Beschluss
5 L 751/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0918.5L751.23.NW.00
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Leitsätze
1. Die Nachtrags- bzw. Änderungsgenehmigung ist dann ein veränderter Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn sie keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand, kein selbständiges (neues) Vorhaben betrifft. Sie kann dann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie, genauso wie dem genehmigten Vorhaben, eine abschließende Gestalt gibt.(Rn.22)
2. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Gültigkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist.(Rn.33)
3. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nicht auf die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt. Er kann auch in Sondergebieten nach §§ 10 f. BauNVO zur Geltung kommen.(Rn.40)
4. Zur Frage nach Geltung und Reichweite des Gebietserhaltungsanspruchs in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO. (Rn.40)
(Rn.41)
Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 2. August 2023 – 5 L 606/23.NW – wird abgelehnt.
Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt die Änderungsantragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Änderungsantragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nachtrags- bzw. Änderungsgenehmigung ist dann ein veränderter Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn sie keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand, kein selbständiges (neues) Vorhaben betrifft. Sie kann dann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie, genauso wie dem genehmigten Vorhaben, eine abschließende Gestalt gibt.(Rn.22) 2. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Gültigkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist.(Rn.33) 3. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nicht auf die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt. Er kann auch in Sondergebieten nach §§ 10 f. BauNVO zur Geltung kommen.(Rn.40) 4. Zur Frage nach Geltung und Reichweite des Gebietserhaltungsanspruchs in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO. (Rn.40) (Rn.41) Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 2. August 2023 – 5 L 606/23.NW – wird abgelehnt. Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt die Änderungsantragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Änderungsantragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beigeladene und Änderungsantragstellerin (im Folgenden: Änderungsantragstellerin) begehrt die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 2. August 2023 – 5 L 606/33.NW –, mit dem diese dem Antrag der Antragstellerin und Änderungsantragsgegnerin (im Folgenden: Änderungsantragsgegnerin), auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin der Änderungsantragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 15. März 2023 stattgegeben hatte. Die Änderungsantragsgegnerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück-Nrn. …., …. und …., A-Straße .. in Neustadt/Wstr. Sie betreibt dort aufgrund einer Baugenehmigung vom 22. Juni 2016 ein Kino mit angeschlossener Gastronomie. Im Süden grenzen die Grundstücke der Änderungsantragstellerin, Flurstück-Nrn. …. und ….., A-Straße …., an, auf dem diese eine Kaffeerösterei errichten möchte. Südlich an das Vorhabengrundstück grenzt das Sportgeschäft ……. Gegenüberliegend, durch die A-Straße getrennt, befinden sich das Fitnessstudio ……… sowie das Schnellrestaurant ………. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „K-Straße“ vom 7. April 2003 der u.a. ein Sondergebiet für großflächige Handelsbetriebe festsetzt. Nach der Ursprungsfassung waren in dem Sondergebiet Groß- und Einzelhandelsbetriebe für Baustoffhandel, Bau- und Heimwerkermärkte und Gartenmärkte allgemein zulässig. Ausnahmsweise waren Sportgeschäfte, Unterhaltungselektronik sowie Diskotheken zulässig. Im Jahre 2006 erfolgte die I. Änderung. Danach konnten in dem Sondergebiet nunmehr auch Beherbergungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften ausnahmsweise zugelassen werden. Für das Grundstück A-Straße … wurde der Bebauungsplan „K-Straße“ durch II. Änderung vom 12. Mai 2016 dahingehend geändert, dass im dortigen Gebiet zusätzlich ein Kinobetrieb allgemein zulässig ist. Mit Bauantrag vom 24. Juni 2022 beantragte die Änderungsantragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Kaffeerösterei mit Kaffeeschule, Gastronomie und Werksverkauf. Im Erdgeschoss des Vorhabens sind die Kaffeerösterei (Produktion und Lager), der Werksverkauf sowie der Gastronomiebereich untergebracht. Im Zwischengeschoss, einer Art Galerie, sollen die für den Gastronomiebereich erforderlichen Toiletten angeordnet werden. Das Obergeschoss beherbergt Büros und Besprechungsräume sowie die Räumlichkeiten der Kaffeeschule. Die Produktionskapazität der Kaffeerösterei der Beigeladenen ist mit unter 0,5 Tonnen gerösteten Kaffee pro Tag angegeben. Mit Bescheid vom 15. März 2023 erteilte die Antragsgegnerin der Änderungsantragstellerin die begehrte Baugenehmigung. Hierbei wurde u.a. eine „Ausnahme“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans „K-Straße“ bezüglich der Art der Nutzung „Sondergebiet“ gewährt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung u.a. aus, eine entsprechende Abweichung hiervon sei im Zuge einer Bauvoranfrage 2020 (BV ……) geklärt worden und werde im Zuge der vorliegenden Genehmigung zugelassen. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar, da bereits in der Nachbarschaft mit dem Betrieb ……. vom Grundgedanken des „Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel“ erkennbar abgewichen worden sei und der Verzicht auf Handelsflächen auf der „grünen Wiese“ in positivem Einklang mit dem Einzelhandelskonzept stehe. Gegen diesen Bescheid legte die Änderungsantragsgegnerin Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 2. August 2023 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung an, es sei nicht hinreichend gewährleistet, dass von dem Betrieb der Kaffeerösterei keine im Hinblick auf das Nachbargrundstück der Änderungsantragsgegnerin unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgingen. Hintergrund war, dass im Gutachten der Firma ……. vom 25. Januar 2023, auf welche in der Baugenehmigung Bezug genommen wurde, zwar auf die beiden vorgesehenen Abluftkamine mit einer Mündungshöhe von 18 m über NN verwiesen wurde, diese Abluftkamine aber in den Bauzeichnungen, die mit den Genehmigungsunterlagen eingereicht worden waren, nicht dargestellt waren. Daraufhin reichte die Änderungsantragstellerin am 16. August 2023 unter Beifügung aktualisierter Planzeichnungen, die nun auch die Abluftkamine in der vom Gutachten vorausgesetzten Anzahl und Höhe enthalten, eine Tektur zur Baugenehmigung vom 15. März 2023 ein. Auf dieser Grundlage erteilte die Antragsgegnerin der Änderungsantragstellerin am 21. August 2023 eine sog. Nachtragsgenehmigung Nr. 1. Die Änderungsantragstellerin hat daraufhin einen Abänderungsantrag bei Gericht gestellt. Sie führt aus, die Änderungsantragsgegnerin könne sich nunmehr nicht mehr auf die Verletzung von drittschützenden Rechten berufen. Auch der Betrieb der Änderungsantragsgegnerin sei kein im Sondergebiet zulässiger großflächiger Handelsbetrieb, womit der Betrieb der Änderungsantragsgegnerin selbst nicht zu der von ihr beschworenen Gemeinschaft gehöre. Diese habe selbst eine Befreiung von entsprechenden Festsetzungen beantragt und diese auch bewilligt bekommen. Dadurch sei es der Änderungsantragsgegnerin verwehrt, sich auf die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs zu berufen, obwohl ihr selbst die gleiche Befreiung erteilt worden sei. Auch sei zweifelhaft, ob die Änderungsantragsgegnerin überhaupt zum Plangebiet gehöre, in dem ihre, der Änderungsantragstellerin, Grundstücke lägen. Denn aufgrund der II. Änderung des Bebauungsplanes befinde sich die Änderungsantragsgegnerin in einem ganz anderen, eigenen Sondergebiet. Die Änderungsantragstellerin beantragt, den Beschluss vom 2. August 2023 – 5 L 606/23.NW – dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Änderungsantragsgegnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Änderungsantragstellerin erteilten Baugenehmigung vom 15. März 2023 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung Nr. 1 vom 21. August 2023 insgesamt abgelehnt wird. Die Antragsgegnerin meint, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne nunmehr ausgeschlossen werden. Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses solle jeder vermeintlich Betroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes verhindern können. In den vergangenen 20 Jahren sei bereits mehrfach vom Grundgedanken des Sondergebietes abgewichen worden; das Gebiet „K-Straße“ habe sich merklich verändert. Auch sei zu würdigen, dass letztlich nur ein Teil der Nutzfläche des Bauvorhabens eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfordert habe, während ein anderer Teil, nämlich die Gastronomie nebst den dienenden Büroflächen und Toiletten, ohnehin bereits (ausnahmsweise) zulässig gewesen sei. Die Änderungsantragsgegnerin beantragt, den Abänderungsantrag zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, es sei nicht ausreichend, den Abänderungsgrund allein in der jetzt vorgenommenen zeichnerischen Darstellung verschiedener Kamine und Rohrleitungen zu sehen. Dass in der Nachtragsgenehmigung Nr. 1 vom 21. August 2023 nunmehr technische Aufbauten von 18,00 m über Grund eingezeichnet worden seien, beinhalte lediglich den Standort. Nichts werde ausgesagt zu dem, was sich in dem Schornstein oder in den Rohren befinden solle. Das Objekt entspreche insgesamt dem Bebauungsplan nicht. Darüber hinaus sei aus der Nachtragsbaugenehmigung nicht zu erkennen, dass bauordnungsrechtlich etwa im Sinne der Abstandsvorschriften eine Prüfung überhaupt auch nur stattgefunden hätte. Es sei ferner nicht nachzuvollziehen, warum der Umstand, dass ihr Betrieb keinen großflächigen Handelsbetrieb darstelle, ihren Anspruch hinsichtlich der Gebietserhaltung einschränken könnte. Denn von einem Kinobetrieb gingen keinerlei Beeinträchtigungen des Planzieles großflächiger Handelsbetriebe aus. Bei dem beantragten Röstbetrieb der Änderungsantragstellerin handele es sich um etwas gänzlich anderes, nämlich um einen unbestimmt emittierenden Produktionsbetrieb, der in einem solchen Sondergebiet wesensfremd sei. Dementsprechend sei dieser Betrieb auch nicht vergleichbar mit den übrigen von der Abänderungsantragsschrift erwähnten Betrieben ……., Fitnessstudio sowie …... Das Gebäude und Gelände der Änderungsantragstellerin befinde sich nicht in einem anderen Baugebiet, sondern sei direkt benachbart im selben Baugebiet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 5 L 606/23.NW Bezug genommen. II. Das Begehren der Änderungsantragstellerin, den Beschluss der Kammer vom 2. August 2023 – 5 L 606/23.NW –, mit dem diese die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Änderungsantragsgegnerin gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. März 2023 angeordnet hat, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – abzuändern, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. I. Was die Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anbetrifft, folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG –, wonach es sachgerecht sei, die Beteiligten auch im Abänderungsverfahren mit der Beteiligtenstellung zu bezeichnen, die sie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hatten. Um die besondere prozessuale Stellung im Abänderungsverfahren zum Ausdruck zu bringen, werden im Rubrum allerdings die ursprünglichen Beteiligtenbezeichnungen um den Zusatz „hier: Änderungsantragstellerin“ bzw. „hier: Änderungsantragsgegnerin“ ergänzt (s. auch den Beschluss der Kammer vom 23. September 2022 – 5 L 722/22.NW –). II. Der Änderungsantrag ist zulässig. 1. Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind und diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. Zu den nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigungsfähigen „veränderten Umständen“ zählt eine Nachtrags- bzw. Änderungsbaugenehmigung, die dazu führt, dass die Ausgangsbaugenehmigung die gegen diese vorgehenden Nachbarn nicht mehr in ihren Rechten verletzt. Die Nachtrags- bzw. Änderungsgenehmigung ist dann ein „veränderter Umstand“ im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn sie keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand, kein selbständiges (neues) Vorhaben betrifft. Sie kann dann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie – genauso wie dem genehmigten Vorhaben – eine abschließende Gestalt gibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris Rn. 10; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 23. September 2022 – 5 L 722/22.NW –; VG Mainz, Beschluss vom 22. April 2015 – 3 L 373/15.MZ –, juris). Der Entscheidungsrahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist aber dann überschritten, wenn die Nachtrags- bzw. Änderungsgenehmigung gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben ein „aliud“ zulässt. In diesem Fall muss der Antragsteller die „neue“ Genehmigung zum Gegenstand eines erneuten Antragsverfahrens nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 7 B 510/20 –, juris). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der im Anschluss an eine Ursprungsbaugenehmigung für dasselbe Baugrundstück erteilten weiteren Genehmigung um ein selbständiges (neues) Vorhaben handelt oder diese eine selbstständige Genehmigung für ein alternatives Bauvorhaben zum Gegenstand hat, ist die Beurteilung des Verhältnisses der neuen Genehmigung zur Ursprungsbaugenehmigung. Hierfür ist unerheblich, ob die Bezeichnung der neuen Baugenehmigung als „Nachtragsgenehmigung“, „Tekturgenehmigung“ oder „Änderungsgenehmigung“ sachgerecht ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. August 2007 – 1 CS 07.801 –, juris). Für die hier allein interessierende Frage, ob von der Ursprungsbaugenehmigung auch nach der zusätzlich erteilten Genehmigung noch eine selbständig angreifbare Regelungswirkung ausgeht (zwei Baugenehmigungen für alternative Bauvorhaben) oder ob nur noch eine als Einheit zu beurteilende modifizierte Baugenehmigung vorliegt, kommt es allein auf den Regelungsinhalt der nachträglich erteilten Genehmigung an (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, juris). 2. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin mit der „Nachtragsgenehmigung Nr. 1“ vom 21. August 2023 kein „aliud“ genehmigt, sondern nur die ursprüngliche Baugenehmigung vom 2. August 2023 in der Weise verändert, welche die Identität des Vorhabens wahrt. Die Antragsgegnerin hat mit der genannten Nachtragsgenehmigung Nr. 1 lediglich auf den Beschluss der Kammer vom 2. August 2023 – 5 L 606/23.NW – reagiert. In diesem bezeichnete die Kammer die der Änderungsantragstellerin am 15. März 2023 erteilte Baugenehmigung als derzeit unbestimmt, weil die von der Firma …….. (Projekt-Nr. …..) in ihrer Immissionsprognose zur Ermittlung der Geruchssituation im Umfeld einer Anlage zum Rösten von Kaffee vom 25. Januar 2023 verlangten zwei Abluftkamine in den Bauunterlagen nicht eingezeichnet waren und somit ein möglicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ausgeschlossen werden konnte. Die „Nachtragsgenehmigung Nr. 1“ vom 21. August 2023 verleiht mit der Darstellung der beiden Abluftkamine in den genehmigten Bauunterlagen lediglich seine abschließende Gestalt. Der Nachtrag betrifft ersichtlich kein selbständiges Vorhaben, das als eigenständiger Anfechtungsgegenstand neben das im Ausgangspunkt genehmigte Vorhaben "Neubau Kaffeerösterei mit Kaffeeschule, Gastronomie und Werksverkauf" treten könnte. Die Antragsbefugnis folgt daraus, dass sich die Änderungsantragstellerin auf eine Sachänderung beruft, die es grundsätzlich möglich erscheinen lässt, dass die frühere Entscheidung änderungsbedürftig geworden ist (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 133). II. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist jedoch in der Sache unbegründet. Es liegen keine Umstände vor, die eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. 1. Die Voraussetzungen für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO sind verwirklicht, wenn tatsächlich veränderte Umstände vorliegen, die zu einem von der betroffenen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Ein erfolgreicher Änderungsantrag setzt dementsprechend voraus, dass neben dem in den veränderten Umständen liegenden Abänderungsgrund auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Bewertung der Rechtslage gegeben sind (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 80 Rn. 584). Als veränderte Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kommen insbesondere Änderungen der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage in Betracht. Der Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entspricht demjenigen für die Ausgangsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 – BVerwGE 96, 239; Gersdorf; in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand Juli 2023, § 80 Rn. 198). Somit kommt es auch für die hiesige Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung an. Für die danach zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Änderungsantragstellerin und der Änderungsantragsgegnerin für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Denn der Rechtsbehelf des Nachbarn ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn der Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 8 B 11249/18.OVG –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 140 ff.; Spannowsky in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Juni 2023, § 34 Rn. 42). Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, NVwZ 2005, 689). 2. Hiervon ausgehend spricht viel dafür, dass die der Änderungsantragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 15. März 2023 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung Nr. 1 vom 21. August 2023 unter den derzeitigen Gegebenheiten weiterhin Rechte der Änderungsantragsgegnerin verletzt. Die Antragsgegnerin hat zwar eine Änderung des Ausgangsbescheids, die die Identität des Vorhabens unangetastet lässt, zur Behebung der im Beschluss vom 2. August 2023 aufgezeigten Mängel vorgenommen. Dennoch dürfte der Widerspruch der Änderungsantragsgegnerin gegen die Baugenehmigung in der geänderten Fassung in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Die Interessenabwägung fällt daher nach Auffassung der Kammer zu Lasten der Änderungsantragsgegnerin aus. 2.1. Nachdem in die von der Antragsgegnerin genehmigten Bauunterlagen nunmehr die beiden Abluftöffnungen eingezeichnet worden sind, ist der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2a Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – Genüge getan, wonach die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Benutzung der Räume und Einzeichnung der Schornsteine und Abgasleitungen unter Angabe ihrer lichten Querschnitte darzustellen sind. Damit verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht mehr gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung. 2.2. Nach Ansicht der Kammer kann sich die Änderungsantragsgegnerin voraussichtlich aber auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. 2.2.1. Das Gericht betrachtet den Bebauungsplan „K-Straße“ samt Änderungen im hier anhängigen Eilverfahren als wirksam. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Gültigkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 14 S 3815/21 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 1 MB 13/22 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 1 B 319/22 –, juris). Die hier durchaus bestehenden Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans „K-Straße“ samt Änderungen (etwa im Hinblick auf den darin zugelassenen „Nutzungsmix“, s. dazu näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2021 – 8 C 10362/20 –, BauR 2021, 659; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2021 – 3 S 2972/18 –, juris) sind jedoch nicht so offensichtlich, dass dieser im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als planungsrechtliche Grundlage heranzuziehen wäre. Insbesondere kann nicht angenommen werden, der Bebauungsplan „K-Straße“ sei funktionslos geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2023 – 3 S 2683/22 –, juris m.w.N.). Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 – OVG 10 N 7.14 –, juris). Nach diesen Maßgaben kann von einer Funktionslosigkeit der Festsetzung „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ nicht ausgegangen werden. Im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wurde das Sportgeschäft …… in Übereinstimmung mit der Ziffer 1.1.2b der textlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung als Einzelhandelsbetrieb für Sportgeräte und Sportbekleidung zugelassen. Während das Schnellrestaurant ……… als Schank- und Speisewirtschaft nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässig ist (s. Ziffer 1.1.2c der textlichen Festsetzungen der I. Änderung), wurde das Fitnessstudio ………. als Anlage für sportliche Zwecke (s. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 Rn. 103) aufgrund einer Befreiung zugelassen, denn es stand nicht in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Kino …….. ist hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung aufgrund der II. Änderung des Bebauungsplanes im Sondergebiet zulässig (s. Ziffer 1.1.2b der textlichen Festsetzungen der II. Änderung). Aufgrund der genannten überwiegend in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan errichteten Vorhaben hat das Gesamtkonzept des Bebauungsplans noch eine städtebauliche Funktion. Das Gesamtgebilde des Bebauungsplans „K-Straße“ lässt daher keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans offenkundig erkennen. 2.2.2. Das von der Antragsgegnerin zugelassene Bauvorhaben der Änderungsantragstellerin „Neubau Kaffeerösterei mit Kaffeeschule, Gastronomie und Werksverkauf“ steht, soweit es zumindest um das Rösten von Kaffee geht, nicht im Einklang mit der Festsetzung des „Sondergebiets für großflächige Handelsbetriebe“. Nach der Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sind darin näher bezeichnete Groß- und Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Dem Anwendungsbereich der Ziffer 1.1.2 unterliegen folglich nur Gewerbebetriebe, die Waren unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen (s. Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2022 § 11 Rn. 53 und 88). Die Kaffeerösterei der Änderungsantragstellerin fällt jedoch nicht unter diesen Begriff. Nach der Baugenehmigung vom 15. März 2023 umfasst der Betrieb der Änderungsantragstellerin u.a. das Rösten von Rohkaffee zu Röstkaffee, wobei zunächst nur ein Röster mit einer thermischen Abluftreinigung in Betrieb genommen werden soll. Die Kaffeerösterei (Produktion und Lager) soll im Erdgeschoss des Vorhabens untergebracht werden. Das Obergeschoss beherbergt u.a. Räumlichkeiten der Kaffeeschule. Die Produktionskapazität der Kaffeerösterei ist mit unter 0,5 Tonnen gerösteten Kaffee pro Tag an 300 Betriebstagen pro Jahr angegeben. Die Kaffeerösterei unterfällt auch nicht den ausnahmsweise zulässigen Betriebsarten nach der Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kasernenstraße“ samt Änderungen. Vielmehr ist sie ein „sonstiger Gewerbebetrieb“ (vgl. Karber, in: BeckOK BauNVO, Spannowsky/Hornmann/Kämper, Stand: 15. Juli 2023, § 4 Rn. 86; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2016 – 3 K 508/15.MZ –, juris) in Form des produzierenden Gewerbes. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Betrieb der Änderungsantragstellerin nach seiner konkreten Ausgestaltung ein wesentlich störender Gewerbebetrieb oder ein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb ist. Jedenfalls sind nicht ausdrücklich in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans genannte Gewerbebetriebe in dem Sondergebiet nicht zugelassen. 2.2.3. Auf den Verstoß gegen die Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen kann sich die Änderungsantragsgegnerin voraussichtlich auch berufen. a) Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat kraft Bundesrecht nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, BVerwGE 94, 151 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – 4 C 6/20 –, juris). Der Gebietserhaltungsanspruch setzt ein Baugebiet voraus, das die Eigentümer der im Gebiet liegenden Grundstücke wechselseitig öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterwirft. Dies gilt grundsätzlich für die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO. Das Bauplanungsrecht hat die Aufgabe, die betroffenen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Die Gemeinde ist dabei durch das Bundesrecht gebunden. Sie kann im Bebauungsplan nur die in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten und in den §§ 2 ff BauNVO näher geregelten Baugebiete festsetzen. Die Baugebiete der Baunutzungsverordnung sind das Ergebnis eines typisierenden Ausgleichs möglicher Nutzungskonflikte. Allerdings ist der Gebietserhaltungsanspruch nicht auf die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt. Er kann vielmehr auch in Sondergebieten nach §§ 10 f. BauNVO zur Geltung kommen (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, a.a.O., § 11 Rn. 89; Bischopink, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 11 Rn. 194). Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO haben keinen speziellen Gebietscharakter; sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Damit soll sichergestellt werden, dass Sondergebietsfestsetzungen nicht zu einer Umgehung des grundsätzlichen Typenzwangs der Baunutzungsverordnung, der auch Ausfluss einer sachgerechten Inhaltsbestimmung des Eigentums ist, führen. § 11 Abs. 1 und 2 erweitern die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete nicht beliebig und sind daher auch kein Auffangtatbestand für die Fälle, in denen Festsetzungen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO und Differenzierungen eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets sprengen würden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2021 – 8 C 10362/20 –, BauR 2021, 659). § 11 BauNVO trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO vom Planungsträger. Für Sondergebiete ist neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 4/07 –, juris). § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zählt beispielhaft eine Reihe von in Betracht kommenden Gebietstypen auf, die durch ihre Bezeichnung umschreiben, welche Anlagen und Betriebe zulässig sein sollen. Teilweise wird der Anlagen- und Betriebsbezug unmittelbar hergestellt. So werden u.a. Gebiete für großflächigen Einzelhandel als Gebiete genannt, die Gegenstand einer Sondergebietsausweisung sein können. Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (s. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3/07 –, BVerwGE 131, 86). Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung ungeachtet der Vorgaben des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 4 B 12/21 –, juris). Die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde in einem Sondergebiet sind sehr differenziert. Sie kann insbesondere die Branchen von Betrieben und die zulässigen Warensortimente festlegen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 – 10 K 5073/08 –, juris). Ohne nähere Bestimmung der Gemeinde zum Zweck des Sondergebiets und den dort zulässigen Nutzungen lässt sich allein aus § 11 BauNVO nicht ableiten, welche Nutzungen im Plangebiet für den Bauherrn zulässig und vom Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 2009 – 7 B 1855/08 –, NVwZ-RR 2009, 672). b) Nach diesen Grundsätzen kann die Änderungsantragsgegnerin nach Auffassung der Kammer voraussichtlich einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. aa) Zwar ist die Frage nach der Geltung und Reichweite des Gebietserhaltungsanspruchs in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO, soweit ersichtlich, bislang nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen. In der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung finden sich einzelne Entscheidungen zu Konstellationen, in denen der in einem festgesetzten Sondergebiet ansässige Dritte sich gegen ein Bauvorhaben in dem Sondergebiet wandte, das vom Betriebstyp her in einem festgesetzten Sondergebiet grundsätzlich zulassungsfähig sein kann. So lag dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. April 2009 – 7 B 1855/08 –, NVwZ-RR 2009, 672) ein Fall zugrunde, in dem ein Fachmarktbetreiber in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet sich gegen den von einem Nachbarn betriebenen Elektronikmarkt zur Wehr setzte. Dieser lag in einem Bereich desselben Sondergebiets, in dem nur eine Nutzung als großflächiger Einzelhandel, nicht aber die zusätzliche Branche „Unterhaltungselektronik“ – wie für den Bereich des Fachmarktbetreibers – festgesetzt worden war. Der Fachmarktbetreiber verlangte im einstweiligen Rechtsschutz erfolglos, den Betrieb des Elektronikmarkts behördlich zu untersagen. Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnte den Eilantrag des Fachmarktbetreibers ab, da es diesem gerade darum gegangen sei, einen Einzelhandelsbetrieb zu verhindern, der vom Betriebstyp her in dem Sondergebiet grundsätzlich zulassungsfähig sein könne. Konsequenz der von der Gemeinde getroffenen Sondergebietsfestsetzung sei daher, dass dann, wenn in einem bestimmten Sondergebietsbereich zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt würden – hier für das Grundstück des Fachmarktbetreibers „Unterhaltungselektronik“ –, in anderen Bereichen des Sondergebiets aber nicht, die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eben nicht auf einem „wechselseitigen Austauschverhältnis“ beruhten. Vielmehr solle die Gemeinde entscheiden, wo sie Nutzungsmöglichkeiten in welchem Umfang eröffnen wolle oder nicht. Eine ähnliche Konstellation lag der Entscheidung des OVG Niedersachsen aus dem Jahre 2006 (s. Beschluss vom 31. Mai 2006 – 1 ME 17/06 –, BauR 2007, 511) zugrunde. Hier wandte sich die Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes gegen die der beigeladenen Bauherrin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Hotels. Der Bebauungsplan setzte für das Plangebiet u.a. vier Sondergebiete fest; die Grundstücke der Inhaberin des Beherbergungsbetriebs und der Beigeladenen lagen im Sondergebiet SO 2. Nach den textlichen Festsetzungen waren dort u.a. „Betriebe des Beherbergungsgewerbes einschließlich zu vermietender Ferienwohnungen/Appartements“ zulässig. Für das Grundstück der Beigeladenen war zusätzlich die weitere Festsetzung „Hotel“ aufgenommen. Das OVG Niedersachsen verneinte den mit der Begründung, in Wirklichkeit solle ein verkapptes Appartementhaus errichtet werden, geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch im Sondergebiet mit der Begründung, sofern ein Bebauungsplan in einer Gemeinde ein sonstiges Sondergebiet mit der textlichen Festsetzung „Betrieb des Beherbergungsgewerbes einschließlich zu vermietender Ferienwohnungen/Appartements“ festsetze, komme der für einzelne Grundstücke zusätzlich festgesetzten Nutzung „Hotel“ nur dann Nachbarschutz unter dem Blickwinkel eines Gebietserhaltungsanspruchs zu, wenn sich diese Zweckrichtung aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe. Vorliegend begründe die Festsetzung „Hotel“ zugunsten der Antragstellerin aber keinen Nachbarschutz. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs verneinte das OVG Niedersachsen ferner in seinem Beschluss vom 20. September 2022 (– 1 ME 76/22 –, juris) in einem Fall, in dem sich die dortige Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für eine ihren Ferienhäusern benachbarte Hotelanlage in einem festgesetzten Sondergebiet wandte. Die Antragstellerin war Eigentümerin mehrerer zum Ferienwohnen vermieteter Gebäude. Ihre Grundstücke lagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort ein Sonstiges Sondergebiet SO 2 mit der Zweckbestimmung „Gebiet für die Fremdenbeherbergung“ und der allgemeinen Zulässigkeit von Ferienhäusern festsetzte. Die beigeladene Bauherrin war Eigentümerin der benachbarten Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als Sonstiges Sondergebiet SO 1 „Gebiet für die Fremdenbeherbergung“ mit der allgemeinen Zulässigkeit von Betrieben des Beherbergungsgewerbes (Hotelbetrieben), Schank- und Speisewirtschaften, Einzelhandelsbetrieben, Dienstleistungseinrichtungen und von Anlagen für gesundheitliche Zwecke festgesetzt waren. Ferienwohnungen waren im SO 1 – anders als im SO 2 – ausgeschlossen. Auf den ihr gehörenden Grundstücken wollte die Beigeladene einen Hotelpark errichten. Die Antragstellerin behauptete im Eilverfahren, die Beigeladene plane tatsächlich kein Hotel, sondern Ferienhäuser; dies verletze sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Das OVG Niedersachsen lehnte das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin mit der Begründung ab, selbst eine planwidrige Ferienhausnutzung der Beigeladenen würde die Antragstellerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzen. Von der Beschränkung der ihrer Art nach zulässigen baulichen Nutzung auf Hotels unter Ausschluss von Ferienwohnungen, wie sie im SO 1 gelte, sei die Antragstellerin mit ihren im SO 2 gelegenen Grundstücken nicht betroffen, unabhängig davon, ob man diese Sondergebiete als verschiedene Baugebiete oder als ein (gegliedertes) Baugebiet definiere. Vielmehr wolle die Antragstellerin der Beigeladenen gerade eine Nutzung versagen, die sie selbst ausüben dürfe und auch ausübe. Drittschutz könnten die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im SO 1 angesichts dessen nur vermitteln, wenn der Plangeber diesen eine drittschützende Zielrichtung beigemessen hätte. Das sei nicht der Fall. bb) Die genannten Judikate liegen auf einer Linie mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Reichweite des Gebietserhaltungsanspruchs bei der Feingliederung eines Baugebietes nach § 1 Abs. 4 ff BauNVO. Für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete ermöglicht § 1 Abs. 4 ff. BauNVO eine Feingliederung des jeweiligen Baugebiets und damit eine Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen. Für diese nach dem Gesetz mögliche Feingliederung des Baugebiets wird von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten, soweit sie sich bislang mit dieser Thematik befasst haben, einhellig vertreten, dass Abwandlungen der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Baugebietstypen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO keinen Nachbarschutz auf der Grundlage des bundesrechtlich abgeleiteten Gebietserhaltungsanspruchs auslösten; es sei vielmehr Sache des Ortsgesetzgebers, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang einer von ihm festgesetzten Abweichung von den bundesrechtlich vorgegebenen Baugebietsarten Nachbarschutz zukomme (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 – 15 CS 02.2068 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 1998 – 10 S 1765/97 –, juris). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, BauR 2008, 793) hat bisher lediglich klargestellt, dass es bei der Abwehr einer Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO ebenfalls um die Frage der Gebietserhaltung gehe, nämlich ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahre. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass im Falle einer Gliederung eines Baugebietes nach § 1 Abs. 4 BauNVO jede einzelne Festsetzung zur sog. Feinsteuerung Drittschutz vermittelt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 – 10 K 5073/08 –, juris). cc) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von den drei dargestellten Fällen, in denen die Oberverwaltungsgerichte eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs verneint haben. Hier geht es nicht darum, dass der Bebauungsplan „K-Straße“ samt Änderungen in dem festgesetzten Sondergebiet für den Teilbereich der Grundstücke der Änderungsantragsgegnerin die zusätzliche allgemeine Festsetzung „Kino“ enthält und sich dagegen ein Grundstückseigentümer in demselben Sondergebiet zur Wehr setzt. Vielmehr wendet sich die Änderungsantragsgegnerin gegen eine (teilweise) gebietsfremde Nutzung in dem Sondergebiet durch die ebenfalls in dem Sondergebiet ansässige Änderungsantragstellerin. Hat sich eine Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin – dafür entschieden, ein Sondergebiet für Einzelhandel sowie einige wenige andere Nutzungsarten festzusetzen, so besteht nach Ansicht der Kammer für die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des festgesetzten Sondergebiets ein Anspruch darauf, dass andere als die im festgesetzten Sondergebiet zulässigen Nutzungen nicht zugelassen werden dürfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 2009 – 7 B 1855/08 –, NVwZ-RR 2009, 672; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2012 – 10 K 5073/08 –, juris). Denn sämtliche Grundstückseigentümer bilden insofern eine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft, als es um die Verhinderung des Eindringens einer gebietsfremden Nutzung geht. 2.2.3. Dem somit voraussichtlich zu bejahenden Gebietserhaltungsanspruch der Änderungsantragsgegnerin steht auch die für den Betrieb der Änderungsantragstellerin in der Baugenehmigung vom 15. März 2023 erteilte „Ausnahme“ im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans „K-Straße" bezüglich der Art der Nutzung „Sondergebiet“ nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Hier scheidet eine „Ausnahme“ von vornherein aus, denn für den Betriebsteil der Kaffeerösterei der Änderungsantragstellerin sehen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gerade keine Ausnahmen vor. Die Kammer muss daher auch nicht näher prüfen, ob die Zulassung des Vorhabens hier das von § 31 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte Regel-Ausnahme-Verhältnis wahrt (s. näher dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – 4 C 6/20 –, NVwZ 2022, 1383, wonach ein Nachbar kraft seines Gebietserhaltungsanspruchs die Wahrung dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses verlangen kann). a) Es kann offenbleiben, ob die erteilte Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB in eine noch nicht (ausdrücklich) erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB umgedeutet werden kann (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – 1 CS 15.2687 –, juris; s. aber vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 1 B 11365/09.OVG – dazu, dass der Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer in dem jeweiligen Baugebiet verletzt ist, solange für das Vorhaben nicht ausdrücklich eine Befreiung erteilt worden ist). Denn die Befreiungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, NVwZ 1987, 409 und BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 –, NVwZ-RR 1999, 8: s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2023 – 3 S 2683/22 –, juris) ist bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben. Bei nachbarschützenden Festsetzungen muss also jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen. b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer möglicherweise als Befreiung anzusehenden Ausnahme von der hier als wirksam zu betrachtenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung liegen nicht vor. aa) Zwar steht der Umstand, dass das der Änderungsantragstellerin genehmigte Bauvorhaben in dem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, einer Befreiung nicht von vornherein entgegen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14/10 –, NVwZ 2012, 825). Jedoch sind die Grundzüge der Planung berührt. bb) Zu den Grundzügen der Planung gehören solche Festsetzungen, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rn. 36). Ein Berühren der Grundzüge der Planung ist anzunehmen, wenn das betreffende Vorhaben von den Grundzügen abweicht und dadurch die Grundzüge des Bebauungsplans insgesamt oder in seinen Teilen erfasst werden. Je tiefer die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in das Interessengeflecht eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Plankonzeption nahe, die nur im Wege einer Umplanung möglich ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. März 2022 – 8 A 11431/21.OVG – m.w.N.). Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, NVwZ 2018, 1808). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Planbetroffenen sein. Denn die Erteilung einer Befreiung ist ihrem Wesen nach stets auf eine Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Einzelfalles angelegt. Sie darf deswegen keinesfalls aus Gründen erteilt werden, die sich für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2023 – 3 S 2683/22 –, juris). Hinsichtlich der Frage, ob die Grundzüge der Planung „berührt“ werden, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entwicklung des Baugebiets in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, NVwZ 2011, 748). cc) Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „K-Straße“ nebst Änderungen sind in dem festgesetzten Sondergebiet die in Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen genannten Betriebe allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig. Gewerbebetriebe des produzierenden Gewerbes zählen nicht dazu. Allgemeine Gewerbebetriebe hat die Antragsgegnerin vielmehr in dem Gewerbegebiet nordwestlich des festgesetzten Sondergebiets sowie – mit der III. Änderung des Bebauungsplans – östlich des festgesetzten Sondergebiets in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 zugelassen. Die III. Änderung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin damit begründet, die Gewerbeflächenreserven in Neustadt/Wstr. seien aufgrund des stetigen Vermarktungsfortschritts und der fortwährend hohen Nachfrage nach Bauland für gewerbliche Ansiedlungen nahezu aufgebraucht. Den Begründungen zum Bebauungsplan und seinen Änderungen ist zu entnehmen, dass die differenzierten Nutzungsmöglichkeiten in den festgesetzten Gebieten zu den maßgeblichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zählen. Dies wird insbesondere auch dadurch unterstrichen, dass der Kinobetrieb der Änderungsantragsgegnerin als Anlage für kulturelle Zwecke nach dem Bebauungsplan „K-Straße“ in seiner I. Änderungsfassung nicht zulässig war und deshalb der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin erneut geändert wurde, um eine allgemeine Zulässigkeit des Kinobetriebs herbeizuführen. Die Zulassung eines Gewerbebetriebs des produzierenden Gewerbes in dem Sondergebiet berührt folglich die Grundkonzeption der Planung. dd) Dass die Auswirkungen des geplanten Vorhabens deshalb nicht (mehr) entscheidend ins Gewicht fallen, weil diese Grundkonzeption durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Sondergebiet aufgeweicht oder stellenweise vollständig überholt wäre, lässt sich im vorliegenden Verfahren, dem die Prämisse zugrunde liegt, dass der Bebauungsplan wirksam ist, nicht feststellen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Fitnessstudio ……., das ebenfalls innerhalb des Sondergebiets gelegen ist, eine Befreiung erteilt hat, vermag jedenfalls an dieser Grundkonzeption nichts zu ändern. Maßgeblich bleibt, dass bisher in dem festgesetzten Sondergebiet kein produzierendes Gewerbe zugelassen wurde. Die Antragsgegnerin kann gegebenenfalls erwägen, im Rahmen einer weiteren Bebauungsplanänderung – bei der aber berücksichtigt werden muss, dass in den sonstigen Sondergebieten nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO die Festsetzung von Nutzungsmischungen ohne verbindende Struktur grundsätzlich nicht möglich ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2021 – 8 C 10362/20 –, BauR 2021, 659) – das sonstige Sondergebiet „großflächige Handelsbetriebe“ bei entsprechender Zweckbestimmung auch in einer Kombination von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben oder gewerblichen Anlagen auszugestalten (näher dazu s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2000 – 1 C 11457/99 –, NVwZ-RR 2001, 221). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –.