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Beschluss

1 E 10012/02

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Beigeladenen für das Vorverfahren kann nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden, insbesondere zur Wahrung der Waffengleichheit, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. • Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 162 Abs. 3 VwGO gehören auch die im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten der Beigeladenen, soweit sich ein gerichtliches Verfahren anschließt. • Die Kostentragungspflicht richtet sich, wenn sich ein gerichtliches Verfahren an das Vorverfahren anschließt, überwiegend nach den §§ 154 ff. VwGO und nicht nach § 80 VwVfG; eine unterschiedliche Behandlung des Beigeladenen gegenüber der Partei ist nicht geboten. • Ein Einwand, es fehle am Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, ist nicht überzeugend, wenn die überwiegende Rechtsprechung und Gesetzeswortlaut die Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten für die Beigeladene zugunsten billigkeitserwägungen annehmen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Beigeladenen im Vorverfahren • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Beigeladenen für das Vorverfahren kann nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden, insbesondere zur Wahrung der Waffengleichheit, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. • Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 162 Abs. 3 VwGO gehören auch die im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten der Beigeladenen, soweit sich ein gerichtliches Verfahren anschließt. • Die Kostentragungspflicht richtet sich, wenn sich ein gerichtliches Verfahren an das Vorverfahren anschließt, überwiegend nach den §§ 154 ff. VwGO und nicht nach § 80 VwVfG; eine unterschiedliche Behandlung des Beigeladenen gegenüber der Partei ist nicht geboten. • Ein Einwand, es fehle am Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, ist nicht überzeugend, wenn die überwiegende Rechtsprechung und Gesetzeswortlaut die Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten für die Beigeladene zugunsten billigkeitserwägungen annehmen. Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung und haben Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Die Beigeladene ist Begünstigte der angefochtenen Genehmigung und war bereits im Verwaltungsvorverfahren als Drittbeteiligte beteiligt. Die Beigeladene beantragte vor Gericht die für notwendig erklärte Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; die Kläger hielten dies für entbehrlich. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Beigeladene die im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen kann und ob das Rechtsschutzinteresse für die Antragstellung besteht. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Beigeladenen statt; die Kläger legten Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die Auslegung der einschlägigen Kostenvorschriften. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu Recht für notwendig erklärt. • Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung: Die Beigeladene ist als Begünstigte notwendige Beigeladene i.S. des § 65 Abs. 2 VwGO und hat bereits als Drittbeteiligte im Vorverfahren mitgewirkt; angesichts der anwaltlichen Vertretung der Kläger ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts auch aus Gründen der Waffengleichheit sachgerecht. • Rechtliche Grundlagen für Kostenerstattung: § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO erfassen nach Wortlaut und überwiegender Rechtsprechung auch die im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen, insbesondere Anwaltskosten, wenn sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren anschließt. • Verhältnis zu § 80 VwVfG: Die Kläger konnten nicht erfolgreich geltend machen, die Kostenregelung des isolierten Vorverfahrens (§ 80 VwVfG) sei einschlägig; diese Vorschrift ändert nichts an der Anwendung der verwaltungsprozessualen Kostenregelung, wenn ein gerichtliches Verfahren folgt. • Billigkeit der Kostenentscheidung: Die Übertragung der Kosten an die Kläger entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO; ein Vorbringen, die Klage sei nur fristwahrend erhoben worden, greift gegen die unanfechtbare Kostengrundentscheidung nicht durch. • Rechtsprechung und Dogmatik: Die Entscheidung stützt sich auf beständige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach kein Unterschied zwischen Kosten der Partei und des Beigeladenen im Sinn des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu machen ist. • Kosten- und Streitwertfestsetzung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschwerdewert wurde nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG auf 1.760,- € festgesetzt. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13.12.2001 wurde zurückgewiesen; die Entscheidung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Beigeladenen für das Vorverfahren als notwendig zu erklären, war rechtmäßig. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene kann nach § 162 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO die Erstattung der ihr im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten verlangen, weil die Regelung auch zugunsten der Beigeladenen greift und die Billigkeit eine Kostenüberwälzung rechtfertigt. Eine entgegenstehende Anwendung des § 80 VwVfG kommt nicht zur Anwendung, wenn sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren anschließt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.760,- € festgesetzt.