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Beschluss

5 K 613/22.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:0222.5K613.22.NW.00
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Leitsätze
1. Schließt sich an das behördliche Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren an, richtet sich die Kostentragung für Vor- und Gerichtsverfahren gemäß § 162 Abs. 1 VwGO allein nach der zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung.(Rn.5) 2. Zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Beigeladenen.(Rn.10)
Tenor
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schließt sich an das behördliche Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren an, richtet sich die Kostentragung für Vor- und Gerichtsverfahren gemäß § 162 Abs. 1 VwGO allein nach der zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung.(Rn.5) 2. Zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Beigeladenen.(Rn.10) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt. Der Antrag der Beigeladenen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Insbesondere gilt nicht die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO (Kunze, in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Online-Kommentar VwGO, Stand Januar 2023, § 162 Rn. 82). Die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, gehört nicht zur Kostenfolge, sondern betrifft nur den Umfang der Kostenerstattungspflicht und gehört somit materiell zum Kostenfestsetzungsverfahren, weshalb das Verfahren zur Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO keine Anwendung findet (Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2009 – 8 B 07.197 –, BayVBl 2009, 702). 2. Für den Antrag der Beigeladenen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen, die am Vorverfahren förmlich beteiligt und durch ihre jetzigen Bevollmächtigten vertreten war, in Bezug auf die ihr im Vorverfahren entstandenen Kosten ist nicht von Anfang an ausgeschlossen. Zu den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO zählen nicht nur solche Auslagen, die diesem aus Anlass seiner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren erwachsen, sondern alle zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendigen Aufwendungen einschließlich der ihm entstandenen Kosten des Vorverfahrens. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO, der von Aufwendungen der „Beteiligten“ und nicht etwa der Parteien spricht. Wird deshalb einem Dritten von der Widerspruchsbehörde, sei es im Rahmen einer förmlichen Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 13 Abs. 3 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – oder nur aus Gründen des rechtlichen Gehörs ohne förmliche Hinzuziehung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so sind die dadurch entstandenen Aufwendungen ebenso zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich wie die Kosten seiner Beteiligung an einem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02 –, juris). Zu den Kosten des Vorverfahrens i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO) gehören unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02 –, juris; VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 – 7 K 3831/20.TR –, juris m.w.N.). Unbeachtlich ist insoweit, dass das rheinland-pfälzische Landesrecht für das behördliche Vorverfahren – ebenso wie § 80 VwVfG – in § 19 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – und § 15 Landesgebührengesetz – LGebG – weder eine Kostenbeteiligung noch eine Erstattungsberechtigung des Beigeladenen vorsieht (VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 – 7 K 3831/20.TR –, juris) mit der Folge, dass der Beigeladene die ihm entstandenen Kosten im isolierten Vorverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht auf den Widerspruchsführer abwälzen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02 –, juris). Schließt sich an das behördliche Vorverfahren aber ein gerichtliches Verfahren an, richtet sich die Kostentragung für Vor- und Gerichtsverfahren gemäß § 162 Abs. 1 VwGO allein nach der zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung. Diese ist nach den Maßstäben der §§ 154 ff. VwGO zu treffen und ersetzt bzw. verdrängt die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 14.05 –, Rn. 13 f., NVwZ 2006, 1294 und BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 C 3/20 –, NVwZ 2022, 550; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2015 – OVG 11 A 23.13 –, Rn. 4, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 K 1321/16.KO –, Rn. 3, juris). Auch wird ein potentieller Erstattungsanspruch der Beigeladenen für die im Vorverfahren angefallenen Kosten entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss vom 31. Mai 2022 keinen eigenen Antrag auf Zurückweisung des von dem Kläger erhobenen Widerspruchs gestellt hat (vgl. VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 – 7 K 3831/20.TR –, juris). Eine solche Antragstellung gegenüber dem Rechtsträger der Widerspruchsbehörde durch einen Beigeladenen sehen die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz zu Recht nicht vor. Hintergrund einer eigenen Antragstellung des Beigeladenen ist stets die Herbeiführung einer günstigen Kostenentscheidung für den Fall der Abweisung des eingelegten Rechtsbehelfs. Da jedoch ein Beigeladener im isolierten behördlichen Vorverfahren grundsätzlich keine Kostenerstattung verlangen kann, entfällt dort das Bedürfnis einer eigenen Antragstellung (VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 – 7 K 3831/20.TR –, juris). Zudem richtet sich die vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung – wie bereits dargelegt – allein nach §§ 154 ff. VwGO und erfasst die Kosten des behördlichen Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens. Da § 154 Abs. 3 VwGO allein eine Antragstellung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorsieht, spricht auch dies dafür, keine zusätzliche Antragstellung des Beigeladenen vor der Widerspruchsbehörde zu verlangen (so zutreffend VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 – 7 K 3831/20.TR –, juris). II. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 A 6.15 –, Rn. 5, juris). Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 – juris Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 4/21 –, juris). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist derjenige der Hinzuziehung des Rechtsanwalts, d.h. seiner förmlichen Bevollmächtigung. Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Rechtssache ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten darstellt. Gemessen daran wird die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für nicht rechtskundige Beteiligte eher die Regel als die Ausnahme sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 2007 – 3 S 1680/07 –, VBlBW 2007, 474). Nach diesen Maßstäben ist hier von der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene auszugehen. Das von dem Kläger angestrengte Vorverfahren gegen die der im Gerichtsverfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juni 2020 für ein Mehrfamilienhaus mit 13 Wohneinheiten und 21 Stellplätzen in A-Dorf warf nicht als einfach anzusehende rechtliche Fragestellungen auf. Der Beigeladenen war es vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, das Vorverfahren selbst zu führen. Zudem folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten vorliegend aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich der Kläger im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bediente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02 –, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 7 K 724/11.KO –, juris). Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere im vorliegenden Fall eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 1988 – 8 S 2479/88 –, juris).