Beschluss
8 B 11235/17
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungsbaugenehmigung kann die ursprüngliche Baugenehmigung ersetzen und mit ihr eine untrennbare Einheit bilden, sodass gegen die Ursprungsfassung kein eigenständiges Eilrechtsschutzbegehren mehr besteht.
• Die Zulässigkeit einer Antragsänderung in der Eilrechtsschutzbeschwerde ist unter den Voraussetzungen von § 91 VwGO und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO möglich, wenn sie sachdienlich ist.
• Ein positiver Bauvorbescheid begründet im Ergebnis eine bestandskräftige Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, die Dritten den Erfolg eines darauf gerichteten Widerspruchs erschwert, insbesondere wenn der Widerspruch verspätet erhoben wurde.
Entscheidungsgründe
Änderungsbaugenehmigung ersetzt Ursprungsbaugenehmigung, kein gesonderter Eilrechtsschutz • Eine Änderungsbaugenehmigung kann die ursprüngliche Baugenehmigung ersetzen und mit ihr eine untrennbare Einheit bilden, sodass gegen die Ursprungsfassung kein eigenständiges Eilrechtsschutzbegehren mehr besteht. • Die Zulässigkeit einer Antragsänderung in der Eilrechtsschutzbeschwerde ist unter den Voraussetzungen von § 91 VwGO und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO möglich, wenn sie sachdienlich ist. • Ein positiver Bauvorbescheid begründet im Ergebnis eine bestandskräftige Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, die Dritten den Erfolg eines darauf gerichteten Widerspruchs erschwert, insbesondere wenn der Widerspruch verspätet erhoben wurde. Die kreisfreie Antragstellerin wandte sich gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen zu 1) zum Umbau eines bestehenden Einkaufszentrums in ein Fachmarktzentrum. Für das seit 1973 bestehende Gebäude war 2016 ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden; später erteilte der Antragsgegner am 1.12.2016 eine Baugenehmigung mit bestimmten Verkaufsflächen und Stellplätzen. Nach einer Tektur-/Änderungsanfrage der Beigeladenen wurde die Baugenehmigung am 26.4.2017 geändert und die Verkaufsflächen reduziert. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ursprungsbaugenehmigung; das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Ursprungsbaugenehmigung durch die Änderungsbaugenehmigung modifiziert sei. Die Antragstellerin erhob Beschwerde und hielt das ursprüngliche Begehren sowie hilfsweise eine Aussetzung der Vollziehung der nunmehr modifizierten Genehmigung aufrecht. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in ihrer Überprüfung auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe beschränkt. • Zur Zulässigkeit des Hauptantrags: Das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Änderungsbaugenehmigung vom 26.04.2017 die Baugenehmigung vom 01.12.2016 modifiziert und mit ihr eine untrennbare Einheit bildet; die Ursprungsfassung hat damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. • Zur Abgrenzung: Ob eine nachfolgende Genehmigung lediglich modifiziert oder eine eigenständige, alternative Genehmigung darstellt, ergibt sich aus Auslegung des Regelungsinhalts der zuletzt erteilten Genehmigung und des zugrundeliegenden Antrags; hier sprechen die Tekturbezeichnung, Erklärungen der Beigeladenen und die Nebenbestimmung, dass die Festsetzungen der Ursprungsbaugenehmigung weitergelten, für eine Modifizierung. • Zur Zulässigkeit der Antragsänderung: Eine Anpassung des Eilrechtsschutzbegehrens an die veränderte Genehmigungslage ist nach § 91 VwGO und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 VwGO sachdienlich und zulässig; der Senat lässt die Umstellung zu, da sie Prozessökonomie und effektiven Rechtsschutz fördert. • Zur Begründetheit des 1. Hilfsantrags: Die Antragstellerin ist widerspruchsbefugt, aber der Widerspruch hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit durch den Bauvorbescheid vom 26.01.2016 bestandskräftig ist und der hiergegen erhobene Widerspruch verspätet eingelegt wurde. • Der Bauvorbescheid ist hinreichend bestimmt und wirksam bekanntgegeben worden; sein Regelungsgehalt (Bestätigung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Umbauvorhabens) deckt sich mit dem Inhalt der modifizierten Baugenehmigung, insbesondere hinsichtlich Verkaufsflächen und Stellplätzen. • Somit besteht auch für die Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbaugenehmigung kein Rechtsschutzinteresse, weil diese keine eigenständige Genehmigung eines separaten Vorhabens darstellt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Begründend führt der Senat aus, dass die Änderungsbaugenehmigung die ursprüngliche Genehmigung ersetzt und mit ihr eine untrennbare Einheit bildet, weshalb ein gesondertes Eilrechtsschutzbegehren gegen die Ursprungsfassung unzulässig ist. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag angepasst hat, besteht zwar Widerspruchsbefugnis, jedoch hat der gegen den Bauvorbescheid gerichtete Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg, weil der positive Bauvorbescheid vom 26.01.2016 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestandskräftig festgestellt hat und der Widerspruch verspätet erhoben wurde. Daher ist auch die Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbaugenehmigung nicht zu gewähren.