Beschluss
5 L 708/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0928.5L708.22.NW.00
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Leitsätze
1. § 7 Abs. 3 LImSchG (juris: ImSchG RP) hat drittschützenden Charakter.(Rn.7)
2. Zur sinngemäßen Heranziehung der vom Gemeinde- und Städtebund herausgegebenen Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr vom Juli 2006.(Rn.8)
Tenor
Das Verfahren wird nach übereinstimmender Erledigungserklärung der beiden Hauptbeteiligten eingestellt.
Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7 Abs. 3 LImSchG (juris: ImSchG RP) hat drittschützenden Charakter.(Rn.7) 2. Zur sinngemäßen Heranziehung der vom Gemeinde- und Städtebund herausgegebenen Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr vom Juli 2006.(Rn.8) Das Verfahren wird nach übereinstimmender Erledigungserklärung der beiden Hauptbeteiligten eingestellt. Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Nachdem die beiden Hauptbeteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese erteilte am 27. April 2022 der Beigeladenen eine Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – zum Betreib akustischer Geräte zur Vogelabwehr (Starenbekämpfung) auf bestimmten, im Einzelnen angegebenen Grundstücken, die als Weinberg genutzt werden, bis zum Jahr 2024. Dagegen legte der Antragsteller, der am nördlichen Ortsrand von A-Dorf wohnhaft ist, am 25. Mai 2022 Widerspruch ein. Die Schussanlagen wurden am 26. August 2022 in Betrieb genommen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 27. April 2022 erfolgte am 8. September 2022. Es besteht folglich ein Dreiecksverhältnis, in dem zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages zwischen den Beteiligten streitig war, ob dem Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Erlaubnis vom 27. April 2022 aufschiebende Wirkung zukam oder nicht. Missachtet eine Behörde eine bestehende aufschiebende Wirkung oder macht der begünstigte Dritte, der die aufschiebende Wirkung bestreitet, weiter von dem Verwaltungsakt Gebrauch, so ist auf diesen Fall des faktischen Vollzugs durch den Begünstigten § 80a Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog anzuwenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Februar 1994 – 7 B 10153/94 –, NVwZ-RR 1995, 124). Hat der Widerspruch des Dritten aufschiebende Wirkung, kann die Ausgangs- bzw. die Widerspruchsbehörde (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO) analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Begünstigten zur Beachtung der aufschiebenden Wirkung anhalten und weitere erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Kommt sie dem nicht nach, kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Dritten analog § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO feststellen, dass der Widerspruch des Dritten aufschiebende Wirkung hat und zum Schutz dieser aufschiebenden Wirkung die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Februar 1994 – 7 B 10153/94 –, NVwZ-RR 1995, 124; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Auflage 2022, § 80a Rn. 17a). Der Antragsteller hat auch geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs missachte. Dem Antragsteller fehlte auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Denn sein Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. April 2022 war nicht offensichtlich unzulässig, sodass seinem Widerspruch hiergegen aufschiebende Wirkung zukommt (hierzu s. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 493/05 –, juris und BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 –, NJW 1993, 1610; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 1993 – 11 B 12228/92 –, DÖV 1993, 625). Ist ein Widerspruchsführer – wie hier – nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für seine Widerspruchsbefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Die Widerspruchsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Betroffenen behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 B 13.16 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17.OVG –, juris). Dabei kommen als drittschützende Vorschriften nur solche Normen des objektiven Rechts in Betracht, die zum Entscheidungsprogramm der Behörde für den angefochtenen Verwaltungsakt gehören und zumindest auch der Rücksichtnahme auf Interessen des Dritten zu dienen bestimmt sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17.OVG –, juris). Vorliegend hat der Antragsteller u.a. geltend gemacht, er lebe am nördlichen Ortsrand der Ortsgemeinde A-Dorf in derartiger Nähe zu den Standorten für die akustischen Geräte, die Gegenstand des angefochtenen Bescheids seien, dass er erheblichen Lärmbelästigungen durch die Schussanlagen ausgesetzt sei. Er hat sich ausdrücklich auf die Vorschrift des § 7 Abs. 3 LImSchG berufen. Danach bedarf der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den Anwohnerinnen und Anwohner erheblich belästigt werden können, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden kann. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass zu Lasten des Antragstellers § 7 Abs. 3 LImSchG verletzt wird. Diese Vorschrift stellt eine Rechtsnorm dar, die drittschützenden Charakter hat. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 LImSchG, der den Betrieb von Geräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen unter die Erlaubnispflicht stellt, sofern Anwohnerinnen und Anwohner erheblich belästigt werden können. Mithin dient die Vorschrift insbesondere der Wahrung der Belange derjenigen, die durch die emittierenden Geräte gestört werden können (VG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2005 – 1 K 1213/05.KO –). Der Antragsteller hat zudem vorgebracht, zum Kreis der durch die genehmigten Vogelschreianlagen und Schussapparate Betroffenen zu gehören, weil der Betrieb dieser Anlagen und Apparate in den Weinbergen von Kleinniedesheim zu erheblichen Lärmimmissionen für sein Wohnhaus am nördlichen Ortsrand der Ortsgemeinde A-Dorf führe. Es ist möglich, dass der Antragsteller Anwohner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 LImSchG ist, dessen Wohnhaus durch die erteilte Genehmigung von erheblichen Lärmimmissionen betroffen sein kann. Letzteres erscheint zwar nicht auf der Hand liegend, da das Wohnhaus des Antragstellers von der nächsten Schussanlage nahezu 900 m entfernt ist. Es existieren keine verbindlichen Bestimmungen, bis zu welcher Entfernung von Signal- und Alarmgeräten ausgehende Geräusche als erheblich belästigend eingestuft werden können. Allerdings spricht viel dafür, insoweit die vom Gemeinde- und Städtebund herausgegebene – und von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 27. April 2022 zugrunde gelegte – Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr vom Juli 2006 (https://mkuem.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/ Umweltschutz/Laermschutz/ArbeitshilfeVogelabwehr.pdf) sinngemäß heranzuziehen, um Rückschlüsse auf eine Einhaltung der in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm 1998 – TA Lärm – vorgesehenen und nach § 12 LImSchG anwendbaren Immissionsrichtwerte zu ziehen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 11. August 2005 – 5 L 753/05.TR –). Die auf Initiative des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz gebildete gemeinsame Arbeitsgruppe verständigte sich darauf, dass bei Geräten bzw. Anlagen, die eine kürzeste Entfernung von mehr als 1.000 m zu einer geschlossenen Wohnbebauung aufweisen, regelmäßig eine erhebliche Belästigung nicht angenommen werden müsse und daher nicht der Erlaubnispflicht unterlägen. Im Übrigen sei der Einzelfall zu prüfen. Bei Anlagen in geringerer Entfernung empfahl die gemeinsame Arbeitsgruppe im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Lärmbelästigungen folgende Abstands-Richtwerte zur Wohnbebauung in Abhängigkeit von der max. Schusszahl: Art der Wohnbebauung nach BauNVO MI / MD WA WR max. Schusszahl je Tag 300 m 500 m 700 m bis 40 500 m 800 m 1.000 m 41 - 100 keine Richtwerte, Einzelfallprüfung über 100 Nach den Empfehlungen der gemeinsamen Arbeitsgruppe wird bei der Ermittlung der Schusszahlen nur die relevante Schussanlage berücksichtigt. Allerdings sei eine benachbarte Schussanlage ebenfalls relevant, wenn ihr Abstand zur maßgeblichen Anlage kleiner sei als der in der Tabelle genannte Abstand zur Wohnbebauung. In diesem Fall müsse die Schusszahl beider Anlagen addiert werden. Vorliegend sind in Bezug auf den Antragsteller allein die Schussapparate 1 und 2 von Relevanz, denn diese befinden sich in einer Entfernung zum Wohngebäude des Antragstellers von unter 900 bzw. 1.000 m. Der Abstand zwischen den Schussapparaten 1 und 2 beträgt etwa 400 m. Zum Schussapparat 1 hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 27. April 2022 41 – 100 Schuss erlaubt, die Einsatzzeiten wurden auf 7:30 bis 12 Uhr und von 14 bis 17:30 Uhr festgelegt. Beim Schussapparat 2 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Anzahl der Schüsse könne 100 pro Tag übersteigen. Im Bedarfsfall, also wenn ein Starenbefall offensichtlich kurz bevorstehe und mildere Vergrämungsmaßnahmen nicht ausreichten oder nicht durchführbar seien, könne die Anzahl der Schüsse zur Abwehr eines Befalls kurzzeitig nach oben korrigiert und im Ausnahmefall auch zeitlich ausgedehnt werden. In dem dem Bescheid vom 27. April 2022 beigefügten Lageplan wurde die Betriebszeit stattdessen mit 7:30 bis 12:00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr angegeben. Aufgrund der Entfernung von „nur“ 400 m zwischen den Schussapparaten 1 und 2 muss die Schussanlage 2 bei der Schusszahl mitberücksichtigt werden, d.h. die Schusszahl kann bei über 200 liegen. Für Anlagen, die mit über 100 Schuss betrieben werden, gibt die Arbeitshilfe keine Empfehlung. Vielmehr sieht sie eine er Einzelfallprüfung vor, bei der ein gewisser Ermessensspielraum verbleibe, die Richtwerte unter bestimmten Voraussetzungen „nach unten“ anzupassen, beispielsweise bei besonderen Geländeverhältnissen oder beim Einsatz besonders schallarmer Gerätetypen. Die damit erforderliche Einzelfallprüfung war bis zur Erhebung des Eilrechtschutzgesuchs des Antragstellers ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat erst im Hinblick auf die Beschwerden des Antragstellers am 1. September 2022, am 2. September 2022 und am 5. September 2022 am Grundstück des Antragstellers Messungen durchführen lassen, die nach ihren Angaben Dezibel-Werte von 59 dB(A) am 1. September 2022, von 58 dB(A) am 2. September 2022 und von 61 dB(A) am 5. September 2022 ergeben haben. Ohne diese Messungen im Einzelnen zu bewerten, folgt daraus, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreichung des Eilantrages die Widerspruchsbefugnis nicht von vornherein ausgeschlossen war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013.