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Urteil

2 K 1013/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2022:1118.2K1013.21.NW.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2021 wird aufgehoben, soweit er die Summe von 305,00 € in Ziffer 1 des Bescheides übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2021 wird aufgehoben, soweit er die Summe von 305,00 € in Ziffer 1 des Bescheides übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten der Berufstierrettung R… in Höhe von 305,00 € findet sich in §§ 65, 83 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –, § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVGKostO – in Verbindung mit § 10 Landesgebührengesetz – LGebG –. Für die weiteren mit Kostenerstattungsbescheid vom 1. April 2021 geltend gemachten Kosten findet sich keine Anspruchsgrundlage, mit der der Beklagte die Kosten im Wege eines Verwaltungsaktes geltend machen kann. Durch die Wegnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwangs ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden. Ein sich möglicherweise ergebender Ersatzanspruch nach § 693 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – analog kann jedoch in Ermangelung einer hierzu ermächtigenden Norm nicht im Wege eines Verwaltungsaktes geltend gemacht werden. Zuletzt kommt eine Kostenerstattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz – TierSchG – nicht in Betracht, da im Bescheid vom 27. Juni 2019 nicht die Wegnahme und Kostentragung angeordnet wurden. Vielmehr wurde lediglich die Bestandsreduzierung angeordnet und die Wegnahme im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht. II. Die Kosten der Berufstierrettung in Höhe von 305,00 € können durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Es handelt sich dabei um Kosten, die nach § 83 LVwVG für Amtshandlungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entstanden sind. Maßgebliche Amtshandlung war dabei der unmittelbare Zwang zur Durchsetzung der Bestandsreduzierung, welche in Ziffer 3 des Bescheides vom 27. Juni 2019 angeordnet und für den in Ziffer 4 desgleichen Bescheides die Wegnahme angedroht wurde. Es liegt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt i. S. d. § 2 LVwVG vor. Der Bescheid vom 27. Juni 2019 wurde nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens bestandskräftig. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris, Rn. 12). Das Zwangsmittel wurde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG schriftlich angedroht. Die schriftliche Androhung war auf ein Zwangsmittel bezogen, § 66 Abs. 3 Satz 1 LVwVG. Die Zustellung der Androhung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. Juni 2019. Damit wurde § 66 Abs. 6 LVwVG genügt. Der unmittelbare Zwang ist auch das richtige Zwangsmittel. Ein Zwangsgeld erscheint im vorliegenden Fall nicht erfolgversprechend. Der Kläger wurde bei mehreren Kontrollen darauf hingewiesen, die Hundehaltung zu verbessern. Zudem wurde er mehrmals auf die Notwendigkeit einer Bestandsreduzierung hingewiesen. Diesem ist er nicht nachgekommen. Eine Bestandsreduzierung war jedoch zwingend erforderlich und ein weiteres Zuwarten war aufgrund der Zustände nicht möglich gewesen. In Betracht kommt auch nicht die Ersatzvornahme nach § 63 Abs. 1 LVwVG. Danach darf eine Ersatzvornahme erfolgen, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (sog. vertretbare Handlung). Die Bestandsreduzierung, ebenso wie die Auflösung eines Tierbestands, sind jedoch keine solche vertretbaren Handlungen. Denn die Anordnung zur Abgabe der Tiere ist die an den Tierhalter gerichtete Aufforderung, den Besitz an den Tieren persönlich aufzugeben, um hierdurch seine Stellung als Tierhalter zu beenden (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Oktober 2011 – 2 K 582/11.NW –, juris, Rn. 20; VGH BW, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 –, juris, Rn. 6; im Ergebnis auch VG Mainz, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 1 L 1132/19.MZ –, juris, Rn. 38 und Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, TierSchG § 16a Rn. 53). Mittel zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung – wie hier die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Tieren – kann, soweit das Zwangsgeld untunlich ist, nur der unmittelbare Zwang sein. Die Kosten, die im Rahmen der Amtshandlung angefallen sind, beziehen sich jedoch nur auf die eigentliche Wegnahmehandlung der Hunde und nicht auf die weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der im Anschluss erfolgenden pfleglichen Unterbringung und Versorgung der Tiere stehen. Eine Kostentragung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 LVwVGKostO kommt vorliegend nicht in Betracht. Danach zählen zu den nach § 10 LGebG zu erstattenden Auslagen unter anderem die Beträge für die Verwahrung, Fütterung und die Pflege der gepfändeten Tiere. Vorliegend wurden die dem Kläger weggenommenen Hunde nicht gepfändet. Auch wurde gegenüber dem Kläger keine Einziehungsanordnung erlassen (vgl. dazu etwa VG Mainz, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 1 L 441/20.MZ –⁠, juris, Rn. 62 m. w. N.). Vielmehr wurden die Tiere dem Kläger im Wege des Verwaltungszwangs weggenommen. Da § 10 Abs. 2 Nr. 3 LVwVGKostO eine Sonderregelung in Zusammenhang für die Unterbringung von gepfändeten Tieren vorsieht, kann aufgrund der speziellen Regelung auch in § 10 Abs. 2 Nr. 4 LVwVGKostO ein Auslagenersatz für untergebrachten Tiere, die nicht gepfändet wurden, nicht in Ansatz gebracht werden. Bereits der Wortlaut, der von „andere Beträge“ spricht, zeigt, dass die Beträge, die von § 10 Abs. 2 Nr. 4 LVwVGKostO erfasst werden, nicht schon durch § 10 Abs. 2 Nr. 1 – 3 LVwVGKostO abgedeckt sind. Würde man die Auffangnorm auch auf die Kosten für verwahrte Tiere erstrecken, würden die speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 LVwVGKostO, die eine Pfändung verlangen, umgangen. Des Weiteren ist eine Erstreckung des § 10 Abs. 2 Nr. 4 LVwVGKostO auf Kosten, die durch die weitere Aufbewahrung und pflegliche Unterbringung der Tiere entstehen, nicht von § 83 LVwVG in Verbindung mit der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz gedeckt. Durch die Regelung in § 83 LVwVG und der nach § 85 LVwVG erlassenen Kostenordnung sollen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vollstreckung stehen, ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich die eigentliche Vollstreckung jedoch nur auf die Wegnahme der Hunde und die Beendigung des Besitzverhältnisses des Klägers. Dadurch ist die Bestandsreduzierung, welche vollstreckt werden soll, abgeschlossen. Die im Bescheid vom 27. Juni 2019 angeordnete Bestandsreduzierung hat nur die Beendigung der Haltereigenschaft des Klägers zum Gegenstand. Durch die rein faktische Wegnahme der Tiere wird der Gewahrsam des Klägers als Halter der Tiere beendet. Die weitere Verwahrung der Hunde ist gerade nicht Gegenstand des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens, da dieses mit Vollzug der Wegnahme bzw. Beendigung der Sachherrschaft beendet wurde. Denkbar wäre zur Durchsetzung der Bestandsauflösung auch gewesen, dass die Hunde z. B. direkt bei der Wegnahme an einen Dritten weiterveräußert werden, ohne dass der Beklagte zunächst die Hunde anderweitig pfleglich unterbringt. Für die Reduzierung des Tierbestandes ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte nach Beendigung der Haltereigenschaft des Klägers selbst Gewahrsam an den Tieren begründet. Mithin ist die weitere Unterbringung und tierärztliche Versorgung nicht als Teil der eigentlichen Zwangsmaßnahme zu sehen und ist daher nicht auf diesem Wege erstattungsfähig. Aus diesem Grund scheidet auch ein Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 LGebG, wonach die Kosten für die Beförderung und die Verwahrung von Sachen zu erstatten sind, aus. Wie bereits dargelegt handelt es sich nicht um Verwahrungskosten, die durch den Vollzug der Tierbestandsreduzierung entstanden sind. Der weitere Verbleib der Hunde wurde durch den Bescheid vom 27. Juni 2019 nicht geregelt. Um im Rahmen der tierschutzrechtlichen Systematik die Wegnahme der Tiere anzuordnen, wäre eine entsprechende Verfügung gestützt auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erforderlich gewesen. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte lediglich die Bestandsreduzierung und die Durchsetzung derselben angeordnet. Insoweit steht der Behörde ein Wahlrecht zu, ob sie im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Wegnahme und Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG anordnet oder sich auf die Vollstreckung der Anordnung zur Bestandsreduzierung beschränkt. Die Behörde ist zur Vollstreckung ihrer Anordnung auf die Zwangsmittel des § 62 LVwVG zu verweisen. III. Die Kostenforderung ist auch nicht auf Grundlage des § 693 BGB analog rechtmäßig. Die hoheitliche Maßnahme, welche durch den unmittelbaren Zwang vollstreckt wurde, mündete daher in einer öffentlich-⁠rechtlichen Verwahrung gemäß §§ 688 ff. BGB analog. Ein öffentlich-⁠rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlich-⁠rechtliche Maßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12 –⁠, BGHZ 200, 188-195, auch juris, Rn. 13). Das Rechtsverhältnis kann auch durch Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder durch bloße Inbesitznahme begründet werden (Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, BGB § 688 Rn. 61 m. w. N.). Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12 –, BGHZ 200, 188-195, auch juris, Rn. 14). Falls und soweit der Beklagte danach Ersatz der Aufwendungen nach § 693 BGB analog aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses verlangen könnte – vorausgesetzt sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor, was im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden muss –, können diese Kosten jedenfalls nicht im Wege eines Verwaltungsaktes geltend gemacht werden. Als besondere Ausprägung des Gesetzesvorbehalts ist nicht nur eine inhaltliche Ermächtigung, sondern auch die Befugnis der Verwaltung erforderlich, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben gerade des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (vgl. dazu von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 57. Edition⁠, Stand: 01.10.2022, VwVfG § 35 Rn. 95 m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 –, BVerwGE 141, 243-253, auch juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, BVerwGE 158, 364-387, auch juris, Rn. 15) ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktbefugnis), nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus – ist aber auch notwendig –, dass sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt. Dies gilt namentlich auch für Kostenerstattungsansprüche, die sich aus Vorschriften des öffentlichen Rechts ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsaktbefugnis zur Heranziehung des Beamten zu Erstattungspflichten mit dem Charakter des Beamtenverhältnisses als einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis begründet, in dem der Dienstherr dem Beamten hoheitlich übergeordnet ist und deshalb seine Rechtsbeziehungen zu dem Beamten grundsätzlich durch Verwaltungsakte regeln kann, lässt sich diese Begründung nach dem dargelegten Maßstab nur dann auf andere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse übertragen, wenn sich den auf diese anwendbaren Rechtsvorschriften durch Auslegung ein Subordinationsverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung entnehmen lässt. Zudem entfällt die Verwaltungsaktbefugnis auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen dort, wo Gesetz oder besonderes Gewohnheitsrecht sie ausschließen (SächsOVG, Urteil vom 31. März 2022 – 6 A 714/20 –, juris, Rn. 24). An einem Subordinationsverhältnis und somit an der Verwaltungsaktbefugnis fehlt es, soweit die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Verwahrung zur Anwendung kommen. Insofern ist der Beklagte gehindert, Aufwendungen nach § 693 BGB analog im Wege eines Leistungsbescheides geltend zu machen. Denn dafür reicht es nicht aus, dass dem Verwahrungsverhältnis kein Vertrag, sondern mit der Bestandsauflösung eine hoheitliche Maßnahme vorausgegangen ist. Die hoheitliche Maßnahme beschränkt sich vorliegend auf die Bestandsauflösung und die Beendigung der Haltereigenschaft bezüglich der Hunde. Da dem bürgerlichen Recht die Regelung der Rechtsbeziehungen gleichgeordneter Parteien wesenseigen und die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen durch Leistungsbescheid fremd ist, ist schon deshalb die Annahme einer darauf gestützten Verwaltungsaktbefugnis des Beklagten ausgeschlossen (vgl. zu den Kosten einer Verwahrung eines sichergestellten Pkw SächsOVG, Urteil vom 31. März 2022 – 6 A 714/20 –, juris, Rn. 25). Der Beklagte ist, wenn er sich für eine Vollstreckung der Anordnung zur Reduzierung des Tierbestandes durch Wegnahme im Wege des unmittelbaren Zwanges entschließt, hinsichtlich der Kosten einer sich womöglich anschließenden Verwahrung auf ein Leistungsbegehren gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – hier dem Kläger – und die Geltendmachung entsprechender Ansprüche im Wege der Leistungsklage zu verweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Daher erscheint es sachgerecht, dem Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.717,81 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbescheides für die Unterbringung von drei Hunden. Der Kläger war in der Vergangenheit Halter mehrerer Hunde. Aufgrund von Beschwerden kontrollierte die Amtstierärztin des Beklagten am 7. Juni 2019 seine Tierhaltung. Der Kläger selbst wurde vor Ort nicht angetroffen, jedoch zeigte der Vater des Klägers – Herr P… K… – die Hundehaltung. Im Rahmen der Kontrollen wurden mehrere Beanstandungen im Bereich der Hundehaltung erhoben. Mit Bescheid vom 27. Juni 2019 wurde dem Kläger aufgegeben, sofort, spätestens bis zum 5. Juli 2019, die von der Tierschutz-⁠Hundeverordnung geforderten Mindestanforderungen bezüglich der Hunde zu erfüllen. Der gesamte Aufenthaltsbereich der Tiere sei ausnahmslos und ständig sauber, frei von Verletzungsgefahren und von Ungeziefer zu halten. Den Hunden sei mindestens dreimal täglich Auslauf im Freien zu gewähren und dabei als Untergrenze eine Zeitdauer von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Der Auslauf sei zu dokumentieren und die Dokumentation dem Veterinäramt vorzulegen. Dem Hund I… müsse in seinem Zwinger mindestens eine freie Bodenfläche von 10 m² zur Verfügung stehen. Des Weiteren sei für den Hund I... eine Hundehütte entsprechend der Vorlage der Anlage 2 der Tierschutz-Hundeverordnung zu errichten. Den Hunden müsse im Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen (Ziffer 1 des Bescheides). Nach Ziffer 2 des Bescheides müsse der Hund I... aufgrund von Verletzungen an den Beinen und krustigen Veränderungen an der Haut einem Tierarzt vorgestellt und einer Therapie unterzogen werden. Gemäß Ziffer 3 des Bescheides sei die Hundehaltung bis zum 5. Juli 2019 auf zwei Tiere zu reduzieren. Weiter wurde in Ziffer 4 für den Fall, dass der Hundebestand nicht innerhalb der in Ziffer 3 genannten Frist auf zwei Tiere reduziert würde, die Wegnahme und Verwertung der überzähligen Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 – 3 wurde angeordnet. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten im Widerspruchsverfahren zu dem Az. 20/0248/72/19 mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2020 zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Ein gleichlautender Bescheid erging unter demselben Datum an den Vater des Klägers. Bei einer Nachkontrolle am 18. Juli 2019 befanden sich weiterhin fünf Hunde des Klägers und seines Vaters auf dem Grundstück. Mitarbeiter des Veterinäramtes des Beklagten haben drei Mischlingshunde mitgenommen. Der Vater des Klägers gab bei der Kontrolle zu, dass er mit den Hunden nie draußen gewesen sei. Mit Kostenerstattungsbescheid vom 1. April 2021 wurden die Kosten der anderweitigen Unterbringung und notwendigen tierärztlichen Behandlung nach der Wegnahme der drei Hunde am 18. Juli 2019 auf insgesamt 13.899,91 € festgesetzt. Diese Kosten habe der Kläger gesamtschuldnerisch mit seinem Vater, Herrn P... K..., zu tragen. Zugleich wurden die Kosten für die Erstellung des Bescheides auf 104,44 € festgesetzt. Die Hunde seien am 18. Juli 2019 weggenommen worden. Nach § 1 Nr. 10 Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVGKostO – würden nach Amtshandlungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – hier die Anwendung des unmittelbaren Zwangs – Gebühren erhoben. Auslagen würden nach § 10 LVwVGKostO festgesetzt. Hierzu zählten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 LVwVGKostO auch Beträge für die Verwahrung, Fütterung und Pflege von gepfändeten Tieren sowie nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 LVwVGKostO die anderen Beträge, die auf Grund der Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen seien, insbesondere die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an die beauftragten Personen und Hilfspersonen zu zahlenden Beträge. Für die Verwahrung, Fütterung und Pflege der im Rahmen des unmittelbaren Zwangs beim Kläger sichergestellten Tiere seien für die notwendige tierärztliche Behandlung und Unterbringung Kosten in Höhe von 13.899,91 € entstanden. Darin sei der Verkaufserlös in Höhe von 230,00 € pro Hund (bei drei Hunden 690,00 €) berücksichtigt. Zudem entstünden für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 65 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – Gebühren. Unter gleichem Datum wurde an den Vater des Klägers ein gleichlautender Bescheid erlassen und dessen gesamtschuldnerische Haftung mit dem Kläger angeordnet. Dieser Bescheid wurde – soweit ersichtlich – nicht angriffen. Nach Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger wurde mit Teilabhilfebescheid vom 7. Mai 2021 der Gesamtbetrag durch den Beklagten von 13.899,91 € auf 13.717,81 € reduziert, da eine Tierarztrechnung des Tierarztes Dr. med. vet. B… fälschlicherweise in Höhe von 182,10 € zu viel in Rechnung gestellt wurde. Der erhobene Widerspruch wurde im Widerspruchsverfahren zu dem Az. 20/0178/72/21 im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2021 zurückgewiesen. Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsbescheides sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz – TierSchG – in Verbindung mit § 65 LVwVG in Verbindung mit den Vorschriften der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, wonach für Amtshandlungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, hier der Anwendung des unmittelbaren Zwangs, Gebühren erhoben würden. Der Beklagte habe die Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs weggenommen. Die Kosten der anderweitigen Unterbringung und notwendigen tierärztlichen Behandlung nach der Wegnahme seien zu bezahlen, wenn die Verwaltungsvollstreckung rechtmäßig gewesen sei. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs sei rechtmäßig gewesen, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Bei der Verwaltungsvollstreckung komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verfügung, sondern nur auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit derselben an. Der Bescheid vom 27. Juni 2019 sei nicht nur wirksam, sondern sogar bestandskräftig. Die unter Ziffer 3 angeordnete Pflicht zur Reduzierung des Hundebestandes auf zwei Tiere sowie die unter Ziffer 4 angeordnete Wegnahme im Wege des unmittelbaren Zwanges seien gemäß § 2 LVwVG vollstreckbar gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch das richtige Zwangsmittel – den unmittelbaren Zwang – ausgewählt. Das Zwangsgeld sei vorliegend nicht erfolgsversprechend gewesen und eine Ersatzvornahme sei nicht möglich gewesen, da die Besitzaufgabe und die Herausgabe der Tiere unvertretbare Handlung seien. Gegen die Höhe der Kostentragungspflicht bestünden keine rechtlichen Bedenken. Aufgrund der rechtmäßigen Vollstreckung sei der Kläger verpflichtet, die Kosten der Wegnahme und Unterbringung der Tiere zu tragen. Die vom Tierhalter zu erstattenden Kosten bestimmten sich alleine danach, welche Kosten durch die Unterbringung der Tiere tatsächlich entstanden seien. Nach der teilweisen Abhilfe und der damit verbundenen Reduzierung des Gesamtbetrages auf 13.717,81 € sei davon auszugehen, dass die in Rechnung gestellten Beträge ansonsten tatsächlich entstanden seien. Insbesondere sei durch das Tierheim Z… ein Tagessatz in Höhe von 15,00 € pro Hund pro Tag in Rechnung gestellt worden. Dieser Betrag entspreche den üblichen Tagessätzen, die auch andere Tierheime in Rechnung stellen würden. Die tierärztlichen Rechnungen seien angefallen und der Höhe nach angemessen. Die Rechnungen seien durch die Amtstierärztin auf Ihre sachliche Richtigkeit hin geprüft und genehmigt worden. Der Verkaufserlös der Hunde sei in Ansatz gebracht worden. Die lange Verweildauer im Tierheim sei auf ein Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen. Die Tiere hätten sich bei der Einlieferung in keinem guten gesundheitlichen Zustand befunden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. September 2021 zugestellt. Mit seiner am 11. Oktober 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juli 2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.