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Beschluss

3 L 763/22.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2022:1027.3L763.22.NW.00
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Leitsätze
1. Ein Widerspruchsbescheid kann ein schlichtes Schreiben zu einem Verwaltungsakt machen.(Rn.40) 2. Die im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2022 (GWZ) bestehenden Auskunftspflichten verletzen die herangezogenen Eigentümer nicht in eigenen Rechten.(Rn.51) 3. Die GWZ ist nicht überflüssig, denn die einschlägigen vorhandenen Register sind teilweise nicht aktuell oder weisen statistische Über- oder Untererfassungen auf.(Rn.58) 4. Die Handhabung der sog. Hilfsmerkmale durch das Statistische Landesamt begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.59) 5. Das sog. Hosting einer amtlichen Homepage für den Zensus 2022 durch eine US amerikanische Firma führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der GWZ.(Rn.65)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerspruchsbescheid kann ein schlichtes Schreiben zu einem Verwaltungsakt machen.(Rn.40) 2. Die im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2022 (GWZ) bestehenden Auskunftspflichten verletzen die herangezogenen Eigentümer nicht in eigenen Rechten.(Rn.51) 3. Die GWZ ist nicht überflüssig, denn die einschlägigen vorhandenen Register sind teilweise nicht aktuell oder weisen statistische Über- oder Untererfassungen auf.(Rn.58) 4. Die Handhabung der sog. Hilfsmerkmale durch das Statistische Landesamt begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.59) 5. Das sog. Hosting einer amtlichen Homepage für den Zensus 2022 durch eine US amerikanische Firma führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der GWZ.(Rn.65) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Eilantrag gegen die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Rahmen des Zensus 2022. Die Antragsteller bewohnen das Anwesen S… in 67685 Weilerbach. Der Antragsgegner erinnerte die Antragsteller mit Schreiben vom 27.6.2022 an die Beantwortung und Rückleitung der Datenanforderung zur GWZ bis zum 10.7.2022, nachdem diese ihrer Erklärungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen waren. Mit der Erinnerung wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass sie die Fragen Online beantworten könnten oder in Papierform an die Firma Rhenus Docs to Data GmbH senden dürften, die den Papierbogen digitalisiere und die zur Geheimhaltung verpflichtet sei. Die Antragsteller erhoben gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 27.6.2022 am 4.7.2022 Widerspruch: Dem Schreiben vom 27.6.2022 sei ein Rückumschlag beigefügt, welcher als Adressat eine Rhenus Docs to Data GmbH aufführe. Diese GmbH solle im Auftrag des Antragsgegners die von den Antragstellern anzugebenden, unter anderem sehr persönlichen Auskünfte, auswerten und verarbeiten. Gegen diese Art der Bearbeitung ihrer Daten bestünden erhebliche Bedenken. Wie sie durch Medienberichte erfahren hätten, besage die Datenschutzvereinbarung der Seite "Zensus 2022.de", dass die Daten an Twitter, Instagram und/oder Youtube weitergegeben würden bzw. mit Firmen wie CloudFlare (amerikanisch) zusammengearbeitet werde. Das hätten sie nicht so recht glauben können und begehrten deshalb nach Art. 15 DSGVO Auskunft, wie mit ihren Daten nach der Erfassung umgegangen werde: "1. Welchen Zweck haben welche Verarbeitungsschritte? 2. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden verarbeitet? 3. Welchen Empfängern werden die personenbezogenen Daten übermittelt und/oder offengelegt? 4. Wie lange ist die Dauer der Speicherung oder nach welcher Vorgehensweise wird die Speicherdauer ermittelt? 5. Gibt es ein Recht auf Einsicht, Berichtigung (wenn falsch erfasst) und/oder Löschung dieser Daten? 6. Besteht ein Beschwerderecht und wenn ja, bei welcher Behörde? 7. Bitte erteilen Sie Auskunft, ob Daten zu meiner Person auch noch aus anderen Quellen erhoben werden und wenn ja, zu welchem Zweck. 8. Findet ein Profiling gem. Art. 22 DSGVO statt und wenn ja, nach welcher Login funktioniert das? 9. Werden Daten an ein Drittland und/oder an eine internationale Organisation übermittelt? Wenn ja, bitte beschreiben Sie die Garantien nach Art. 46 DSGVO. Bitte beschreiben Sie das sehr genau, da die Datenschutzerklärung hier keinerlei genaue Auskunft gibt. 10. Bitte erläutern Sie die allgemeine Rechtsgrundlage genauer, weil Öffentlichkeitsarbeit zu keiner Weitergabe personenbezogener Daten berechtigt. Auch kann man Öffentlichkeitsarbeit nicht mit öffentlichem Interesse gleichsetzen. In der statistischen Erfassung meiner Daten mag ein öffentliches Interesse bestehen, aber auf keinen Fall besteht ein öffentliches Interesse an der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesamtes für Statistik." Ferner müssten sie - die Antragsteller - dem Antragsgegner mitteilen, dass auf den Seiten des "Ministerium für Justiz" nur eine nichtamtliche Veröffentlichung ohne Geltungsbereich des "BStG" zu finden sei. Viele Paragraphen seien zwischenzeitlich gestrichen worden, so dass ihnen dieses Gesetz nunmehr als ein Fragment erscheine. Sie baten, ihnen umgehend und vorab den gesamten gültigen amtlichen Teil des "Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke - BStG" auch mit seinem Geltungsbereich zukommen zu lassen. Gesetze ohne Geltungsbereich seien wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig. Ein Gesetz, das nirgendwo gelte, gelte überhaupt nicht. Weiter forderten sie den Antragsgegner auf, Rechtsgrundlage und Legitimation mitzuteilen und diese mit persönlicher Unterschrift und mit Übernahme der Verantwortung zu bestätigen. Könne der Antragsgegner dies nicht, erwarteten sie von ihm die sofortige Einstellung des Versuches einer Datenerhebung und -verarbeitung "Zensus 2022". Sie akzeptierten eine Datenerhebung und -verarbeitung nur für den Fall, dass der Antragsgegner ihnen die offenen Rechtsgrundlagen erörtere und auch persönlich haftend dazu Stellung nehme. Der Antragsgegner erläuterte mit Schreiben vom 8.7.2022 diverse von den Antragstellern thematisierte Aspekte, die teilweise auch in dem späteren Widerspruchsbescheid aufgegriffen wurden. Zudem teilte er den Antragstellern mit, welche Daten ihm von der Grundsteuerstelle zur Vorbereitung des Zensus zugeleitet wurden und welche Unternehmen unter Wahrung welcher Sicherheitsvorkehrungen z.B. für den Druck und Versand von Anschreiben tätig waren. Er wies zudem darauf hin, dass die Angaben der Antragsteller unmittelbar auf einen Server des Statistischen Bundesamts liefen, auf den das Statistische Landesamt Zugriff habe. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder internationale Organisationen erfolge nicht. Die Einbindung der Firma Cloudflare betreffe nicht die Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen zum Zensus, sondern die allgemein zugänglichen Informationen auf seiner Website und deren Funktionalität. Die Erhebungsdaten zum Zensus würden ohne Nutzung des CDN Cloudflare und ausschließlich in Rechenzentren des Bundes in Deutschland verarbeitet. Ein "Profiling" erfolge nicht. Hinsichtlich eines etwaigen Rechts auf Löschung oder Berichtigung verwies der Antragsgegner auf die dem Löschungsbegehren entgegenstehenden Art. 17 Abs. 3 lit. d; 89 DSGVO, wonach solche Rechte im Falle der Vereitelung des statistischen Zwecks ausgeschlossen seien. Die Verarbeitung der im Rahmen der GWZ gewonnenen Daten sei rechtmäßig, weil erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Somit schließe Art. 21 Abs. 6 DSGVO einen Widerspruchs- oder Löschungsanspruch o.ä. aus. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.8.2022 zurück und führte zur Begründung aus: Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz führe gemäß § 4 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2022 vom 3.2.2021 (AGZensG 2022) für das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen des zum Stichtag 15.5.2022 gesetzlich angeordneten Zensus 2022 die GWZ durch. Erhebungseinheiten der GWZ seien nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. Da in Deutschland kein flächendeckendes Register für Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen vorhanden sei, aber nach den europarechtlichen Normen diese Daten unter anderem zur Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission verlangt würden, sei eine deutschlandweite Gebäude- und Wohnungszählung unumgänglich. Mit dieser Statistik sollten Daten zu Immobilien erfasst werden, die zurzeit bzw. künftig dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stünden. Zur Zweckerfüllung bestehe für die Erhebung eine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 24 ZensG 2022. Hiernach auskunftspflichtig seien die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümerinnen und Eigentümer gälten daneben auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen seien. Die Auskunftspflicht umfasse gem. § 10 Abs. 1 ZensG 2022 strukturelle Angaben zum Gebäude etwa Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Art und Typ des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Baujahr, Heizungsart und Energieträger und zur Zahl der Wohnungen. Für Wohnungen seien Angaben zur Art der Nutzung, Leerstandsgründe/-dauer, Fläche, zur Zahl der Räume und zur Nettokaltmiete erforderlich. Gemäß den weiteren Vorgaben, die der statistischen Geheimhaltung dienten, würden die sog. statistischen Hilfsmerkmale, die als personenbezogene Merkmale zur Steuerung der Erhebung und Vermeidung etwa von Doppelzählungen erforderlich seien, nicht ausgewertet. Diese würden von den weiteren Angaben getrennt und, nachdem die von den Auskunftspflichtigen übermittelten Erhebungsmerkmale plausibilisiert seien, gelöscht, sodass keine Rückschlüsse auf die befragten Personen möglich seien. Solche Hilfsmerkmale beträfen bei der GWZ die im Einzelnen in § 10 Abs. 2 ZensG 2022 angeführten Angaben. Auch die nicht personenbezogenen technischen Hilfsmerkmale würden spätestens nachdem die im Rahmen der Durchführung des Zensus zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden seien, gelöscht bzw. vernichtet (§ 12 Absatz 1 BStatG). Aus dem bei dem Statistischen Bundesamt im Rahmen der Erhebung zum Zensus 2022 zentral geführten Gebäude- und Wohnungsregister habe sich die Information ergeben, dass die Antragsteller Eigentümer der im Zuge der GWZ ermittelten Erhebungseinheit, Adresse "S…. …, 67685 Weilerbach" seien. Im Rahmen der Versandwelle vom 16.-19.5.2022 seien die Antragsteller daher fristgebunden bis zum 5.6.2022 zur Erteilung der Auskünfte im Rahmen der "Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2022" verpflichtet worden. Dem Schreiben seien Erläuterungen zur Erhebung beigefügt gewesen, in denen u.a. auf die Auskunftspflicht sowie auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen hingewiesen worden sei. Die Daten hätten auf dieser Grundlage zunächst über einen sicheren Meldeweg online eingegeben werden können. Auf die Versendung eines Papierfragebogens (im Zuge des bei ausbleibender Meldung bereits im Erstanschreiben angekündigten Erinnerungsverfahrens) sei hingewiesen worden. Ungeachtet dessen habe die Möglichkeit bestanden, die Daten telefonisch zu melden. Eine Meldung der Antragsteller sei bis zum 5.6.2022 nicht erfolgt. Daher seien sie mit dem Erinnerungsschreiben vom 27.6.2022 unter Beifügung eines Papierfragebogens zur Meldung bis nunmehr zum 10.7.2022 aufgefordert worden. Die Meldung habe erneut auf den bekannten Wegen abgegeben werden können, wobei der Versand des Papierfragebogens mit einem kostenfreien Rückumschlag an den hierzu eingesetzten Beleglesedienstleister "Rhenus docs to data" erbeten worden sei. Der Widerspruch gegen die Heranziehung im Rahmen der "Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2022" sei zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Auskunftserteilung sei das ZensG 2022, das eine verpflichtende Meldung zum Stichtag 15.5.2022 vorschreibe. Auswahlgrundlage bilde das Anschriften- und Gebäuderegister, welches die Statistischen Ämter durch Zusammenführung bestehender Registerdaten gem. § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes (ZensVorbG 2022) erstellt hätten. Im Rahmen der GWZ unterlägen die Antragsteller der Auskunftspflicht nach §§ 9, 23, 24 Abs. 1 ZensG 2022. Sie seien unstreitig Eigentümer des der Heranziehung zugrundeliegenden Gebäudes bzw. einer Wohnung in dem benannten Gebäude. Gründe, die Auskünfte ganz oder teilweise zu verweigern, bestünden nicht. Hieran änderten auch die Bedenken der Antragsteller nichts. a) Während der Erhebung zum Zensus 2022 würden in allen Erhebungsteilen die notwendigen technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen ergriffen, um dem Daten- und Statistikgeheimnis zu entsprechen. Das Projekt werde in Begleitung durch die jeweiligen (Landes)Datenschutzbeauftragten durchgeführt und folge einem strengen Projektplan. Dass etwa alle mit der Erhebung betrauten Personen gesondert schriftlich auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und des Statistikgeheimnisses verpflichtet würden, sei den Antragstellern bereits mitgeteilt worden. Ebenso die Vorgaben des ZensG 2022, wonach personenbezogene Daten, wie z.B. der Name der lmmobilieneigentümer/-innen, ausschließlich als Hilfsmerkmale zur Steuerung der Erhebung erfragt würden. Diese Hilfsmerkmale würden nicht ausgewertet und frühestmöglich - unverzüglich, nachdem die Daten der jeweiligen Auskunftspflichtigen eingegangen und plausibilisiert worden seien - von den weiteren Angaben getrennt und gelöscht, vgl. § 31 ZensG 2022, so dass keine Rückschlüsse auf die befragten Personen möglich seien. Ziel sei allein, die Zahl der Gebäude und Wohnungen sowie deren Ausstattungsmerkmale zu erheben. Schlussendlich würden auch die erhobenen nicht personenbezogenen Hilfsmerkmale, spätestens nachdem die im Rahmen der Durchführung des Zensus zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden seien, gelöscht bzw. vernichtet (§ 12 Absatz 1 BStatG). Die hier maßgeblichen Hilfsmerkmale seien z.B. die Fragebogennummer und das Belegkennzeichen. Diese dienten der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Einheiten sowie der Organisation und technischen Durchführung des Erhebungs- und Aufbereitungsverfahrens. Sie enthielten keine über die erhobenen Informationen hinausgehenden Angaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse. b) Im Zuge der Erhebung zur GWZ würden keine Erhebungsdaten an ein Drittland übermittelt, auch nicht über den cloud-Anbieter Cloudflare. Die Webseiten des Zensus 2022 des Statistischen Bundesamtes würden in den Rechenzentren des Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) gehostet. Bei Cloudflare handle es sich um ein sogenanntes Content Delivery Network (CDN) mit dem ausschließlichen Zweck, die Inhalte dieser Website in einer hohen Verfügbarkeit und Geschwindigkeit auch bei Lastspitzen zur Verfügung zu stellen und ggf. Angriffe auf die Webseite, die die Verfügbarkeit einschränkten, wie z. B. DDoS-Attacken, besser abzuwehren. Solche Maßnahmen seien bei einem Angebot mit großer Reichweite und Relevanz notwendig, um einen störungsfreien Betrieb - insbesondere die Erreichbarkeit, Performance und Zuverlässigkeit der Website - sicherzustellen. Gemäß ZensVorbG 2022 sei für den technischen Betrieb das ITZ Bund als Dienstleister des Bundes für das Statistische Bundesamt tätig. Über das ITZ Bund seien die weiteren IT-Dienstleistungen für den technischen Betrieb beauftragt worden, wozu auch der Einsatz von Cloudflare zähle. Die Beauftragung von Cloudflare sei über ein Vergabeverfahren des ITZ Bund erfolgt. Cloudflare verfüge über öffentliche IP-Adressen aus dem amerikanischen sowie dem europäischen Raum. Die Verarbeitung von Informationen finde auf Basis vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem ITZ Bund und dem Anbieter ausschließlich in europäischen Rechenzentren von Cloudflare statt. Hierbei würden nur noch europäisch registrierte IP-Adressen genutzt. Die Datenverarbeitung durch Cloudflare betreffe nicht die Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen zum Zensus, sondern lediglich die allgemein zugänglichen Informationen auf der Website, z.B. IP-Adresse des Abrufs, Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs. Die Erhebungsdaten zum Zensus, die online an "fragebogen.zensus2022.de" übermittelt würden, seien mit einem Sicherheitszertifikat des ITZ Bund Ende-zu-Ende-verschlüsselt und würden ohne Nutzung des CDN Cloudflare ausschließlich in Rechenzentren des Bundes in Deutschland verarbeitet. Nach erfolgter Anmeldung beim Online-Fragebogen könne durch Doppelklick auf das Schlosssymbol im Browser der sichere und verschlüsselte Übertragungskanal in das Rechenzentrum des ITZ Bund mithilfe des Zertifikates nachvollzogen werden. Es zeige, dass ein sicherer Übertragungskanal zwischen dem Webbrowser der Befragten und den im Rechenzentrum des ITZ Bund befindlichen Servern hergestellt worden sei. Das Zertifikat enthalte z.B. Angaben zum Eigentumsverhältnis (ITZ Bund) der Domain "fragebogen.zensus2022.de" und zur Verschlüsselung. Dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die in dem Fragebogen eingegebenen personenbezogenen Daten bestanden habe, habe auch die Prüfung des Sachverhalts durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ergeben. Dessen Einschätzung zum Online-Fragebogen des Zensus 2022 sei über seine Homepage bereits seit dem 18.5.2022 öffentlich einsehbar. Eine entsprechende Erläuterung zum Einsatz des CDN Cloudflare könne zusätzlich auch der Datenschutzerklärung auf der Homepage zum Zensus 2022 (www.zensus2022.de) entnommen werden, dort unter "Wie funktioniert der Zensus, Fragen und Antworten zur Sicherheit der Online Fragebogen beim Zensus 2022". Dies und die Möglichkeit zur Meldung per Papierfragebogen, der der Erinnerung standardmäßig beigelegen habe, sei den Antragstellern mit Schreiben vom 8.7.2022 nochmals mitgeteilt worden. c) Das BStatG sei in seiner jetzigen Fassung gültig. Ein Gesetz sei gültig, wenn es in Kraft getreten sei. Gemäß Art. 82 Abs. 1 GG trete ein Gesetz in Kraft, wenn es vom Bundespräsidenten gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei. Das BStatG sei in seiner ersten Fassung am 22.1.1987 vom damaligen Bundespräsidenten Weizsäcker gegengezeichnet und am 29.1.1987 im Bundesgesetzblatt (Nr. 8 vom 29.1.1987, S. 462 ff.) verkündet worden. § 28 BStatG habe damals gemäß Art. 82 Abs. 2 GG ein Inkrafttreten mit dem Tag der Verkündung vorgesehen. Dass heute diverse Paragraphen gestrichen worden seien, stehe der Gültigkeit des Gesetzes nicht entgegen. Änderungen und Streichungen von Paragraphen innerhalb eines Gesetzes seien möglich, wenn Sie sich an den von Art. 82 GG vorgegebenen Kriterien orientierten. Das BStatG in seiner jetzigen Fassung sei am 20.10.2016 gegengezeichnet und am 31.10.2016 im Bundesgesetzblatt (Nr. 51 vom 31.10.2016, S. 2394) verkündet worden. Da das Gesetz keine Bestimmungen zum Inkrafttreten enthalten habe, sei dieses gemäß Art. 82 Abs. 2 GG vierzehn Tage nach Ablauf des 31.10.2016 in Kraft getreten. Daran ändere auch der Verweis der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nichts. Dem Bundesverwaltungsgericht habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei welchem ein streitgegenständliches Gesetz in rechtlicher Hinsicht keine Gültigkeit erlangt habe. Die grundsätzliche Legitimationsgrundlage des Antragsgegners für die Durchführung von Bundes- oder Landeserhebungen beruhe auf § 4 Abs. 1 LStatG. Für den Zensus 2022 folge die Zuständigkeit aus § 1 Abs. 1 ZensG 2022 i.V.m § 1 Abs. 1 AGZensG 2022. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (12.8.2022) haben die Antragsteller am 12.9.2022 Klage (Az.: 3 K 762/22.NW) erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie tragen vor: Die einschlägigen Rechtsvorschriften zum ZensG 2022 seien verfassungswidrig und verletzten sie mit Blick auf die Vorgaben in BVerfGE 61,1 in ihren Grundrechten. Eine normenklare Gesetzgebung stellten sie in Zweifel. Ein wirksamer Schutz digital gespeicherter Daten könne heutzutage - aus näher dargelegten Gründen, mit Bezug auf teilweise länger zurückliegende Vorfälle - grundsätzlich nicht mehr gewährleistet werden. Sie sähen den Schutz der Daten des Zensus 2022 nicht als ausreichend an. Eine Deanonymisierung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Behandlung der Hilfsmerkmale durch den Antragsgegner verstoße gegen verfassungsgerichtliche Anforderungen; die Speicherfrist von bis zu vier Jahren sei zu lang bemessen. Cloudflare könne zwar nicht auf die verschlüsselten Daten des Online-Fragebogens Zugriff nehmen. Allerdings könne dieser Anbieter auf "technische" Daten zugreifen. Weiter biete Cloudflare im öffentlichen Teil der Website ein Kontaktformular an, über das Nutzer die Statistikämter anschreiben könnten. Hierzu seien allerdings eine ganze Reihe von persönlichen Daten einzugeben. Das vertraglich zugesicherte Versprechen von Cloudflare, die Daten ausschließlich auf europäischen Servern zu verarbeiten, sei mit Blick auf den CLOUD Act vom 23.5.2018 nicht behelflich. Die Einbindung von Cloudflare verstoße gegen das "Schremps II" Urteil des EuGH. Die Missbrauchsgefahr stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen des Zensus. Der Antragsgegner komme seinen Aufklärungspflichten nicht nach, wonach nur ein von Malware usw. freier Rechner der Befragten Sicherheit der übertragenen Daten gewährleiste. Das Schreiben vom 8.7.2022 sei ihnen nicht zugegangen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid zur "Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2022" anzuordnen und alle auf ihre Person bezogenen und im Zusammenhang mit dem Zensus 2022 gespeicherten sowie der daraus verarbeiteten Daten zu löschen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen Er erwidert ergänzend: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne durch ein Gesetz eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliege. Dies sei hier gegeben, weil die Daten zur Bevölkerung und zu deren Wohn- und Arbeitssituation Grundlage vieler wichtiger Entscheidungen seien. Das Statistikgeheimnis, das Abschottungs- und Trennungsgebot seien beachtet worden. Das Rückspielverbot, wonach bearbeitete Einzeldatensätze, soweit sie noch einen Personenbezug aufwiesen, nicht an die Stellen "zurückgespielt" werden dürften, von denen die Ursprungsdaten stammten und auch nicht an sonstige Stellen der Verwaltung übermittelt werden dürften, werde nicht verletzt. Der Zensus 2022 diene der Erfüllung näher bezeichneter europarechtlicher Berichtspflichten. Durch die DSGVO und das BDSchG würden ihm - dem Antragsgegner - Schutzstandards vorgegeben und eingehalten. Dass es dennoch immer wieder zu "Einbrüchen" komme, sei kein zensusbezogenes Problem. Weitere Ausführungen der Antragsteller seien oft spekulativer Art. Statistische Hilfsmerkmale (§ 10 Abs. 2 ZensG 2022, 12 Abs. 1 BStatG) würden nicht ausgewertet, sondern gelöscht, sobald die übermittelten Erhebungsmerkmale plausibilisiert seien. Nochmals wolle er bekräftigen, dass die Datenverarbeitung durch Cloudflare nicht die Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen zum Zensus, sondern lediglich die allgemein zugänglichen Informationen auf der Website, z.B. IP-Adresse des Abrufs usw. beträfen. II. (A) Der Antrag ist zulässig. Der Antrag der Antragsteller, der bei verständiger Würdigung ihres Begehrens dahingehend auszulegen ist (§§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 4.7.2022 gegen die im Schreiben vom 27.6.2022 enthaltene Heranziehung zur Auskunftserteilung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG statthaft. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob dem Schreiben des Antragsgegners vom 27.6.2022 Verwaltungsaktqualität zukommt. Denn durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2022 ist selbst bei (unterstellter) fehlender Verwaltungsaktqualität dieses Schreiben zum anfechtungsfähigen Verwaltungsakt geworden (vgl. VG NW, Urteil vom 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW, m.w.N.). Das Statistische Landesamt als Widerspruchsbehörde hat ihm diese "Gestalt“ gegeben (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (BVerwG, Urteil vom 23.8.2011 - 9 C 3.11). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (BVerwG, Urteil vom 23.8.2011, a.a.O.). In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird der Widerspruch gegen die Heranziehung zur GWZ im Zensus 2022 ausdrücklich als zulässig (und lediglich unbegründet) behandelt. Daran konnten die Antragsteller ihr weiteres Verhalten ausrichten und auch vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO in Anspruch nehmen. Die örtliche Zuständigkeit des beschließenden Gerichts folgt insoweit § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Auch dem weitergehenden Löschungsantrag, der analog § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO als Annex zum vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung behandelt wird, bleibt der Erfolg versagt. (B) Der vorliegende Antrag ist unbegründet. Die in dem Bescheid vom 27.6.2022 enthaltene Aufforderung zur Auskunftserteilung im Rahmen der GWZ Zensus 2022 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, so dass im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung und vor dem Hintergrund der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung der GWZ im Rahmen des Zensus 2022 bilden das BStatG, das LStatG, das ZensVorbG 2022, das ZensG 2022 sowie das AGZensG 2022. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht vorab in analoger Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 9.8.2022 sowie in dem Nichtabhilfeschreiben vom 8.7.2022, das den Antragstellern jedenfalls nach Zuleitung durch das Gericht vorliegt. 1) Das Auskunftsbegehren des Antragsgegners ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. a) Die Zuständigkeit des Statistischen Landesamts folgt aus § 4 Abs. 1 LStatG; § 1 Abs. 1 ZensG 2022 i.V.m § 2 Abs. 1 AGZensG 2022. b) Die Heranziehung der Antragsteller zur erbetenen Auskunft ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Der Inhalt der und die Frist für die Einreichung der angeforderten Angaben erschließen sich ohne weiteres aus dem Schreiben vom 27.6.2022 in Verbindung mit der zuvor versandten Datenanforderung des Antragsgegners. c) Ein eventueller Anhörungsmangel (vgl. § 28 VwVfG) wurde im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). 2) Die Heranziehung der Antragsteller zu den im Rahmen der GWZ im Zensus 2022 angeforderten Auskünften ist auch materiell rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG -). Dieses Rechtsinstitut vermittelt zwar die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann insbesondere auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (BVerfG, Urteil vom 19.9.2018 - 2 BvF 1 und 2/15). Die Ausgestaltung des Zensus 2022 entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19.9.2018 (a.a.O.) zum Zensus 2011 sowie in dem zur Volkszählung ergangenen Urteil vom 15.12.1983 (Az.: 1 BvR 209/83 u.a.) gemacht hat. Der Zensus 2022 ist wie der Zensus 2011 ein registergestützter Zensus (vgl. § 1 Satz 1 ZensVorbG 2022). Das BVerfG (Urteil vom 19.9.2018, a.a.O.) hat in dem zitierten Urteil das ZensG 2011 (wenngleich zuvörderst mit Blick auf die damalige Haushaltsstichprobe) letztlich nicht beanstandet. Die rechtlichen Schutzmechanismen des ZensG 2022 - bei vergleichbarer Eingriffsintensität des aktuellen Zensus - bleiben nicht hinter denjenigen des ZensG 2011 zurück. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Grundsatzentscheidungen festgestellt, dass der Staat, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, Informationen über die Bürger benötigt, die er im Wege einer Befragung erheben kann. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht Anforderungen zur Verfahrensgestaltung aufgestellt, insbesondere dazu, in welcher Weise sicherzustellen ist, dass die Daten des Einzelnen (möglichst frühzeitig) anonymisiert werden, um dadurch den Schutz der Privatsphäre der Befragten zu sichern. Zudem ist erforderlich, dass die Erhebung auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Informationen hinreichend präzise umgrenzt. Die verfassungsgerichtlichen Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. a) Wie bereits oben angeführt, erfolgt die Erhebung der angeforderten Daten auf der Basis eines förmlichen Gesetzes (hier zuvörderst in Gestalt des ZensG 2022 sowie des BStatG). b) Die von den Antragstellern formulierten Bedenken gegen die Gültigkeit des BStatG teilt die Kammer nicht und verweist insoweit nochmals auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 9.8.2022 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). c) Der Zweck der Datenerhebung ist in § 1 Abs. 3 ZensG 2022 näher erläutert, wo auch auf die Erfüllung europarechtlicher Vorgaben hingewiesen wird. Das BVerfG (Urteil vom 19.9.2018, a.a.O.) geht sogar von einem Verfassungsauftrag an den Bund aus, z.B. die Einwohnerzahlen der Länder durch empirisch ermittelbare und sachlich nachvollziehbare objektive Gesichtspunkte zu ermitteln. Da es zum Wesen der Statistik gehört, dass die Daten nach einer statistischen Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden, gelten für Volkszählungen Ausnahmen von den Erfordernissen einer konkreten Zweckumschreibung, vom Verbot, personenbezogene Daten auf Vorrat zu sammeln, sowie von den Anforderungen für Weitergabe und Verwertung (BVerfG, Urteil vom 19.9.2018, a.a.O.). d) Danach sind die Antragsteller als Eigentümer des bezeichneten Anwesens gemäß §§ 9, 23 und 24 Abs. 1 ZensG 2022 auskunftspflichtig. e) Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, denn es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass aufgrund der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaft Möglichkeiten einer grundrechtsschonenderen Datenerhebung bestehen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.9.2018, a.a.O.). Zudem ist die Erhebung erforderlich, weil nicht alle Daten des Zensus 2022 bereits in Registern vorliegen. Bestehende Register werden zwar so umfassend wie möglich ausgewertet, um die Belastung der Bevölkerung möglichst gering zu halten. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder fragen nur dort Daten bei den Bürgerinnen und Bürgern ab, wo Register der öffentlichen Verwaltung keine oder nicht ausreichende Informationen bieten. In den Melderegistern sind zwar die Einwohnerinnen und Einwohner erfasst, doch die Register sind teilweise unvollständig und nicht mehr aktuell. In einigen Fällen sind dort beispielsweise Personen erfasst, die mittlerweile an einem anderen Wohnort leben (Übererfassung) oder es sind wohnhafte Personen nicht erfasst (Untererfassung). Allein auf Basis der Melderegister kann daher keine präzise Bevölkerungszahl ermittelt werden. Um die Größenordnung der Über- und Untererfassung zu ermitteln und in die Berechnung der Bevölkerungszahlen einfließen zu lassen, muss ein Teil der Bevölkerung befragt werden. Da kein einheitliches Verwaltungsregister vorliegt, das den Bestand an Wohnungen und Gebäuden flächendeckend erfasst, wird die GWZ durchgeführt. Zwar beinhaltet eine registergestützte Erhebung auch Eingriffe in das Recht der informationellen Selbstbestimmung, soweit sie Datenübermittlungen aus Verwaltungsregistern vorsieht. Diese sind jedoch von erheblich geringerem Gewicht als beispielsweise die unmittelbare Befragung, weil sie lediglich Daten betrifft, die in Registern vorliegen und insoweit bereits erhoben wurden (BVerfG, Urteil vom 19.9.2018, a.a.O.). Zudem trifft das Gesetz Vorkehrungen, die der Gefahr einer Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts entgegenwirken. Das ZensG 2022 stellt hinreichend sicher, dass die Angaben der Antragsteller über ihren Haushalt nicht zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden. Die verlangten Angaben dienen allein statistischen Zwecken und werden letztlich in anonymisierter Form verarbeitet. § 16 BStatG legt umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten fest. Ferner besteht ein strafbewehrtes Verbot der Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung u.a. eines Personenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift (§§ 21, 22 BStatG). Des Weiteren sind nach § 31 Abs. 1 ZensG 2022 und § 12 Abs. 1 BStatG die Angaben zu den sogenannten Hilfsmerkmalen von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen unverzüglich, nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen und die Hilfsmerkmale gesondert aufzubewahren. Zu den sog. Hilfsmerkmalen - die das BVerfG als solche nicht beanstandet hat (Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.) - gehören nach § 10 Abs. 2 ZensG 2022 Daten, wie etwa der Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder, deren Kontaktdaten und die Wohnanschrift. Ferner sind die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale gem. §§ 31 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022; 12 BStatG; 16 Abs. 3 ZensVorbG spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung zu vernichten bzw. zu löschen (vgl. zur "Behandlung" der Hilfsmerkmale wiederum die eingehenden Erläuterungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid, § 117 Abs. 5 VwGO). Die Frist zur Löschung ist eine Maximalfrist und mit 4 Jahren ab dem Zensusstichtag nicht übermäßig lang bemessen. Denn die Löschung muss - von wenigen Ausnahmen abgesehen - erfolgen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach § 30 abgeschlossen sind (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2022). Diese Regelungen – insbesondere zur Trennung und Löschung von Daten – setzen die Vorgaben aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts um (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 31.8.2022 - 3 L 422/22.MZ). f) Soweit die Antragsteller eine (Re-)Identifizierung anhand der anzugebenden Erhebungsmerkmale befürchten und hieraus den Schluss ziehen, die erhobenen Daten könnten der Erstellung illegaler Persönlichkeitsprofile dienen, zeigen sie damit eine Rechtsverletzung ebenfalls nicht auf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Reidentifikation gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt ist (§§ 21 und 22 BStatG). Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass dennoch aus den für die Statistik verwendeten Erhebungsmerkmalen (z.B. Gemeinde und Gemeindeteil, Geburtsmonat und Geburtsjahr und Geschlecht der erforderliche Personenbezug hergestellt werden kann. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung der in § 10 ZensG 2022 genannten Merkmale an der Lebenswirklichkeit zu orientieren ist, der rechtswidrige bzw. sogar strafbare Handlungen – zu denen eine Reidentifizierung außerhalb der Aufgabenstellung des Zensus gehört – nicht entsprechen (vgl. OVG HH, Beschluss vom 22.1.1997 – Bs III 154/96). Ungeachtet dessen ist ein Reindentifizierungsrestrisiko als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 28.9.1987 (1 BvR 1063/87) folgendes ausgeführt: „Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Reidentifizierungsmöglichkeiten vernachlässigen dabei durchgängig die tatsächlichen Bedingungen und Möglichkeiten einer solchen Reidentifizierung, insbesondere die Maßnahmen zur Datensicherung und das Erfordernis, daß Zusatzwissen verfügbar zu sein hat. Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. g) Die Heranziehung zur Auskunftserteilung verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen; sie ist insbesondere mit den Regelungen der DSGVO vereinbar. Der Antragsgegner hat hierzu in seinem Hinweis- und Nichtabhilfeschreiben eingehend Stellung genommen, worauf verwiesen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Der Umstand, dass mit dem Zensus 2022 personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO erhoben und verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) werden, was nur nach Maßgabe der Art. 5 ff. DSGVO zulässig ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), steht der Rechtmäßigkeit der streitigen Anordnung nicht entgegen. Denn die DSGVO lässt die Erhebung und Verarbeitung (auch besonderer Kategorien) personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken ausdrücklich zu, ohne dass es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf (zur Bedeutung statistischer Erhebungen: BVerfG, Urteil vom 19.9.2018, a.a.O.). So bestimmt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst e) DSGVO, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. dann zulässig ist, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Erhebung von Daten im Rahmen des Zensus 2022 dient der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe (vgl. die obigen Ausführungen zu § 1 Abs. 3 ZensG 2022). Ergänzend hierzu ergibt sich aus § 1 Abs. 1 BStatG – diese Vorschrift ist vorliegend anwendbar, da es sich bei dem Zensus um eine Bundesstatistik handelt (§ 1 Abs. 1 ZensG 2022) –, dass die Statistik für Bundeszwecke im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe hat, als Voraussetzung für politische Entscheidungen laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren und durch ihre Ergebnisse gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufzuschlüsseln (§ 1 Sätze 1, 4 und 5 BStatG). Sie hat damit erhebliche Bedeutung für eine staatliche Politik, die den Prinzipien und Richtlinien des Grundgesetzes verpflichtet ist. In diesem Kontext bedarf es einer umfassenden, kontinuierlichen sowie laufend aktualisierten Information über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zusammenhänge. Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die Möglichkeit, die durch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, für die Statistik zu nutzen, schafft die für die Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.3.1983, a.a.O.). Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Buchst j) DSGVO, dass das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO normierte Verbot der Verarbeitung der dort benannten besonders sensitiven Daten nicht gilt, wenn die Verarbeitung bestimmten rechtlichen und inhaltlichen Anforderungen genügt und für u.a. statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie oben dargelegt dient die Erhebung und Verarbeitung der in den §§ 10 ZensG 2022 genannten Merkmale öffentlichen Interessen. Sie ist auch für die Erfüllung der gesetzlich angeordneten amtlichen Statistik zwingend erforderlich, denn ohne die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten lässt sich der in § 1 BStatG normierte Zweck der Statistik nicht erreichen. Hinzu kommt, dass mit § 31 ZensG 2022 sowie den §§ 12, 16, 21 und 22 BStatG auch auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage basierende ausreichende Schutzvorkehrungen bestehen, die namentlich eine Anonymisierung der erhobenen Daten (Art. 89 Abs. 1 Satz 4 DSGVO, § 27 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG –) ermöglichen und eine Rückverfolgung bzw. Reidentifizierung verhindern. Liegen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO vor, ist die Verarbeitung der Daten ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig (§ 27 Abs. 1 BDSG). Vor diesem Hintergrund ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass im Rahmen einer der DSGVO anzustellenden Interessenabwägung das Interesse des Antragsgegners an der Erhebung und Verarbeitung dieser Daten das Interesse der Antragsteller an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt (vgl. auch VG Mainz, Beschluss vom 31.8.2022, a.a.O.). h) Auch das Hosting des öffentlichen Bereichs der Zensus 2022-Homepage durch das Unternehmen Cloudflare ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Zensus 2022. Hier verweist das Gericht wiederum auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dort ist näher dargelegt, dass die Verarbeitung von Hosting-Daten durch Cloudflare ausschließlich in europäischen Rechenzentren und unter ausschließlicher Nutzung europäisch registrierter IP-Adressen erfolgt. Wesentlich ist aber hier, dass die Datenverarbeitung durch Cloudflare gerade nicht die Befragungsdaten der Auskunftspflichtigen zum Zensus, sondern lediglich allgemein zugängliche Informationen auf der Webseite, z.B. IP-Adresse des Abrufs, Internetbrowser Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs umfasst, was auch die Antragsteller so eingeräumt haben. Nachdem Cloudflare die entsprechenden vertraglichen Zusagen zum Einsatz als Dienstleister abgegeben hat, darf der Antragsgegner davon ausgehen, dass z.B. keine Datenverarbeitung auf US-amerikanischen Servern erfolgt (ähnlich im Ergebnis: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.9.2022 - 15 Verg 8/22). Die Einlassungen der Antragsteller zu einem denkbaren Zugriff US-amerikanischer Sicherheitsbehörden im Rahmen des sog. "CLOUD-Act" bleiben spekulativ und stehen einer Datenerhebung durch den Antragsgegner auch deshalb nicht entgegen, weil das BVerfG - wie oben dargelegt - verbleibende Restrisiken trotz Anspannung aller zumutbaren Vorkehrungen durch den Antragsteller grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik akzeptiert hat. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat zudem am 18.5.2022 auf seiner Homepage vermerkt: "Demnach war zunächst zu befürchten, dass durch die Einbindung eines US-amerikanischen IT-Dienstleisters im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetseite zensus2022.de auch der hierüber erreichbare Online-Fragebogen und die darin übermittelten personenbezogenen Daten Unbefugten hätten zur Kenntnis gelangen können. Die unmittelbar eingeleitete Überprüfung hat jedoch ergeben, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die in dem Fragebogen eingegebenen personenbezogenen Daten bestanden hat. Ob die beim Aufruf der Seite erfolgende Übermittlung von Metadaten (z. B. Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Herkunftsverweise und IP-Adresse) rechtmäßig erfolgte, ist Gegenstand der noch andauernden Prüfung. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Sicherheit der nach einer Anmeldung in dem Online-Fragebogen eingegebenen Daten. Aufgrund der Intervention des BfDI wurde dennoch bereits am Freitag eine Änderung an der Internetseite vorgenommen, so dass beim Aufruf des Online-Fragebogens der IT-Dienstleister nicht mehr zum Einsatz kommt und somit auch eine Übermittlung von Metadaten nicht mehr erfolgt." Die von dem EuGH (Rechtssache C-311/18 "Schrems II") geäußerten Bedenken gegen eine Übertragung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in die USA greifen damit nicht. Damit konnten die Antragsteller nach dem 18.5.2022 innerhalb der ihnen gesetzten Frist ihrer Auskunftspflicht ohne die gegen Cloudflare formulierten Vorbehalte nachkommen. Somit bleibt maßgeblich, dass das Statistische Bundesamt - und keine Dritten - die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund vorhält (§ 2 Abs. 2 Satz 3 ZensVorbG 2022). i) Die Übermittlung der eigentlichen Befragungsdaten erfolgt unter Einhaltung der Vorgaben in § 14 ZensVorbG 2022 verschlüsselt, womit für die in dem Fragebogen eingegebenen persönlichen Daten keine Gefahr bestand, wie insoweit auch der Bundesbeauftragte am 18.5.2022 (s.o.) schlussgefolgert hatte. Ohnehin steht es den Antragstellern frei, neben der in § 23 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2022 vorgesehenen digitalen Übermittlung den Fragebogen in Papierform einzureichen. Die hierfür zur technischen Umsetzung in Gestalt der Digitalisierung eingebundene Firma Rhenus Docs to Data GmbH ist zur Geheimhaltung verpflichtet worden. Sie hat kein Datenzugriffsrecht und erbringt damit unter datenschutzrechtlichen Aspekten keine Dienstleistung, die einen intensiveren Zugriff auf Daten der Antragsteller erlaubt, als beispielsweise die Beauftragung eines privaten Postunternehmens, das mit Übergabe eines Briefs potenziell auch Zugriff auf die darin enthaltenen Daten hat. j) Soweit die Antragsteller bemängeln, dass der Antragsgegner nicht darauf hingewiesen habe, dass nur ein "sauberer" Rechner eine sichere Übertragung ermögliche, geht dieser Ansatz fehl. Über Selbstverständlichkeiten muss der Antragsgegner nicht aufklären, zumal die Sicherheit des eingesetzten privaten Rechners der Erklärungspflichtigen (z.B. die Freiheit von Malware oder sonstigen Viren) deren Einflusssphäre betrifft und sich - aus gutem Grund - einer Einwirkung durch den Antragsgegner entzieht. Zu guter Letzt erscheint offen, ob tatsächlich datenschutzrechtlich relevante Aspekte die Hauptmotivation der Antragsteller sind, das vorliegende sowie ein anhängiges Klageverfahren zu betreiben. Denn die Antragsteller haben den vorliegenden Eilantrag sowie ihre Klage zunächst per E-Mail bei Gericht eingereicht. Dieser Übermittlungsweg bietet keine hinreichende Gewähr für eine sichere Übermittlung, jedenfalls aber weniger Sicherheit, als die Verschlüsselungstechnik, die der Antragsgegner bei der Durchführung des Zensus 2022 zur Anwendung bringt. Die in der Klageschrift enthaltenen Angaben sind in nicht unerheblichen Bereichen deckungsgleich mit dem vom Antragsgegner erfragten Erhebungsmerkmalen gemäß § 10 Abs. 1 ZensG 2022. Aus den vorstehenden und von dem Antragsgegner in dessen Erläuterungs- und Nichtabhilfeschreiben dargelegten Gründen (worauf das Gericht wiederum gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt), steht den Antragstellern nach der DSGVO auch kein Recht auf unverzügliche Löschung, Widerspruch bzw. Berichtigung zu, weil dies den Zweck der statistischen Erfassung unmöglich machen würde (Art. 89 DSGVO a.e.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 52 Abs. 2 und 3; 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hinsichtlich der Aufforderung zur Auskunftserteilung ist dabei von einem Hauptsachestreitwert von 5.000 € auszugehen, der vorliegend gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte (2.500 €) zu reduzieren ist.