fehlende Ausweisprüfung sowie die nicht dokumentierte Verwendung und Schulung für einen anderen Test begründen ein öffentliches Vollzugsinteresse, das das private Aufschubinteresse überwiegt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Zusammenfassend bleibt die behördliche Schließungsanordnung in Kraft, bis die festgestellten Mängel behoben und die Anforderungen der TestV erfüllt sind.