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Beschluss

3 L 342/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:0710.3L342.23.NW.00
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Leitsätze
1. Das Abstandsgebot des § 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG (juris: GlüStVtr RP 2021) für Wettvermittlungsstellen verstößt weder gegen nationales noch gegen Unionsrecht.(Rn.16) 2. Zur Mindestfrequentierung einer Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot des § 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG (juris: GlüStVtr RP 2021).(Rn.17) 3. Die Regelungen zur Eindämmung der Spielsucht und zum Jugendschutz sind mit Blick auf das Glückspielangebot in Wettvermittlungsstätten, Spielhallen, staatlichen Annahmestellen, Gaststätten mit Glücksspielgeräten, Onlineglücksspiele und Spielbanken kohärent.(Rn.22) 4. Die Selbstverpflichtung des Wettvermittlers, seine Wettvermittlungsstelle nur außerhalb der Öffnungszeiten einer Nachhilfeeinrichtung zu öffnen, genügt dem Spieler- und Jugendschutz nicht.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Abstandsgebot des § 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG (juris: GlüStVtr RP 2021) für Wettvermittlungsstellen verstößt weder gegen nationales noch gegen Unionsrecht.(Rn.16) 2. Zur Mindestfrequentierung einer Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot des § 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG (juris: GlüStVtr RP 2021).(Rn.17) 3. Die Regelungen zur Eindämmung der Spielsucht und zum Jugendschutz sind mit Blick auf das Glückspielangebot in Wettvermittlungsstätten, Spielhallen, staatlichen Annahmestellen, Gaststätten mit Glücksspielgeräten, Onlineglücksspiele und Spielbanken kohärent.(Rn.22) 4. Die Selbstverpflichtung des Wettvermittlers, seine Wettvermittlungsstelle nur außerhalb der Öffnungszeiten einer Nachhilfeeinrichtung zu öffnen, genügt dem Spieler- und Jugendschutz nicht.(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt seit 2018 in E…, H…straße …, eine Wettvermittlungsstelle. Veranstalter im Sinne des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) sowie des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021) ist die T… Co Limited. Die zuletzt erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 2.11.2020 war befristet zum 30.6.2021. Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 4.8.2022 sowohl der Antragstellerin, als auch der T… Co Limited lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.3.2023 einen Antrag auf Verlängerung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 2.11.2020 ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Mindestabstand des § 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minderjährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 2 LGlüG lägen aus näher dargelegten Gründen nicht vor. Die T… Co Limited und die Antragstellerin erhoben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.4.2023 und vom 22.4.2023 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Die Antragstellerin stellte am 22.4.2023 mit umfassender Begründung in den eingereichten anwaltlichen Schriftsätzen, von deren Darstellung gemäß § 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog abgesehen wird, den vorliegenden Eilantrag. Die Antragstellerin beantragt, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin in der H…straße … in … E… vorübergehend bis zum Abschluss des noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens (Versagungsgegenklage gerichtet auf die Erteilung einer Standorterlaubnis bzw. Klage auf Erteilung einer Duldung), jedenfalls aber bis zu der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.3.2023 (Anlage K 1) weiter zu dulden, insbesondere keine Untersagungsverfügung auszusprechen und auch sonst keine Vollzugsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzielen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Auch er erwidert umfassend. Das Gericht verweist auch insoweit gemäß § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze des Antragsgegners sowie dessen Verwaltungsakte. Der Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte war Gegenstand der Beratung der Kammer. II. Der vorliegende Eilantrag ist zwar gemäß § 123 VwGO statthaft. Auch hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (A). Allerdings mangelt es dem Eilantrag an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (B). (A) Die Antragstellerin hat gemäß §§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO; 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, indem sie auf die Gefahr hinwies, dass im Falle des Weiterbetriebs der Wettvermittlungsstelle – ohne dass derzeit eine entsprechende glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 4 ff. GlüStV 2021; 7 LGlüG vorliegt – ordnungsrechtliche oder gar strafrechtliche Maßnahmen gegen sie ergriffen werden könnten. Es sei ihr nicht zumutbar, erst im Rahmen dieser Verfahren die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen zu klären. Weiter hat sie geltend gemacht, dass im Falle des Einschreitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) gegen den Weiterbetrieb der Wettvermittlungsstelle gravierende wirtschaftliche Nachteile zu erwarten seien, die sie selbst nach einer der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren günstigen Entscheidung nicht mehr rückgängig machen, bzw. nicht mehr kompensieren könne. (B) Dem vorliegenden Eilantrag mangelt es indessen hinsichtlich aller geltend gemachten Duldungs- und Unterlassungsansprüche an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hat den Antrag des Wettveranstalters (vgl. §§ 29 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021; 7 Abs. 5 LGlüG) auf Verlängerung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Wettvermittlungsstelle E… zu Recht mit Bescheid vom 30.3.2023 abgelehnt. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Fortführung der Wettvermittlung ohne das Vorliegen der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis besteht nicht. Das Veranstalten und Vermitteln von Wetten ohne diese Erlaubnis ist verboten (§§ 21a Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021). Dem bisherigen Nichteinschreiten des Antragsgegners gegen die nichterlaubte Wettvermittlung kommt insoweit keine Legalisierungswirkung zu (BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018 – 8 B 29.18). Das zur Begründung der Ablehnung vom Antragsgegner herangezogene Abstandsgebot (vgl. § 7 Abs. 4 LGlüG) des nationalen Rechts steht der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die streitbefangene Wettvermittlungsstelle entgegen. Danach darf eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle oder einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor (1.). Die Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 LGlüG) sind nicht erfüllt (2.). § 7 Abs. 4 LGlüG verstößt zudem nicht gegen Art. 12, 14 und 3 GG (3.) und nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot (4.). (1.) Die Wettvermittlungsstelle ist lediglich ca. 90 m Luftlinie (also innerhalb des gesetzlich geforderten Mindestabstands von 250 m) von der Nachhilfeeinrichtung der S… GmbH entfernt.Solche Abstandsgebote sind grundsätzlich geeignet, die legitimen Ziele des Jugend- und Spielerschutzes zu erreichen (VGH Bayern, Beschluss vom 21.3.2023 – 23 CS 22.2677). Eine Einrichtung, von der Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie einhalten müssen, kann auch eine private Bildungs- bzw. Nachhilfeeinrichtung sein, die ähnlich wie eine öffentliche Schule auf Dauer sowie mit mehreren Lehr- bzw. Nachhilfekräften betrieben und von einer namhaften Anzahl von Schülern in einem Alter besucht wird, in dem diese typischerweise durch öffentliche Glücksspielangebote gefährdet sind (OVG RP, Beschluss vom 28.1.2016 – 6 B 11140/15.OVG).Dies trifft auf die S… GmbH zu. Der S… teilte dem Antragsgegner am 4.7.2022 mit, dass die Einrichtung von durchschnittlich 15-20 Jugendlichen im Alter zwischen 10-17 Jahren besucht werde. Zwar ergab eine „Eigenzählung“ der Antragstellerin eine geringere Frequentierung. Diese war jedoch nicht geeignet, die Mitteilung des S… in Zweifel zu ziehen. Denn zum einen sprechen die verfügbaren Erkenntnisse dafür, dass die mit der „Eigenzählung“ beauftragte Person nicht beide Eingänge des Gebäudes des S… beobachtet hatte. Zum anderen erfolgte die Zählung kurz nach den Sommerferien, in einer Zeit also, in der die Frequentierung einer Nachhilfeeinrichtung erfahrungsgemäß niedriger ist, als im fortlaufenden Schuljahr. Zwar hat die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt nochmals „nachgezählt“ und wiederum eine niedrigere Frequentierung geltend gemacht. Aber auch diese Zählung begründet keine Zweifel an der durch den S… mitgeteilten Zahl der Nachhilfeschüler. Denn die Schätzung des Lebensalters der Personen, die das Gebäude des S… während der „Nachzählung“ betraten, unterliegt erheblichen Unsicherheiten und ist per se weniger tragfähig als die Mitteilung des S…. Hinzukommt, dass die zur Glaubhaftmachung der zweiten Zählung vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 6.6.2023 sich auf eine Wettvermittlungsstelle in L… bezieht. Selbst wenn aber eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 13.4.2023 berücksichtigt wird, die Teil eines Anlagekonvoluts der Antragstellerin war, bekräftigt diese nur eine Momentaufnahme der Frequentierung und räumt ein, dass nur ein Eingang des Gebäudes des S… beobachtet wurde. Losgelöst hiervon kommt der Mitteilung des S… hier schon deshalb ausschlaggebende Bedeutung zu, weil dessen Angaben einen Durchschnittswert darstellen, während die „Eigenzählungen“ der Antragstellerin sich jeweils nur auf einen kurzen, nicht einmal annähernd statistisch relevanten Zeitraum beziehen. Zudem hat der S… seine Angaben am 27.2. und 22.3.2023 nochmals plausibilisiert und darauf hingewiesen, dass er derzeit 76 Schüler pro Woche betreue, wovon 68 zu der Altersgruppe der 10-17 Jährigen gehörten. Ein Teil der Schüler nehme mehrmals in der Woche das Ausbildungsangebot des S… an. Damit wird die als ausreichend erachtete Zahl von durchschnittlich acht Schülern übertroffen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28.1.2016, a.a.O.). Die Forderung der Antragstellerin, die Mindestfrequentierung im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot müsse sich an den üblichen Stärken von Schulklassen orientieren, ist vor dem Hintergrund der besonderen Schutzrichtung dieses Gebots (Schutz vor Spielsucht etc.) nicht sachgerecht und zudem systemfremd. (2.) Der Antragsgegner hat bei der Prüfung der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu Recht die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 LGlüG verneint. Eine solche Ausnahmekonstellation kann vorliegen, wenn etwa topografische Hindernisse, ein Fluss ohne Brücke oder eine Eisenbahnlinie eine Gefährdung derjenigen Minderjährigen ausschließt, die eine private Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird und die innerhalb der 250 m Abstandsregelung liegt, frequentieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28.1.2016, a.a.O.). Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall allerdings ausweislich der zur Verwaltungsakte genommenen Pläne und Fotoausdrucke offenkundig nicht vor. (3.) Die einschlägigen Abstandsregelungen verstoßen nicht gegen Art. 12, 14 und 3 GG. Zwar greifen Abstandsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein solcher Eingriff erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (BVerfG, Beschluss vom 12.1.2016 – 1 BvL 6/13). Reine Beschränkungen der Berufsausübung können allerdings grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, soweit Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30.11.2010 – 1 BvL 3/07). Die Abstandsregelungen stellen sich als verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen dar. Es ist dabei vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit fallen umso strenger aus, je mehr eine Regelung sich auf die Freiheit der Berufswahl auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 14.1.2015 – 1 BvR 931/12). Gemessen hieran stellen sich Abstandsregelungen als verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen dar. Um indessen objektive Berufswahlbeschränkungen zu sein, müssten sie hingegen unter Berücksichtigung ihres gesamten räumlichen Geltungsbereichs Wirkungen in dem Sinne entfalten, dass die Standortkapazität für Wettvermittlungsstellen erschöpft wäre und damit faktisch eine Kontingentierung vorläge (BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6.15). Eine solche Kontingentierung erfolgt weder rechtlich noch faktisch durch die Abstandsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG. Gleiches gilt für einen eventuellen Eingriff in Art. 14 GG, insbesondere in Bezug auf den von der Antragstellerin angeführten Bestands- und Vertrauensschutz (hierzu Gliederungspunkt B 4b des vorliegenden Beschlusses). Auch eine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Wettvermittlungsstellen gegenüber anderen Spielstätten (Art. 3 GG) findet nicht statt, wie der Sache nach die nachfolgenden inhaltlichen Ausführungen zur Kohärenz erhellen. (4.) Die Regelungen des GlüStV 2021 und des LGlüG, betreffend Wettvermittlungsstellen im Verhältnis zu anderen „Spielstätten“ i.w.S., verstoßen nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot (ebenso VG Leipzig, Beschluss vom 31.1.2022 – 5 L 23/22). Danach ist unionsrechtlich anerkannt, dass die Mitgliedstaaten der EU den Glücksspielsektor beschränkende Rechtsvorschriften erlassen dürfen (EuGH, Urteil vom 6.3.2007 – C-338/04 u.a.). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen, gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018, a.a.O., m.w.N.).Allerdings sind solche nationalen Regelungen nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01). Indessen sind die im vorliegenden Verfahren angewandten nationalen Regelungen zweifelsfrei kohärent i.S.d. unionsrechtlichen Vorgaben. Art. 56 AEUV (Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs) steht der Anwendung der Bestimmungen des GlüStV 2021 und des LGlüG daher nicht entgegen. a) Die Abstandsregelungen hinsichtlich Wettvermittlungsstellen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG) und Spielhallen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LGlüG) sind köhärent (ebenso: VG Augsburg, Beschluss vom 26.9.2022 – Au 8 S 22.1578; VG Leipzig, Beschluss vom 31.1.2022, a.a.O.). Die Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 21.3.2023 – 23 CS 22.2677) steht diesem Leitsatz nicht entgegen. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot lässt sich aus diesem Beschluss für das vorliegende Verfahren nicht ableiten. Denn der VGH Bayern sah einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot in dem Umstand, dass nach den in Bayern geltenden Regelungen zwar ein Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen gegenüber Schulen und Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, nicht aber für Spielhallen gegenüber Schulen etc. bestand. Dies sei mit Blick auf das mindestens so hohe Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten rechtlich zu beanstanden. In Rheinland-Pfalz bestehen aber sowohl für Wettvermittlungsstellen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG) als auch für Spielhallen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG) entsprechende Abstandsgebote. Damit greift die entscheidungstragende Argumentation des VGH Bayern aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage verglichen mit dem vorliegenden Fall nicht. Weiter ist aus Sicht der Antragstellerin das für Wettvermittlungsstellen geltende Abstandsgebot von 250 m günstiger, als dasjenige für Spielhallen (500 m). Eine Art. 3 GG verletzende oder auch im Unionsrecht zu prüfende gleichheitswidrige, diskriminierende oder die Berufsausübung strenger als bei Spielhallen einschränkende Regelung besteht für Wettvermittlungsstellen insoweit gerade nicht. Zwar verweist die Antragstellerin zutreffend darauf, dass Bestandsspielhallen nicht von dem Abstandsgebot betroffen sind. Allerdings beruht diese „Begünstigung“ auf einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung bis zum 30.6.2028 (§§ 29 Abs. 4 LGlüStV; 17 Abs. 4 LGlüG) und findet ihre Rechtfertigung darin, dass die regelmäßig bei großen Spielhallen zu tätigenden Investitionen weitaus höher als bei Wettvermittlungsstellen sind. Hinzukommt, dass sich bei Spielhallen die rechtlich maßgebliche Situation anders darstellt, als bei Wettvermittlungsstellen. Denn bei der Schaffung der Abstandsregelungen für Spielhallen, die zunächst mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren einherging, war seinerzeit eine erstmalige glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht geschaffen worden, die neben die Erlaubnispflicht nach § 33i Gewerbeordnung - GewO - trat. Damit wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäßig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition hätte ergeben können (ebenso: VG Leipzig, Beschluss vom 31.1.2022, a.a.O.). Hingegen sah bereits der GlüStV 2011 die Erlaubnispflicht des Betriebs von Wettvermittlungsstellen für Sportwetten vor.Die Übergangsregelung zugunsten von Bestandsspielhallen trug diesen Unterschieden Rechnung (i.E. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2022 – 4 B 654/22). Schließlich dient das Abstandsgebot nicht nur vorgeblich dem Spieler- und Jugendschutz. Denn ähnlich wie bei Geldspielgeräten in Spielhallen besitzen auch Sportwettangebote ein hohes Gefährdungspotenzial, insbesondere für Kinder und Jugendliche (VG Leipzig, Beschluss vom 31.1.2022, a.a.O, m.w.N.). Die hieraus erwachsenden gesetzlichen Restriktionen – insbesondere das Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen - bewegen sich im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben und sind geeignet, erforderlich und angemessen, das Ziel einer Entstehung der Glücksspielsucht und Wettsucht entgegenzuwirken. Abschließend verweist die Kammer insoweit auf den Beschluss des VGH Bayern vom 21.3.2023 (a.a.O., S. 20 Ua), der beiden Verfahrensbeteiligten vorliegt. Soweit die Antragstellerin zusichert, im Falle einer Erlaubniserteilung den Betrieb der Wettvermittlungsstelle den Öffnungszeiten der Nachhilfeeinrichtung anzupassen, sichert dies keinen wirksamen Jugendschutz. Kinder und Jugendliche sollen vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Wettvermittlungsstellen in ihrem täglichen Lebensumfeld um Schulen und Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, geschützt werden. Dieser Zweck ist mit der Einschränkung von Öffnungszeiten nicht zu erreichen. Bereits die Gestaltung der Schaufenster der Wettvermittlungsstelle in der markentypischen Schrift und in den markentypischen Farben tragen zur Erzeugung der Aufmerksamkeit bei Kindern und Jugendlichen bei, unabhängig davon, ob diese geöffnet ist oder nicht. Unabhängig von den Öffnungszeiten bleibt die Wettvermittlungsstelle im Kontaktraum der Jugendlichen existent, selbst wenn sie tagsüber geschlossen wäre. Die Jugendlichen könnten dann zudem in den Abendstunden zu Spielzwecken zur Vermittlungsstelle zurückkehren oder dort ihren Spieleinsatz durch Volljährige platzieren lassen, sodass es an der Zweckerreichung, Kinder und Jugendliche wirksam zu schützen, fehlt. b) Dem Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen stehen auch Vertrauensschutzaspekte nicht entgegen. Zwar gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung die geeignet ist, eine Grundfreiheit zu behindern, zu beachten ist (VGH Bayern, Beschluss vom 21.3.2023, a.a.O.). Dabei ist hier aber vorab darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin eine Wettvermittlungsstelle betreibt, obwohl die hierfür erforderliche Erlaubnis (s.o.) seit 30.6.2021 abgelaufen war. Zudem übermittelte der Antragsgegner unter dem Datum 4.8.2022 ein Anhörungsschreiben, ab dessen Zugang kein eigenständiges Vertrauen mehr auf die Weiterausübung der Wettvermittlung begründet werden konnte. Hinzukommt, das die Antragstellerin von der Übergangsregelung in § 29 Abs. 3 GlüStV 2021 profitierte und die Wettvermittlungsstelle bis zum 31.12.2022 weiterbetreiben konnte. Schließlich musste sie schon angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrages jederzeit mit einer Änderung/Verschärfung der Rechtslage rechnen (OVG BB, Beschluss vom 29.3.2023 – OVG 1 S 11/23).Dem Vertrauensschutz der Antragstellerin wurde damit hinreichend Rechnung getragen. Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Einrichtungen können die Betreiber nicht erwarten (BVerfG, Urteil vom 7.3.2017 – 1 BvR 13114/12, dort zu Spielhallen). Auch ein atypischer Härtefall liegt nicht vor. Von dem Zeitpunkt an, an welchem sich ein Wettvermittler auf eine Schließung seines Betriebs an dem jeweiligen Standort einstellen musste, bedarf es der substantiierten Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.8.2015 – 2 BvR 2190/14). Hierzu gehören u.a. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, der Umnutzung oder Verlagerung der Wettvermittlungsstelle an einen Alternativstandort unternommen wurden. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die für die Vermittlungsstelle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel auch anderweitig nutzbar sind (VG Augsburg, Beschluss vom 26.9.2022 – Au 8 S 22.1578). Soweit die Antragstellerin im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Abstandsregelung für Wettvermittlungsstellen in Frage stellt, verweist die beschließende Kammer wiederum auf die überzeugenden Ausführungen des VGH Bayern (Beschluss vom 21.3.2023, a.a.O., S. 15-19 Ua), der entsprechenden Bedenken entgegentritt. c) Der Umstand, dass der Antragsgegner selbst Sportwetten und Lotterien in staatlichen Annahmestellen anbietet, für die keine eigenständigen Abstandsregelungen gelten, führt nicht zur Inkohärenz der einschlägigen Regelungen (ebenso: VG Leipzig, Beschluss vom 31.1.2022, a.a.O.). So ist bereits vorab darauf zu verweisen, dass die Zahl dieser Annahmestellen auf landesweit 1.000 gedeckelt ist (§ 6 Abs. 1 LGlüG), womit eine zahlenmäßige Ausweitung der Annahmestellen über diese Zahl hinaus – anders als bei Wettvermittlungsstellen – grundsätzlich auch ohne eine Abstandsregelung ausgeschlossen ist. Weiter bleibt in Erinnerung zu rufen, dass es hier mit dem Mindestabstandsgebot nicht um eine Monopolisierung bestimmter Glücksspielarten geht, sondern lediglich eine räumliche Steuerung der Angebote. Deshalb kann im Rahmen der Betrachtung der Kohärenz auch nicht verlangt werden, dass der Gesetzgeber für alle Glücksspieltypen gleichförmige Regelungen trifft, konkret also dafür Sorge trägt, dass in dem vorgesehenen Mindestabstand Einrichtungen i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 LGlüG jegliches Angebot an Glücksspielen gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies wäre lediglich dann angezeigt, wenn auch andere Formen des Glücksspiels, hier in staatlichen Annahmestellen, in gleicher Weise Gefahren für Kinder und Jugendliche erzeugten, was indes nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber durfte vielmehr eine differenzierte Gefahreneinschätzung treffen und abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen für Lotto-Annahmestellen schaffen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2010, C-316/07 u.a.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15, wonach außerhalb des Monopolbereiches glücksspielrechtliche Regelungen keinem verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis unterliegen (!) ). Dies gilt umso mehr als Lotto-Annahmestellen auf Grund ihres Gepräges von vornherein nicht geeignet erscheinen, in gleichem Maße anziehend auf Kinder und Jugendliche zu wirken. Sie unterscheiden sich insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der angebotenen Glücksspiele. Der überwiegende Teil des Angebots besteht aus Lotterien. Selbst wenn dort Sportwetten vermittelt werden, gibt es eine wesentlich geringere Angebotspalette. Insbesondere fehlt es an Livewetten auf Sportereignisse, denen ein hohes Suchtpotential zugeschrieben wird. Zur Wesensverschiedenheit trägt zusätzlich der Umstand bei, dass Lotto-Annahmestellen neben dem staatlichen Glücksspielangebot Artikel des täglichen Lebens wie Zeitungen, Tabakwaren, Schreibwaren, Getränke und Snacks führen, so dass auch Kunden, die nicht an einem Glücksspiel teilnehmen wollen, den Eindruck der Annahmestelle prägen. Schon deshalb ist staatlichen Annahmestellen regelmäßig eine völlig andere Gestaltung und Atmosphäre eigen. Die Tatsache, dass dort auch Kunden ein- und ausgehen, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt ihnen also ein anderes, alltäglicheres und weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge. In einer Wettvermittlungsstelle hingegen finden sich ausschließlich Kunden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch über Stunden in den typischerweise aufgrund ihrer Gestaltung und ihres Angebots zum längeren Verweilen einladenden Räumlichkeiten aufhalten (zu den vorstehenden Ausführungen ebenso: VG Augsburg, Beschluss vom 26.9.2022, a.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom 31.1.2022, a.a.O.). Damit ist zu beachten, dass die Einbettung der der Wettvermittlung vergleichbaren „Spielangebote“ in staatlichen Annahmestellen erheblich unterschiedliche Außenwirkung auf Jugendliche entfaltet. Denn die staatlichen Annahmestellen sind – wie dargelegt - regelmäßig in bestehende, nicht glückspielbezogene Einrichtungen, wie etwa Kioske, Tankstellen oder Supermärkte integriert. Dieses deutlich andersartige Gepräge der staatlichen Annahmestellen in der Wahrnehmung potenzieller „Spieler“ rechtfertigt es, trotz der durchaus nachvollziehbaren Bedenken des VGH Bayern (Beschluss vom 21.3.2023, a.a.O.) hier noch keinen Verstoß gegen das Kohärenzgebot zu sehen, zumal der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des EuGH durchaus einen gewissen Beurteilungs- und Prognosespielraum bei der Einführung das Glücksspielrecht reglementierender Regelungen hat (EuGH, Urteil vom 8.9.2010 – C-316/07), der erst dann überschritten ist, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der zu vergleichenden Regelungsbereiche ein Bereich (hier aus Sicht der Antragstellerin die staatlichen Annahmestellen) sachwidrig begünstigt würde. Dies ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht der Fall. Auch der Einwand der Antragstellerin, das staatliche Angebot werde nicht am Spieler- und Jugendschutz ausgerichtet, sondern als Gut des täglichen Lebens vermarktet, überzeugt nach alledem nicht. Zweifel an der Kohärenz ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass Sportwetten in großem Umfang in den Medien beworben und im Internet angeboten werden. Die Werbung erfolgt vielmehr sowohl durch private Wettveranstalter, als auch für staatliche glücksspielrechtlich relevante Dienstleistungen (im letztgenannten Fall auch zur Sicherung der Ziele von § 1 Nr. 2 GlüStV, ein begrenztes Glücksspielangebot zu erhalten, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken). Eine einseitige Beschränkung dieser Werbemöglichkeiten zu Lasten privater Wettveranstalter findet insoweit nicht in beachtlichem Umfang statt (vgl. § 5 GlüStV 2021).Insbesondere überschreitet der Antragsgegner nicht die Grenzen zulässiger Werbung. Eine solche Grenze lässt sich in absoluter Trennschärfe nicht den nationalen oder unionsrechtlichen Vorgaben entnehmen. Strengere Anforderungen an eine Werbetätigkeit des Staates bestehen freilich dann, wenn – anders als im vorliegenden Fall – ein staatlicher Monopolist eine intensive Werbetätigkeit entfaltet und zugleich eine privatwirtschaftliche Dienstleistung, die derjenigen des staatlichen Monopolisten entspricht, verbietet (EuGH, Urteil vom 8.9.2010, a.a.O.). Auch fiskalische Eigeninteressen des Antragsgegners treten hinter die Ziele des GlüStV 2021 zurück. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Wettvermittlungsstellen lediglich „scheinheilig“ zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen – insbesondere fiskalischen – Zweck dienten. Anderenfalls würde eine weitgehende Öffnung des Glücksspielmarkts auch für Wettannahmestellen oder Spielhallen deutlich höhere staatliche Einnahmen (z.B. über die Erhebung von Vergnügungssteuer) generieren. Dass dies nicht erfolgt, lässt erkennen, das fiskalische Gesichtspunkte gerade nicht primär das staatliche Handeln lenken. d) Das Fehlen von Mindestabstandsgeboten für Gaststätten mit Geldspielgeräten kompensiert der Gesetzgeber durch am Jugendschutz orientierte Regelungen, die die Kohärenz der Gesamtregelungen des LGlüG sowie des GlüStV in dem hier zu prüfenden Bereich herstellen. So bestimmt § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), dass die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden darf, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. Weiter dienen die Regelungen in den §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV gleichfalls dem Jugendschutz, wonach die Teilnahme von Minderjährigen an der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele in Gaststätten untersagt ist. Diese Regelung entspricht derjenigen für Wettvermittlungsstellen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LGlüG). Daneben bedarf es eines besonderen Abstandsgebots für Gaststätten mit Geldspielgeräten nicht. Denn das Gepräge solcher Gaststätten unterscheidet sich erheblich von dem einer Wettvermittlungsstelle. Der Schwerpunkt der Dienst- und Warenleistung in einer Gaststätte ist die Bewirtung der Gäste. Die Möglichkeit Erwachsener, dort auch Geldspielgeräte zu nutzen, prägt eine Gaststätte im Regelfall nicht. Auch die Außenwirksamkeit hinsichtlich des angebotenen Leistungsumfangs unterscheidet sich bei einer Wettvermittlungsstelle deutlich von einer Gaststätte, soweit es die Möglichkeit betrifft, glücksspielrechtlich relevante Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist nicht vollends von der Hand zu weisen, dass Jugendliche in Gaststätten mit Geldspielgeräten durchaus aufmerksam auf diese Geräte gemacht werden, ohne diese selbst bedienen zu dürfen. Diese Gefahr ist jedoch nicht so erheblich mit Blick auf die Anbahnung einer Spielsucht, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, bei Gaststätten mit Geldspielgeräten kein Abstandsgebot zu statuieren, der Gleichförmigkeit der Spielsuchtbekämpfungsmaßnahmen entgegensteht. Die vom Automatenspiel in Gaststätten ausgehende Suchtgefahr unterscheidet sich somit im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Angebots und die Prägung der Einrichtung. Sie kann daher mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden (BVerwG, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O.). e) Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Kohärenz von Abstandsregeln beim terrestrischen Vertrieb von Sportwetten sind auch nicht im Hinblick auf die Öffnung des Online-Glücksspielmarktes (mit einem Angebot von Sportwetten und anderen Glücksspielen) veranlasst (VG Augsburg, Beschluss vom 26.9.2022, a.a.O.). Ein Abstandsgebot für den Online-Glücksspielmarkt wäre ersichtlich sinnfrei. Grundsätzlich lassen die von Online-Angeboten ausgehenden Suchtgefahren nicht den Schluss zu, dass die nach wie vor von dem terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sollte der Schwarzmarkt, der sich trotz des bis zum 30.6.2021 bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hat und auf dem verschiedene Arten von Online-Spielen angeboten und nachgefragt wurden, massiv zurückgedrängt werden. Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte die Zulassung von legalen Online-Glücksspielangeboten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 dem Spielerschutz und der Suchtprävention dienen. Sie sollte den legitimen Zweck verfolgen, eine geeignete Alternative zum illegalen Online-Glücksspiel anzubieten und dadurch den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt (zu den vorstehenden Ausführungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2022 – 6 S 1922/20, zu Spielhallen). Beachtlich ist hier, dass für die Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet erhebliche Hürden bestehen, wie z.B. die Notwendigkeit der Registrierung, Altersverifizierung, die Verfügungsbefugnis über ein Girokonto und ein Handy. Abgesehen davon ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass dieser eine differenzierende Regulierung zwischen On- und Offline-Glücksspielen als gerechtfertigt und kohärent betrachtet, weil ein sachlicher Differenzierungsgrund – sogar bei gleichen Spielformen – vorliegt. Dies gilt etwa dann, wenn die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2009 – C-42/07). Die Regulierung des terrestrischen Glücksspiels verstößt demnach auch nach der Legalisierung des Online-Glücksspiels durch den GlüStV 2021 nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot (ebenso OVG BB, Beschluss vom 29.3.2023, a.a.O.). Es besteht auch kein Vollzugsdefizit im Bereich des Online-Glücksspiels, denn den Abstandsgeboten im terrestrischen Bereich entsprechen strenge Spielerschutzvorschriften für den Online-Bereich (§§ 6a ff. GlüStV 2021), u.a. ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit mit Überwachung durch eine Limitdatei gemäß § 6c GlüStV 2021 (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2022, a.a.O., mit übertragbaren Erwägungen zu dem Verhältnis Spielbank-Spielhalle). f) Auch im Verhältnis der Regulierung der Wettvermittlungsstellen und der Spielbanken liegt keine Inkonsequenz in Bezug auf das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht vor. Denn der Betrieb von Spielbanken und von Wettvermittlungsstellen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV 2021 benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs ausgerichtet. Die durch Spielbanken hervorgerufene Suchtgefahr unterscheidet sich wegen der geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtung deutlich von derjenigen der Wettvermittlungsstelle. So ist das Spiel in Spielbanken aufgrund der begrenzten Zahl der Standorte aus dem Alltag herausgehoben, während Wettvermittlungsstellen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens sind. Ebenso wie für Wettvermittlungsstellen sind für Spielbanken aber trotzdem umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen. So gelten für Spielbanken – genauso wie für Wettvermittlungsstellen – Werbebeschränkungen (§ 5 GlüStV 2021), die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts (§ 6 GlüStV 2021), Aufklärungspflichten (§ 7 GlüStV 2021) und die Teilnahme am zentralen, spielformübergreifenden Spielersperrsystem (§ 8 GlüStV 2021). Außerdem gibt es bei Spielbanken Ausweiskontrollen (§ 3 Abs. 2 der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken) und es besteht eine Spielbankenaufsicht (§ 1 SpielbkG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 52 und 53 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).