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Urteil

9 C 3/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gebührenbescheid, der formal einer Behörde zuzurechnen ist, ist ein Verwaltungsakt, auch wenn inhaltlich ein privater Geschäftsbesorger dessen Erlass vorbereitet oder durchgeführt hat, sofern die Behörde das Tätigwerden des Privaten veranlasst und den Umfang der Übertragung hinreichend bestimmt hat. • Die Widerspruchsbehörde kann einen formalen Verwaltungsakt durch Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid gestalten, soweit Landesrecht dem nicht entgegensteht; der Landesgesetzgeber kann jedoch die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde beschränken. • Die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private bedarf einer gesetzlichen Grundlage; insbesondere kann die Organisationshoheit der kommunalen Selbstverwaltung nicht ohne Rechtsgrundlage das Recht begründen, hoheitliche Entscheidungen endgültig privaten Gesellschaften zu übertragen. • Eine bloße Nichtabhilfemitteilung (Abgabenachricht) stellt keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar, wenn sie keine Einzelfallregelung trifft. • Erhebliche materiell-rechtliche Mängel oder die faktische Beteiligung Privater an der Aufgabenerledigung können die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts berühren und zu dessen Aufhebung führen, ändern aber nicht die begriffliche Existenz eines Verwaltungsakts.
Entscheidungsgründe
Formale Zurechenbarkeit und materielle Verantwortlichkeit bei von Privaten erstellten Gebührenbescheiden • Ein Gebührenbescheid, der formal einer Behörde zuzurechnen ist, ist ein Verwaltungsakt, auch wenn inhaltlich ein privater Geschäftsbesorger dessen Erlass vorbereitet oder durchgeführt hat, sofern die Behörde das Tätigwerden des Privaten veranlasst und den Umfang der Übertragung hinreichend bestimmt hat. • Die Widerspruchsbehörde kann einen formalen Verwaltungsakt durch Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid gestalten, soweit Landesrecht dem nicht entgegensteht; der Landesgesetzgeber kann jedoch die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde beschränken. • Die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private bedarf einer gesetzlichen Grundlage; insbesondere kann die Organisationshoheit der kommunalen Selbstverwaltung nicht ohne Rechtsgrundlage das Recht begründen, hoheitliche Entscheidungen endgültig privaten Gesellschaften zu übertragen. • Eine bloße Nichtabhilfemitteilung (Abgabenachricht) stellt keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar, wenn sie keine Einzelfallregelung trifft. • Erhebliche materiell-rechtliche Mängel oder die faktische Beteiligung Privater an der Aufgabenerledigung können die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts berühren und zu dessen Aufhebung führen, ändern aber nicht die begriffliche Existenz eines Verwaltungsakts. Die Klägerin erhielt einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid über 436,37 €, erstellt elektronisch ohne Unterschrift und mit dem Zweckverband als erlassender Behörde im Briefkopf. Die Erstellung und Veranlagung der Bescheide war nach Feststellungen vertraglich an die privat organisierte S. GmbH ausgelagert, die nahezu alle Aufgaben des Zweckverbands wahrnahm. Die Klägerin legte Widerspruch ein; der Zweckverband erließ eine Nichtabhilfemitteilung und gab den Widerspruch an die staatliche Widerspruchsbehörde weiter, die den Widerspruch zurückwies. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Klägerin statt; das Oberverwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid wegen unzulässiger oder nicht vorhandener Rechtsgrundlage für die Übertragung auf den Privaten auf. Der Zweckverband reichte Revision ein und rügte insbesondere die Bewertung der Zurechenbarkeit und die Wirkungen der Nichtabhilfemitteilung. • Verwaltungsaktbegriff: Ein Gebührenbescheid ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG, wenn er nach außen Rechte regelt. Die formale Zurechenbarkeit zum Zweckverband begründet damit die Verwaltungsaktsqualität auch dann, wenn ein Privater intern maßgeblich mitwirkte. • Zurechnung privater Tätigkeit: Die Zuordnung des Handelns zum Zweckverband ist gerechtfertigt, weil der Zweckverband den privaten Geschäftsbesorger vertraglich ermächtigte und Umfang und Art der Übertragung hinreichend bestimmt wurden; innerhalb dieses Rahmens ist das Tun des Geschäftsbesorgers dem Verband als eigenes Handeln zuzurechnen. • Umdeutung und Nachholung behördlicher Regelung: Die Widerspruchsbehörde kann formale Rechtsakte gestaltend ändern (Gestaltänderung nach § 79 Abs.1 Nr.1 VwGO) und damit materielle Regelungen nachholen; dies gilt grundsätzlich auch, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt bestand. • Landesrechtliche Beschränkungen: Der Thüringer Gesetzgeber hat gemäß VwGO-Ermächtigungen die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bei Zweckverbänden der staatlichen Aufsicht übertragen und deren Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit beschränkt; diese landesrechtliche Begrenzung ist verfassungsgemäß und irrevisibel im Revisionsverfahren. • Abgabenachricht/Nichtabhilfe: Eine Nichtabhilfemitteilung (Abgabenachricht) nach § 72 VwGO ist unselbständige Verfahrenshandlung, keine eigenständige Einzelfallregelung; sie ändert den Ausgangsbescheid nicht verbindlich. • Übertragung auf Private und Selbstverwaltungsrechte: Die Organisationshoheit der Kommunen bzw. Zweckverbände begründet kein umfassendes Recht, hoheitliche Aufgaben ohne gesetzliche Grundlage auf Private zu übertragen; eine solche Übertragung bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung nach Landesrecht. • Umdeutung und Heilung: Eine bloße Erklärung der Behörde, sie nehme den Bescheid inhaltlich an, reicht nicht aus, um einen durch Privatpersonen materiell geprägten Mangel zu heilen; eine Umdeutung nach § 47 VwVfG ist an die Voraussetzungen des einschlägigen Landesrechts zu messen. • Verfahrensfragen: Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt; die Feststellungen zur Nichtabhilfemitteilung sind nicht aktenwidrig und erfahren keine revisionsrechtliche Beanstandung. Die Revision des Zweckverbands war unbegründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt in seinen entscheidenden Punkten bestehen. Der Gebührenbescheid ist als Verwaltungsakt der erkennbaren erlassenden Behörde (Zweckverband) zuzurechnen, kann aber materiell rechtswidrig sein, weil die Übertragung der Aufgabenerledigung an die private S. GmbH keiner wirksamen gesetzlichen Grundlage entsprach. Die Nichtabhilfemitteilung war kein eigenständiger Verwaltungsakt, und die Widerspruchsbehörde durfte wegen der landesrechtlichen Beschränkung keine eigene materielle Regelung treffen. Damit hat die Klägerin Erfolg gegen den Gebührenbescheid, weil der Zweckverband die hoheitliche Entscheidung nicht wirksam auf den privaten Geschäftsbesorger stützen konnte; die Rechtswidrigkeit beruht auf der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung zur Übertragung und der unzureichenden hoheitlichen Verantwortungsübernahme durch den Zweckverband.