Urteil
5 K 211/25.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2025:0801.5K211.25.NW.00
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Leitsätze
1. Der auf Billigkeitserwägungen beruhende infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG ist nachrangig gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG (juris: EntgFG).(Rn.25)
2. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist. Der Befund, dass die aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich geklärt und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht geboten ist, kann sich auch aus der gerichtlichen Praxis anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes i.S.v. Art. 95 Abs. 1 GG ergeben.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der auf Billigkeitserwägungen beruhende infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG ist nachrangig gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG (juris: EntgFG).(Rn.25) 2. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist. Der Befund, dass die aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich geklärt und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht geboten ist, kann sich auch aus der gerichtlichen Praxis anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes i.S.v. Art. 95 Abs. 1 GG ergeben.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG eröffnet und die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2025 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Entschädigung betreffend ihre Arbeitnehmerin für den Zeitraum der Absonderung vom 22. September 2022 bis zum 30. September 2022 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dementsprechend war die Klage auch bezüglich des Hilfsantrages abzuweisen. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist die im Zeitraum der Absonderung vom 22. September 2022 bis zum 30. September 2022 gültige Gesetzesfassung vom 16. September 2022, BGBl I 2022, 1454 (zur Maßgeblichkeit der jeweiligen Fassung: vgl. OVG NRW Urteil vom 10. März 2023 – 18 A 563/22 –, juris, Rn. 42 ff.; VG München, Urteil vom 28. Mai 2025 – M 26b K 24.2609 –, juris). Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 und 3 IfSG i.d.F. vom 16. September 2022 besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Beträge, die dieser in Erfüllung eines Arbeitnehmerentschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 IfSG an den Arbeitnehmer gezahlt hat. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält derjenige, der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Nach Satz 2 gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 3 IfSG sind indes nicht erfüllt. Die Klägerin hat hier für die Dauer der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgten häuslichen Absonderung, in der die Arbeitnehmerin an der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit rechtlich gehindert war, dieser gegenüber Leistungen erbracht. Eine Pflicht zur Erstattung des gezahlten Betrages durch den Beklagten besteht jedoch nicht, weil die Arbeitnehmerin keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG erlitten hat, den die Klägerin durch ihre Zahlung an ihre Arbeitnehmerin ausgeglichen hätte. Denn die Klägerin war in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 3 Abs. 1 EFZG zur Lohnfortzahlung gegenüber ihrer Arbeitnehmerin verpflichtet. 2.1. Ein Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts gegen den Arbeitgeber zusteht. Das Nichtbestehen anderweitiger Ansprüche ist deshalb negative Tatbestandsvoraussetzung für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG. In diesem Sinne ist der auf Billigkeitserwägungen beruhende infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch nachrangig gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch (s. BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 235/23 –, Rn. 18 ff. m.w.N., NZA 2024, 972; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2024 – 2 Sa 112/23 –, juris; BGH, Urteil vom 30. November 1978 – III ZR 43/77 – NJW 1979,422; BayVGH, Beschluss vom 16. April 2025 – 20 ZB 24.1949 – juris Rn. 4; VG München, Urteil vom 28. Mai 2025 – M 26b K 24.2609 –, juris; VG Münster, Urteil vom 23. April 2024 – 5 K 2977/22 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 29 K 6557/24 –, juris; Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, Stand April 2025, § 56 Rn. 37; a.A. Kingreen, NVwZ 2025, 16, wonach der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vor dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht vorrangig ist; vgl. zur Nachrangigkeit des Anspruchs aus § 56 Abs. 1 IfSG gegenüber dem vertraglichen Anspruch aus § 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – s. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 3 C 8.23 –, Rn. 13, NZA 2025, 489). Anhaltspunkte für ein Zurücktreten des auf Entgeltfortzahlung gerichteten Anspruchs gegenüber dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG sind nicht ersichtlich. Dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG lässt sich ein derartiger Vorrang gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nicht entnehmen. Auch Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 IfSG sprechen dagegen (vgl. VG München, Urteil vom 28. Mai 2025 – M 26b K 24.2609 –, juris). Die ursprünglich in § 49 Bundesseuchengesetz – BSeuchG – geregelte Entschädigung sollte nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers eine Sicherung des von einem infektionsschutzrechtlich begründeten Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not bewirken; eine Entlastung des Arbeitgebers war und ist nicht Regelungszweck (BT-Drucksache 3/1888 S. 27 zur Vorgängervorschrift § 48 BSeuchG; BT-Drucksache 19/2791, S. 61 zur aktuellen Vorschrift § 56 IfSG; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 3 C 8.23 –, Rn. 12 f., NZA 2025, 489; BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 235/23 –, Rn. 20, NZA 2024, 972; BGH, Urteil vom 30. November 1978 – III ZR 43/77 – NJW 1979,422). Die Argumentation der Klägerin, wonach eine Subsidiarität des infektionsrechtlichen Erstattungsanspruchs dazu führe, dass für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers kein Anwendungsfall mehr verbleibe, greift nicht durch. Bereits die Grundannahmen, auf die die Klägerin ihre Argumentation aufbaut, erweisen sich als fehlerhaft. Wie auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024 – 3 C 8.23 – (NZA 2025, 489) sowie weitere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zeigen, sind durchaus Fälle denkbar, in welchen ein Arbeitnehmer sich absondern muss, ohne dass dieser arbeitsunfähig ist – etwa, wenn eine Absonderungsanordnung auf den Kontakt zu nachweislich Infizierten gestützt wird, ohne dass der Betroffene selbst nachweisbar infiziert ist. 2.2. Hier ergibt sich die Entgeltfortzahlungspflicht der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, da die Arbeitnehmerin im Zeitraum der Absonderung aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 arbeitsunfähig erkrankt war. Nach der genannten Vorschrift hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier im streitgegenständlichen Zeitraum vom 22. September 2022 bis zum 30. September 2022 aufgrund der SARS-CoV-2-Infektion der Arbeitnehmerin mit der Folge einer bis dahin bestandenen Absonderungspflicht erfüllt. 2.2.1. Krankheit im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand des Arbeitnehmers voraus. Regelwidrig ist der Zustand, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist. Auf die Behandlungsbedürftigkeit kommt es nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 167/16 –, Rn. 14, BAGE 157, 102; Urteil vom 7. Dezember 2005 – 5 AZR 228/05 –, Rn. 35; Staudinger/Oetker (2022) BGB § 616 Rn. 215 f.). Diesen Anforderungen genügt die durch positiven Test nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV-2 auch ohne Hinzutreten zusätzlicher pathologischer Krankheitssymptome (s. z.B. BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 235/23 –, NZA 2024, 972; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2024 – 2 Sa 112/23 –, juris; Ricken, in: BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand Juni 2025, § 3 EFZG Rn. 10). Allein das Vorliegen des Erregers in nachweisbarer Menge stellt einen vom körperlichen Normalzustand negativ abweichenden Zustand dar. 2.2.2. Infolge der Krankheit war die Arbeitnehmerin im Streitzeitraum auch arbeitsunfähig. Für den insoweit maßgeblichen arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff des § 3 EFZG, der sich von dem infektionsschutzrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 2 Nr. 4 IfSG, der Symptome voraussetzt, unterscheidet, kommt es auf das Vorliegen von Krankheitssymptomen nicht an. Eine Arbeitsunfähigkeit besteht vielmehr auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung aus rechtlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, etwa, weil er aufgrund der Erkrankung einer Absonderungsverpflichtung nach den Vorschriften des IfSG unterliegt (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 235/23 – Rn. 13, NZA 2024, 972). Auch in einem solchen Fall ist dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung aus krankheitsbedingten Gründen (rechtlich) unmöglich, weil eine Zuwiderhandlung gegen die Absonderungsverpflichtung nach § 73 Abs. 1a IfSG bußgeldbewehrt und unter weiteren Voraussetzungen sogar nach § 74 IfSG strafbewehrt war (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 235/23 –, NZA 2024, 972, Rn. 13). Unbeachtlich ist vorliegend, dass sich die Pflicht der Arbeitnehmerin zur Absonderung nicht aus einer behördlichen Anordnung, sondern unmittelbar aus der am 17. September 2022 in Kraft getretenen Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen (Absonderungsverordnung – AbsonderungsVO –) vom 29. April 2022 i.d.F. der Sechsten Landesverordnung zur Änderung der Absonderungsverordnung vom 16. September 2022 ergab. Nach § 2 Abs. 2 AbsonderungsVO mussten sich positiv getestete Personen unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. Die Absonderung endete für positiv getestete Personen frühestens nach Ablauf von fünf Tagen und spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach der Vornahme des PCR-Tests (§ 2 Abs. 4 AbsonderungsVO). Die sich unmittelbar aus der AbsonderungsVO ergebende Pflicht zur Absonderung führte ebenso wie eine behördliche Anordnung der Absonderung dazu, dass der Arbeitnehmerin die Erbringung der Arbeitsleistung aus krankheitsbedingten Gründen rechtlich unmöglich war. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Arbeit von zu Hause aus ausgeübt werden kann (s. z.B. VG Münster, Urteil vom 23. April 2024 – 5 K 2977/22 –, juris Rn. 53). Dies scheidet hier jedoch aus, da die Arbeitnehmerin der Klägerin ihrer Arbeit ausschließlich im Krankenhaus nachgehen konnte. 2.3. Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG steht der Grundsatz der Monokausalität nicht entgegen. Danach besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Die Absonderungsverpflichtung begründet keine in diesem Sinne eigenständige, parallele Ursache der Unmöglichkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, die neben der Erkrankung bestünde. Vielmehr beruht das aus der Absonderungspflicht resultierende Tätigkeitsverbot gerade unmittelbar auf der Infektion. Diese ist die nicht hinwegzudenkende Ursache für die daran anknüpfende gesetzliche Pflicht (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 235/23 –, Rn. 14 ff. m. w. N., NZA 2024, 972; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 29 K 6557/24 –, juris Rn. 44; Reinhard, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Auflage 2025, § 3 EFZG Rn. 19a; Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § EFZG Rn. 25). 2.4. War die Klägerin ihrer Arbeitnehmerin gegenüber damit gemäß § 3 Abs. 1 EFZG für die Zeit der Absonderung aufgrund Arbeitsunfähigkeit infolge der symptomlosen Infektion zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, braucht die Kammer sich nicht mehr näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich ein Zahlungsanspruch der Arbeitnehmerin gegen die Klägerin auch aus § 616 BGB ergibt (hierzu näher s. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 3 C 8.23 –, Rn. 12 f., NZA 2025, 489). Unabhängig davon besteht ein Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin aus § 56 Abs. 1 IfSG aus den genannten Gründen nicht. Die erbrachten Leistungen hat die Klägerin auf ihre arbeitsvertragliche Zahlungspflicht hin und nicht als Zahlstelle der Behörde gemäß § 56 Abs. 5 IfSG erbracht. Der Klägerin steht kein auf § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG zu stützender Erstattungsanspruch zu. 2.5. Schließlich vermag die Kammer aus dem Vortrag der Klägerin, wonach sich der Beklagte durch eine Gewährung von Entschädigungsleistungen gegenüber Arbeitgebern im Falle von symptomlosen Coronainfektionen ihrer Arbeitnehmer in der Vergangenheit gebunden hätte, keinen Anspruch der Klägerin abzuleiten. Dagegen spricht – ungeachtet des pauschalen und daher keiner gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Vortrags – die Tatsache, dass es sich bei dem Anspruch auf Entschädigungsleistungen um eine gebundene Entscheidung handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen trotz einer etwaigen Verwaltungspraxis vollständig gerichtlich überprüfbar bleiben. 2.6. Es handelt sich bei dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 – 5 AZR 235/23 –, NZA 2024, 972 auch um keine Änderung der Rechtslage. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil die Rechtslage erkannt und klargestellt, wie sie schon im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Absonderung der Arbeitnehmerin bestand. 3.1. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 3.2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs.1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. 4. Die Berufung war nicht gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache nach Auffassung der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist. Der Befund, dass die aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich geklärt und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht geboten ist, kann sich auch aus der gerichtlichen Praxis anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes i.S.v. Art. 95 Abs. 1 GG – hier die mehrfach angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 B 3/20 –, juris m.w.N.). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 935,54 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG –. Die Klägerin betreibt ein Verbundkrankenhaus mit Standorten in Zweibrücken und Landstuhl. Frau A, (im Folgenden: die „Arbeitnehmerin“) ist in diesen von der Klägerin betriebenen Verbundkrankenhäusern abhängig beschäftigt. Die Arbeitnehmerin befand sich im Zeitraum vom 22. September 2022 bis zum 30. September 2022 in häuslicher Absonderung, nachdem sie sich am 22. September 2022 einem positiv ausgefallenen PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 unterzogen hatte. Infolge dessen war die Arbeitnehmerin während des Geltungszeitraums an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert. Die Arbeitnehmerin erhielt von der Klägerin für diesen Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 935,54 € brutto. Die Klägerin beantragte am 25. September 2024 beim Beklagten die Erstattung dieses an die Arbeitnehmerin gezahlten Betrages. Laut Antrag war die Arbeitnehmerin während des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung nicht arbeitsunfähig krank. Weiterhin bestätigte die Klägerin durch Unterzeichnung des Antragsformulars, dass die Arbeitnehmerin während der Absonderung „keine Möglichkeit hatte, die Arbeit zur Gänze von zu Hause auszuüben“. Mit Bescheid vom 30. September 2024 lehnte der Beklagte den Antrag auf Entschädigung ab und begründete dies damit, dass ein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers nur dann in Betracht komme, wenn dem von der Absonderung Betroffenen kein Lohn- und Gehaltsfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für den Zeitraum der Absonderung zustehe. Dies sei jedoch hier aufgrund der Verpflichtung der Klägerin zur Entgeltfortzahlung nicht der Fall gewesen. Die Tatsache, dass sich die Arbeitnehmerin in häusliche Isolation begeben habe, sei keine eigenständige parallele Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, sondern beruhe ebenfalls auf der Infektion. Entsprechend sei das Entgelt aufgrund der Krankheit gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz– EFZG – fortzuzahlen. Der Lohnfortzahlungsanspruch sei vorrangig gegenüber einer Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG. Die Klägerin erhob am 17. Oktober 2024 Widerspruch mit der Begründung, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 – 5 AZR 235/23, –, auf das sich der Beklagte stütze, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch zu, da sich die Gesetzeslage geändert habe und dementsprechend das zur neuen Rechtlage ergangene Urteil in ihrem – nach der alten Rechtslage zu beurteilenden – Fall keine Berücksichtigung finden könne. Es sei zudem unbillig die Arbeitgeber mit den finanziellen Folgen behördlich angeordneter Maßnahmen zu belasten. Den Widerspruch wies der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2025 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück. Ergänzend führt der Widerspruchsbescheid aus, bei § 56 IfSG handele es sich um eine Billigkeitsregelung zum Schutz des Arbeitnehmers. Eine Entschädigungspflicht des Staates bestehe nur dann, wenn der Betroffene mangels anderweitiger Ansprüche aufgrund der behördlichen Maßnahmen sonst in Not geraten würde. Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung sei es gerade nicht, den Arbeitgeber von seinen Pflichten zur Entgeltfortzahlung zu entlasten. Das Bundesarbeitsgericht habe diesbezüglich überzeugend entschieden, dass eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG darstelle, die zur Arbeitsunfähigkeit führe, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung oder eines Tätigkeitsverbotes rechtlich unmöglich sei, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen. Mit ihrer am 25. Februar 2025 erhobenen Klage macht die Klägerin den Entschädigungsanspruch weiterhin geltend. Die zuständige Behörde sei verpflichtet, den von der Klägerin an die Arbeitnehmerin gezahlten Betrag zu entschädigen. Das IfSG sei deswegen neu gefasst worden, weil unter Geltung der bisherigen Gesetzeslage die Kosten staatlich angeordneter Maßnahmen beim Arbeitgeber verblieben wären, ohne dass er die damit einhergehende Belastung an Dritte weitergeben könnte. Der Fall einer symptomlosen Infektion sei nicht von § 3 EFZG erfasst. Entsprechend habe der Beklagte in der Vergangenheit im Falle der Absonderung von Arbeitnehmern den Arbeitgeber durchgehend entschädigt. Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Arbeitgeber und nicht die zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrages oder der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2024 sei demnach nicht anzuwenden. Auch bestehe kein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –, da dieser durch § 10 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) stark eingeschränkt sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2025 den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin den an die Arbeitnehmerin gezahlten Verdienstausfall in Höhe von 935,54 € auszugleichen, sowie Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2024 zu zahlen, hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid und führt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend aus, dass es angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahinstehen könne, ob die Klägerin § 616 BGB tarifvertraglich wirksam abbedungen habe,, da jedenfalls ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG bestehe. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.