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Beschluss

4 L 314/24.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0423.4L314.24.NW.00
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Leitsätze
1. Auch eine nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Bauvorlage, hier: Betriebsbeschreibung, kann für die Bestimmung des Inhalts der Baugenehmigung als maßgeblich erachtet werden, wenn es sich um eine zwingend vorgeschriebene Bauvorlage handelt, im Laufe des Genehmigungsverfahrens hieran weder Änderungen verlangt noch seitens des Bauherrn vorgenommen werden und auch im Übrigen kein Zweifel daran besteht, dass sie nach dem Willen der Baubehörde Bestandteil der Baugenehmigung werden sollte.(Rn.24) 2. Im Falle einer Nutzungsuntersagung kommt neben dem Grundstückseigentümer auch der Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt als baurechtlich Verantwortlicher in Betracht und kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass den baurechtswidrigen Zuständen mit einem Vorgehen gegen den unmittelbaren Nutzer dauerhaft begegnet werden kann, sogar vorrangig in Anspruch zu nehmen sein.(Rn.45)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragssteller vom 22. Februar 2024 wird wiederhergestellt, soweit sich dieser gegen die in Ziffer I des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 erfolgte Nutzungsuntersagung richtet. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragssteller vom 22. Februar 2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen die in Ziffer II des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 verfügte Rückführung des Vorhabenobjekts in die genehmigte Nutzung richtet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragssteller vom 22. Februar 2024 wird angeordnet, soweit er sich gegen die in Ziffer IV des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 erfolgte Zwangsgeldandrohung richtet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragssteller vom 19. März 2024 gegen die mit jeweiligen Bescheid vom 14. März 2024 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch eine nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Bauvorlage, hier: Betriebsbeschreibung, kann für die Bestimmung des Inhalts der Baugenehmigung als maßgeblich erachtet werden, wenn es sich um eine zwingend vorgeschriebene Bauvorlage handelt, im Laufe des Genehmigungsverfahrens hieran weder Änderungen verlangt noch seitens des Bauherrn vorgenommen werden und auch im Übrigen kein Zweifel daran besteht, dass sie nach dem Willen der Baubehörde Bestandteil der Baugenehmigung werden sollte.(Rn.24) 2. Im Falle einer Nutzungsuntersagung kommt neben dem Grundstückseigentümer auch der Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt als baurechtlich Verantwortlicher in Betracht und kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass den baurechtswidrigen Zuständen mit einem Vorgehen gegen den unmittelbaren Nutzer dauerhaft begegnet werden kann, sogar vorrangig in Anspruch zu nehmen sein.(Rn.45) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragssteller vom 22. Februar 2024 wird wiederhergestellt, soweit sich dieser gegen die in Ziffer I des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 erfolgte Nutzungsuntersagung richtet. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragssteller vom 22. Februar 2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen die in Ziffer II des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 verfügte Rückführung des Vorhabenobjekts in die genehmigte Nutzung richtet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragssteller vom 22. Februar 2024 wird angeordnet, soweit er sich gegen die in Ziffer IV des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 erfolgte Zwangsgeldandrohung richtet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragssteller vom 19. März 2024 gegen die mit jeweiligen Bescheid vom 14. März 2024 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg. A. Der in der Antragsschrift enthaltene Antrag zu 1) ist zunächst gemäß § 122 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich sowohl gegen die an den Antragsteller zu 1) adressierte als auch gegen die an den Antragsteller zu 2) gerichtete (gleichlautende) Verfügung vom 12. Februar 2024 richtet. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags zu 2), der ersichtlich beide gleichlautenden Bescheide vom 14. März 2024 zum Gegenstand hat. Soweit sich der Antrag zu 1) auf die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung in Ziffer I des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 bezieht, ist der Antrag als solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Im Hinblick auf die in Ziffer II des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 erfolgte Anordnung einer Rückführung der Nutzung in den genehmigten Umfang richtet, ist der Antrag zu 1) als solcher auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog) auszulegen, da sich die in den Bescheiden vom 12. Februar 2024 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils nur auf die Nutzungsuntersagung in Ziffer I des jeweiligen Bescheids bezieht („zu Ziffer I. dieser Verfügung“), sodass der Widerspruch der Antragsteller 22. Februar 2024 im Hinblick auf die Ziffer II des jeweiligen Bescheids bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Nachdem die Antragsgegnerin dies durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds wegen der Nichtbeachtung der Ziffer II missachtet, liegt ein Fall der „faktischen Vollziehung“ vor, der eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insoweit gebietet. Soweit sich der Antrag zu 1) schließlich gegen die in Ziffer IV des jeweiligen Bescheids erfolgte Zwangsgeldandrohung richtet, ist er als solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Februar 2024 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) auszulegen, da die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs insoweit bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen entfällt. Dies gilt entsprechend für den Antrag zu 2), soweit er sich auf die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung im jeweiligen Bescheid vom 14. März 2024 und den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 19. März 2024 bezieht. Auf die in Ziffer V der angefochtenen Bescheide vom 12. Februar 2024 und Ziffer 6 der angefochtenen Bescheide vom 14. März 2024 ausgesprochenen Verpflichtungen, die für den Erlass des jeweiligen Bescheids angefallenen Gebühren zu zahlen, beziehen sich die Anträge bei verständiger Würdigung nicht, da insoweit weder Ausführungen erfolgt sind noch ein dann nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlicher Aussetzungsantrag an die Antragsgegnerin gestellt worden ist. B. Die in dieser Auslegung statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anträge sind in der Sache begründet. I. Dies gilt zunächst, soweit sich das einstweilige Rechtsschutzbegehren auf die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung in Ziffer I des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 bezieht. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragssteller vom 22. Februar 2024 wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das angerufene Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies setzt voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig war oder das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer III der Bescheide vom 12. Februar 2024 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung. Die aufschiebende Wirkung ist jedoch wiederherzustellen, weil das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Bei der hierbei zu treffenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin offensichtlich aussichtslos ist, und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Umgekehrt ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des am 23. Februar 2024 gegen die in Ziffer I des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 erfolgte Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, da sich die Bescheide vom 12. Februar 2024 insoweit im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtwidrig erweisen und die Antragsteller in subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), weshalb diese voraussichtlich mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch erfolgreich sein werden. Zwar erfolgte die Nutzungsuntersagungsverfügung auf Grundlage einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage formell rechtmäßig und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Antragsgegnerin hat jedoch das ihr zustehende Auswahlermessen hinsichtlich der in Anspruch zu nehmenden Störer nach § 81 Satz 1 i.V.m. § 54 LBauO fehlerhaft ausgeübt. 1. Die auf Grundlage des § 81 Satz 1 Alt. 2 LBauO erlassene Nutzungsuntersagung erging formell rechtmäßig durch die Antragsgegnerin als gemäß §§ 58 Abs. 1 Nr. 3, 60 LBauO örtlich und sachlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Zwar erfolgte die nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich notwendige Anhörung der Antragsteller nicht. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 VwVfG, das eine solche entbehrlich machen würde, nicht ersichtlich. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG in Ansehung der schriftsätzlichen Äußerung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Eilverfahren mit Schriftsatz vom 8. April 2024, in dem die Antragsgegnerin ausführlich auf die Einwände der Antragsteller eingeht, geheilt (vgl. hierzu: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 L 1066/20.NW - juris Rn. 15, m.w.N.; zu den Voraussetzungen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 B 11431/20.OVG - juris Rn. 9). 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Satz 1 Alt. 2 LBauO sind erfüllt. a. Nach § 81 Satz 1 Alt. 2 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung solcher Anlagen untersagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dabei genügt für den Erlass einer Nutzungsuntersagung regelmäßig bereits die formelle Illegalität (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 8 B 10019/07.OVG - ESOVGRP; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 - 3 K 890/15.NW - juris). Dies gilt indes nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz dann nicht, wenn sich die Behörde - wie hier - zur Begründung der Nutzungsuntersagung nicht nur auf die formelle, sondern auch auf die materielle Illegalität eines Vorhabens gestützt hat. In diesen Fällen ist auch die materielle Illegalität des Vorhabens für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung maßgeblich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. April 2024 - 8 B 11136/23.OVG -, unter Verweis auf: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2003 - 8 B 11389/03.OVG -). b. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Untersagung der Nutzung des Anwesens I… d… M… (Gemarkung O…, Flurstück-Nr. …) als Gewerbe (Firmenstützpunkt) sind erfüllt, da diese Nutzung weder genehmigt noch genehmigungsfrei noch genehmigungsfähig ist. aa. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist weder die Nutzung der Wohnräume im 1. Obergeschoss (OG) noch die der übrigen Räume im Erdgeschoss (EG) und Kellergeschoss (KG) in der gegenwärtigen Form genehmigt. (1) Hinsichtlich der Wohnräume im OG besteht zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich ersichtlich Einigkeit darüber, dass diese bisher lediglich als Wohnräume genehmigt sind. Dies geht auch ausdrücklich aus der ursprünglichen Baugenehmigung vom 25. Februar 1965 hervor, die ausweislich der genehmigten Baupläne im OG ausschließlich eine Wohnnutzung beinhaltet. Hieran hat sich durch die am 23. Juli 1997 erfolgte Nutzungsänderungsgenehmigung nichts geändert, da diese nur die zuvor als Metzgerei gewerblich genutzten Flächen im EG und KG betraf. Die bei dem Ortstermin am 23. Dezember 2024 vorgefundene Nutzung der Räumlichkeiten im OG als Büro stellt damit ersichtlich eine Nutzungsänderung dar. (2) Aber auch die seitens der Antragsteller bzw. ihrer Mieterin - der M… S… GmbH - praktizierte Nutzung der Räume im EG und KG als Gewerbebetrieb in Gestalt eines „Firmenstützpunkts“ ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht von den Genehmigungen vom 25. Februar 1965 und 23. Juli 1997 gedeckt. Der Regelungsumfang einer Baugenehmigung zu der mit ihr zugelassenen Art der Nutzung einschließlich ihrer Variationsbreite bzw. ihrer Zweckbestimmung richtet sich nach der Bezeichnung des Vorhabens in der Genehmigung sowie den weiteren Regelungen im Genehmigungsbescheid, den Bauvorlagen und sonstigen in Bezug genommenen Unterlagen. Er wird damit wesentlich durch den Bauantrag und die eingereichten Bauvorlagen mitbestimmt, insbesondere wenn der Bauherr selbst nur einen engen Rahmen zulässiger Nutzungen zur Genehmigung stellt und damit das Vorhaben eingrenzt. Die Bauvorlagen konkretisieren nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Genehmigung; denn bei einer Genehmigung ohne Einschränkungen ist das Bauvorhaben so genehmigt, wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2020 - 3 S 2590/18 - juris Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2370/08 - juris Rn. 20). Ausweislich der beigezogenen Baugenehmigungsunterlagen waren die Räume im EG und KG ursprünglich als Metzgerei genehmigt. Am 23. Juli 1997 erging eine Genehmigung der Nutzungsänderung dieser Metzgereiräumlichkeiten in „ein Büro mit Lagerraum“. Ausweislich der diesem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung hatten die Voreigentümer eine Nutzungsänderung der vormaligen Räumlichkeiten der Metzgerei zu einem „Lager und Verwaltung für Klimatechnik“ zur Genehmigung gestellt und gaben dabei eine Umnutzung des ehemaligen Verkaufsraums als Büro und der übrigen Räume als Lager an. Bei der „Höchstzahl der in jedem Raum beschäftigten Personen“ gaben die Voreigentümer zwei Personen in dem nunmehr als Büro zu nutzenden ehemaligen Verkaufsraum an. Diese Angaben der Betriebsbeschreibung sind auch für die Bestimmung dessen, was Gegenstand der Baugenehmigung vom 23. Juli 1997 ist, zu berücksichtigen, obwohl die Baugenehmigung nicht explizit auf diese Bezug nimmt. Auch eine nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Bauvorlage kann für die Auslegung der Baugenehmigung als maßgeblich erachtet werden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass sie nach dem Willen der Baubehörde Bestandteil der Baugenehmigung werden sollte. Hat der Bauherr eine zwingend vorgeschriebene Bauvorlage eingereicht und im Genehmigungsverfahren die Baubehörde weder eine Änderung hierzu verlangt noch hat der Bauherr seinerseits eine Änderung mitgeteilt, wird in der Regel kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die erteilte Baugenehmigung auch nach Maßgabe dieser den Bauantrag konkretisierenden Bauvorlage erteilt werden sollte. Daran ändert es nichts, wenn es - wie hier - in der Baugenehmigung formularmäßig heißt, Bestandteil der Baugenehmigung seien (u.a.) die mit einem Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 56 ff.; vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2024 - 2 K 1079/23 - juris, Rn. 58). Im vorliegenden Fall ist demnach davon auszugehen, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, da sie gleichzeitig mit dem Bauantrag und den weiteren diesem beigefügten Anlagen (etwa der Nutzflächenberechnung) bei der Antragsgegnerin einging und es sich darüber hinaus um für den Bauantrag erforderliche Unterlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauuntPrüfVO handelt. Zudem ist die Behörde ersichtlich von den Angaben der Betriebsbeschreibung ausgegangen, wenn sie für die „zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Bewohner, Betriebsangehörigen und Besucher“ die Errichtung von insgesamt vier Stellplätzen verlangt. Ausgehend hiervon mag zwar der Gegenstand des durch die Mieterin der Antragsteller in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betriebenen Gewerbes mit dem im Baugenehmigungsverfahren angegebenen Betriebszweck vergleichbar sein, da es sich bei der Mieterin um einen Heizungs- und Installateurbetrieb handelt. Jedoch geht der Umfang dieses Betriebs weit über den genehmigten Umfang hinaus. Ausweislich der unbestritten gebliebenen Feststellungen der Antragsgegnerin befinden sich nunmehr im Keller insgesamt 50 Mitarbeiterspinde. Legt man die Angaben der Antragsteller zugrunde, dass jedem Mitarbeiter drei Spinde zur Verfügung gestellt werden, ist von einer ständigen Belegschaft von mindestens 16 Mitarbeitern auszugehen. Dies bedeutet im Vergleich zu den in der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 23. Juli 1997 angegebenen zwei Mitarbeitern eine Verachtfachung der Betriebsangehörigen. Dabei kommt gerade der Angabe der Mitarbeiterzahl in der Betriebsbeschreibung eine konkretisierende Wirkung im Hinblick auf die Betriebsgröße zu, wenn es - wie hier - auf eine Einschätzung etwaiger störender oder den Gebietscharakter beeinträchtigender Wirkungen des Betriebes ankommt. Wenngleich die Angaben über die Zahl der Beschäftigten eine Fluktuation der Mitarbeiter und eine Veränderung des Gesamtpersonalstandes nicht ausschließt, ist ihre Größenordnung aber Beurteilungsgrundlage für die bauaufsichtliche Genehmigung, und sie geht demzufolge auch in den Inhalt der Baugenehmigung ein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1993 - 1 L 35/91 - juris Rn. 15). Bereits aufgrund der spürbaren Vergrößerung des Betriebs ist dieser daher nicht mehr von der Nutzungsänderungsgenehmigung aus dem Jahr 1997 gedeckt. Selbst wenn man indes die Betriebsbeschreibung aufgrund ihrer nicht ausdrücklichen Einbeziehung in die Baugenehmigung für die Beurteilung des Genehmigungsumfangs außer Acht lässt (in diese Richtung: BayVGH, Beschluss vom 11. März 2022 - 15 ZB 21.2871 - juris Rn. 17, der wenigstens eine konkludente Einbeziehung der sonstigen Bauunterlagen in die Baugenehmigung fordert), liegt nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung eine Nutzungsänderung vor. Ausweislich der Baugenehmigung vom 23. Juli 1997 wurde die Umnutzung der Metzgerei in ein „Büro mit Lagerräumen“ genehmigt. Die aktuelle Nutzungsform, bei der ausweislich der Angaben in der Antragsschrift das Anwesen als Stütz- und Sammelpunkt für die (mindestens) 16 Mitarbeiter dient, die sich dort umziehen, ihre Pause verbringen und sich mitunter auch mit Werkzeug und Material versorgen, geht ersichtlich über die genehmigte Nutzung als „Büro mit Lagerräumen“ hinaus, da von einer reinen Büro- und Lagernutzung dabei nicht mehr die Rede sein kann. Insoweit unterscheidet sich die gegenwärtige Nutzung nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ von der im Jahr 1997 genehmigten Nutzung. bb. Die danach vorliegende Nutzungsänderung ist auch genehmigungsbedürftig. Insbesondere ist sie nicht ausnahmsweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) LBauO genehmigungsfrei. Nach dieser Vorschrift sind Nutzungsänderungen von Gebäuden, Nutzungseinheiten und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, genehmigungsfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ergibt sich hiernach jedenfalls immer dann, wenn eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Satz 1 BauGB vorliegt. Von einer Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinn ist immer dann auszugehen, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Dies gilt sowohl dann, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. April 2024 - 8 B 11136/23.OVG - n.v.). Ausgehend hiervon werden an das durch die M… S… GmbH betriebene Gewerbe allein schon im Hinblick auf den Umfang des Betriebs andere bauplanungsrechtliche Anforderungen gestellt als an den ursprünglich genehmigten Kleinbetrieb, denn von der Größe des Betriebs und insbesondere der Anzahl seiner Mitarbeiter aber auch von den Betriebsabläufen hängt wesentlich ab, ob dieser im jeweiligen Baugebiet zugelassen werden kann. Aber auch die Betriebsabläufe, die ein täglich mehrfaches Anfahren aller Mitarbeiter an die Betriebsstätte vorsehen, stellen allein im Hinblick auf die durch das verursachte Verkehrsaufkommen bewirkten Immissionen andere Anforderungen an die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit als die zuvor genehmigte Büro- und Lagernutzung mit zwei Mitarbeitern. cc. Die hiernach formell illegale Nutzung ist auch materiell nicht genehmigungsfähig, da sie in der als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung weder regelhaft noch ausnahmsweise zulässig ist. (1) Die Umgebung des Vorhabengrundstücks ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht als Mischgebiet, sondern als (allgemeines) Wohngebiet zu qualifizieren. Der als „nähere Umgebung“ den Beurteilungsmaßstab für das bauplanungsrechtliche Einfügen bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 A 10560/13.OVG -, juris Rn. 6). Für die Prägung maßgebend sind nur die Merkmale, die der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, bleiben grundsätzlich außer Betracht. Anders als bei der Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind für die Bestimmung des Merkmals „Eigenart der näheren Umgebung“ alle vorhandenen baulichen Anlagen in den Blick zu nehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Haupt- oder Nebenanlagen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 13). Ausgehend hiervon wird die nähere Umgebung nach vorläufiger Einschätzung der Kammer durch das durch die F…straße im Norden, die Bebauung östlich der Straße I… d… M…, die H…straße im Süden und die Straße W… im Westen begrenzte Geviert um das Vorhabengrundstück I… d… M… gebildet. Die Bebauung nordwestlich der F…straße gehört wegen der ersichtlich anderen Grundstückszuschnitte nicht mehr zur näheren Umgebung. In der so umrissenen näheren Umgebung liegen - bis auf das Grundstück der Antragsteller - ausschließlich Wohngebäude. Zwar befindet sich in dem Wohnhaus in der H…straße der Vereinssitz des Tierschutzvereins „V… S… C… A… e.V.“. Dieser tritt aber nicht nach außen in Erscheinung und betreibt ausweislich seiner Webseite auch keine Aktivitäten unter dieser Anschrift (vgl. https://v...-s...-cu....de/, zuletzt abgerufen am: 24. April 2024). Demgegenüber kann weder die seitens der Antragsteller behauptete „dörfliche Prägung“ noch die angeblich auf dem Grundstück I… d… M… befindliche Kfz-Werkstatt seitens der Kammer festgestellt werden. Letzterem ist die Antragsgegnerin auch entgegengetreten, indem sie nach Überprüfung der Baugenehmigungsunterlagen auf dem Grundstück I… d… M… lediglich Wohnnutzung festgestellt hat. Ausgehend hiervon kann ersichtlich nicht von einer Einordnung als Mischgebiet ausgegangen werden. Im Gegenteil kommt sogar die Qualifizierung als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO in Betracht. Angesichts der Prägung der Umgebung durch die bereits auf dem Vorhabengrundstück genehmigte gewerbliche Nutzung geht die Kammer vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorläufig von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO aus. (2) Die durch die Mieterin der Antragsteller betriebene gewerbliche Nutzung ist in dem allgemeinen Wohngebiet nicht regelhaft zulässig. Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in einem allgemeinen Wohngebiet Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Zwar mag es sich bei der M… S… GmbH um einen Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BauNVO handeln. Dieser dient jedoch offensichtlich nicht der Versorgung des Gebiets. Von einem der Versorgung des Gebiets dienenden Laden oder Handwerksbetrieb nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist auszugehen, wenn dieser seinen Umsatz wenigstens zu einem erheblichen, ins Gewicht fallenden, also mehr als nur unerheblichen Umfang aus dem Baugebiet bezieht, sich also grundsätzlich im Baugebiet selbst trägt. Der Kundenkreis kann sich also auch aus der Bevölkerung anderer Baugebiete zusammensetzen, jedoch muss ein nennenswerter Bezug zur Wohnnutzung im Plangebiet verbleiben. Nach dem Zweck des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient eine Nutzung schon dann der Versorgung des Gebiets, wenn sie nach Lage, Ausstattung und Angebot objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang zur Versorgung der Menschen im Gebiet beizutragen (vgl. Hornmann: in: BeckOK BauNVO, 36. Edition [Stand: 15. Januar 2024], § 4, Rn. 46). Die M... S… GmbH, an die die Antragsteller das Vorhabengrundstück vermieten, erbringt Montageleistungen unter anderem an die B…, verfügt über mindestens 16 Mitarbeiter und darüber hinaus um eine weitere Firmenniederlassung auf dem B…-Gelände, sodass es sich ersichtlich nicht um einen Handwerksbetrieb handelt, der einen nennenswerten Anteil seiner Umsätze - wenn überhaupt - aus dem Baugebiet bezieht oder sonst einen nennenswerten Bezug zur Wohnnutzung im Baugebiet aufweist. (3) Der Betrieb kann nach summarischer Prüfung auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 15 ZB 16.398 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 11. September 2023 - 2 CS 23.977 -, juris Rn. 5). Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris Rn. 11). Ausgehend hiervon kann der Betrieb, wie er sich nach den Feststellungen der Antragsgegnerin und den Angaben der Antragsteller darstellt, schon wegen des erheblichen Zu- und Abfahrtverkehrs nicht als „nicht störender Gewerbebetrieb“ in diesem Sinne angesehen werden. Schon nach dem Vorbringen der Antragsteller ist sowohl morgens um etwa 7 Uhr als auch mittags um etwa 12 Uhr und nachmittags um etwa 16 Uhr damit zu rechnen, dass regelmäßig alle Beschäftigte das Vorhabengrundstück gesammelt anfahren, dort Verladetätigkeiten durchführen, sich umziehen, Mittagspause machen etc. und dann wieder wegfahren. Dies führt schon nach der Beispielrechnung der Antragsteller zu 60 Fahrtbewegungen am Tag nur durch die Mitarbeiter. Hinzu kommen noch Lieferfahrten, die zwar wohl überwiegend mit den auch für Paketboten üblichen Transportern erfolgen sollen. Anlieferungen mittels Lastkraftwagen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Damit wird unabhängig von der durch die Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob damit die Lärmgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets bereits überschritten werden, ersichtlich ein Verkehrsaufkommen in das Gebiet getragen, das eines allgemeinen Wohngebiets vollkommen untypisch ist, worauf nicht zuletzt auch die zahlreichen aktenkundigen Nachbarbeschwerden hinweisen. c. Liegen daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO vor, hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen in Hinblick auf die gewählte Maßnahme zwar fehlerfrei ausgeübt, das ihr im Hinblick auf den Adressaten zustehende Auswahlermessen jedoch verkannt. Steht - wie vorliegend - die formelle und materielle Illegalität der Nutzungsänderung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung fest, ist der Erlass einer Nutzungsuntersagung im Regelfall allein ermessensgerecht, denn es liegt ein Fall des sog. intendierten Ermessens vor (stRspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2023 - OVG 10 S 15/23 - juris Rn. 16; BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2022 - 15 B 22.772 - juris Rn. 62; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. August 2019 - 2 M 85/19 - juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 3 L 161/11 - juris Rn. 18; VG Trier, Urteil vom 18. März 2020 - 5 K 4872/19.TR - juris Rn. 40). Einer näheren Begründung, warum von der Eingriffsermächtigung Gebrauch gemacht wird, bedarf es dabei grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2022 - 15 B 22.772 - juris Rn. 62; ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 1 KO 674/95 - juris, Rn. 43). Stützt sich die Behörde auf die formelle Illegalität, erweist sich die Nutzungsuntersagung regelmäßig nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2020 - OVG 2 S 17/20 - juris Rn. 11). Erst recht ist die Nutzungsuntersagungsverfügung daher in der Regel ermessensgerecht, wenn die ausgeübte Nutzung - wie hier - sowohl formell als auch materiell illegal ist. Jedoch hat die Antragsgegnerin das ihr im Hinblick auf die Wahl des in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen zustehende Auswahlermessen nicht ausgeübt, sondern ohne nähere Begründung die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks in Anspruch genommen. Diese kommen zwar gemäß §§ 81 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO als Verantwortliche in Betracht. Im Falle einer Nutzungsuntersagung trifft daneben nach § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO aber auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also etwa die Mieter eines Gebäudes, eine baurechtliche Verantwortlichkeit. Erweist sich eine bauliche Anlage oder deren Nutzung als baurechtswidrig, so hat sich die Störerauswahl in erster Linie daran zu orientieren, wie die Gefahr am effektivsten abzuwehren ist. Ist nach den Umständen des Falles damit zu rechnen, dass den baurechtswidrigen Zuständen mit einem Vorgehen gegen den unmittelbaren Nutzer dauerhaft begegnet werden kann, kann dieser sogar vorrangig in Anspruch zu nehmen sein (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 4 L 1123/10.NW - juris, Rn. 16, unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 1 B 10586/06.OVG -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 8 A 10623/10.OVG -). Aus den angefochtenen Bescheiden ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin überhaupt erkannt hat, dass sie die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen zu treffen hat. Dementsprechend fehlt es auch an jeglicher Begründung, weshalb sich die Verfügung an die Antragsteller als Eigentümer statt an die der Störungsquelle näheren Inhaber der tatsächlichen Gewalt richtet. II. Auch soweit die Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in Ziffer II der jeweiligen Bescheide vom 12. Februar 2024 verfügte Anordnung einer Rückführung der illegalen Nutzung in den genehmigten Umfang begehren, hat der Antrag Erfolg. Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 feststellen, dass der Rechtsbehelf gegen einen Bescheid aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde Vollzugsmaßnahmen trifft oder solche Maßnahmen drohen, ohne dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen oder die Beteiligten über die Frage streiten, ob der Widerspruch zulässig eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 M 38/17 - juris Rn. 5, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da dem Widerspruch vom 22. Februar 2024 - wie bereits ausgeführt - insoweit aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt. Die Antragsteller haben auch offensichtlich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung, da die Antragsgegnerin ersichtlich fehlerhaft von der Vollziehbarkeit dieser Anordnung ausgeht, wenn sie bereits Vollstreckungsmaßnahmen in Gestalt der Zwangsgeldfestsetzungen vom 14. März 2024 eingeleitet und weitere Vollstreckungsmaßnahmen angedroht hat. III. Der Antrag hat auch insoweit Erfolg, als er sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV des jeweiligen Bescheids vom 12. Februar 2024 richtet. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Februar 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen. 1. Hierbei hat das Gericht jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen seinerseits die Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebührt. Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 8 B 975/21 - juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 15 B 1015/16 - juris Rn. 8). 2. Ausgehend hiervon überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da die jeweilige Zwangsgeldandrohung ernsthaften Rechtmäßigkeitszweifeln begegnet. a. Soweit die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall einer Nichtbefolgung der in Ziffer II der jeweiligen Bescheide vom 12. Februar 2024 verfügten Anordnung einer Rückführung der illegalen Nutzung in den genehmigten Umfang angedroht wird, fehlt es bereits an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung einer vollstreckbaren Grundverfügung, da sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich auf die Nutzungsuntersagung in Ziffer I der jeweiligen Bescheide vom 12. Februar 2024 bezieht und die Antragsteller Widerspruch eingelegt haben, der hinsichtlich der Ziffer II der jeweiligen Bescheide vom 12. Februar 2024 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. b. Hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds für den Fall einer Nichtbefolgung der in Ziffer I der jeweiligen Bescheide vom 12. Februar 2024 verfügten Nutzungsuntersagung entfällt die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 LVwVG durch den hiesigen Beschluss, mit dem insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22. Februar 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt wird, so dass es auch insoweit an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt. c. Unabhängig davon steht den Zwangsgeldandrohungen aber auch ein Vollstreckungshindernis entgegen. Bereits die Zwangsgeldandrohung - nicht erst dessen Festsetzung - stellt den Beginn des Vollstreckungsverfahrens dar. Bereits zu diesem Zeitpunkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09.OVG - juris Rn. 18), spätestens aber im Zeitpunkt des Beginns der Erfüllungsfrist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 3 M 193/04 - juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 14) müssen sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Es darf zu diesem Zeitpunkt insbesondere auch kein Vollstreckungshindernis bestehen. Ein solches liegt indes - wie hier - vor, wenn der Pflichtige einer Nutzungsuntersagungsverfügung der Anordnung nicht nachkommen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter - vorliegend den Überlassungsanspruch seiner Mieter - einzugreifen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09.OVG - juris Rn. 18). Bei dieser Sachlage hat die Behörde gegen den betroffenen Dritten eine Duldungsanordnung zu erlassen. Diese ermöglicht es der Verwaltung, eine Ordnungsverfügung, die in Rechte Dritter eingreifen kann, im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen und dabei zugleich die Rechte des betroffenen Dritten zu berücksichtigen. Die Duldungsverfügung zielt darauf ab, privatrechtliche Abwehransprüche des Dritten auszuschließen, d.h. ein privatrechtliches Schuldverhältnis außer Kraft zu setzen bzw. überhaupt nicht entstehen zu lassen. Sie hat damit eine lediglich „dienende“ Funktion. Dem Adressaten der Duldung wird kraft öffentlichen Rechts die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebots hinzunehmen (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. März 2016 - 4 L 102/16.NW - juris Rn. 6). Zur Durchsetzung des bauordnungsrechtlichen Vollzugs einer auf der Grundlage des § 81 Satz 1 LBauO ergangenen Nutzungsuntersagung bedarf es einer Duldungsverfügung‚ wenn der zur Duldung Verpflichtete die Vollstreckung aus rechtlichen Gründen zu verhindern vermag (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. März 2016 - 4 L 102/16.NW - juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung vor, da die M… S… GmbH als Mieterin aus dem Mietvertrag einen Anspruch auf Überlassung des streitbefangenen Objekts gegen die Antragsteller hat. Die rechtswidrige Nutzung des Gebäudes können die Antragsteller daher nur unter Eingriff in die Rechte der M… S… GmbH aus dem Mietverhältnis beenden. Auch wenn die Antragsteller das Mietverhältnis aufgrund der Nutzungsuntersagungsverfügung ggf. aus wichtigem Grund nach § 543 BGB auch ohne Einhaltung der vereinbarten sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen könnten (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 4 L 1752/04.NW - juris Rn. 7), kann eine tatsächliche Beendigung der Nutzung letztlich nur durch Räumung der Mietsache seitens der Mieterin oder Aufgabe der durch die Mieterin ausgeübten Nutzung erreicht werden, was notfalls zivilrechtlich durchzusetzen wäre. Sind daher die Antragsteller auf die Mitwirkung der Mieterin angewiesen, und sind - wie hier - keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese mit der Aufgabe der bisherigen Nutzung einverstanden ist, wäre eine Duldungsverfügung gegen diese zu erlassen gewesen, um den Antragstellern die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt fristgerecht zu ermöglichen. Aus diesen zusätzlichen rechtlichen Hemmnissen wird zugleich ersichtlich, weshalb im Falle der Nutzungsuntersagung bei der Störerauswahl regelmäßig die primäre Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO - hier: der Mieterin - die effektivste Gefahrenabwehr garantiert. IV. Aus den vorstehend unter III. genannten Gründen ist schließlich auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragssteller vom 19. März 2024 gegen die mit jeweiligen Bescheid vom 14. März 2024 ausgesprochene Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung anzuordnen. C. Die Kostenentscheidung ergeht auf Grundlage des § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG unter Orientierung an den Ziffern 1.1.3, 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 164). Hiernach ergibt sich hinsichtlich des die Bescheide vom 12. Februar 2024 betreffenden Antrags zu 1) ein Streitwert von je 5.000,00 EUR, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer I. der Bescheide und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer II der Bescheide beantragt wurde. Die Zwangsgeldandrohung in der jeweiligen Ziffer IV bleibt gem. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs bei der Streitwertberechnung außer Betracht. Insoweit war auch keine gesonderte Berechnung der Streitwerte für jeden Antragsteller einzeln vorzunehmen, da diese als Miteigentümer gemeinschaftlich i.S.d Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs gegen die in den Bescheiden vom 12. Februar 2024 angeordneten Maßnahmen vorgehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 3 E 31/22 –, juris, Rn.9). Soweit sich die Antragsteller gegen die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung in den Bescheiden vom 14. März 2024 wenden, ergibt sich der Streitwert in Anwendung der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs aus der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes addiert mit der Hälfte der Höhe des neu angedrohten Zwangsgeldes, wobei hierbei der Streitwert aus den beiden Bescheiden zu addieren war, da die Antragsteller jeweils einzeln zur Zahlung eines entsprechenden Zwangsgeldes verpflichtet wurden. Der sich so ergebende Streitwert in Höhe von 22.000,00 EUR war im Verfahren des Eilrechtsschutzes in Anwendung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren.