Beschluss
2 L 27/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0308.2L27.23.NW.00
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Leitsätze
1. Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet darauf, von aufenthaltesbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen, kann nur dann gewährt werden, wenn keine Zweifel am geltend gemachten Anspruch bestehen und auch keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte gleichwohl eine Ablehnung rechtfertigen. Dabei prüft das Gericht alle in Betracht kommenden Ermessensgesichtspunkte von Amts wegen.(Rn.7)
2. Die langfristige Täuschung des Ausländers über seine Identität begründet tragfähige Ermessensgesichtspunkte, die die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtfertigen.(Rn.15)
3. In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, begründen einen Ausnahmefall, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (soll erteilt werden) zu einer Ermessensregelung herabstuft. Im Rahmen der Ermessensprüfung ist in diesen Fällen der gesetzgeberischen Vorgabe zur regelhaften Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG die Grundlage entzogen, sodass das Ermessen nach den allgemeinen Grundsätzen auszuüben ist.(Rn.21)
4. Durch eine mehrjährige beharrliche Weigerung, die eigene, wahre Identität offenzulegen, bringt der Ausländer seine Missachtung der Rechtsordnung zum Ausdruck.(Rn.26)
5. Im Rahmen der Prüfung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind die einzelnen Geldstrafen zu addieren. (Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet darauf, von aufenthaltesbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen, kann nur dann gewährt werden, wenn keine Zweifel am geltend gemachten Anspruch bestehen und auch keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte gleichwohl eine Ablehnung rechtfertigen. Dabei prüft das Gericht alle in Betracht kommenden Ermessensgesichtspunkte von Amts wegen.(Rn.7) 2. Die langfristige Täuschung des Ausländers über seine Identität begründet tragfähige Ermessensgesichtspunkte, die die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtfertigen.(Rn.15) 3. In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, begründen einen Ausnahmefall, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (soll erteilt werden) zu einer Ermessensregelung herabstuft. Im Rahmen der Ermessensprüfung ist in diesen Fällen der gesetzgeberischen Vorgabe zur regelhaften Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG die Grundlage entzogen, sodass das Ermessen nach den allgemeinen Grundsätzen auszuüben ist.(Rn.21) 4. Durch eine mehrjährige beharrliche Weigerung, die eigene, wahre Identität offenzulegen, bringt der Ausländer seine Missachtung der Rechtsordnung zum Ausdruck.(Rn.26) 5. Im Rahmen der Prüfung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind die einzelnen Geldstrafen zu addieren. (Rn.32) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Der bei verständiger Würdigung so verstandene Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache bezüglich des Aufenthaltserlaubnisantrags des Antragstellers von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, ist nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet und hat daher keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund) (Dittrich/Breckwoldt, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.6, Stand: 29.09.2019, Rn. 52; vgl. auch Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, VwGO § 123 Rn. 63). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch des Eilverfahrens nach § 123 VwGO bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 123 Rn. 69). Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung ist – jedenfalls zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes – auch dann anzunehmen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. (vgl. Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR Stand: 29.09.2019, Rechtsschutz, 2.7.2 Rn. 7). Der Antragsteller hat keinen solchen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vorläufiger Rechtsschutz kann nur dann gewährt werden, wenn keine Zweifel am Anspruch bestehen und auch keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte gleichwohl eine Ablehnung rechtfertigen (VGH BW, Beschluss vom 20. September 2012 – 11 S 1608/12 –, juris, Rn. 8). Dabei prüft das Gericht alle in Betracht kommenden Ermessensgesichtspunkte von Amts wegen. I. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG steht dem Antragsteller nicht zu. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an den Antragsteller als abgelehnten Asylbewerber ist nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen, da es sich um einen Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnittes 5 handelt. 1. Der Antragsteller hat nicht das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht. Nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG –) zu erbringen. Hierfür dürfte die Abgabe einer Loyalitätsklärung nach Nr. 10.1.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz zu verlangen sein (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 2 M 53/22 –, juris, Rn. 25). Ein solcher Nachweis findet sich nicht in den Verwaltungsakten und wurde vom Antragsteller auch nicht im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegt. Allein die Beschäftigung bei der Firma Z… GmbH lässt nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügt. Ebenso findet sich in der Akte kein Nachweis, dass der Antragsteller den Test „Leben in Deutschland" (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 23. September 2021 – 11 S 1966/19 –, juris, Rn. 102) abgelegt hat. Aus dem Jahreszeugnis der Berufsbildenden Schule I – Technik – K… folgt, dass der Antragsteller im Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre lediglich teilgenommen hat. Eine Bewertung bzw. eine Benotung fand nicht statt. Alleine aus dem Besuch des Unterrichts lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse erlangt hat. Ebenso fehlt der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG erforderliche Nachweis über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse i. S. d. Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. 2. Selbst wenn die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG vorlägen, steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG entgegen, dass der Antragsteller vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Das Gleiche muss für die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen gelten. Zwar könnte vorliegend die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG versagt werden. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraus. Dies folgt schon aus der im Wortlaut der Regelung verwendeten Präsensform („verhindert oder verzögert“). Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs knüpft die Regelung „nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers“ an (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, auch juris, Rn. 56 unter Bezug auf BT-Drs. 18/4097 S. 44). Mittlerweile liegt ein pakistanischer Pass vor, welcher am 14. Januar 2022 dem Antragsgegner übergeben wurde (vgl. Bl. 341, 342 Behördenakte – BA –). Der pakistanische Pass wurde am 13. Oktober 2021 ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis zum 12. Oktober 2026. Aus diesem Grund greift der Ausschlussgrund nicht. Jedoch hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da tragfähige Ermessensgesichtspunkte eine Ablehnung rechtfertigen. Diese ergeben sich aus der langfristigen Täuschung des Antragstellers über seine Identität. In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, begründen einen Ausnahmefall, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge („soll erteilt werden“) zu einer Ermessensregelung herabstuft (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, auch juris, Rn. 56; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 2 M 53/22 –, juris, Rn. 39). Im Rahmen der Ermessensprüfung ist in diesen Fällen der gesetzgeberischen Vorgabe zur regelhaften Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG die Grundlage entzogen, sodass das Ermessen nach den allgemeinen Grundsätzen auszuüben ist. Tragfähige Ermessensgesichtspunkte rechtfertigen eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis. Die Täuschung über die wahre Identität mit Einreise in das Bundesgebiet und die wiederholte Nichtmitwirkung bei der Beschaffung von Passpapieren seit spätestens April 2018 bis zur Vorlage eines Reisepasses im Januar 2022 verhinderten die Rückführung nach dem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren und begründen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG einen Ausnahmefall, da sie besondere, atypische Umstände sind, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG beseitigen. Das Verhalten des Antragstellers würde, selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-5 AufenthG, die eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegen, weil durch das planmäßig rechtswidrige Verhalten des Antragstellers zur Erschleichung ausländer- und sozialrechtlicher Vorteile Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass bei wertender Gesamtbetrachtung keine beachtlichen Integrationsleistungen festzustellen sind (vgl. dazu Zühlcke, HTK-Ausländerrecht/§ 25b AufenthG/zu Abs. 1, Stand: 02.03.2023, Rn. 5 m. w. N.). Maßgeblich für die Ermessensentscheidung sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG. Zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen können unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller früheres Fehlverhalten korrigiert, etwa indem er seine wahre Identität aus freien Stücken offenbart, ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hätte. Es bedarf dabei einer Abwägung im Einzelfall, ob das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers schwerer wiegt als das Gewicht der erbrachten Integrationsleistungen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 2 M 53/22 –, juris, Rn. 40 m. w. N. aus der Rspr. und Literatur). Der Antragsteller ist mit einer falschen Identität ins Bundesgebiet eingereist und hat im Asylverfahren seine wahre Identität nicht offengelegt. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens hat der seine Identität nicht richtiggestellt. Vielmehr hat er durch nicht belegte Angaben zu seinem Vater – dieser sei britischer Staatsangehöriger oder afghanischer Abstammung – die Ausländerbehörde in die Irre zu leiten versucht und eine schnellere Aufklärung seiner wahren Identität verzögert. Zwar ist zugunsten des Antragstellers anzuführen, dass sowohl mehrere seiner Kollegen als auch seine Nachbarn und seine Vermieter wie auch der Arbeitgeber bestätigen, dass sich der Antragsteller zumindest sozial in die Gesellschaft integriere und sein Bestes gebe, um beruflich Fuß zu fassen. Dies alleine vermag die Folgen der Identitätstäuschung nicht zu überwiegen. Zudem ist es dem Antragsteller nach den Ausführungen seines Arbeitgebers auch aufgrund seiner sprachlichen Defizite nicht gelungen, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen (vgl. dazu die Ausführungen im Schreiben vom 9. Februar 2023, Bl. 172 Prozessakte – PA –). Vor allem das Beherrschen der Sprache ist jedoch zwingend erforderlich, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen (vgl. dazu insbesondere § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG). Besonders schwer wiegt im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers, dass er es über Jahre hinweg unterlassen hat, seine wahre Identität offenzulegen. Auch behördliche Aufforderungen und Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht haben ihn nicht beeindruckt. Auch die vom Antragsteller aufgeführten Integrationsleistungen – maßgeblich der Versuch, beruflich Fuß zu fassen – erfolgten in erster Linie unter der Identitätstäuschung. Dabei hat der Antragsteller nicht nur falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht, sondern zugleich auch ein falsches Geburtsdatum angegeben. Gute Integration setzt nach der Vorstellung des Gesetzgebers u. a. die Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung und Kultur voraus. Dazu gehören wahrheitsgemäße Angaben über die eigene Identität (VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 11 S 2956/19 –, juris, Rn. 21). Durch seine mehrjährige beharrliche Verweigerung, seine wahre Identität offenzulegen, hat der Antragsteller seine Missachtung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Besonders schwer wiegt darüber hinaus, dass der Antragsteller seine wahre Identität nicht aus freien Stücken offenbart hat. Vielmehr hat die Zentralstelle für Rückführungsfragen Rheinland-Pfalz – ZRF – seine Identität geklärt (siehe dazu die E-Mail der ZRF vom 29. Oktober 2020, Bl. 286 BA). Erst im Anschluss hat der Antragsteller seinen Pass vorgelegt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung überwiegen daher die Täuschung und ihre negativen Auswirkungen auf die Integrationsleistungen seine bisherigen Bemühungen um soziale und berufliche Integration. 3. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist auch tragfähig damit zu begründen, dass zu Lasten des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse besteht. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG finden mit Ausnahme der in § 25b AufenthG speziell geregelten Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung. Bereits der Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis „abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2“ vorsieht, spricht dafür, dass es im Übrigen bei der Geltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verbleibt, § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG also Anwendung finden. Dies bestätigt die Gesetzessystematik: Nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes enthält § 5 AufenthG allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die von so grundlegendem staatlichen Interesse sind, dass der Gesetzgeber sie „vor die Klammer“ gezogen hat. Sie gelten für alle weiteren Abschnitte des Zweiten Kapitels und damit für jede Erteilung eines Aufenthaltstitels. Fälle, in denen von der Anwendung ganz oder zumindest hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen zwingend abzusehen ist oder im Ermessenswege abgesehen werden kann, hat der Gesetzgeber beim jeweiligen Aufenthaltstitel ausdrücklich kenntlich gemacht. Sein ausdifferenziertes Regelungswerk einschließlich der Möglichkeiten, bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen von der Einhaltung einzelner Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG), lässt erkennen, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat. Auf dieses Regelungssystem hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien auch bei § 25b AufenthG zurückgegriffen. Den Materialien ist zu entnehmen, dass zusätzlich zu der Regelung in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die einige (besonders) schwerwiegende Ausweisungsinteressen als zwingenden Versagungsgrund ausgestaltet, auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG gelten sollen, so dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Titelerteilung nach § 25b AufenthG in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (BT-Drs. 18/4097 S. 45). Das Vorliegen anderer als der in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen stellt somit keinen zwingenden Versagungsgrund dar, sondern führt – flexibler – dazu, dass es an einer Regelerteilungsvoraussetzung fehlt, von deren Anwendung indes nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, auch juris, Rn. 58 ff. m. w. N.). Wie dargestellt hat der Antragstellers über Jahre hinweg massiv über seine Identität – nicht nur die Behörden, sondern auch seinen Arbeitgeber und sein soziales Umfeld – getäuscht. Hinzu kamen – nicht belegte – Behauptungen zur eigenen Staatsangehörigkeit und der seines Vaters, die die Klärung seiner wahren Identität weiter verschleiert haben und die daraus folgende Verurteilung durch das Amtsgericht K... (Strafbefehl vom 17. Dezember 2020 zu 60 Tagessätzen). Die Verurteilung durch das Amtsgericht K... begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts K... vom 12. Mai 2022 zu 40 Tagessätzen verurteilt. Auch dies begründet ein Ausweisungsinteresse wie zuvor. Zudem hat der Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Februar 2022 angegeben, dass er strafrechtlich nicht verurteilt worden sei. Dabei hat der Antragsteller den Strafbefehl vom 17. Dezember 2020 nicht angegeben. Dies begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG. II. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG. Vorliegend ist eine solche Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Vorliegend wurde der Antragsteller aufgrund seiner Identitätstäuschung und den falschen Angaben durch das Amtsgericht K... einmal zu 60 und einmal zu 40 Tagessätzen (zusammen 100 Tagessätze) verurteilt. Im Rahmen der Prüfung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind die Geldstrafen zu addieren („insgesamt“), sodass eine Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist in diesem Fall zwingend (vgl. dazu auch Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 02.03.2023, Rn. 130, 133). III. Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 18a ff. AufenthG sowie nach § 19c AufenthG sind ebenfalls ausgeschlossen. Beim Antragsteller handelt es sich um einen abgelehnten Asylbewerber, sodass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG greift. Da es sich sowohl bei den §§ 18a ff. AufenthG als auch bei § 19c AufenthG um Ermessensnormen handelt, besteht auf diese auch kein Anspruch i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Darüber hinaus fehlt es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie bereits oben geprüft. IV. Auch eine Beschäftigungsduldung (§ 60d i. V. m. § 60a AufenthG) kann zugunsten des Antragstellers nicht erteilt werden. Im Hinblick auf das am 1. Februar 2022 begründete Beschäftigungsverhältnis (siehe dazu Arbeitsvertrag Bl. 384 ff. BA) hätte es nach § 60d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG der Identitätsklärung bis zum 30. Juni 2020 bedurft. Die Identität des Antragstellers war jedoch erst im Oktober 2020 durch die ZRF geklärt. Der Antragsteller hat seinen Pass der Behörde erst am 14. Januar 2022 vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von ¾ von 5.000,00 € ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag im Ergebnis die Sicherung seines vermeintlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daher ist nach Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges der Auffangwert heranzuziehen. Der Streitwert ist nach Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges auf ¾ zu reduzieren.