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Beschluss

3 L 1186/25.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2025:1119.3L1186.25.NW.00
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Leitsätze
Der Einstellung der Wasserversorgung geht die feststellende Entscheidung voraus, dass kein Recht für einen Wasserbezug mehr besteht. Diese Entscheidung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deren Begründung können auch nach Erlass eines Verwaltungsaktes noch erfolgen. Die Behörde ist im Rahmen des Abhilfeverfahrens nicht gehindert, die Ermessenserwägungen anzupassen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einstellung der Wasserversorgung geht die feststellende Entscheidung voraus, dass kein Recht für einen Wasserbezug mehr besteht. Diese Entscheidung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deren Begründung können auch nach Erlass eines Verwaltungsaktes noch erfolgen. Die Behörde ist im Rahmen des Abhilfeverfahrens nicht gehindert, die Ermessenserwägungen anzupassen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die zuletzt gestellten Anträge vom 23. Oktober 2025 (Bl. 93 ff. Gerichtsakte), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. August 2025 gegen die Androhung der Wassersperre vom 8. Juli 2025 und die Verhängung der Wassersperre vom 13. August 2025 wiederherzustellen sowie hilfsweise „die Aufhebung der Vollziehung der Einstellung der Wasserversorgung vom 22. September 2025 anzuordnen“ sind teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet. Sie haben daher keinen Erfolg. A. Die Anträge sind teilweise zulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19. August 2025 gegen die Androhung der Wassersperre vom 8. Juli 2025 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Die Androhung der Wassersperre stellt eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme dar, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Damit sind die Voraussetzungen der allgemeinen Begriffsbestimmung für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sowohl nach § 1 Abs. ⁠1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – als auch nach § 118 Satz 1 Abgabenordnung – AO – erfüllt, wenn man annimmt, dass auch diejenigen Regelungen einer Abgabensatzung – hier der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde H… vom 20. Juni 2023, AWVS - die nicht im engeren Sinne die Abgabenerhebung betreffen, sondern „sonstige“ Regelungen des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung i. S. v. § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO – darstellen, nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, hier insbesondere Nr. 3, Kommunalabgabengesetz – KAG – dem Anwendungsbereich der Abgabenordnung unterfallen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 S 1258/17 –, juris, Rn. ⁠). Hinsichtlich des Schreibens vom 13. August 2025 ist der Antrag jedoch nicht statthaft. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Eine „Festsetzung“ bzw. ein „Verhängen“ der Wassersperre ist in § 14 Abs. 2 AWVS nicht vorgesehen. Vielmehr kennt die Satzung nur die Androhung der Wassersperre und die Einstellung der Wasserversorgung. Die Einstellung der Wasserversorgung erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 22. September 2025, welches einen Verwaltungsakt darstellt. Diesem Schreiben kommt Regelungscharakter zu. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209-218, auch juris, Rn. 15). Durch den Bescheid vom 22. 2025 wird eine Regelung getroffen. Die zunächst erfolgte Androhung wird umgesetzt und eine weitere Wasserversorgung findet nicht mehr statt. Dem Abstellen des Wassers geht die feststellende Entscheidung voraus, dass kein Recht für einen Wasserbezug mehr besteht. Nach der Androhung der Wassersperre wird daher nochmals geprüft, ob die Voraussetzungen für die Wassersperre und somit das Abstellen der Wasserversorgung bestehen. Sollte dies der Fall sein, wird das Wasser nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AWVS abgestellt. Die Rechtslage zur Wasserversorgungspflicht der Antragsgegnerin wird einseitig hoheitlich abgeändert. Dies folgt daraus, dass die Beziehungen zwischen dem Anschlussnehmer und der Antragsgegnerin im Bereich der Wasserversorgung über die Wasserversorgungssatzung nicht als öffentlich-rechtliches Vertrags-, sondern als ein hoheitliches Bezugsverhältnis ausgestaltet sind (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 K 990/12 –, juris, Rn. 3). Das aus § ⁠AWVS folgende Recht auf Wasserlieferung und das Benutzungsrecht nach § 3 Abs. 2 AWVS werden dadurch eingeschränkt bzw. aufgehoben. Das Schreiben vom 13. August 2025 ist hingegen ohne rechtlichen Belang und als reines Informationsschreiben zu qualifizieren. Neben der Abstellung des Wassers besteht kein Raum für eine weitere Regelung. Es handelt auch eine Behörde. Die Verbandsgemeindewerke sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AWVS ein Eigenbetrieb, der nach § 86 Abs. 1 GemO ohne Rechtsfähigkeit geführt wird. Gegen den Bescheid vom 22. September 2025, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, hat die Antragstellerin keinen Widerspruch erhoben. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Erhebung des Widerspruchs, die Einhaltung der Widerspruchsfrist und die Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) sind Sachentscheidungsvoraussetzungen. Dem Gericht ist daher eine Sachentscheidung verwehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 – 3 B 54.11 –, juris, Rn. 5). Der angegriffene Bescheid unterliegt deshalb nicht der Abänderung durch das Verwaltungsgericht in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Im Übrigen wurde der Bescheid vom 22. September 2025 für sofort vollziehbar erklärt, sodass einem Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung beizumessen gewesen wäre. Daher geht der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Einstellung der Wasserversorgung fehl. Der Antrag hinsichtlich der Androhung der Wassersperre ist hingegen auch im Übrigen zulässig. B. Der Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse die Interessen der Antragstellerin. I. Die Vollzugsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO genügend begründet. Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist danach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 2017 – 2 PA 6/17 –, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 13). Die Androhung der Wassersperre wurde damit begründet, dass weitere Forderungsausfälle verhindert werden sollen. Rückstände bei den Verbrauchsgebühren seien nicht zurückgeführt worden. Vielmehr seien diese weiter angewachsen. Es sei nicht erkennbar, wann die Wassergebühren zurückgeführt würden. Ein Betrieb finde auf dem Grundstück nicht mehr statt und es könne Wasser auf dem Bauhof abgeholt werden. Die Zahlungsausfälle seien von den Nutzern der Frischwassereinrichtung nicht weiter zu tragen. Der Sofortvollzug der eigentlichen Einstellung der Wasserversorgung wurde mit der erheblichen Zahlungslast begründet. Es sei aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufes damit zu rechnen, dass auch künftig keine Zahlungen erfolgen würden. Um weitere Forderungsausfälle zu verhindern, sei der Sofortvollzug anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie deren Begründung durfte im Hinblick auf die Androhung der Wassersperre nachträglich im Schreiben vom 17. 2025 erfolgen. Verwaltungsakt und Anordnung der sofortigen Vollziehung müssen nicht zwingend zeitgleich ergehen. Der Behörde steht es frei, zunächst den Verwaltungsakt zu erlassen und zu einem späteren Zeitpunkt für diesen die Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusprechen (OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 14; OVG Nds., Beschluss vom 15. April 2014 – 7 ME 121/13 –, juris, Rn. 33; VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 S 1258/17 –, juris, Rn. 16; Buchheister, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2025, VwGO § 80 Rn. 26). Die Begründung lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen das öffentliche Interesse sowohl im Hinblick auf die Androhung der Wassersperre als auch bei der Einstellung der Wasserversorgung höher gewichtet hat als die aus der Anordnung des Sofortvollzugs folgenden Belastungen der Antragstellerin. Hierbei hat die Antragsgegnerin den Ausnahmecharakter, der für die Antragstellerin mit dem Entfall des Suspensiveffekts der Widerspruchserhebung verbunden ist, erkannt. II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist i. d. R. anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht überwiegt. Nach diesem Maßstab hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Denn unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin, den Anordnungen vorläufig nicht nachkommen zu müssen, da der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. 1. Die Androhung der Wassersperre begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie erging rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Androhung der Wassersperre im Schreiben vom 8. Juli 2025, zugestellt am 9. Juli 2025, folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 AWVS der Antragsgegnerin. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Satzung und der Regelung in § 14 AWVS bestehen nicht. Diese durfte nach § 24 Abs. 1 Satz 1, § 26 GemO erlassen werden. Inhaltliche Bedenken bestehen nicht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AWVS ist die Verbandsgemeinde berechtigt, bei anderen – den in Absatz 1 genannten – Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Die Voraussetzungen der Androhung liegen vor. Die Antragstellerin ist ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Es sind mittlerweile 11.574,99 € fällig. Diese Zahlungsrückstände sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die erforderlichen Mahnungen sind erfolgt, wie sich aus der Anlage des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2025 ergibt. Die Antragstellerin hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die Mahnungen erfolgt sind. Rückstände in Höhe von 11.574,99 € sind auch als erheblich zu bezeichnen, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Forderung im Laufe des Verwaltungsverfahrens noch weiter angestiegen ist. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 AWVS, wonach Satz nicht gilt, wenn dargelegt wird, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass den Verpflichtungen nachgekommen wird, auch für die Androhung gelten oder erst bei der Einstellung der Wasserversorgung zu berücksichtigen sind, kann die Kammer offenlassen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Androhung einer Wassersperre sowie auch im Hinblick auf das Abstellen der Wasserversorgung nicht vor. Dabei muss die Kammer nicht entscheiden, ob die Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht und ob ein Mitarbeiter der Antragstellerin auf dem Gelände wohnt oder weiterhin ein geschäftlicher Betrieb dort stattfindet. Denn die in § Abs. 2 Satz 2 AWVS genannten Folgen müssen kumulativ vorliegen. Vorliegend besteht keine hinreichende Aussicht, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen in Zukunft nachkommen wird. Bisher ist eine Rückzahlung nicht erfolgt. Vielmehr sind im Laufe des Verwaltungsverfahrens weitere Rückstände hinzugekommen. Eine verbesserte Zahlungsmoral ist nicht zu erkennen und wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Das Insolvenzverfahren läuft beim zuständigen Gericht. Ob und wie in Zukunft eine Leistung auf die Forderung erfolgen soll, bleibt offen. Wie sich das im Insolvenzverfahren – nach Angaben der Antragstellerin – eingelegte Rechtsmittel auswirken wird, lässt sich nicht vorhersehen. Der Fortgang des Insolvenzverfahrens bleibt offen. Auch die eidesstattlichen Versicherungen des Investors und des Herrn S… hinsichtlich einer Übernahme der Verpflichtungen durch den Investor vermögen daran nichts zu ändern. Auch der Investor hat bisher keine Zahlungen veranlasst. Darüber hinaus besteht lediglich eine Zahlungszusage für 5.000,00 € und eine Zusage auch in Zukunft die Zahlungen zu übernehmen. Einen Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Investors, im Hinblick darauf, die offenen Forderungen zu begleichen und auch zukünftig die Forderungen begleichen zu können, fehlt hingegen, sodass aus der bloßen Zusage nicht geschlossen werden kann, dass eine hinreichende Aussicht besteht, dass in Zukunft die Zahlungen erfolgen. Der Androhung der Wassersperre kann auch nicht entgegengehalten werden, dass diese von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre, da auch die Forderungen aus den widerkehrenden Beiträgen im Bescheid vom 8. Juli 2025 aufgeführt wurden. Zwar darf die Wassersperre nur bei erheblichen Rückständen der Wasserversorgungsgebühren erfolgen und nicht für sonstige rückständige Forderungen angedroht werden (VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 S 1258/17 –, juris, Rn. 21). Jedoch hat die Antragsgegnerin mit der Begründung des Sofortvollzugs im Schreiben vom 17. Oktober 2025 auch die Gründe sowie die Ermessenserwägungen hinsichtlich der Androhung der Wassersperre ergänzt und lediglich auf die ausstehenden Forderungen in Bezug auf die Wassergebühren begrenzt. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehindert, die Begründung und die Ermessenserwägungen anzupassen. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der mit Schreiben vom 19. August 2025 erhobene Widerspruch wurde noch nicht verbeschieden. Es erfolgte – soweit ersichtlich – noch keine Abgabe an den Kreisrechtsausschuss. Bis zur Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) ist die Ausgangsbehörde zuständig, die Ermessensentscheidung anzupassen, mit Abgabe an die Widerspruchsbehörde ist diese zumindest auch dafür zuständig (BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 –, BVerwGE 66, 111-116, auch juris, Rn. 18). Selbst mit der Abgabe an den Kreisrechtsausschuss wäre die Antragstellerin noch berechtigt, die Ermessensentscheidung anzupassen. Die Heilungsmöglichkeit durch die Widerspruchsbehörde erweitert die Möglichkeiten, auf einen an sich begründeten Widerspruch zu reagieren (Geis, in: Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. 2025, VwGO § 68 Rn. 216). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass es der Ausgangsbehörde nicht mehr möglich ist, auf entsprechende Fehler zu reagieren. Die Ausführungen zu einer Untätigkeitsklage führen nicht zum Erfolg. Eine solche wurde nicht erhoben. Das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren ist keine Untätigkeitsklage, sodass es auf die Frage, ob im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die Ermessensentscheidung noch abgeändert werden kann oder die Behörde an die ursprüngliche Entscheidung gebunden ist, nicht ankommt. 2. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dem Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug des nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes steht kein hinreichend gewichtiges Suspensivinteresse der Antragstellerin entgegen. Es ist ihr insbesondere zuzumuten, die Zahlungen weiterzuführen und bisher entstandene Forderungen zu begleichen, um zu zeigen, dass zukünftig eine Leistungsfähigkeit besteht. Vielmehr sind jedoch im Laufe des Verwaltungsverfahrens weitere Forderungen hinzugekommen. Der Allgemeinheit ist nicht zuzumuten, die Zahlungsausfälle der Antragstellerin weiterhin zu tragen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.