Beschluss
2 L 23/24.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2024:0116.2L23.24.NW.00
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Veranstaltung, bei der Tiere bewertet und prämiert werden sowie zum Verkauf und Tausch angeboten werden, stellt zugleich eine Zuchtschau und eine Tierbörse i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG dar.(Rn.14)
2. Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein.(Rn.15)
3. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Personen mit besonderen Fachkenntnissen von der Erlaubnispflicht befreit sind.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Veranstaltung, bei der Tiere bewertet und prämiert werden sowie zum Verkauf und Tausch angeboten werden, stellt zugleich eine Zuchtschau und eine Tierbörse i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG dar.(Rn.14) 2. Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein.(Rn.15) 3. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Personen mit besonderen Fachkenntnissen von der Erlaubnispflicht befreit sind.(Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag ist nicht begründet und hat daher keinen Erfolg. A. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots der Tierbörse bzw. des Verbots jeglichen Tauschs oder Verkaufs von Tieren ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. I. Die Vollzugsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner den Sofortvollzug den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – genügend begründet (vgl. zum Erfordernis der Begründung: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 80 Rn. 84 ff.). Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist danach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung der Tierbörse höher gewichtet hat als die aus der Anordnung des Sofortvollzugs folgenden Belastungen des Antragstellers. Der Antragsgegner stellt darauf ab, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt über das Erfordernis der Erlaubnis hinweggesetzt habe. Ohne den Sofortvollzug könnte im Rahmen der geplanten Landesschau die Tierbörse durchgeführt werden, was aus Gründen eines wirkungsvollen Tierschutzes nicht hingenommen werden könne. Hierbei hat der Antragsgegner den Ausnahmecharakter, der für den Antragsteller mit dem Entfall des Suspensiveffekts der Widerspruchserhebung verbunden ist, erkannt. Dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen, ist nicht erforderlich, sondern das Gericht geprüft von Amts wegen, ob der Sofortvollzug rechtmäßig ist. (OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 2017 – 2 PA 6/17 –, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 13). II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist i. d. R. anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Nach diesem Maßstab hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 80 Rn. 152 ff. m. w. N.) überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, den Anordnungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen, da der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. 1. Die vom Antragsteller im Rahmen der Zuchtschau angebotene Tierbörse kann nach § 11 Abs. 5 Satz 6 Tierschutzgesetz – TierSchG – untersagt werden. Danach soll die Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Es handelt sich dabei um ein gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. 2. Der Antragsgegner war für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständig. Die Zuständigkeit des Veterinäramts des Rhein-Pfalz-Kreises folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 8 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts i. V. m. der Anlage zur Landesverordnung übernimmt der Rhein-Pfalz-Kreis die Aufgaben auch für die Stadt Frankenthal (Pfalz). Dem aus § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – folgenden Erfordernis zur Anhörung wurde Genüge getan. Bereits seit dem Jahr 2016 besteht zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner Uneinigkeit, ob die Veranstaltung des Antragstellers eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellt. Nachdem es im Dezember 2023 zu einem Austausch zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner kam, forderte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 31. Dezember 2023 (Bl. 47 ff. Behördenakte – –) den Antragsgegner zu einer Entscheidung in der 1. KW 2024 auf. Insofern wurde dem Erfordernis der Anhörung Rechnung getragen. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen. 3. Das Verbot der Tierbörse bzw. das Verbot jeglichen Tauschs oder Verkaufs von Tieren ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit (nach § 11 Abs. 1 TierSchG) untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Der Antragsteller führt eine Tierbörse i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG durch, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. a. Die vom Antragsteller geplante Veranstaltung am 20. und 21. Januar 2024, 1. Europaschau für Zwergwidder in der Ausstellungshalle P14 in …, ist eine Tierbörse im Sinne der vorgenannten Norm. Zwar hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Hauptzweck der Veranstaltung in der Zuchtschau und der Auszeichnung der Tiere bestehe. Jedoch wird darüber hinaus auch der Verkauf und Tausch von Tieren ermöglicht. Eine Veranstaltung kann aber mehrere Zwecke verfolgen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG bezieht sich nicht allein auf den Hauptzweck. Eine Legaldefinition des Begriffs der Tierbörse findet sich im Gesetz nicht. Unter Anlehnung an die Definition in Nr. 12.2.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes – AVV TierSchG – sind Tierbörsen dadurch gekennzeichnet, dass Tiere feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein (so im Ergebnis auch Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, TierSchG §§ nF, 11 Rn. 10). Die Frage, ob auch Händler von der Definition erfasst sind (siehe dazu etwa: Metzger, in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Auflage 2019, TierSchG § 11 Rn. 21), ist unerheblich, da sowohl der Veranstalter als auch die Mitglieder, die auf dieser Ausstellung ihre Tiere bewerten lassen und diese ggf. zum Verkauf anbieten, nicht als Händler bzw. als Unternehmer i. S. v. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB- auftreten. Danach ist die geplante Veranstaltung auch als Tierbörse zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die geplante Veranstaltung nicht lediglich eine Zuchtschau, sondern dient ausweislich des Vortrags auch dem Verkauf und Tausch der Tiere. Dies folgt bereits aus § 14 der Allgemeinen Ausstellungs-Bestimmungen des Zentralverbandes Deutscher Rasse-üchter e.V. – AAB ZDRK –, an denen sich der Antragsteller nach seinem Vortrag ausrichtet und wonach mit der Ausstellung auch ein Verkauf von Tieren verbunden werden kann. Weiter heißt es dort, dass durch die Vermittlung des Verkaufs von Rassekaninchen, deren Zuchtwert im Rahmen der Bewertung geprüft wurde, die Ausstellungsleitung den Austausch der genetischen Ressourcen zwischen den Zuchtbeständen fördert und somit zur Sicherung der genetischen Variabilität innerhalb der Rassen und Farbenschläge beiträgt. Dass solche Verkäufe stattfinden sollen, trägt der Antragsteller selbst vor und ergibt sich im Übrigen auch aus den Ausstellungsbestimmungen (Nr. 10) für die Veranstaltung. Die Qualifizierung der geplanten Veranstaltung als Tierbörse lässt diesen Zweck im Übrigen nicht untergehen. Die Tiere können weiterhin ausgestellt werden. Mit der entsprechenden Erlaubnis ist es auch möglich, Tiere zu verkaufen oder zu tauschen. Der Umstand, dass durch den Verkauf der Verein und der Vereinszweck gefördert werden sollen, führt nicht dazu, dass von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden kann. Gegen die Annahme einer Zuchtschau und Tierbörse sprechen auch nicht die vom Antragsteller genannten Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1. 2006. Bei diesen Leitlinien handelt es sich – wenn überhaupt – um Verwaltungsvorschriften, die allenfalls eine Bindungswirkung für die Behörden entfalten können, jedoch das Gericht im Rahmen der Prüfung nicht binden. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob es sich bei den Kaninchen, die ausgestellt werden sollen, um landwirtschaftliche Nutztiere – wofür aber aus den im Bescheid des Antragsgegners genannten Gründen nichts spricht – handelt oder nicht. Die Veranstaltung dient auch dem Tausch oder Verkauf von Tieren durch Dritte im Sinne der Norm. Aus dem Vortrag des Antragstellers folgt, dass die Veranstaltung am 20. und 21. Januar 2024 für jedermann geöffnet ist. Mithin ist der Teilnehmerkreis nicht von vornherein begrenzt und bestimmbar, sodass nicht von einer rein vereinsinternen Veranstaltung bzw. Tierbörse gesprochen werden kann, die nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG unterfällt (vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, TierSchG §§ 11 nF, 11 Rn. 10). Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass er aufgrund seiner Satzung und den AAB ZDRK für tierschutzkonforme Zustände auf der Veranstaltung sorgen müsse und daher keine Notwendigkeit für eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG bestehe, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Kammer erkennt zwar an, dass der Antragsteller um die Zucht der Tiere bemüht ist und sicher auch das Tierwohl durch ihn nicht in Frage gestellt wird. Dies kann jedoch nicht vom Erfordernis der Erlaubnis dispensieren. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 TierSchG ist es, im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen Anforderungen (insbesondere nach § 2 TierSchG, aber auch hinsichtlich der persönlichen Eignung der Veranstalter) zu überprüfen (zu einem Tierheim BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 C 9.08 –, juris, Rn. 11). Die Ausgestaltung als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 5 K 6914/17 –, juris, Rn. 37) soll sicherstellen, dass im Vorfeld die persönliche und fachliche Eignung festgestellt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob interne Verbandsregelungen die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen zum Gegenstand haben. Auch wenn die Sachkenntnis beim Antragsteller und seinen Mitgliedern vorliegen mag, so ist es Aufgabe der Behörde, dies zu prüfen und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, die Erlaubnis zu erteilen. Rein interne Verbandsregelungen können nicht dazu führen, dass gesetzliche Vorgaben umgangen werden oder der Behörde die Prüfungskompetenz abgesprochen wird. Die vom Antragsteller beschriebene Ausnahme von der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG für fachkundige Personen gibt es nicht. Eine solche Ausnahme wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert. So wurde eine Ausnahme für Personen diskutiert, die auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (vgl. BT-Drucks. 13/7015, Seite 44). Eine solche Ausnahmeregelung hat jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Der Gesetzgeber hat damit der Ausnahme für Personen mit entsprechender Kenntnis eine Absage erteilt und das Erfordernis einer Erlaubnis bestehen lassen. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist daher ausgeschlossen. b. Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG. Eine solche er auch nicht beantragt, obwohl sie für die Durchführung der Tierbörse erforderlich ist, § 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG. c. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise die Ausübung der Tierbörse nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG untersagt. Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Der Regelfall ist daher die zwingende Untersagung. Nur in Ausnahmefällen steht die Untersagung der Tätigkeit im Ermessen der Behörde. Vorliegend hat der Antragsgegner in Ausübung seines intendierten Ermessens die Ausübung der Tierbörse zu Recht untersagt. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein solcher ist vor allem dann denkbar, wenn ein Antragsteller offensichtlich oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat. Dazu müssen aber alle Voraussetzungen vorliegen und sämtliche Nachweise erbracht werden. Nur dann kann eine Untersagung ermessensfehlerhaft sein. Liegt ein solcher Fall nicht vor, reicht es für eine Untersagung jedoch, dass die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt ist, d. h. ein Verstoß gegen formelles Recht vorliegt (SächsOVG, Beschluss vom 20. Januar 20222022 – 6 B 370/21 –, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 6. September 2017 – 3 L 509/17 –, juris, Rn. 51; Metzger, in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Auflage 2019, TierSchG § 11 Rn. 56). Durch die Weigerung des Antragstellers, eine Erlaubnis zu beantragen und entsprechende Dokumente vorzulegen, aus denen z.B. auf die Sachkunde der Verantwortlichen geschlossen werden kann (vgl. etwa § 21 Abs. 5 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F.), hat es der Antragsteller selbst zu verantworten, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden konnte. Die Untersagung der Tierbörse ist zur effektiven Durchsetzung des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt auch verhältnismäßig. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Bescheid des Antragsgegners, § 117 Abs. 5 VwGO. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass andere Tierschutzbehörden für gleichgelagerte Veranstaltungen keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG verlangen würden, vermag dies nichts zu ändern. Zum einen handelt hier die Veterinärbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises, mithin im Vergleich zu diesen Veterinärbehörden bzw. Landkreisen ein anderer Rechtsträger. Selbst wenn jedoch in anderen Landkreisen keine Erlaubnispflicht für Tierschauen, bei denen Tiere zum Tausch oder Kauf angeboten werden, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG angenommen worden sein sollte, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung ohne diese erforderliche Erlaubnis. Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, BVerfGE 50, 142-166, auch juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20.92 –, BVerwGE 92, 153-157, auch juris, Rn. 14 m. w. N.). III. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides. Eine Tierbörse ohne entsprechende Erlaubnis ist schon nach dem Gesetz zu unterbinden. Das Erfordernis des Sofortvollzugs folgt daraus, dass die nichtgenehmigte Tätigkeit nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung fortgesetzt werden soll, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Tierbörse eingehalten werden und andere nicht dazu ermutigt werden, den Ausgang des Genehmigungsverfahrens nicht abzuwarten, ehe sie mit einer solchen Tätigkeit beginnen. B. Die Androhung des Verwaltungszwangs – hier Zwangsgeld – ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und Gründe, den Antragsteller gleichwohl von der getroffenen Entscheidung des Bescheides freizustellen, sind nicht ersichtlich. Zur Durchsetzung der vorgenannten Regelung ist das Zwangsgeld, § 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –, rechtlich zulässig. Im Übrigen verweist die Kammer auf den Bescheid des Antragsgegners. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der sich daraus ergebende Betrag i. H. v. 5.000,00 € war auf Grund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169).