Beschluss
4 LB 443/01
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger begehren Leistungen nach § 2 AsylbLG. 2 Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige. Sie reisten im Juni 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge. Die Kläger reichten eine Bestätigung des Landesrabbiners der israelitischen Gemeinde im Lande B., Prof. Dr. B. Z. B., vom 6. August 1996 ein. Darin heißt es: "Entsprechend den mir heute im Büro der israelitischen Gemeinde im Lande B. (...) vorgelegten Unterlagen, und nachdem ich auch anschließend ein längeres Gespräch mit den Eltern hatte, bestätige ich hiermit, dass die o. a. Familie K. entsprechend dem jüdischen Religionsgesetz (Halacha) Juden sind." Die jüdische Gemeinde H. wandte sich mit einem Schreiben vom 21. Oktober 1996 an die Beklagte. Darin heißt es u. a.: "Nach erfolgter Überprüfung bescheinigen wir hiermit, dass Familie K. jüdischer Abstammung ist. Die Eheleute K. hatten die Absicht, für sich und ihre Kinder einen offiziellen Ausreiseantrag bei der Deutschen Botschaft in Kiew zu stellen; seit dem Frühjahr 1996 wurden sie verstärkt antisemitischen Schikanen und persönlichen Bedrohungen ausgesetzt und sahen sich dadurch gezwungen, im Juni 1996 die Ukraine zu verlassen." Sie, die jüdische Gemeinde H., betrachte die Familie als Härtefall. 3 Die Kläger erklärten in einer persönlichen Stellungnahme ergänzend: Ihnen seien nicht nur immer wieder Ungerechtigkeiten und Beleidigungen wegen ihrer Nationalität widerfahren. Zuletzt sei es auch zu konkreten Drohungen und tätlichen Angriffen gekommen. 4 Die Beklagte teilte der Bezirksregierung H. im Mai 1997 mit: Ihrer Ansicht nach seien die Voraussetzungen für einen Härtefall, der für eine Einbeziehung der Kläger in das Kontingent vorliegen müsse, nicht gegeben. Der stereotype Vortrag über antisemitische Bedrohungen allein reiche nicht aus, einen Härtefall anzunehmen, da es anderen Personen in dieser Situation auch zugemutet werde, das geregelte Verfahren im Heimatland abzuwarten. Die Bezirksregierung H. schloss sich dieser Ansicht an und holte hierzu im August 1997 eine Stellungnahme des Niedersächsischen Innenministeriums ein. Sie führte aus: Sie habe ergänzende Stellungnahmen der jüdischen Gemeinde H. und der Kläger eingeholt. Der Vortrag der Kläger sei dadurch nicht überzeugender geworden. Vielmehr finde sich zum Teil gesteigertes Vorbringen. Auch Belege seien nicht vorgelegt worden, es fehlten schlüssige und nachvollziehbare Begründungen für die angegebenen Bedrohungen. Das Niedersächsische Innenministerium schloss sich dieser Auffassung in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 1997 an: Eine nachträgliche Einbeziehung in das Kontingent komme nur in Betracht, wenn nachgewiesen werde, dass die individuelle Lebenssituation erheblich von der Situation abweiche, in der Personen jüdischer Herkunft in der ehemaligen Sowjetunion üblicherweise lebten. Antisemitische Diskriminierungen rechtfertigten allein regelmäßig eine nachträgliche Einbeziehung in das Kontingent nicht. Da allerdings auch weiterhin an dem Grundsatz festgehalten werde, aus politischen und historischen Gründen Personen jüdischer Abstammung aus der ehemaligen Sowjetunion nicht zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, sei der Aufenthalt der Familie weiterhin zu dulden, sofern sie ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkämen und ein Aufnahmeverfahren vom Ausland her betrieben. 5 Die Beklagte lehnte aus den genannten Gründen die Anträge der Kläger, sie als Härtefall in das Kontingent jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion einzubeziehen, mit Bescheiden vom 10. September 1998 ab. Gleichzeitig regelte die Beklagte in diesen Bescheiden, dass sie den weiteren Aufenthalt der Kläger dulden werde. 6 Die Kläger blieben fortan in der Bundesrepublik Deutschland und erhielten von der Beklagten laufende Leistungen nach § 3 AsylbLG. Sie beantragten im Juni 2000, ihnen ab dem 1. Juni 2000 Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. 7 Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 4. Juli 2000 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen des 36-monatigen Leistungsbezuges lägen noch nicht vor, da die Kläger in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 nicht Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, sondern Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hätten. Daneben seien aber auch die ausländerrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da eine freiwillige Ausreise der Kläger möglich sei. 8 Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Kläger wies die Bezirksregierung H. mit Widerspruchsbescheiden vom 15. September 2000 unter Wiederholung der Gründe der Bescheide der Beklagten vom 4. Juli 2000 zurück. 9 Die Kläger haben am 26. September 2000 Klagen erhoben und vorgetragen: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG seien hier erfüllt. Ihnen sei eine Abschiebung nicht angedroht worden. Es gebe keine Abschiebungshindernisse, die sie zu vertreten hätten. Eine Bestätigung der Auffassung der Beklagten hätte zur Folge, dass sie als jüdische Emigranten theoretisch Zeit ihres Lebens auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verwiesen werden könnten. 10 Die Kläger haben beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, ihnen ab dem 1. Juli 2000 gemäß § 2 AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren und die Bescheide der Beklagten vom 4. Juli 2000 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung H. vom 15. September 2000 aufzuheben, soweit sie dem Begehren entgegenstehen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klagen abzuweisen. 14 Sie hat erwidert: Eine Leistungsprivilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sei nur dann möglich, wenn sowohl der freiwilligen Ausreise als auch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. Derartige Gründe stünden einer freiwilligen Ausreise der Kläger hier nicht entgegen. 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klagen durch Urteile vom 14. November 2000 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zur Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG müsse ein tatsächliches Ausreisehindernis bestehen. Die Kläger verfügten aber über gültige Reisedokumente ihres Heimatlandes und könnten damit problemlos entweder in ihr Heimatland zurückreisen oder in ein anderes aufnahmebereites Drittland einreisen, wobei vor allen an Israel zu denken wäre. Dafür, dass den Klägern, selbst wenn es sich bei ihnen um Personen jüdischen Glaubens oder zumindest jüdischer Abstammung handele, eine Heimreise in ihr Heimatland oder eine Weiterreise in ein aufnahmebereites Land unzumutbar sei, lägen Hinweise nicht vor. Darüber hinaus stehe den Klägern aber auch eines der in § 2 Abs. 1 AsylbLG näher bezeichneten Abschiebungshindernisse nicht zur Seite. Der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der behaupteten jüdischen Glaubenszugehörigkeit bislang von einer Abschiebung Abstand genommen habe, führe nicht zu einem rechtlichen Abschiebehindernis. Eine Rechtsvorschrift, die die Abschiebung von Zuwanderern mit jüdischen Glauben verbiete, gebe es nicht. Der Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 20. Juli 1999 stelle lediglich einen freiwilligen Verzicht der Verwaltung auf Abschiebemaßnahmen dar. Humanitäre Abschiebungshindernisse seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse, das der Abschiebung entgegenstehen könnte, sei nicht erkennbar. Dass möglicherweise die Verwaltung meine, aus politischen und historischen Gründen zwangsweise Abschiebungen nicht durchführen zu können, begründe ein öffentliches Interesse am Verbleib der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht. 16 Die Kläger haben am 7. Dezember 2000 beantragt, die Berufungen zuzulassen. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 18. Januar 2001 die Berufungen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile zugelassen. 17 Zur Begründung ihrer Berufungen machen die Kläger im wesentlichen geltend: Sie dürften nicht auf eine freiwillige Ausreisemöglichkeit verwiesen werden. Denn ihnen gegenüber seien Abschiebungsandrohungen nicht ergangen und würden auch nicht ergehen. Einer freiwilligen Ausreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stünden außerdem humanitäre Gründe und das öffentliche Interesse entgegen. 18 Die Kläger beantragen, 19 die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. November 2000 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen ab dem 1. Juli 2000 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren, sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Juli 2000 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung H. vom 15. September 2000 aufzuheben, soweit sie diesen Begehren entgegenstehen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufungen zurückzuweisen. 22 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind in ihren wesentlichen Bestandteilen Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe 24 Der Senat kann gemäß § 130 a VwGO über die Berufungen durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der in Aussicht genommenen Form der Entscheidung durch Beschluss und zu ihrem voraussichtlichen Inhalt gehört worden. 25 Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Die Kläger haben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch darauf, dass ihnen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes seit dem 1. Juli 2000 gewährt werden. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen. 26 Nach § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 MOnaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. 27 Dass die Kläger für den in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Zeitraum Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger haben ihr Klagebegehren insofern bereits in den Verfahren beim Verwaltungsgericht daraufhin eingeschränkt, dass sie Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erst ab dem 1. Juli 2000 begehren. 28 Auch die weiteren Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen vor. Denn die freiwillige Ausreise der Kläger kann nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen können nicht vollzogen werden, weil humanitäre Gründe und das öffentliche Interesse entgegenstehen. 29 Der Senat nimmt hierbei entsprechend dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 AuslG an, dass die Besserstellung nur erreicht werden kann, wenn aus den dort genannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 16. Nov. 2000 -- 4 M 3921/00 -- sowie v. 8. Febr. 2001 -- 4 M 3889/00 --). Die entgegenstehende Ansicht von Goldmann (Zur Leistungsprivilegierung des Asylbewerberleistungsgesetzes, ZfF 2000, S. 221, 126) lässt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbaren, auch Anhaltspunkte für ein entsprechendes "Redaktionsversehen" (so aber Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Komm. z. BSHG, Stand: 1. September 2000, § 120 Anh. Rdnr. 11) sind nicht ersichtlich. Der Senat nimmt ferner an, dass der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums zur "Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG); Leistungen in den Fällen gem. § 2 AsylbLG" v. 28. April 2000 das Gesetz nicht entsprechend seinem Regelungsgehalt umsetzt. Denn die in dem Erlass vorgenommene Erweiterung der Voraussetzungen, wonach der Leistungsberechtigte entweder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG besitzen müsse oder aber eine Duldung auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erhalten haben müsse und zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt sein müssten, ist von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht mehr gedeckt. 30 Zudem ist zu beachten, dass Einschränkungen der Leistungen nach dem BSHG durch das Asylbewerberleistungsgesetz unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nur gerechtfertigt sind, weil die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Personen über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht nicht verfügen und bei ihnen ein sozialer Integrationsbedarf fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. 9. 1998 -- 5 B 82.97 --, NVwZ 1999, S. 669 = FEVS 49, 97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. 6. 1997 -- 12 L 5709/96 --, NVwZ-Beilage 1997, S. 95 = Nds. Rpfl. 1997, S. 269, Beschl. v. 21. 6. 2000 -- 12 L 3349/99 --, NVwZ-Beilage 2001, 11 = NDV-RD 2001, 10 sowie Beschl. v. 8. 2. 2001 -- 4 M 3889/00 --). Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 24. Oktober 1995 führten die damaligen Fraktionen von CDU/CSU und FDP aus, dass mit der Sozialhilfe dem Hilfeempfänger ein dauerhaft existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben "auf eigenen Füßen" gewährleistet werden solle, während der Kerngedanke des Asylbewerberleistungsrechts darin liege, dass diese Leistungen auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen oder vorübergehenden Aufenthalts abzustellen seien (vgl. BT-Drucks. 13/2746, S. 11). Der Gesetzgeber nahm mit der Neuregelung von § 2 AsylbLG an, dass ein kurzer oder vorübergehender Aufenthalt bei Asylbewerbern in den ersten 36 Monaten gegeben sei. Nach Ablauf dieses Zeitraums sieht das Gesetz eine weitere Einschränkung der Leistungen selbst bei Asylbewerbern, über deren Antrag bis dahin noch nicht abschließend entschieden wurde, nicht vor. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann nichts anderes gelten für Ausländer, die zwar Asylverfahren nicht betreiben, deren Aufenthalt aber aus anderen, nicht allein von ihnen zu verantwortenden Gründen für den genannten Zeitraum geduldet worden ist und weiter geduldet wird. 31 Für die Kläger ist ein dauerhafter Aufenthalt aufgrund ihrer besonderen Situation gewährleistet, der einen sozialen Integrationsbedarf nach sich zieht und eine weitere Einschränkung der Leistungen nach dem BSHG durch das Asylbewerberleistungsgesetz nicht rechtfertigt. Die Beklagte bescheinigte den Klägern bereits in den Bescheiden vom 10. September 1998, dass sie ihren gemeinsamen Aufenthalt weiterhin, d. h. auf unbestimmte Zeit, dulden werde und verwies insofern auf die jüdische Religionszugehörigkeit der Kläger. Diese Entscheidung beruht darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland sich gegenüber Menschen jüdischen Glaubens wegen der Gräuel des Holocaust in einer besonderen Verantwortung sieht (vgl. zum Hintergrund und Zweck des Verfahrens der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion: Hochreuter, "Zuwanderung als Wiedergutmachung ?", NVwZ 2000, 1376). Abschiebungen jüdischer Emigranten, die nicht im geregeltem Aufnahmeverfahren eingereist sind, erfolgen deshalb nicht, weil das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland ein derartiges Vorgehen gegenüber Menschen jüdischen Glaubens nicht zulässt. Dieses öffentliche Interesse stellt für die Kläger zugleich einen humanitären Grund dar, der sowohl ihrer freiwilligen Ausreise als auch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegensteht. Der Senat bezweifelt -- ebenso wie die Beklagte -- nicht, dass die Kläger jüdische Glaubenszugehörige sind. Die vorgelegten Bescheinigungen von Prof. Dr. B. Z. B. und der jüdischen Gemeinde H. sind eindeutig. Es ist auszuschließen, dass gegenüber den Klägern, obwohl sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht zu befürchten haben, durch eine dauerhafte Kürzung des vom Bundessozialhilfegesetz gewährleisteten Mindeststandards ein Ausreisedruck erzeugt wird, der sich mit dem öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, das sich aus ihrer historischen Verantwortung ergibt, nicht vereinbaren lässt (vgl. bereits Beschl. d. Sen. v. 21. 12. 2000 -- 4 M 4220/00 --). Das Verwaltungsgericht wird diesen besonderen Anforderungen nicht gerecht, wenn es die Kläger zur Rechtfertigung der Leistungseinschränkungen auf die Rückkehr in die Ukraine oder eine Ausreise nach Israel verweist. Dies gilt auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in einer Parallelentscheidung vom 8. Januar 2001 -- Az. 7 A 4666/00, Az. des Rechtsmittelverfahrens 4 LA 757/01 --. Dort heißt es zu dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 -- 4 M 4220/00 --: Mit der Entscheidung werde allein am Ergebnis orientiert versucht, die Konsequenzen finanzieller Art des ausländerrechtlichen Status der Kläger -- geduldete Staatsangehörige der Ukraine -- über das Sozialleistungsrecht -- hier Asylbewerberleistungsgesetz -- auszugleichen. Dieses Ziel lasse sich jedoch unter den Begriff des humanitären Grundes nicht subsumieren, denn humanitäre Gründe seien ersichtlich nicht solche pekuniärer Art. Anderenfalls fände § 2 AsylbLG zudem auf sämtliche Ausländer, die im Besitz einer Duldung seien, Anwendung, denn es wäre ihnen gemein, dass bei ihnen von einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung abgesehen werde, sie aber -- so der beschließende Senat -- aufgrund eingeschränkter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einem erhöhten Ausreisedruck unterlägen, der dem materiellen Duldungsgrund zuwider laufe." 32 Bei diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden nicht nur die erwähnten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht beachtet, sondern gerät zudem aus dem Blick, dass die für die Kläger zu berücksichtigenden humanitären Gründe auf ihrer besonderen Situation als jüdische Emigranten beruhen, denen ein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gewährt wird. Es geht also nicht um einen humanitären Grund "pekuniärer Art", sondern um die von Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Konsequenz aus der auf humanitären Gründen beruhenden Situation der Kläger. Weil den Klägern auf Grund ihrer besonderen Situation ein dauernder Aufenthalt gewährleistet wird, ist eine dauernde Einschränkung von Leistungen nach dem BSHG nicht gerechtfertigt. Nicht von Bedeutung ist, dass dieser Aufenthalt ausländerrechtlich derzeit (nur) durch Duldungen gewährleistet wird. Das Verwaltungsgericht übersieht bei der Annahme, es sei dann die Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG auf alle Ausländer zu befürchten, die im Besitz einer Duldung seien, den entscheidenden Unterschied. Denn üblicherweise werden Duldungen zeitlich befristet oder auf Grund zeitlich begrenzter Umstände erteilt. Hier ist aber eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts der Kläger nicht zu erwarten, die Beklagte hat deshalb in den Bescheiden vom 10. September 1998 auch verfügt, dass sie ihren "weiteren Aufenthalt" dulden werde. 33 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt hier auch ein öffentliches Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG vor. In den angefochtenen Urteilen und der erwähnten Entscheidung vom 8. Januar 2001 meint das Verwaltungsgericht zwar, dieses Tatbestandsmerkmal sei dahingehend zu verstehen, dass ein öffentliches Interesse an einem Verbleib der ausländischen Person im Bundesgebiet vorliegen müsse, während in den Fällen jüdischer Emigranten demgegenüber allein ein öffentliches Interesse daran vorliege, auf eine zwangsweise Abschiebung zu verzichten. Eine derartige Differenzierung ist § 2 Abs. 1 AsylbLG aber nicht zu entnehmen. Es bleibt dabei unberücksichtigt, dass das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber Menschen jüdischen Glaubens eine erhöhte Sensibilität an den Tag zu legen, eine Unterscheidung verbietet, nach der zwar eine zwangsweise Abschiebung nicht erfolgt, diese Menschen aber gleichwohl einer wirtschaftlichen Situation ausgesetzt werden, die ihre soziale Integration trotz des dauerhaft gewährleisteten Aufenthalts nicht zulässt, sondern sogar Ausreisedruck auf sie ausübt, und sei es nur zu dem Zweck der Ausreise und der Wiedereinreise im geregelten Aufnahmeverfahren. Den Klägern ist jedenfalls jetzt, nachdem sie fast fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland leben, nicht mehr zuzumuten, in die Ukraine zurückzukehren und dort unter Umständen mehrere Jahre auf ihre Wiedereinreise im geregelten Verfahren zu warten. 34 Vor diesem Hintergrund haben auch die Regelungen in dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums zur "Aufnahme jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen UdSSR" vom 20. Juli 1999 (Nds. MBl. S. 586), wonach Personen, die außerhalb des geregelten Verfahrens eingereist sind, zwar nicht abgeschoben, ihnen aber Sozialhilfeleistungen nur auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes gewährt werden, rechtlich nur Bestand, soweit damit die Gewährung von Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG nach Ablauf der 36-Monats-Frist nicht ausgeschlossen wird. 35 Nach allem sind den Klägern die begehrten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren. Die Verpflichtung der Beklagten ist allerdings in diesem Verfahren auf die Zeit bis zum 15. September 2000 zu begrenzen. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass bei Verpflichtungsklagen wegen laufender Leistungen der Sozialhilfe Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ist (vgl. LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Anh. III Rdnr. 85 m.w.N.). Für laufende Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes gilt nichts anderes. 36 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 37 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. 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